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{'item': 'W189 2183572-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW189 2183572-1 SpruchW189 2183572-1/17E, W189 2183572-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 51 ff).
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 51 ff). Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF darin vor, dass er aus Somalia geflohen sei, weil dort seit längerem Bürgerkrieg herrsche und er einer Minderheit angehöre. Es seien schon seine Mutter und seine Schwester XXXX wegen des Bürgerkriegs ums Leben gekommen. Der Vater des BF habe ein Lebensmittelgeschäft besessen und die Islamisten hätten Geld von ihm gefordert. Da sein Vater sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn umgebracht. Deshalb habe der BF beschlossen, zu fliehen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe.Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF darin vor, dass er aus Somalia geflohen sei, weil dort seit längerem Bürgerkrieg herrsche und er einer Minderheit angehöre. Es seien schon seine Mutter und seine Schwester römisch 40 wegen des Bürgerkriegs ums Leben gekommen. Der Vater des BF habe ein Lebensmittelgeschäft besessen und die Islamisten hätten Geld von ihm gefordert. Da sein Vater sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn umgebracht. Deshalb habe der BF beschlossen, zu fliehen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe. Im Zuge der Antragstellung wurde der somalische Reisepass des BF sichergestellt.
  3. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Der BF legte einen ugandischen Flüchtlingsausweis und Integrationsunterlagen vor (AS 99 ff).
  4. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Der BF legte einen ugandischen Flüchtlingsausweis und Integrationsunterlagen vor (AS 99 ff).
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) (AS 155 ff).
  6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) (AS 155 ff).
  7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte nach Wiederholung des Verfahrensgangs und Sachverhalts im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, insbesondere mangelhafte Länderberichte verwendet habe, aufgrund dessen wie auch aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen habe, woraus sich schließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergeben habe. Der Beschwerde wurden nochmals der ugandische Flüchtlingsausweis sowie Integrationsunterlagen beigelegt (AS 283 ff).
  8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte nach Wiederholung des Verfahrensgangs und Sachverhalts im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, insbesondere mangelhafte Länderberichte verwendet habe, aufgrund dessen wie auch aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen habe, woraus sich schließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergeben habe. Der Beschwerde wurden nochmals der ugandische Flüchtlingsausweis sowie Integrationsunterlagen beigelegt (AS 283 ff).
  9. Mit Eingaben vom XXXX , XXXX und XXXX legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor (OZ 5, 6 und 7).
  10. Mit Eingaben vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor (OZ 5, 6 und 7).
  11. Am XXXX erging seitens der Volksanwaltschaft eine Anfrage hinsichtlich der gegenständlichen Verfahrensdauer.
  12. Am römisch 40 erging seitens der Volksanwaltschaft eine Anfrage hinsichtlich der gegenständlichen Verfahrensdauer.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine damalige Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung erneut seinen ugandischen Flüchtlingsausweis (Beilage ./1) sowie Integrationsunterlagen (Beilage ./2) vor.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine damalige Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung erneut seinen ugandischen Flüchtlingsausweis (Beilage ./1) sowie Integrationsunterlagen (Beilage ./2) vor.
  15. Mit Eingabe vom 22.02.2021 legte der BF Psychiatrische Befunde vom 08.07.2020 und 04.02.2021 vor (OZ 16). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest. Er ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und dem Clan der XXXX , Sub-Clan XXXX , zugehörig.Er ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und dem Clan der römisch 40 , Sub-Clan römisch 40 , zugehörig. Der BF ist in XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach XXXX im Jahr XXXX gelebt. In XXXX hat der BF ca. XXXX Jahre verbracht, bevor er nach Europa weitergereist ist.Der BF ist in römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach römisch 40 im Jahr römisch 40 gelebt. In römisch 40 hat der BF ca. römisch 40 Jahre verbracht, bevor er nach Europa weitergereist ist. Er beherrscht die Sprache Somali sowie ein wenig Englisch. Er hat XXXX Jahre privat Koranunterricht erhalten und XXXX Jahre die Grundschule besucht. In XXXX hat der BF als selbständiger Lebensmittelverkäufer gearbeitet, in XXXX war der BF als Angestellter in einem Lebensmittelgeschäft erwerbstätig. Die Familie des BF hat vor seiner Ausreise der Mittelschicht angehört.Er beherrscht die Sprache Somali sowie ein wenig Englisch. Er hat römisch 40 Jahre privat Koranunterricht erhalten und römisch 40 Jahre die Grundschule besucht. In römisch 40 hat der BF als selbständiger Lebensmittelverkäufer gearbeitet, in römisch 40 war der BF als Angestellter in einem Lebensmittelgeschäft erwerbstätig. Die Familie des BF hat vor seiner Ausreise der Mittelschicht angehört. Die Mutter und eine Schwester des BF namens XXXX sind im Jahr XXXX verstorben, sein Vater ist im Jahr XXXX verstorben. Der BF hat zwei weitere, volljährige Schwestern namens XXXX und XXXX , die in XXXX wohnhaft sind. Die Schwester XXXX wohnt im Bezirk XXXX (auch: XXXX ). Der BF ist traditionell-muslimisch verheiratet. Seine Ehefrau gehört dem Clan der XXXX an und lebt bei ihrem Vater in XXXX , Bezirk XXXX (auch: XXXX ). Der BF steht mit seinen Schwestern und seiner Ehefrau in Kontakt. Der BF hat zudem zwei Onkel väterlicherseits in XXXX , zu denen er keinen Kontakt hat.Die Mutter und eine Schwester des BF namens römisch 40 sind im Jahr römisch 40 verstorben, sein Vater ist im Jahr römisch 40 verstorben. Der BF hat zwei weitere, volljährige Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 , die in römisch 40 wohnhaft sind. Die Schwester römisch 40 wohnt im Bezirk römisch 40 (auch: römisch 40 ). Der BF ist traditionell-muslimisch verheiratet. Seine Ehefrau gehört dem Clan der römisch 40 an und lebt bei ihrem Vater in römisch 40 , Bezirk römisch 40 (auch: römisch 40 ). Der BF steht mit seinen Schwestern und seiner Ehefrau in Kontakt. Der BF hat zudem zwei Onkel väterlicherseits in römisch 40 , zu denen er keinen Kontakt hat. Der BF ist kinderlos und leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Zum Fluchtvorbringen des BF Die Mutter und die Schwester des BF namens XXXX sind im Jahr XXXX durch einen Raketenangriff verstorben.Die Mutter und die Schwester des BF namens römisch 40 sind im Jahr römisch 40 durch einen Raketenangriff verstorben. Der Vater des BF ist im Jahr XXXX von Mitgliedern der Al-Shabaab ermordet worden, nachdem er sich geweigert hatte, ihnen Geld zu zahlen.Der Vater des BF ist im Jahr römisch 40 von Mitgliedern der Al-Shabaab ermordet worden, nachdem er sich geweigert hatte, ihnen Geld zu zahlen. Weder der BF noch seine Schwestern XXXX und XXXX wurden in der Folge von der Al Shabaab individuell bedroht oder verfolgt.Weder der BF noch seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 wurden in der Folge von der Al Shabaab individuell bedroht oder verfolgt. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat auch sonst keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt. 1.
  19. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.3.
  20. Sicherheitslage und Situation in Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019). Quellen: - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somali - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version) - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia - UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia 1.3.
  21. Bevölkerungsstruktur Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik - LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten 1.3.
  22. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer, als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S.11f/32f). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.3.2019, S.33). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung hinsichtlich der Clan-/Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung (z.B. bei staatlichen Vergabeverfahren) handeln, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 4.3.2019, S.9), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.3.2019, S.33). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 4.3.2019, S.12). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. S.46f/103). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Somalia 1.3.
  23. Subjekte gezielter Attentate durch die Al Shabaab In von der Regierung kontrollierten Gebieten führt al Shabaab ihre Mordkampagne fort (NLMBZ 3.2019, S.11; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5/38f). Folgende Personengruppen sind diesbezüglich einem erhöhten Risiko ausgesetzt:In von der Regierung kontrollierten Gebieten führt al Shabaab ihre Mordkampagne fort (NLMBZ 3.2019, S.11; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5/38f). Folgende Personengruppen sind diesbezüglich einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM (NLMBZ 3.2019, S.11; vgl. USDOS 21.6.2019, S.1; LIFOS 3.7.2019, S.23f); Angehörige der AMISOM (NLMBZ 3.2019, S.11; vergleiche USDOS 21.6.2019, S.1; LIFOS 3.7.2019, S.23f); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, S.1; SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11); nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, S.1; SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11); ● Angehörige der Sicherheitskräfte (USDOS 21.6.2019, S.1; vgl. HRW 17.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f); Angehörige der Sicherheitskräfte (USDOS 21.6.2019, S.1; vergleiche HRW 17.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f); ● Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (USDOS 21.6.2019, S.1; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f); al Shabaab greift gezielt Örtlichkeiten an, wo sich die politische Elite trifft. Seit 2012 sind mindestens 18 Parlamentarier bei Anschlägen getötet worden oder aber einem gezielten Attentat zum Opfer gefallen. Viele dieser Morde werden al Shabaab zugerechnet. Al Shabaab ist auch außerhalb ihrer eigenen Gebiete eine große Bedrohung für politische Aktivisten und Politiker (BS 2018, S.16). Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (USDOS 21.6.2019, S.1; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f); al Shabaab greift gezielt Örtlichkeiten an, wo sich die politische Elite trifft. Seit 2012 sind mindestens 18 Parlamentarier bei Anschlägen getötet worden oder aber einem gezielten Attentat zum Opfer gefallen. Viele dieser Morde werden al Shabaab zugerechnet. Al Shabaab ist auch außerhalb ihrer eigenen Gebiete eine große Bedrohung für politische Aktivisten und Politiker (BS 2018, S.16). ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 13.3.2019, S.12); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.12; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.24); Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.12; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.24); ● Wirtschaftstreibende (SEMG 9.11.2018, S.38f; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.23f) – zumal jene, die für die Regierung tätig sind. Selbst kleine und mittlere Unternehmen, die mit AMISOM oder der Regierung zusammenarbeiten, werden zum Ziel (LIFOS 3.7.2019, S.24). Jene, die nicht mit Feinden der al Shabaab kooperieren und welche Steuern an al Shabaab abführen, sind keinem Risiko ausgesetzt. Generell können nicht alle Morde an Wirtschaftstreibenden al Shabaab zugerechnet werden (NLMBZ 3.2019, S.11/14); Wirtschaftstreibende (SEMG 9.11.2018, S.38f; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.23f) – zumal jene, die für die Regierung tätig sind. Selbst kleine und mittlere Unternehmen, die mit AMISOM oder der Regierung zusammenarbeiten, werden zum Ziel (LIFOS 3.7.2019, S.24). Jene, die nicht mit Feinden der al Shabaab kooperieren und welche Steuern an al Shabaab abführen, sind keinem Risiko ausgesetzt. Generell können nicht alle Morde an Wirtschaftstreibenden al Shabaab zugerechnet werden (NLMBZ 3.2019, S.11/14); ● Älteste und Gemeindeführer (SEMG 9.11.2018, S.38f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11; USDOS 13.3.2019, S.3/12); Älteste und Gemeindeführer (SEMG 9.11.2018, S.38f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11; USDOS 13.3.2019, S.3/12); ● Wahldelegierte und deren Angehörige bzw. Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vgl. HRW 17.1.2019); dabei hat al Shabaab die Delegierten vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich für ihr Verhalten zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl in Jubaland ist ebenfalls ein Delegierter ermordet worden (UNSC 15.8.2019, Abs.19). Wahldelegierte und deren Angehörige bzw. Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vergleiche HRW 17.1.2019); dabei hat al Shabaab die Delegierten vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich für ihr Verhalten zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl in Jubaland ist ebenfalls ein Delegierter ermordet worden (UNSC 15.8.2019, Absatz 19,). ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 13.3.2019, S.3/12); ● prominente Friedensaktivisten (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11); prominente Friedensaktivisten (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11); ● religiöse Führer (SEMG 9.11.2018, S.38f); ● Journalisten (NLMBZ 3.2019, S.11); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vgl. SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11); ● Deserteure (NLMBZ 3.2019, S.11); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 4.3.2019, S.13); al Shabaab steht dem IS extrem feindlich gegenüber, es kommt zu brutalen Bestrafungen (NLMBZ 3.2019, S.16). Der Führer von al Shabaab hat die Anweisung gegeben, Anhänger des IS anzugreifen und zu eliminieren (VOA 21.12.2018); al Shabaab hat dem IS offiziell den Krieg erklärt. Seit Ende 2015 wurden Dutzende (ehemalige) Mitglieder der al Shabaab aufgespürt und getötet, da sie zum IS übergelaufen waren oder aber Sympathien für den IS bekundet haben (LWJ 14.1.2019). Diese Personen werden systematisch verfolgt (LWJ 16.11.2018). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017, S.34). Gemäß einer Studie richteten sich Angriffe von al Shabaab im Zeitraum 2006-2017 zu 36,6% gegen Personen und Symbole des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), zu 24,5% gegen Symbole und Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter AMISOM) und zu 32,4% gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (NLMBZ 3.2019, S.12). Einige Beispiele seien angeführt: Ermordet wurden – vermutlich von al Shabaab – am 23.2.2019 in Karaan (Mogadischu) ein Abgeordneter des Parlaments; am 25.2.2019 in Afgooye (Lower Shabelle) neun Straßenreiniger (BAMF 4.3.2019, S.6); ein Koranlehrer in Mogadischu, der sich für Deradikalisierung einsetzte; ein Regierungsangestellter am 29.5.2018 in Mogadischu (BAMF 4.6.2018, S.3). Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 4.3.2019, S.15). Dort werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 4.3.2019, S.9). Al Shabaab exekutiert vor allem jene, welche der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden (HRW 17.1.2019). Dabei ist die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt (BFA 8.2017, S.40ff). Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S.40ff). Alleine Anfang Oktober 2018 wurden fünf Personen exekutiert, denen Spionage (für die USA, Großbritannien oder die somalische Regierung) vorgeworfen worden war (LWJ 11.10.2018). In einem anderen Beispiel wird berichtet, dass al Shabaab am 27.3.2019 fünf Personen im Gebiet Yaq Baraawe (Bay) und am 31.3.2019 vier Personen in Kamsuma (Lower Juba) wegen angeblicher Spionage hingerichtet hat (BAMF 1.4.2019). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23). Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017, S.35f). Insgesamt muss hinzugefügt werden, dass al Shabaab nicht für alle an diesen Personengruppen begangenen Morde die Verantwortung übernimmt oder trägt (HRW 17.1.2019). Es muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde politisch motiviert oder einfach Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (LIFOS 3.7.2019, S.26). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BFA 8.2017, S.36). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BFA 8.2017, S.47f). Steuern - al Shabaab: Al Shabaab hebt Steuern ein. Dabei werden Wirtschaftstreibende angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (Maruf 14.11.2018), denn weder die Bundesregierung noch Regionalregierungen sind in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (VOA 3.12.2018; vgl. Maruf 14.11.2018). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (zakat), um ihren Krieg finanzieren zu können. Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt in Mogadischu hebt al Shabaab Steuern ein (VOA 3.12.2018). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S.33). Steuern werden von unterschiedlichsten Personengruppen und Institutionen eingefordert: Von Taxifahrern in Mogadischu, von Regierungsbediensteten oder Angestellten internationaler Organisationen, von Deserteuren oder Angestellten von NGOs, von Hotelbesitzern und anderen Wirtschaftstreibenden. Generell richtet sich al Shabaab bei der Eintreibung von Steuern aber eher an Letztere. Zur Besteuerung jeder Einzelperson reichen ihre Kapazitäten nicht aus (BFA 8.2017, S.32ff).Steuern - al Shabaab: Al Shabaab hebt Steuern ein. Dabei werden Wirtschaftstreibende angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (Maruf 14.11.2018), denn weder die Bundesregierung noch Regionalregierungen sind in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (VOA 3.12.2018; vergleiche Maruf 14.11.2018). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (zakat), um ihren Krieg finanzieren zu können. Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt in Mogadischu hebt al Shabaab Steuern ein (VOA 3.12.2018). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S.33). Steuern werden von unterschiedlichsten Personengruppen und Institutionen eingefordert: Von Taxifahrern in Mogadischu, von Regierungsbediensteten oder Angestellten internationaler Organisationen, von Deserteuren oder Angestellten von NGOs, von Hotelbesitzern und anderen Wirtschaftstreibenden. Generell richtet sich al Shabaab bei der Eintreibung von Steuern aber eher an Letztere. Zur Besteuerung jeder Einzelperson reichen ihre Kapazitäten nicht aus (BFA 8.2017, S.32ff). Insgesamt scheinen Bedrohungen nichts Ungewöhnliches zu sein, in Einzelfällen erfolgt die Realisierung. Manche Personen, die der Steuerforderung nicht nachkommen, werden als Exempel für andere exekutiert (BFA 8.2017, S.39; vgl. VOA 3.12.2018). Überhaupt stützt sich das Steuersystem von al Shabaab auf systematische Einschüchterung und Gewalt. So wurde etwa im Juni 2018 bei Qura‘a Jome (Bakool) ein gesamter ziviler Konvoi von elf Fahrzeugen vernichtet, da keine Abgaben entrichtet worden waren. Sechs Zivilisten kamen dabei ums Leben (SEMG 9.11.2018, S.97).Insgesamt scheinen Bedrohungen nichts Ungewöhnliches zu sein, in Einzelfällen erfolgt die Realisierung. Manche Personen, die der Steuerforderung nicht nachkommen, werden als Exempel für andere exekutiert (BFA 8.2017, S.39; vergleiche VOA 3.12.2018). Überhaupt stützt sich das Steuersystem von al Shabaab auf systematische Einschüchterung und Gewalt. So wurde etwa im Juni 2018 bei Qura‘a Jome (Bakool) ein gesamter ziviler Konvoi von elf Fahrzeugen vernichtet, da keine Abgaben entrichtet worden waren. Sechs Zivilisten kamen dabei ums Leben (SEMG 9.11.2018, S.97). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes
  24. April 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes
  25. März 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.6.2018): Briefing Notes
  26. Juni 2018 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (14.1.2019): Shabaab kills pro-Islamic State commander - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia - LWJ - Long War Journal / Thomas Joscelyn (11.10.2018): Shabaab executes alleged spies in southern Somalia - Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally - Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version) - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017)- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia - VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (21.12.2018): Somalia's Al-Shabab Declares War on Pro-Islamic State Group - VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face ‚Taxation‘ by Militants 1.3.
  1. Bewegungsfreiheit und Relokation Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden (LI 28.6.2019, S.6f). Quellen: - LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia 1.3.
  2. Wirtschaft und Arbeit Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und
  3. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und
  4. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23). Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Abs.22; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2). Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4). Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vergleiche OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b). Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10). Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff). Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b). Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%) (UNFPA 6.2016, S.36f): Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2). Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f). UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 15-35 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019 - AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail - BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia's GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report - DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 - GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A - IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa - LI - Landinfo (Norwegen) (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches - RVI - Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten - UNFPA (8.2016a): Somali youth in figures - better data, better lives - UNFPA (8.2016b): Economic Characteristics of the Somali People - UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia 1.3.
  1. Grundversorgung / Humanitäre Lage Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a). IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist (FSNAU o.D.). Die Stadtbevölkerung ist von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs (FEWS 2.9.2019b, S.20). Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a). Die Daten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark (FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015). Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC
  2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC
  3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20). Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Abs.72). Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15). Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12). Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes
  4. Mai 2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report - DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia - FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019 - FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release - FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment - FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.): IPC Maps - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (2.9.2019): FSNAU Nutrition Situation Summary for Somalia - Gu 2019 - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (4.2015): Somalia – Livelihood Zones - OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017)- SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia - STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019) - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia 1.3.8. Rückkehrspezifische Grundversorgung Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f). Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus – Benadir Region - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Somalia - 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21; vgl. FIS 5.10.2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 5.3.2019a), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten weltweit (AA 4.3.2019, S.21). Ein Grund für die hohe Zahl bei der Müttersterblichkeit ist die schlechte Verfügbarkeit medizinischer Versorgung. Oft ist das nächste Gesundheitszentrum oder das nächste Spital zu weit entfernt, und die Beförderung dorthin mitunter teuer und gefährlich (FIS 5.10.2018, S.36). Al Shabaab hat die medizinische Versorgung eingeschränkt – etwa durch die Behinderung zivilen Verkehrs, die Vernichtung von Medikamenten und die Schließung von Kliniken (USDOS 13.3.2019, S.16).Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 4.3.2019, S.21; vergleiche FIS 5.10.2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 5.3.2019a), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten weltweit (AA 4.3.2019, S.21). Ein Grund für die hohe Zahl bei der Müttersterblichkeit ist die schlechte Verfügbarkeit medizinischer Versorgung. Oft ist das nächste Gesundheitszentrum oder das nächste Spital zu weit entfernt, und die Beförderung dorthin mitunter teuer und gefährlich (FIS 5.10.2018, S.36). Al Shabaab hat die medizinische Versorgung eingeschränkt – etwa durch die Behinderung zivilen Verkehrs, die Vernichtung von Medikamenten und die Schließung von Kliniken (USDOS 13.3.2019, S.16). Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 4.3.2019, S.21). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S.36). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Hargeysa, Mogadischu und Galkacyo (SRCS 6.2019, S.9). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC 27.3.2019). Weitere 32 Kliniken der Somali Red Crescent Society werden ebenfalls unterstützt (ICRC 1.2019, S.2). Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S.35f). Insgesamt betreibt die SRCS 75 stationäre und 54 mobile Kliniken und gibt an, damit rund 2 Millionen Menschen abzudecken. Im Jahr 2018 konnten mehr als 1,3 Millionen Patienten behandelt werden. Davon waren 42% Kinder und 39% Frauen. Die häufigsten Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (23,7%), Durchfallerkrankungen (23,7%), Anämie (11,2%), Hautkrankheiten (6,4%), Harnwegsinfektionen (12,3%) und Augeninfektionen (4,4%) (SRCS 6.2019, S.9f). Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO 2019a; vgl. TNH 26.6.2019). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34).Psychiatrie: Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu (WHO 2019a; vergleiche TNH 26.6.2019). Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (TNH 26.6.2019). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis (WHO 2019a). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S.34). In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2018). Deutschland hat mehrere Millionen Euro in Gesundheitsprojekte in Puntland investiert (KFW o.D.). Im Jahr 2017 ist Ärzte ohne Grenzen wieder nach Puntland zurückgekehrt (AA 4.3.2019, S.21). Verfügbarkeit: Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar. In öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Patienten, die auf eine anspruchsvolle Behandlung angewiesen sind, müssen nach Somaliland, Kenia oder Äthiopien ausweichen (FIS 5.10.2018, S.35). ● Orthopädische Behandlungen gibt es nur in eingeschränktem Ausmaß (FIS 5.10.2018, S.35). ● Krebs: Es gibt landesweit keine Behandlungsmöglichkeiten (FIS 5.10.2018, S.35). ● Dialyse: Hargeysa Group Hospital; auch in Mogadischu besteht die Möglichkeit einer Dialyse (FIS 5.10.2018, S.35). ● Psychische Krankheiten: Es gibt zwar mittlerweile einige Institutionen für psychisch Kranke, generell ist die Verfügbarkeit psychiatrischer Versorgung aber sehr beschränkt (FIS 5.10.2018, S.37). ● HIV/AIDS: Das Banadir Hospital in Mogadischu bietet eine kostenlose Versorgung mit anti-retroviralen Medikamenten (FIS 5.10.2018, S.37). ● Diabetes: In Mogadischu und den meisten anderen Landesteilen bestehen Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes, u.a. auch für D. Mellitus Typ
  2. Im Jahr 2016 werden für Mogadischu 57 entsprechende Gesundheitseinrichtungen genannt. Landesweit bieten 59% der Spitäler Diagnose und Behandlung von Diabetes an (BFA 4.3.2019, S.3). ● Epilepsie: Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente sind in Mogadischu verfügbar, für viele Patienten aber sehr teuer. Die Habeeb Mental Health Foundation bietet für Bedürftige kostenlose Behandlung an (ACCORD 25.8.2017, S.1f). ● Rehabilitation/Physio: An den Rehabilitationszentren der SRCS in Mogadischu und Galkacyo werden Prothesen, Orthosen, Physiotherapie, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 6.2019, S.21). Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S.37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 17.9.2019). Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Für Apotheken gibt es keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S.37). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.8.2017): Anfragebeantwortung a-10281 (Auskunftsperson: Habeeb Mental Health Foundation, Dr. Abdirahman Ali Awale) - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (4.3.2019): Anfragebeantwortung zu Diabetes, Schilddrüsenerkrankung - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 - ICRC - International Committee of the Red Cross (27.3.2019): The ICRC is still committed to Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019 - ICRC - International Committee of the Red Cross (1.2019): Somalia – Facts & Figures, January – December 2018, URL, Zugriff 5.9.2019 - KFW - Kreditanstalt für Wiederaufbau (o.D.): Unterstützung des Gesundheitssektors in Puntland, URL, Zugriff 5.9.2019 - PHB - Puntland Hospital Bossaso
(2018): Homepage, URL, Zugriff 5.9.2019 - PMH - Puntland Ministry of Health
(2016): Hospitals, URL, Zugriff 5.9.2019 - SRCS - Somali Red Crescent Society (6.2019): Annual Report 2018, URL, Zugriff 5.9.2019 - TNH - The New Humanitarian (ex-IRIN) (26.6.2019): Inside Somalia’s mental health emergency, URL, Zugriff 9.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 - WHO - World Health Organization
(2019a): Somalia – Mental Health, URL, Zugriff 6.7.2019 1.3.10. Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, wo somalische Behörden Rückkehrer misshandelt haben (NLMBZ 3.2019, S.52). Quellen: - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version) 1.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr Dem BF – einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann – ist die Rückkehr nach Somalia, und zwar nach XXXX , wo er geboren und aufgewachsen ist, zwei Schwestern und seine Ehefrau leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar.Dem BF – einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann – ist die Rückkehr nach Somalia, und zwar nach römisch 40 , wo er geboren und aufgewachsen ist, zwei Schwestern und seine Ehefrau leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.5. Zur Situation des BF in Österreich Der BF reiste im XXXX illegal in Österreich ein und ist seither hier aufhältig.Der BF reiste im römisch 40 illegal in Österreich ein und ist seither hier aufhältig. Der BF hat in den Jahren XXXX an fünf Deutschkursen unbestimmten Grades teilgenommen, aber keine Deutschprüfung absolviert. Er ist in der Lage, einfache Alltagssituationen mit seinen Sprachkenntnissen bewältigen zu können. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat der BF nicht besucht.Der BF hat in den Jahren römisch 40 an fünf Deutschkursen unbestimmten Grades teilgenommen, aber keine Deutschprüfung absolviert. Er ist in der Lage, einfache Alltagssituationen mit seinen Sprachkenntnissen bewältigen zu können. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat der BF nicht besucht. Der BF hat vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX für die Marktgemeinde XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet. Für einen nicht näher bestimmten Zeitraum ab dem XXXX und vom XXXX bis XXXX hat der BF als XXXX gearbeitet. Seit dem Jahr XXXX ist der BF selbständiger Verkäufer des XXXX der XXXX und verdient dadurch rund XXXX im Monat.Der BF hat vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 für die Marktgemeinde römisch 40 gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet. Für einen nicht näher bestimmten Zeitraum ab dem römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 hat der BF als römisch 40 gearbeitet. Seit dem Jahr römisch 40 ist der BF selbständiger Verkäufer des römisch 40 der römisch 40 und verdient dadurch rund römisch 40 im Monat. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte des BF im Bereich des Privatlebens in Österreich. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF Die Identität des BF steht aufgrund des sichergestellten somalischen Reisepasses, welcher aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung für authentisch befunden wurde (AS 153), fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich im Übrigen auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. seinen Kenntnissen der somalischen Sprache. Zwar waren die Angaben des BF zu seiner Clanzugehörigkeit im Detail nicht gänzlich nachvollziehbar, jedoch war jene Feststellung im Zweifel zu seinen Gunsten zu treffen, zumal der BF für das gegenständliche Verfahren auch keinen Vorteil aus der angegebenen Clanzugehörigkeit ziehen könnte. Die Feststellungen zum Geburtsort und zu den Aufenthaltsorten des BF stützen sich auf seine glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (AS 51 ff). Dies geht hinsichtlich seines Geburtsortes und seines Aufenthalts in XXXX ebenso aus seinem Reisepass hervor (AS 29).Die Feststellungen zum Geburtsort und zu den Aufenthaltsorten des BF stützen sich auf seine glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (AS 51 ff). Dies geht hinsichtlich seines Geburtsortes und seines Aufenthalts in römisch 40 ebenso aus seinem Reisepass hervor (AS 29). Dass der BF neben Somali auch ein wenig Englisch beherrscht, hat er in der Erstbefragung vorgebracht (AS 51), wobei angesichts eines rund XXXX Aufenthalts in XXXX davon auszugehen ist, dass er über nicht nur schlechte Sprachkenntnisse verfügt. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF (AS 51 und 105; Verhandlungsprotokoll S. 5) und seiner Erwerbstätigkeit (AS 105 und 107; Verhandlungsprotokoll S. 5) folgen seinen glaubhaften Angaben. Dass seine Familie vor seiner Ausreise aus Somalia der Mittelschicht angehört hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht (Verhandlungsprotokoll S. 5).Dass der BF neben Somali auch ein wenig Englisch beherrscht, hat er in der Erstbefragung vorgebracht (AS 51), wobei angesichts eines rund römisch 40 Aufenthalts in römisch 40 davon auszugehen ist, dass er über nicht nur schlechte Sprachkenntnisse verfügt. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF (AS 51 und 105; Verhandlungsprotokoll S. 5) und seiner Erwerbstätigkeit (AS 105 und 107; Verhandlungsprotokoll S. 5) folgen seinen glaubhaften Angaben. Dass seine Familie vor seiner Ausreise aus Somalia der Mittelschicht angehört hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht (Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass die Mutter und eine Schwester des BF namens XXXX im Jahr XXXX und der Vater des BF im Jahr XXXX verstorben sind, hat der BF glaubhaft und gleichbleibend im Verfahren vorgebracht (AS 53 und 107). Während der BF in der Erstbefragung aber noch angab, dass seine beiden weiteren Schwestern XXXX und XXXX in XXXX wohnhaft und somit am Leben seien (AS 53), gab er in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Schwester XXXX ebenso bereits im Jahr XXXX verstorben sei (AS 107 und 111; Verhandlungsprotokoll S. 10). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, warum er dies nicht schon in der Erstbefragung so zu Protokoll gab, sagte der BF aus, dass er damals sehr müde gewesen sei und die Befragung so schnell wie möglich beenden habe wollen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die behauptete Müdigkeit des BF dazu geführt hätte, dass er selbst angab, dass seine Schwester noch am Leben sei, wenn sie doch bereits verstorben wäre, zumal der BF ihr Ableben zusätzlich dazu auch im Rahmen der Frage nach seinen Fluchtgründen nicht erwähnte (s. dazu noch näher unter Punkt II.2.2.). Darüber hinaus wurde das Protokoll der Erstbefragung dem BF rückübersetzt und erklärte er, keine Ergänzungen bzw. Korrekturen machen zu wollen (AS 61). Es ist im Übrigen auch nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb der BF, der bereits am XXXX um XXXX Uhr seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, im Rahmen der Erstbefragung einen Tag danach um XXXX Uhr vormittags (AS 51
  1. f)derart müde gewesen wäre, hätte er demnach doch bereits einen Tag und eine Nacht in Österreich verbracht und sich in dieser Zeit von allfälligen Reisestrapazen erholen können. Gesamt betrachtet waren daher die späteren Angaben des BF über das Ableben der Schwester namens XXXX unglaubhaft. Folglich war festzustellen, dass diese genauso wie seine Schwester XXXX noch in XXXX leben. Die Feststellung, dass die Schwester XXXX dort im Bezirk XXXX wohnhaft ist, ist Folge der Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Feststellungen zur Ehefrau des BF, ihrer Clanzugehörigkeit und ihrem Wohnort stützen sich auf seine gleichbleibenden, glaubhaften Angaben (AS 53 und 105; Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass der BF mit seiner Frau und seinen Schwestern Kontakt hat, brachte er noch in der Einvernahme vor (AS 105). Nicht glaubhaft waren hingegen die anderslautenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er XXXX den Kontakt verloren habe (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zunächst erscheint es höchst fragwürdig, dass der BF nach seiner Ausreise aus Somalia beinahe XXXX Jahre lang trotz aller Widrigkeiten den Kontakt halten hätte können, justament nach Erhalt des abweisenden Bescheides durch das BFA aber den Kontakt zu allen Angehörigen verloren hätte. Im Detail war der vom BF vorgebrachte Grund für den Verlust des Kontakts aber auch widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar, gab er doch an, dass er den Kontakt zu seiner Frau im XXXX und den Kontakt zur Schwester im XXXX verloren habe, da jeweils die Telefonnummer nicht mehr existent gewesen sei, er aber beide durch ein und denselben Freund angerufen habe, der dann ihnen das Telefon gebracht habe. Wenn er aber durch einen Freund und somit auch nur ein Telefon zu beiden Kontakt gehabt habe, hätte die Nummer nicht einmal im XXXX und einmal erst im XXXX inexistent werden können. Zudem gab der BF noch in der Einvernahme an, viermal pro Woche mit seiner Frau zu kommunizieren (AS 105), weshalb es eher lebensfremd erscheint, dass der Freund des BF seit so vielen Jahren viermal pro Woche mit dem Telefon zur Frau des BF sowie zusätzlich auch noch zu seinen Schwestern gehen würde, um dies zu ermöglichen. Auch gab der BF in der Einvernahme an, dass es seiner Frau wirtschaftlich gut gehe (ibid.), weshalb nicht gänzlich nachvollziehbar ist, dass sie bzw. ihre Familie diesfalls kein eigenes Telefon besitzen würde. Auch ist nicht plausibel, dass die Frau und die Schwestern des BF nicht die Telefonnummer des BF notiert hätten, um ihn im Falle von Schwierigkeiten weiterhin kontaktieren zu können. Schlussendlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, weshalb er im Gegensatz zur Einvernahme nicht mehr erwähnte, über Facebook Kontakt zu halten, an, dass er dies in der Verhandlung auch gesagt habe, es aber nicht protokolliert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5), was jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet wird, zumal auch in der Wahrnehmung der erkennenden Richterin das Wort „Facebook“ zuvor in der Verhandlung nicht gefallen ist. Wenn der BF aber (auch) über Facebook Kontakt hält, so wäre dieser Kontakt von der Existenz einer Handynummer unabhängig, wodurch wiederum umso unglaubwürdiger ist, dass der Kontakt aufgrund einer nicht mehr erreichbaren Telefonnummer abgebrochen wäre. Insgesamt war daher aufgrund dieses unglaubhaften Vorbringens festzustellen, dass der BF weiterhin in Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen Schwestern steht. Das Vorbringen des BF schließlich, zwei Onkel in XXXX zu haben, mit denen er nicht in Kontakt stehe, wird ihm geglaubt (AS 107; Verhandlungsprotokoll S. 6).Dass die Mutter und eine Schwester des BF namens römisch 40 im Jahr römisch 40 und der Vater des BF im Jahr römisch 40 verstorben sind, hat der BF glaubhaft und gleichbleibend im Verfahren vorgebracht (AS 53 und 107). Während der BF in der Erstbefragung aber noch angab, dass seine beiden weiteren Schwestern römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 wohnhaft und somit am Leben seien (AS 53), gab er in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Schwester römisch 40 ebenso bereits im Jahr römisch 40 verstorben sei (AS 107 und 111; Verhandlungsprotokoll S. 10). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, warum er dies nicht schon in der Erstbefragung so zu Protokoll gab, sagte der BF aus, dass er damals sehr müde gewesen sei und die Befragung so schnell wie möglich beenden habe wollen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die behauptete Müdigkeit des BF dazu geführt hätte, dass er selbst angab, dass seine Schwester noch am Leben sei, wenn sie doch bereits verstorben wäre, zumal der BF ihr Ableben zusätzlich dazu auch im Rahmen der Frage nach seinen Fluchtgründen nicht erwähnte (s. dazu noch näher unter Punkt römisch zwei.2.2.). Darüber hinaus wurde das Protokoll der Erstbefragung dem BF rückübersetzt und erklärte er, keine Ergänzungen bzw. Korrekturen machen zu wollen (AS 61). Es ist im Übrigen auch nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb der BF, der bereits am römisch 40 um römisch 40 Uhr seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, im Rahmen der Erstbefragung einen Tag danach um römisch 40 Uhr vormittags (AS 51
  2. f)derart müde gewesen wäre, hätte er demnach doch bereits einen Tag und eine Nacht in Österreich verbracht und sich in dieser Zeit von allfälligen Reisestrapazen erholen können. Gesamt betrachtet waren daher die späteren Angaben des BF über das Ableben der Schwester namens römisch 40 unglaubhaft. Folglich war festzustellen, dass diese genauso wie seine Schwester römisch 40 noch in römisch 40 leben. Die Feststellung, dass die Schwester römisch 40 dort im Bezirk römisch 40 wohnhaft ist, ist Folge der Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Feststellungen zur Ehefrau des BF, ihrer Clanzugehörigkeit und ihrem Wohnort stützen sich auf seine gleichbleibenden, glaubhaften Angaben (AS 53 und 105; Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass der BF mit seiner Frau und seinen Schwestern Kontakt hat, brachte er noch in der Einvernahme vor (AS 105). Nicht glaubhaft waren hingegen die anderslautenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er römisch 40 den Kontakt verloren habe (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zunächst erscheint es höchst fragwürdig, dass der BF nach seiner Ausreise aus Somalia beinahe römisch 40 Jahre lang trotz aller Widrigkeiten den Kontakt halten hätte können, justament nach Erhalt des abweisenden Bescheides durch das BFA aber den Kontakt zu allen Angehörigen verloren hätte. Im Detail war der vom BF vorgebrachte Grund für den Verlust des Kontakts aber auch widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar, gab er doch an, dass er den Kontakt zu seiner Frau im römisch 40 und den Kontakt zur Schwester im römisch 40 verloren habe, da jeweils die Telefonnummer nicht mehr existent gewesen sei, er aber beide durch ein und denselben Freund angerufen habe, der dann ihnen das Telefon gebracht habe. Wenn er aber durch einen Freund und somit auch nur ein Telefon zu beiden Kontakt gehabt habe, hätte die Nummer nicht einmal im römisch 40 und einmal erst im römisch 40 inexistent werden können. Zudem gab der BF noch in der Einvernahme an, viermal pro Woche mit seiner Frau zu kommunizieren (AS 105), weshalb es eher lebensfremd erscheint, dass der Freund des BF seit so vielen Jahren viermal pro Woche mit dem Telefon zur Frau des BF sowie zusätzlich auch noch zu seinen Schwestern gehen würde, um dies zu ermöglichen. Auch gab der BF in der Einvernahme an, dass es seiner Frau wirtschaftlich gut gehe (ibid.), weshalb nicht gänzlich nachvollziehbar ist, dass sie bzw. ihre Familie diesfalls kein eigenes Telefon besitzen würde. Auch ist nicht plausibel, dass die Frau und die Schwestern des BF nicht die Telefonnummer des BF notiert hätten, um ihn im Falle von Schwierigkeiten weiterhin kontaktieren zu können. Schlussendlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, weshalb er im Gegensatz zur Einvernahme nicht mehr erwähnte, über Facebook Kontakt zu halten, an, dass er dies in der Verhandlung auch gesagt habe, es aber nicht protokolliert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5), was jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet wird, zumal auch in der Wahrnehmung der erkennenden Richterin das Wort „Facebook“ zuvor in der Verhandlung nicht gefallen ist. Wenn der BF aber (auch) über Facebook Kontakt hält, so wäre dieser Kontakt von der Existenz einer Handynummer unabhängig, wodurch wiederum umso unglaubwürdiger ist, dass der Kontakt aufgrund einer nicht mehr erreichbaren Telefonnummer abgebrochen wäre. Insgesamt war daher aufgrund dieses unglaubhaften Vorbringens festzustellen, dass der BF weiterhin in Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen Schwestern steht. Das Vorbringen des BF schließlich, zwei Onkel in römisch 40 zu haben, mit denen er nicht in Kontakt stehe, wird ihm geglaubt (AS 107; Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass der BF kinderlos und an keinen schweren oder lebensgefährlichen Erkrankungen leidet, hat er in der mündlichen Verhandlung dargetan, wo er trotz psychiatrischen Befundbericht vom 08.07.2020 (vgl. auch OZ 16 hinsichtlich der mit 22.02.2021 übermittelten Befundberichte) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch insbesondere nicht im Falle einer Rückkehr ins Heimatland, vorbrachte (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 4 sowie insbesondere S. 11). Dass der BF kinderlos und an keinen schweren oder lebensgefährlichen Erkrankungen leidet, hat er in der mündlichen Verhandlung dargetan, wo er trotz psychiatrischen Befundbericht vom 08.07.2020 vergleiche auch OZ 16 hinsichtlich der mit 22.02.2021 übermittelten Befundberichte) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch insbesondere nicht im Falle einer Rückkehr ins Heimatland, vorbrachte (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 4 sowie insbesondere S. 11). Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2. Zum Fluchtvorbringen 2.2.1. Der BF brachte in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen unter anderem vor, dass seine Mutter und seine Schwester XXXX im somalischen Bürgerkrieg ums Leben gekommen seien (AS 59). In der Einvernahme konkretisierte der BF, dass sie im Jahr XXXX durch den Einschlag einer Rakete in ihr Haus ums Leben gekommen seien (AS 109 und 111 f). Dieses Vorbringen ist angesichts der notorisch zu jener Zeit extrem schlechten Sicherheitslage in XXXX und dem damals willkürlichen Beschuss der Stadt plausibel und glaubhaft.2.2.1. Der BF brachte in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen unter anderem vor, dass seine Mutter und seine Schwester römisch 40 im somalischen Bürgerkrieg ums Leben gekommen seien (AS 59). In der Einvernahme konkretisierte der BF, dass sie im Jahr römisch 40 durch den Einschlag einer Rakete in ihr Haus ums Leben gekommen seien (AS 109 und 111 f). Dieses Vorbringen ist angesichts der notorisch zu jener Zeit extrem schlechten Sicherheitslage in römisch 40 und dem damals willkürlichen Beschuss der Stadt plausibel und glaubhaft. 2.2.2. Ebenso führte der BF in der Erstbefragung aus, dass sein Vater ein Lebensmittelgeschäft besessen habe und „die Islamisten“ Geld von ihm gefordert hätten. Da sein Vater sich geweigert habe, der Forderung nachzugeben, sei er von ihnen umgebracht worden (AS 59). In der Einvernahme erklärte der BF, dass dies im XXXX passiert sei (AS 113). Im Widerspruch zum Vorbringen in der Erstbefragung führte er aber nun aus, dass sein Vater nicht aufgrund der Weigerung, einer Geldforderung nachzukommen, getötet worden sei, sondern weil er äthiopischen und somalischen Regierungssoldaten Tabak bzw. Tee verkauft habe (AS 109). In der mündlichen Verhandlung wiederum damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung keine individuelle Bedrohung, sondern (lediglich) die Weigerung seines Vaters, der Al Shabaab Geld zu geben, als Fluchtgrund angegeben habe, führte der BF nur aus, dass er damals sehr müde gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Damit bestritt der BF aber nicht die in der Erstbefragung dargelegte Version der Ereignisse hinsichtlich seines Vaters und ging somit wieder von der in der Einvernahme ausgebreiteten Geschichte ab. In Zusammenschau mit dem auch sonst nicht glaubhaften Vorbringen in der Einvernahme (s. dazu unter Punkt II.2.2.3.) war daher vom Vorbringen in der Erstbefragung auszugehen, zumal kein Motiv ersichtlich ist, weshalb der BF bei der ersten Befragung einen falschen Grund und erst in der Einvernahme durch das BFA den tatsächlichen Grund angeben würde, sondern auch die allgemeine Lebenserfahrung dafürspricht, dass das Vorbringen in der ersten Befragung eher der Wahrheit entspricht.2.2.2. Ebenso führte der BF in der Erstbefragung aus, dass sein Vater ein Lebensmittelgeschäft besessen habe und „die Islamisten“ Geld von ihm gefordert hätten. Da sein Vater sich geweigert habe, der Forderung nachzugeben, sei er von ihnen umgebracht worden (AS 59). In der Einvernahme erklärte der BF, dass dies im römisch 40 passiert sei (AS 113). Im Widerspruch zum Vorbringen in der Erstbefragung führte er aber nun aus, dass sein Vater nicht aufgrund der Weigerung, einer Geldforderung nachzukommen, getötet worden sei, sondern weil er äthiopischen und somalischen Regierungssoldaten Tabak bzw. Tee verkauft habe (AS 109). In der mündlichen Verhandlung wiederum damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung keine individuelle Bedrohung, sondern (lediglich) die Weigerung seines Vaters, der Al Shabaab Geld zu geben, als Fluchtgrund angegeben habe, führte der BF nur aus, dass er damals sehr müde gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Damit bestritt der BF aber nicht die in der Erstbefragung dargelegte Version der Ereignisse hinsichtlich seines Vaters und ging somit wieder von der in der Einvernahme ausgebreiteten Geschichte ab. In Zusammenschau mit dem auch sonst nicht glaubhaften Vorbringen in der Einvernahme (s. dazu unter Punkt römisch zwei.2.2.3.) war daher vom Vorbringen in der Erstbefragung auszugehen, zumal kein Motiv ersichtlich ist, weshalb der BF bei der ersten Befragung einen falschen Grund und erst in der Einvernahme durch das BFA den tatsächlichen Grund angeben würde, sondern auch die allgemeine Lebenserfahrung dafürspricht, dass das Vorbringen in der ersten Befragung eher der Wahrheit entspricht. 2.2.3. Das Vorbringen des BF in der Einvernahme durch das BFA und in der mündlichen Verhandlung, wonach sodann seine beiden weiteren Schwestern und er selbst von der Al Shabaab bedroht worden seien, ist jedoch in seiner Gesamtheit unglaubhaft. In der Erstbefragung gab der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, zwar die soeben unter den Punkten II.2.2.1. und II.2.2.2. angeführten Ereignisse zu Protokoll, erwähnte aber keine weitere Bedrohung oder Verfolgung. Im Gegenteil bestätigte der BF auf explizite Nachfrage, dass er keine weiteren Fluchtgründe habe (AS 59). Wie schon unter Punkt II.2.1. gewürdigt, gab er zudem an, dass seine Schwester XXXX noch am Leben sei (AS 53). Erst im Zuge der rund XXXX später durchgeführten Einvernahme durch das BFA führte der BF aus, dass nach dem Tod seines Vaters XXXX Mitglieder der Al Shabaab seine Schwester XXXX entführt hätten, um sie zwangsweise zu verheiraten, und sie in der Folge getötet hätten, da sie sich geweigert habe. In weiterer Folge sei im XXXX dann der BF aufgefordert worden, dass nun seine Schwester XXXX ein Mitglied der Al Shabaab heiraten solle. Da diese jedoch weggelaufen sei, sei der BF selbst entführt worden und aufgefordert worden, für die Al Shabaab zu arbeiten. Da der BF dies abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Er sei in einem Haus eingesperrt worden, aber aufgrund eines Unwetters, durch welches das Dach weggerissen worden sei, freigekommen und habe fliehen können (AS 109 f). Dazu befragt, weshalb er diese persönliche Verfolgung nicht schon in der Erstbefragung erwähnte, konnte der BF weder in der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare Antwort geben, sondern führte einerseits aus, dass er damals müde gewesen sei und andererseits, dass er bereits in der Erstbefragung alles angegeben habe und der Dolmetscher vielleicht falsch übersetzt habe (AS 113 f; Verhandlungsprotokoll S. 7 ff). Wie schon unter Punkt II.2.1. ausgeführt, ist aber zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb diese behauptete Müdigkeit zum einen dazu geführt hätte, dass der BF zudem angab, dass seine Schwester XXXX noch am Leben sei, obwohl sie aufgrund dieser Vorfälle getötet worden sei, und zum anderen der BF angab, nur aufgrund der dort von ihm genannten Gründe geflohen zu sein („Deshalb beschloss ich zu fliehen.“, AS 59) und auch auf Nachfrage explizit weitere Fluchtgründe verneinte. Es wäre zwar etwaig nachvollziehbar gewesen, wenn der BF aufgrund der Müdigkeit nicht alle seine Fluchtgründe im Detail genannte hätte, zumal es auch nicht die Funktion der Erstbefragung ist, die näheren (!) Fluchtgründe zu erfragen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund einer Müdigkeit Angaben machen würde, die nicht der Wahrheit entsprächen, zumal noch dazu nicht zu einem Randdetail, sondern zum eigentlichen Kern und Grund seines Antrags auf internationalen Schutz. In diesem Sinne geht auch der Einwand der Rechtsvertretung des BF, dass die Erstbefragung sich nic

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