Obsah (12)
§ 28Art 133§ 7§ 57Art 8§ 94§§ 31§ 6§ 24§ 5§ 92§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW208 1219353-3 SpruchW208 1219353-3/2E, W208 1219353-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm §§ 94 Abs 5 und 92 Abs 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 94, Absatz 5 und 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger des IRAN und hat am 15.06.1990 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge wurde ihm mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 25.07.1991, Zl 4.287.820/5-II/13/91, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
- In weiterer Folge wurde dem BF basierend auf den ihm zuvor rechtskräftig erteilten Flüchtlingsstatus am 23.01.2012 ein Konventionsreisepass, Nr. XXXX , ausgestellt, welcher bis zum 22.01.2014 seine Gültigkeit behielt (AS 13).
- In weiterer Folge wurde dem BF basierend auf den ihm zuvor rechtskräftig erteilten Flüchtlingsstatus am 23.01.2012 ein Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt, welcher bis zum 22.01.2014 seine Gültigkeit behielt (AS 13).
- Am 22.01.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG), XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- und
- Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 SMG teilweise als Beteiligter nach § 12
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall, Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht Folge gegeben und seine Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 14.08.2014, 18 XXXX , auf 4 Jahre erhöht (rk 14.08.2014).
- Am 22.01.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG), römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, SMG teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12,
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht Folge gegeben und seine Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 14.08.2014, 18 römisch 40 , auf 4 Jahre erhöht (rk 14.08.2014).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2016, Zl 87624906/140110197, wurde
§ 7Abs 1 Z 1 Asyl
G dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und
§ 7Abs 4 Asyl
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde unter Punkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, jedoch die Abschiebung in den Iran für unzulässig erklärt und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend war im Wesentlichen auf die Straffälligkeit des BF verwiesen worden. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2016, Zl 87624906/140110197, wurde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde unter Punkt römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, jedoch die Abschiebung in den Iran für unzulässig erklärt und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend war im Wesentlichen auf die Straffälligkeit des BF verwiesen worden. 5. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21.04.2020, L516 1219353-3/12E,
§ 28Abs 2 Vw
GV iVm § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 Asyl statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt für das zukünftige Verhalten des BF eine günstige Prognose
§ § 6 Abs 1 Z 4 Asyl getroffen werden könne, zumal er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.12.2017 (zum Entscheidungszeitpunkt seit knapp zweieinhalb Jahren) wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen habe. Er lebe mit seiner Ehefrau in geordneten Wohnverhältnissen im gemeinsamen Haushalt. Gemeinsam hätten sie zwei erwachsene Töchter sowie zwei Enkelkinder. Seine Ehefrau, seine Töchter sowie die Enkelkinder seien österreichische Staatsangehörige. Die ältere Tochter sei berufstätig, die jüngere Studentin und teilzeitbeschäftigt. Der BF selbst sei seit 02.05.2018 – mit einer Unterbrechung vom 05.02.2019 bis 07.04.2019 – laufend beim selben Arbeitgeber unselbstständig Vollzeit erwerbstätig, aktuell bei einem Bruttolohn von EUR 1804,88. Es müsse daher von einer insgesamt positiven Entwicklung des BF seit seiner Haftentlassung ausgegangen werden, sodass er auf Grund dieser günstigen Prognose nicht (mehr) als gemeingefährlicher Straftäter zu bezeichnen sei.5. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21.04.2020, L516 1219353-3/12E,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGV in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asyl statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt für das zukünftige Verhalten des BF eine günstige Prognose
Paragraph Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asyl getroffen werden könne, zumal er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.12.2017 (zum Entscheidungszeitpunkt seit knapp zweieinhalb Jahren) wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen habe. Er lebe mit seiner Ehefrau in geordneten Wohnverhältnissen im gemeinsamen Haushalt. Gemeinsam hätten sie zwei erwachsene Töchter sowie zwei Enkelkinder. Seine Ehefrau, seine Töchter sowie die Enkelkinder seien österreichische Staatsangehörige. Die ältere Tochter sei berufstätig, die jüngere Studentin und teilzeitbeschäftigt. Der BF selbst sei seit 02.05.2018 – mit einer Unterbrechung vom 05.02.2019 bis 07.04.2019 – laufend beim selben Arbeitgeber unselbstständig Vollzeit erwerbstätig, aktuell bei einem Bruttolohn von EUR 1804,
- Es müsse daher von einer insgesamt positiven Entwicklung des BF seit seiner Haftentlassung ausgegangen werden, sodass er auf Grund dieser günstigen Prognose nicht (mehr) als gemeingefährlicher Straftäter zu bezeichnen sei.
- Am 03.07.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
- Mit Schreiben des BFA vom 22.09.2020 wurde der BF darüber informiert, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen (mehrere Verstöße gegen § 28a SMG) dezidiert als Passversagungsgrund angeführt seien und wurde er aufgefordert zu diesem Sachverhalt binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen und insbesondere zu begründen, für welche Zwecke er den Konventionsreisepass benötige, ob er über regelmäßiges Einkommen in Österreich verfüge und ob er familiäre Verpflichtungen habe, widrigenfalls das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.
- Mit Schreiben des BFA vom 22.09.2020 wurde der BF darüber informiert, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen (mehrere Verstöße gegen Paragraph 28 a, SMG) dezidiert als Passversagungsgrund angeführt seien und wurde er aufgefordert zu diesem Sachverhalt binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen und insbesondere zu begründen, für welche Zwecke er den Konventionsreisepass benötige, ob er über regelmäßiges Einkommen in Österreich verfüge und ob er familiäre Verpflichtungen habe, widrigenfalls das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.
- In der daraufhin fristgerecht am 09.10.2020 beim BFA eingelangten Stellungnahme vom 07.10.2020 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter Folgendes aus: Die Verurteilungen nach § 28a SMG würden nur dann einen Passversagungsgrund darstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen wolle, um entsprechende Straftaten zu begehen. Davon könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein und werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, L516 1219353-3/12E, und dessen Begründung verwiesen. Das BVwG führte darin ausdrücklich aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose für den BF getroffen werden könne und werde darauf verwiesen, dass der BF am 18.12.2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei und sich seit der Haftentlassung wohl verhalten habe. Weiters werde auf die geordneten Lebensverhältnisse des BF verwiesen. Dieser Zeitraum des Wohlverhaltens habe sich seitdem Erkenntnis des BVwG nunmehr um eine weiteres halbes Jahr verlängert. Vor diesem Hintergrund würden keine immer gearteten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der BF würde den Reisepass für Suchtgiftdelikte verwenden.
- In der daraufhin fristgerecht am 09.10.2020 beim BFA eingelangten Stellungnahme vom 07.10.2020 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter Folgendes aus: Die Verurteilungen nach Paragraph 28 a, SMG würden nur dann einen Passversagungsgrund darstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen wolle, um entsprechende Straftaten zu begehen. Davon könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein und werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, L516 1219353-3/12E, und dessen Begründung verwiesen. Das BVwG führte darin ausdrücklich aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose für den BF getroffen werden könne und werde darauf verwiesen, dass der BF am 18.12.2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei und sich seit der Haftentlassung wohl verhalten habe. Weiters werde auf die geordneten Lebensverhältnisse des BF verwiesen. Dieser Zeitraum des Wohlverhaltens habe sich seitdem Erkenntnis des BVwG nunmehr um eine weiteres halbes Jahr verlängert. Vor diesem Hintergrund würden keine immer gearteten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der BF würde den Reisepass für Suchtgiftdelikte verwenden. Der Reisepass werde für Reisezwecke benötigt. Insbesondere gehe es dem BF darum, Familienangehörige zu besuchen, die in der Türkei leben und zu denen er den familiären Kontakt aufrechterhalten wolle. Hierauf habe er
Art 8EMRK auch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.
Selbstverständliche wolle der BF auch Urlaubsreisen mit dem Reisepass unternehmen, dies gemeinsam mit seiner in Österreich lebenden Familie. Er verfüge über ein entsprechend geregeltes Einkommen und sei bei der Firma XXXX beschäftigt. Dazu werde auf die beiliegenden Lohnzettel verwiesen. Der BF sei verheiratet und habe zwei Töchter. Die ältere Tochter sei bereits verheiratet. Die jüngere Tochter studiere. Sie lebe in einem eigenen Haushalt und werde vom BF mit einer Unterhaltszahlung von € 300,00 monatlich versorgt. Der BF lebe mit seiner Ehegattin zusammen, die aufgrund der Corona-Krise arbeitslos geworden sei, aber demnächst wieder arbeiten werde, sobald sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Es werde daher ersucht, der Ausstellung eines Konventionsreisepasses Folge zu geben. Der Reisepass werde für Reisezwecke benötigt. Insbesondere gehe es dem BF darum, Familienangehörige zu besuchen, die in der Türkei leben und zu denen er den familiären Kontakt aufrechterhalten wolle. Hierauf habe er
Artikel 8, EMRK auch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.
Selbstverständliche wolle der BF auch Urlaubsreisen mit dem Reisepass unternehmen, dies gemeinsam mit seiner in Österreich lebenden Familie. Er verfüge über ein entsprechend geregeltes Einkommen und sei bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Dazu werde auf die beiliegenden Lohnzettel verwiesen. Der BF sei verheiratet und habe zwei Töchter. Die ältere Tochter sei bereits verheiratet. Die jüngere Tochter studiere. Sie lebe in einem eigenen Haushalt und werde vom BF mit einer Unterhaltszahlung von € 300,00 monatlich versorgt. Der BF lebe mit seiner Ehegattin zusammen, die aufgrund der Corona-Krise arbeitslos geworden sei, aber demnächst wieder arbeiten werde, sobald sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Es werde daher ersucht, der Ausstellung eines Konventionsreisepasses Folge zu geben. 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.12.2020, Zl 87624906/200557580, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§ 94Abs 5 i
Vm § 92 Abs 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.12.2020, Zl 87624906/200557580, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen Folgendes aus: Im Hinblick auf die letzte Verurteilung des BF sei die Annahme gerechtfertigt, dass der BF das beantragte Dokument benutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, da noch kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen sei, um davon ausgehen zu können, dass diese Annahme unbegründet sei. Es bestehe somit durchaus nachvollziehbar die Gefahr, dass er nun den „einfachen Weg gehen könne und Suchmittel aus dem Ausland nach Österreich schmuggeln könnte, um sich dadurch eine Einnahme zu verschaffen. Es sei allgemein bekannt, dass aus dem illegalen Suchtgifthandel enorm hohe Gewinne zu erzielen seien, was ebenfalls die Annahme rechtfertige, dass hier die Wiederholungsgefahr sehr groß sei. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und vor allem bei Jugendlichen führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) führe ua. im Urteil vom 27.04.1995, Os 31, 32/95-8 aus, dass die Suchtgiftmittelkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachsstumsraten zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufere, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch, regelmäßig verbunden seien, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten würden, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren aufgrund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei eine derartige, sicherlich in das Privat- und Familienleben des BF eingreifende Maßnahme dringend erforderlich. Zudem erkenne der VwGH in ständiger Judikatur (vgl VwGH 29.09.1994, 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Der Oberste Gerichtshof (OGH) führe ua. im Urteil vom 27.04.1995, Os 31, 32/95-8 aus, dass die Suchtgiftmittelkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachsstumsraten zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufere, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch, regelmäßig verbunden seien, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten würden, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren aufgrund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei eine derartige, sicherlich in das Privat- und Familienleben des BF eingreifende Maßnahme dringend erforderlich. Zudem erkenne der VwGH in ständiger Judikatur vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA Folgendes aus: Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 1a FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gelte § 14 Passgesetz
- Sollte der BF das beantragte Dokument lediglich als Identitätsdokument im Inland benötigen, müsse hier festgehalten werden, dass die Funktion des Konventionsreisepasses nicht in die eines Lichtbildausweises für Österreich und eines Reisedokuments aufgeteilt werden könne, zumal es beides darstelle. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl VwGH 19.11.2003, Zl 2003/21/0053). Daher war der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreispasses wegen Versagungsgründen des § 94 Abs 5 iVm § 92 Z 3 FPG abzuweisen. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA Folgendes aus: Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gelte Paragraph 14, Passgesetz
- Sollte der BF das beantragte Dokument lediglich als Identitätsdokument im Inland benötigen, müsse hier festgehalten werden, dass die Funktion des Konventionsreisepasses nicht in die eines Lichtbildausweises für Österreich und eines Reisedokuments aufgeteilt werden könne, zumal es beides darstelle. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 19.11.2003, Zl 2003/21/0053). Daher war der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreispasses wegen Versagungsgründen des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3, FPG abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des BF am 25.01.2021 beim BFA Beschwerde eingebracht. Begründend wiederholte er darin im Wesentlichen das Vorbringen aus der am 09.10.2020 eingebrachten Stellungahme und führte ergänzend aus, dass die Argumentation der belangten Behörde, in der auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftmittelkriminalität verwiesen werde, zwar grundsätzlich zutreffend sei, aber hier am zu beurteilenden Thema vorbeigehe. Dass vom BF keine Gefährlichkeit ausgehe, bestätige bereits der Umstand, dass eine Asylaberkennung nicht stattgefunden habe. Aufgrund welcher konkreter „Tatsachen“ die belangte Behörde aber annehme, der BF würde den Konventionsreisepass zur Begehung von Straftaten verwenden, werde mit keinem einzigen Wort begründet. Der Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass der BF ohne Reisedokument erhebliche Nachteile im täglichen Leben erleide. Selbst die Eröffnung eines Bankkontos oder die Bewerbung um eine neue Wohnung stelle ihn vor unlösbare Probleme, da er sich durch kein Reisedokument ausweisen könne. Gleiches gelte für seine Möglichkeit sich auf dem Arbeitsmarkt um eine entsprechende Arbeitsstelle zu bewerben. Er benötige den Reisepass daher nicht nur für Reisezwecke, sondern insbesondere auch dafür, um sein Leben in geordneten Bahnen weiterzuführen. Er bereue sein Fehlverhalten, habe mit der Suchtgiftszene gebrochen und mit dieser nichts mehr zu tun. Gleichzeitig legte er vier negative Harnbefunde, untersucht auf Drogen/Metaboliten, vom 26.03.2018, vom 29.04.2020, 24.06.2020 und vom 18.01.2021) vor (AS 65, 66).
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 03.02.2021 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.
- Dem BF, einem iranischen Staatsbürger, ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 25.07.1991, Zl 4.287.820/5-II/13/91, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Er lebt mit seiner Ehefrau in WIEN in geordneten Wohnverhältnissen und hat zwei volljährige Töchter. Eine Tochter ist verheiratet, die andere Studentin und wird noch vom BF unterstützt. Seine Ehefrau und die zwei Töchter besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist seit 02.05.2018 – mit einer Unterbrechung vom 05.02.2019 bis 07.04.2019 – laufend beim selben Arbeitgeber unselbstständig Vollzeit erwerbstätig berufstätig (unselbstständig Vollzeit) und bezog im Juli/August 2020 ein Bruttogehalt von € 2.647,42/€ 2.450,
- 1.
- Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: - Bezirksgerichtes XXXX vom 24.05.1994 (rk 27.06.1994), XXXX , wegen § 88 Abs 1 StGB- Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.05.1994 (rk 27.06.1994), römisch 40 , wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB - Bezirksgerichtes XXXX vom 24.03.1995 (rk 04.05.1995), XXXX , wegen § 81 Abs 1 Z 1 FrG- Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.03.1995 (rk 04.05.1995), römisch 40 , wegen Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, FrG - Landesgericht XXXX vom 17.03.1997 (rk 25.03.1997), XXXX , wegen §§ 80 Abs 1, 81 Abs 1 Z 1, 2 und 3, Abs 2 FrG sowie § 229 StGB und § 14a und 16 Abs 1 und 2 Z 2 SGG- Landesgericht römisch 40 vom 17.03.1997 (rk 25.03.1997), römisch 40 , wegen Paragraphen 80, Absatz eins, 81, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, Absatz 2, FrG sowie Paragraph 229, StGB und Paragraph 14 a und 16 Absatz eins und 2 Ziffer 2, SGG - Landesgericht XXXX vom 13.11.1998 (rk 12.10.1999) wegen § 142 Abs 1 StGB (Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf XXXX (rk 25.03.1997)- Landesgericht römisch 40 vom 13.11.1998 (rk 12.10.1999) wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 (rk 25.03.1997) - Landesgericht XXXX vom 20.07.2005 (rk 20.07.2005), XXXX , wegen § 27 Abs 1 (1.,
- und
- Fall) und Abs 2 Z 2 (
- Fall), § 27 Abs 2 Z 1 und 2, § 27 Abs 1 SMG- Landesgericht römisch 40 vom 20.07.2005 (rk 20.07.2005), römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, (1.,
- und
- Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, (
- Fall), Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins, SMG - Bezirksgerichtes XXXX vom 30.11.2006 (rk 05.12.2006), XXXX , wegen §§ 91 Abs 1, 83 Abs 1, 125 StGB- Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.11.2006 (rk 05.12.2006), römisch 40 , wegen Paragraphen 91, Absatz eins, 83, Absatz eins, 125, StGB Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 03.12.2010 (rk 03.12.2010), XXXX , ist der BF wegen § 28a Abs 1
- Fall SMG, § 15 StGB und den §§ 28a Abs 1 1., 2.,
- und
- Fall, 27 Abs 1 Z 1
- und
- Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Er wurde am 11.11.2011 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Probezeit 3 Jahre), welche in der Folge durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 22.01.2014, XXXX , widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 03.12.2010 (rk 03.12.2010), römisch 40 , ist der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG, Paragraph 15, StGB und den Paragraphen 28 a, Absatz eins, 1., 2.,
- und
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Er wurde am 11.11.2011 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Probezeit 3 Jahre), welche in der Folge durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 22.01.2014, römisch 40 , widerrufen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 22.01.2014, XXXX , ist der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- und
- Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 SMG teilweise als Beteiligter nach § 12
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall, Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt worden. Mit im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschluss vom 14.08.2014, 18 XXXX , ist seine Freiheitsstrafe auf 4 Jahre erhöht worden (rk 14.08.2014).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 22.01.2014, römisch 40 , ist der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, SMG, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, SMG teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12,
- Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt worden. Mit im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschluss vom 14.08.2014, 18 römisch 40 , ist seine Freiheitsstrafe auf 4 Jahre erhöht worden (rk 14.08.2014). Diesem Urteil vom 22.01.2014 liegt zu Grunde, dass der BF in Österreich sowie in den Niederlanden gewerbsmäßig und vorschriftswidrig mit Suchtgift gehandelt hat und sowohl als Mittäter als auch als Bestimmungstäter Suchtgift vorschriftswidrig im Jahr 2012 aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, indem er das Suchtgift in einem LKW selbst transportiert bzw. jemanden anderen dazu angewiesen hat, wobei die jeweiligen Staatgrenzen überschritten wurden. Als erschwerend für die Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während eines Strafvollzuges sowie der lange Tatzeitraum gewertet. Es steht daher fest, dass der BF von 1994 bis 2014 immer wieder wegen Verstößen gegen das Strafrecht und insbesondere auch gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt wurde. Der BF hat seine Freiheitsstrafe zu XXXX verbüßt und ist am 18.12.2017 entlassen worden.Der BF hat seine Freiheitsstrafe zu römisch 40 verbüßt und ist am 18.12.2017 entlassen worden. Demnach steht fest, dass seit Haftentlassung des BF bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt drei Jahre und etwas mehr als zwei Monate vergangen sind.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Erkenntnis der BVwG L516 1219353-2/12E vom 21.04.2020, der Einsichtnahme in das Strafregister und den Angaben des BF in seiner Beschwerde. Die einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG vom 20.07.2005 (rk 20.07.2005), XXXX , vom 03.12.2010 (rk 03.12.2010), XXXX , sowie die letzte Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels vom 22.01.2014 (rk 14.08.2014) zu XXXX werden vom BF nicht bestritten und sind ihm auch die davor ergangenen Verurteilungen bekannt. Die Ausführungen zur Grenzüberschreitung ergeben sich aus dem Urteil vom 22.01.2014 (rk 14.08.2014) zu XXXX .Die einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG vom 20.07.2005 (rk 20.07.2005), römisch 40 , vom 03.12.2010 (rk 03.12.2010), römisch 40 , sowie die letzte Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels vom 22.01.2014 (rk 14.08.2014) zu römisch 40 werden vom BF nicht bestritten und sind ihm auch die davor ergangenen Verurteilungen bekannt. Die Ausführungen zur Grenzüberschreitung ergeben sich aus dem Urteil vom 22.01.2014 (rk 14.08.2014) zu römisch 40 . Während des gesamten Verfahrens hat der BF das Vorliegen von einschlägigen Verurteilungen nicht bestritten, sondern bestätigte sogar deren Existenz und das zugrundeliegende Fehlverhalten. Die Feststellung über die Berufstätigkeit des BF gründet auf sein diesbezüglich glaubhaftes Vorbringen und der Vorlage der entsprechenden Lohnzettel (AS 25, 29). Dass der BF in WIEN mit seiner Ehefrau und zwei volljährige Töchter hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und erweist sich ebenso als glaubhaft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs 4 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 28Abs 2 Vw
GVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.
§ 6BVw
GG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.
Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und im Kern die rechtliche Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und im Kern die rechtliche Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.
§ 5Abs 1a Z 3 FPG 2005 idg
F sowie § 3 Abs 2 Z 5 BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
- Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung und Entziehung eines Konventionsreisepasses (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):3.
- Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF zur Ausstellung und Entziehung eines Konventionsreisepasses (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
§ 92Abs 1 FPG 2005 idg
F ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG 2005 idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
§ 94Abs 1 leg.
cit. sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, leg. cit. sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. […]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Voraussetzungen für § 92 Abs 1 Z 3 FPG vorliegen und dem BF sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen ist. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Voraussetzungen für Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen und dem BF sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen ist. Voraussetzung für die Passversagung
§ 92
Abs 1 Z 3 FPG ist eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF zu treffende Prognoseentscheidung. Voraussetzung für die Passversagung
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF zu treffende Prognoseentscheidung. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zu dem Tatbestand der Schlepperei nach § 92 Abs 1 Z 4 FPG).Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zu dem Tatbestand der Schlepperei nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Im vorliegenden Fall liegt dem Versagungsgrund eine gerichtlich strafbare Handlung zugrunde, weshalb
§ 92
Abs 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Im vorliegenden Fall liegt dem Versagungsgrund eine gerichtlich strafbare Handlung zugrunde, weshalb
Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Ebenso haben bei der Betrachtung des (behaupteten) Wohlverhaltens die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169; 27.01.2004, 2003/18/0155). Bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt sind seit der Haftentlassung des BF am 18.12.2017 erst drei Jahre und etwas mehr als zwei Monate vergangen. 3.3.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204, 25.11.2010, 2008/18/0458, 16.05.2013, 2013/21/0003, 02.12.2008, 2005/18/0614, 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen.3.3.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204, 25.11.2010, 2008/18/0458, 16.05.2013, 2013/21/0003, 02.12.2008, 2005/18/0614, 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen. Im Lichte dieser aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist anzunehmen, dass Entsprechendes auch für das durch die Fremdenbehördenneustrukturierung geschaffene BFA zu gelten hat. 3.3.
- Vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidungen ist aus den folgenden Gründen davon auszugehen, dass in casu die belangte Behörde zu Recht die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses derzeit noch versagt hat: Der BF weist von 1994 bis 2014 mehrfach einschlägige Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG auf, wobei der letzten Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels vom 22.01.2014, XXXX , die grenzüberschreitende Aus- bzw. Einfuhr von Suchtgiften aus den Niederlanden nach Österreich zu Grunde lag und der BF dafür zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF weist von 1994 bis 2014 mehrfach einschlägige Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG auf, wobei der letzten Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels vom 22.01.2014, römisch 40 , die grenzüberschreitende Aus- bzw. Einfuhr von Suchtgiften aus den Niederlanden nach Österreich zu Grunde lag und der BF dafür zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Prognosebeurteilung die Berücksichtigung unterlassen habe, dass sich der BF seit der letzten Verurteilung wohlverhalten habe und er keine Suchtmittel mehr konsumiere, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt nämlich der fehlende Suchtmittelkonsum des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen ließ der BF über einen langen Zeitraum (rund 20 Jahre) durch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen belegt kontinuierlich seine kriminellen Neigungen, unter anderem zum Suchmittelhandel, erkennen. Die Letztverurteilung wegen eines Verstoßes gegen den Regelungsinhalt des SMG, gerechnet ab Haftentlassung am 18.12.2017, liegt erst etwas mehr als 3 Jahre zurück. Dieser Zeitraum reicht angesichts seiner langen kriminellen Vergangenheit daher nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen und erweist sich die Dauer an Wohlverhalten im Sinne der Judikatur des VwGH bei etwas über drei Jahren als zu kurz (vgl VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 und 27.01.2004, 2003/18/0155, wo sogar ein verstrichener Zeitraum von etwas mehr als 5 Jahren nicht ausreichend ist).Die Letztverurteilung wegen eines Verstoßes gegen den Regelungsinhalt des SMG, gerechnet ab Haftentlassung am 18.12.2017, liegt erst etwas mehr als 3 Jahre zurück. Dieser Zeitraum reicht angesichts seiner langen kriminellen Vergangenheit daher nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen und erweist sich die Dauer an Wohlverhalten im Sinne der Judikatur des VwGH bei etwas über drei Jahren als zu kurz vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 und 27.01.2004, 2003/18/0155, wo sogar ein verstrichener Zeitraum von etwas mehr als 5 Jahren nicht ausreichend ist). Im Hinblick auf die oben festgestellten und unbestrittenen Straftaten des BF und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es daher – unbeschadet der rechtskräftigen Behebung des Bescheides über die Aberkennung seines Asylstatus am 21.04.2020, L516 1219353-3/12E und den darin getroffenen Ausführungen hinsichtlich eines entsprechenden Wohlverhaltens des BF, welche lediglich hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG maßgebend sind und einen anderen Regelungszweck verfolgen – nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, bei der kriminellen Vergangenheit und den drei einschlägigen Verurteilungen des BF zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme im Sinne des § 92 Abs 1 Z 3 FPG, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Im Hinblick auf die oben festgestellten und unbestrittenen Straftaten des BF und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es daher – unbeschadet der rechtskräftigen Behebung des Bescheides über die Aberkennung seines Asylstatus am 21.04.2020, L516 1219353-3/12E und den darin getroffenen Ausführungen hinsichtlich eines entsprechenden Wohlverhaltens des BF, welche lediglich hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG maßgebend sind und einen anderen Regelungszweck verfolgen – nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, bei der kriminellen Vergangenheit und den drei einschlägigen Verurteilungen des BF zum Ergebnis gelangt, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). In seinem Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/21/0253, sprach der VwGH zwar aus, dass im Rahmen der Prognoseentscheidung
§ 92
Abs 1 FPG die soziale und wirtschaftliche Integration eines Antragstellers zu berücksichtigen sei, doch ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (einmalige Tatbegehung der Schlepperei, achtjähriges Wohlverhalten ohne weitere strafgerichtliche Verurteilungen) mit dem vorliegenden (drei einschlägige Verurteilungen, Wohlverhalten seit Haftentlassung etwas mehr als 3 Jahre) nicht vergleichbar.In seinem Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/21/0253, sprach der VwGH zwar aus, dass im Rahmen der Prognoseentscheidung
Paragraph 92, Absatz eins, FPG die soziale und wirtschaftliche Integration eines Antragstellers zu berücksichtigen sei, doch ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (einmalige Tatbegehung der Schlepperei, achtjähriges Wohlverhalten ohne weitere strafgerichtliche Verurteilungen) mit dem vorliegenden (drei einschlägige Verurteilungen, Wohlverhalten seit Haftentlassung etwas mehr als 3 Jahre) nicht vergleichbar. Was die in der Beschwerde geltend gemachte soziale Integration des BF betrifft, erfolgte diesbezüglich kein nachvollziehbares substantiiertes Vorbringen, warum ihn der Nichtbesitz eines Konventionspasses darin behindern sollte: Der BF gab beim BVwG – anlässlich der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – selbst an, er lebe mit seiner Frau in geordneten Wohnverhältnissen in WIEN und dass er seit 02.05.2018 – mit einer Unterbrechung vom 05.02.2019 bis 07.04.2019 – laufend beim selben Arbeitgeber unselbstständig Vollzeit erwerbstätig war bzw ist. Das zeigt, dass er den Konventionspass weder gebraucht hat; um eine Wohnung noch eine Arbeit zu finden noch um ein Bankkonto zu eröffnen (den vorgelegten Lohnzetteln ist der IBAN des BF zu entnehmen). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw zur legalen Arbeitsaufnahme des BF in Österreich nicht erforderlich (vgl VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw zur legalen Arbeitsaufnahme des BF in Österreich nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504). Im Übrigen ist – ungeachtet der Berücksichtigung der Integration eines Antragstellers bei der Prognoseentscheidung (vgl VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253) – bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 mwN). Im Übrigen ist – ungeachtet der Berücksichtigung der Integration eines Antragstellers bei der Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253) – bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 mwN). Der darüber hinaus geäußerte Wunsch nach einem Besuch seiner im Ausland lebenden Familienmitglieder stellen solche persönliche Interessen des BF dar, welche hinsichtlich der Entscheidung über die Ausstellung eines Konventionsreisepasses unberücksichtigt bleiben müssen (vgl VwGH vom 27.01.2004, 2003/18/0155).Der darüber hinaus geäußerte Wunsch nach einem Besuch seiner im Ausland lebenden Familienmitglieder stellen solche persönliche Interessen des BF dar, welche hinsichtlich der Entscheidung über die Ausstellung eines Konventionsreisepasses unberücksichtigt bleiben müssen vergleiche VwGH vom 27.01.2004, 2003/18/0155). Im Ergebnis ist somit die Ansicht der belangten Behörde, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§§ 94
Abs 5 und 92 Abs 1 Z 3 FPG zu versagen, zu teilen.Im Ergebnis ist somit die Ansicht der belangten Behörde, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraphen 94, Absatz 5 und 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu versagen, zu teilen. Die Beschwerde ist daher im vorliegenden Fall abzuweisen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.1219353.3.00