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{'item': 'W209 2239052-1'}

Obsah (9)§ 4Art. 133§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW209 2239052-1 SpruchW209 2239052-1/6E, W209 2239052-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 01.10.2018 bis 31.12.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in Erledigung der Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Stefanov Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 18.12.2020 betreffend die Einbeziehung des römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 01.10.2018 bis 31.12.2019 beschlossen: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.12.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) aus, dass XXXX aufgrund seiner für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – Inhaberin der XXXX – im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliege. Der Bescheid wurde laut RSb-Rückschein am 22.12.2020 nachweislich in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, die sie im Verwaltungsverfahren vertrat, zugestellt.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.12.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) aus, dass römisch 40 aufgrund seiner für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – Inhaberin der römisch 40 – im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliege. Der Bescheid wurde laut RSb-Rückschein am 22.12.2020 nachweislich in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, die sie im Verwaltungsverfahren vertrat, zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.01.2021 – bei der belangten Behörde am selben Tag per Telefax eingelangt – durch ihre steuerliche Vertretung Beschwerde.
  4. Am 27.01.2021 legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie auf die Verspätung der Beschwerde hin und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als verspätet zurückweisen.
  5. Mit Parteiengehör vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin p.A. ihrer steuerlichen Vertretung die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum oben dargelegten Sachverhalt schriftlich zu äußern. Binnen der hierfür eingeräumten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich zum Akteninhalt zu äußern. Diese ließ jedoch die ihr hierfür eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Feststellung der Versicherugspflicht). Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Feststellung der Versicherugspflicht). Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid am 22.12.2020 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt – vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt – vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit dem Tag der Zustellung am Dienstag, den 22.12.2020 zu laufen und endete somit

§ 32Abs.

2 AVG am Dienstag, den 19.01.2021.Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit dem Tag der Zustellung am Dienstag, den 22.12.2020 zu laufen und endete somit

Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag, den 19.01.2021. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.01.2021 bei der belangten Behörde eingebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088). Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Steuerberatung die Verspätung der Beschwerde vorgehalten, indem ihr der oben dargelegte Sachverhalt mit der Möglichkeit, sich hierzu schriftlich zu äußern, zur Kenntnis gebracht wurde. Da keine Einwendungen erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass kein Zustellmangel vorliegt und der in Beschwerde gezogene Bescheid somit am 22.12.2020 rechtswirksam zugestellt wurde. Damit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und war sie daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2239052.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.