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{'item': 'W227 2195686-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW227 2195686-1 Spruch227 2195683-1/22E, , 227 2195683-1/22E W227 2195686-1/20E W227 2195582-1/17E W227 2195690-1/18EW227 2195690-1/18E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM

  1. FEBRUAR 2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX , geboren am (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
  2. April 2018, Zlen. (1.) 16-1101846110/16006601, (2.) 16-1101846600/160066184 (3.) 16-1101865802/160066087 und (4.) 18-1180388310/180104714, nach einer mündlichen Verhandlung am
  3. Februar 2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 , geboren am (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
  4. April 2018, Zlen. (1.) 16-1101846110/16006601, (2.) 16-1101846600/160066184 (3.) 16-1101865802/160066087 und (4.) 18-1180388310/180104714, nach einer mündlichen Verhandlung am
  5. Februar 2021 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden von (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 wird stattgegeben und (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  6. Februar 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am
  7. Februar 2021 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  8. Februar 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am
  9. Februar 2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2195686.1.00

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