← Österreich

{'item': 'W242 2194772-3'}

Obsah (12)§ 3§ 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW242 2194772-3 Spruch, W242 2194772-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

§ 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist

Paragraph 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer („BF“) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer („BF“) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2015 gab er zu seinen Fluchtgründen an, sein Bruder sei Polizist gewesen und dieser sei zwei Jahre vor der Flucht des BF von den Taliban ermordet worden. Die Taliban „in der Gegend“ des BF hätten davon aber nichts gewusst. Da der Bruder des BF Polizist war, hätten die Taliban den BF ebenso umbringen wollen. Zudem sei zwei Wochen vor der Flucht des BF aus Afghanistan auf ihn geschossen worden. Der BF habe Glück gehabt, die Schießerei überlebt zu haben. Deshalb habe sich der BF entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz („BFA“) am 05.12.2017 gab der BF an, dass er in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort mit seinem Vater XXXX , seiner Mutter XXXX , seiner Ehegattin, XXXX , seinem Sohn XXXX und seinen beiden Neffen, den Kindern des verstorbenen Bruders, XXXX im Haus des Vaters gelebt. Die Schwester des BF sei verheiratet, ihr Ehemann betreibe ein Lebensmittelgeschäft im Heimatdorf des BF. Ein Onkel des BF väterlicherseits namens XXXX lebe im Heimatdorf. Ein Onkel des BF mütterlicherseits, XXXX lebe seit 12 Jahren in Österreich und habe einen aufrechten Asylstatus, eine weitere Tante des BF mütterlicherseits namens XXXX lebe im Heimatdorf des BF. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz („BFA“) am 05.12.2017 gab der BF an, dass er in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort mit seinem Vater römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 , seiner Ehegattin, römisch 40 , seinem Sohn römisch 40 und seinen beiden Neffen, den Kindern des verstorbenen Bruders, römisch 40 im Haus des Vaters gelebt. Die Schwester des BF sei verheiratet, ihr Ehemann betreibe ein Lebensmittelgeschäft im Heimatdorf des BF. Ein Onkel des BF väterlicherseits namens römisch 40 lebe im Heimatdorf. Ein Onkel des BF mütterlicherseits, römisch 40 lebe seit 12 Jahren in Österreich und habe einen aufrechten Asylstatus, eine weitere Tante des BF mütterlicherseits namens römisch 40 lebe im Heimatdorf des BF. Der Vater des BF habe eine eigene Autowerkstatt gehabt, hätte in der Landwirtschaft gearbeitet und hätte selbst zwei Jirib Land besessen. Die Eltern des BF seien vor etwa sechs Monaten nach Pakistan, konkret nach Quetta, gegangen. Der BF gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Der BF habe in seinem Heimatdorf vier Jahre lang die Schule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht genossen. Er sei nie aktiv in einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Der BF selbst sei in Afghanistan nicht bedroht worden. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab der BF an, sein Bruder XXXX sei Polizist gewesen und von den Taliban ermordet worden. Danach hätten die Taliban nach ihm gesucht und wollten ihn ebenso ermorden. Eines Tages sei der BF mit dem Motorrad am Weg nach Hause von Unbekannten beschossen worden. Er habe die Angreifer nicht gesehen, er sei aber sicher, dass es die Taliban waren, die ihn angriffen. Aus Angst um sein Leben sei der BF aus Afghanistan geflohen. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab der BF an, sein Bruder römisch 40 sei Polizist gewesen und von den Taliban ermordet worden. Danach hätten die Taliban nach ihm gesucht und wollten ihn ebenso ermorden. Eines Tages sei der BF mit dem Motorrad am Weg nach Hause von Unbekannten beschossen worden. Er habe die Angreifer nicht gesehen, er sei aber sicher, dass es die Taliban waren, die ihn angriffen. Aus Angst um sein Leben sei der BF aus Afghanistan geflohen. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI). Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des BF zu den Fluchtgründen widersprüchlich, detailarm, lebensfremd und letztlich unglaubwürdig seien. Der behauptete Tod des Bruders stünde in keinem persönlichen Bezug zum BF, da dessen Tod das Ergebnis kriegerischer Auseinandersetzungen gewesen sei und mit dem BF selbst nichts zu tun hatte. Zudem sei der Tod des Bruders des BF damals bereits zwei Jahre zurückgelegen und es sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban erst nach dieser Verzögerung gegen den BF tätig geworden sein sollen. Da das Heimatdorf des BF ausschließlich von Hazara bewohnt werde, sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein Anschlag ausgerechnet dem BF hätte gelten sollen. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Es wurde auf das aus Sicht des BF umfassende und im Wesentlichen gleichgebliebene Fluchtvorbringen verwiesen. Der BF hätte insbesondere zu dem gegen ihn verübten Angriff alles berichtet, was es zu sagen gibt. Hätte sich die Behörde idZ genauere Angaben erwartet, hätte sie den BF dazu befragen müssen. Die Beschwerde verweist zudem auf die UNHCR Risikoprofile und das UNHCR Handbuch (AS 317), eine Accord Anfrage über das Netzwerk und die Einschüchterungskampagne der Taliban (AS 329), ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 (AS 331) sowie diverse Entscheidungen und Medienberichte. Weiters sei der BF schon deshalb in Gefahr, weil er als Mitglied der Volksgruppe der Hazara Verfolgung ausgesetzt sei. Auch auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul wird hingewiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Für den BF bestehe bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Das BFA hätte dem BF zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Überdies sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Für den BF bestehe bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Das BFA hätte dem BF zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Überdies sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Am 26.03.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Bescheinigungsmittel und zwei Stellungnahmen (Beilage ./13 und ./14) vor. Vom erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (vgl Pkt II.2 dieses Erkenntnisses). Der BF, seine Rechtsvertreterin und die Behördenvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme.Am 26.03.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Bescheinigungsmittel und zwei Stellungnahmen (Beilage ./13 und ./14) vor. Vom erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht vergleiche Pkt römisch zwei.2 dieses Erkenntnisses). Der BF, seine Rechtsvertreterin und die Behördenvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss, Zl. E XXXX , vom XXXX 2019, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss, Zl. E römisch 40 , vom römisch 40 2019, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision des BF mit Beschluss, Zl. Ra XXXX , vom XXXX 2019 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision des BF mit Beschluss, Zl. Ra römisch 40 , vom römisch 40 2019 zurück. Am 02.04.2020 stellte der BF einen Folgeantrag und begründete diesem damit, dass er am XXXX 2019 getauft worden sei. Er würde in einem Kloster leben, drei Mal am Tag beten und eine Austrittserklärung aus dem Islam haben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er nicht nur von den Taliban, sondern auch von allen anderen Menschen und dem Staat selber bedroht werden und könne er seinen christlichen Glauben dort nicht ausleben. Der BF legte eine eidesstattliche Erklärung des Abtes des XXXX vom XXXX 2020, den Taufschein vom XXXX 2020 und die Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX 2020 vor.Am 02.04.2020 stellte der BF einen Folgeantrag und begründete diesem damit, dass er am römisch 40 2019 getauft worden sei. Er würde in einem Kloster leben, drei Mal am Tag beten und eine Austrittserklärung aus dem Islam haben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er nicht nur von den Taliban, sondern auch von allen anderen Menschen und dem Staat selber bedroht werden und könne er seinen christlichen Glauben dort nicht ausleben. Der BF legte eine eidesstattliche Erklärung des Abtes des römisch 40 vom römisch 40 2020, den Taufschein vom römisch 40 2020 und die Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom römisch 40 2020 vor. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 02.04.2020 führte der BF zum Vorliegen einer neuen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG aus und beantragte die Zulassung des Folgeantrages.Mit schriftlicher Stellungnahme vom 02.04.2020 führte der BF zum Vorliegen einer neuen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG aus und beantragte die Zulassung des Folgeantrages. Der Folgeantrag des BF wurde am 06.04.2020 zugelassen. Am 30.06.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari und unter Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Kern angab, dass er sich eine Religion aussuchen habe wollen, der er mit dem Herzen folgen könne. Er habe die Bibel gelesen und habe dabei ein gutes Gefühl gehabt. Das erste Mal habe er 2015 in Österreich eine Kirche besucht. Mit dem Taufkurs habe er 2017 begonnen. Er gehöre der katholischen Konfession an und sei am XXXX 2020 getauft worden.Am 30.06.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari und unter Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Kern angab, dass er sich eine Religion aussuchen habe wollen, der er mit dem Herzen folgen könne. Er habe die Bibel gelesen und habe dabei ein gutes Gefühl gehabt. Das erste Mal habe er 2015 in Österreich eine Kirche besucht. Mit dem Taufkurs habe er 2017 begonnen. Er gehöre der katholischen Konfession an und sei am römisch 40 2020 getauft worden. Mit Bescheid vom XXXX 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und erteilte eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am XXXX 2020 zugestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und erteilte eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am römisch 40 2020 zugestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF an christlichen Festen, Bräuchen und Riten mitmache, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, dies jedoch ohne ernsthaft zum Christentum konvertiert zu sein. Der BF habe den christlichen Glauben nicht verinnerlicht und habe er keinen inneren Willensentschluss vermitteln können. Der vorhandene Facebook-Account sei nur zum Zwecke der Asylerlangung eingerichtet worden. Eine Verfolgungsgefahr sei im Falle einer Rückkehr nicht zu erkennen. Am XXXX 2020 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Am römisch 40 2020 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht gegenständliche Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari und er spricht recht gut Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Der BF ist in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren Von seinem
  2. bis zum
  3. Lebensjahr hat der BF in XXXX gelebt und hat dort als Facharbeiter in einer Mosaikfirma gearbeitet. Der BF ist in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort, abgesehen von seiner Zeit im Iran, bis zu seiner Ausreise gelebt. Der BF hat vor seiner Abreise in den Iran in einer Schneiderei als Helfer gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran eröffnete der BF eine eigene Schneiderei in seinem Heimatdorf.Der BF ist in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren Von seinem
  4. bis zum
  5. Lebensjahr hat der BF in römisch 40 gelebt und hat dort als Facharbeiter in einer Mosaikfirma gearbeitet. Der BF ist in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort, abgesehen von seiner Zeit im Iran, bis zu seiner Ausreise gelebt. Der BF hat vor seiner Abreise in den Iran in einer Schneiderei als Helfer gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran eröffnete der BF eine eigene Schneiderei in seinem Heimatdorf. Der BF hat in seinem Heimatdorf vier Jahre lang die Schule besucht, eine Berufsausbildung hat er nicht genossen. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich spätestens seit XXXX 2015 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF befindet sich spätestens seit römisch 40 2015 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich hat der BF einen Onkel, XXXX , der einen aufrechten Asylstatus hat.Er lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich hat der BF einen Onkel, römisch 40 , der einen aufrechten Asylstatus hat. Der BF hat die Prüfung für das Sprachniveau B1 abgelegt und einen Teil des Kurses zur Ablegung der B2 Prüfung besucht. Der BF hat sich um eine Arbeit beim AMS bemüht, er hat in den Jahren 2015/2016 freiwillig im Pflegeheim Sonnenhof mitgearbeitet und an der Sternsingeraktion der Pfarre XXXX teilgenommen und hat weiters das Sprachcafé in XXXX besucht.Der BF hat die Prüfung für das Sprachniveau B1 abgelegt und einen Teil des Kurses zur Ablegung der B2 Prüfung besucht. Der BF hat sich um eine Arbeit beim AMS bemüht, er hat in den Jahren 2015 aus 2016, freiwillig im Pflegeheim Sonnenhof mitgearbeitet und an der Sternsingeraktion der Pfarre römisch 40 teilgenommen und hat weiters das Sprachcafé in römisch 40 besucht. Die vorgelegten Sozialberichte und Empfehlungsschreiben beschreiben den BF durchwegs als freundlichen, ruhigen und umgänglichen Menschen. Der BF ist am XXXX 2019 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, wurde am XXXX 2020 getauft und ist seit dem XXXX 2019 im Gästetrakt des Stiftes Wilhering wohnhaft. Er nimmt dort regelmäßig an Gottesdiensten und klösterlichen Aktivitäten teil. Er führte mit den Mönchen religiöse Gespräche und unterstützt diese.Der BF ist am römisch 40 2019 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, wurde am römisch 40 2020 getauft und ist seit dem römisch 40 2019 im Gästetrakt des Stiftes Wilhering wohnhaft. Er nimmt dort regelmäßig an Gottesdiensten und klösterlichen Aktivitäten teil. Er führte mit den Mönchen religiöse Gespräche und unterstützt diese. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Fest steht, dass der BF aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert ist. Ebenso steht fest, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Regierung oder durch andere Personen drohen würde, zumal ihm ein Verzicht auf die Ausübung der christlichen Religion nicht zugemutet werden kann. Fest steht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation idF 16.12.2020 auszugsweise wiedergegeben:Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung 16.12.2020 auszugsweise wiedergegeben: „Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vgl. CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vergleiche CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020). Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hana- fitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.6.2020). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.6.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.6.2020). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.6.2020). Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 4.3.2020; vgl AA 16.7.2020, USDOS 10.6.2020).Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 4.3.2020; vergleiche AA 16.7.2020, USDOS 10.6.2020). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.6.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.6.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.6.2020; AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 10.6.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017).Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.6.2020; AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vergleiche RA KBL 10.6.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten Vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 10.6.2020). Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2020). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert (EASO 7.2020). Vorgesehen ist die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AI 4.2020; vgl. AA 16.7.2020). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. „Zina", Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 16.7.2020).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2020). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert (EASO 7.2020). Vorgesehen ist die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (MoJ 15.5.2017: Artikel 170,). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Artikel 169,). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AI 4.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. „Zina", Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 16.7.2020). Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, welche eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiterhin Todesurteile vollstreckt werden (AA 16.7.2020), wobei tatsächliche Hinrichtungen seit 2001 selten geworden sind (DFAT 27.6.2019; vgl. EASO 7.2020). Im Jahr 2019 wurden 14 Personen in Afghanistan zum Tode verurteilt, jedoch niemand hingerichtet (AI 4.2020; vgl. UNGA 16.1.2020, EASO 7.2020).Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, welche eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiterhin Todesurteile vollstreckt werden (AA 16.7.2020), wobei tatsächliche Hinrichtungen seit 2001 selten geworden sind (DFAT 27.6.2019; vergleiche EASO 7.2020). Im Jahr 2019 wurden 14 Personen in Afghanistan zum Tode verurteilt, jedoch niemand hingerichtet (AI 4.2020; vergleiche UNGA 16.1.2020, EASO 7.2020). Zu Jahresende 2019 sollen sich jedoch etwa 700 Menschen in der Todeszelle befinden, darunter etwa 100, die wegen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit verurteilt wurden. Im Laufe des Jahres setzte ein 2018 innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts eingerichteter Sonderausschuss die Überwachung von Todesstraffällen fort. Von den insgesamt 102 Fällen, die er prüfte, führten 25 zur Bestätigung der Todesstrafe, 26 zu Empfehlungen für eine Umwandlung und 51 zur Aufhebung der Verurteilungen (AI 4.2020). Mit Stand Juli 2020 sind in Afghanistan ca. 700 Menschen zum Tode verurteilt (AA 16.7.2020). Folter und unmenschliche Behandlung Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten (AA 16.7.2020; vgl. CoA 26.1.2004; EASO 7.2020). Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) (UNAMA 4.2019). Die Regierung erzielt Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumt es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 14.1.2020).Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten (AA 16.7.2020; vergleiche CoA 26.1.2004; EASO 7.2020). Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) (UNAMA 4.2019). Die Regierung erzielt Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumt es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 14.1.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten (USDOS 11.3.2020). Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet (AA 16.7.2020; vgl. UNAMA 4.2019). Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind

einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen (UNAMA 4.2019). Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and De- tention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger (AA 16.7.2020).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten (USDOS 11.3.2020). Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet (AA 16.7.2020; vergleiche UNAMA 4.2019). Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind

einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen (UNAMA 4.2019). Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and De- tention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger (AA 16.7.2020). Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: Während bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet wurde (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war (UNAMA 4.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: Während bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet wurde (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war (UNAMA 4.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS (National Directorate of Security) noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten (AA 16.7.2020; vgl. HRW 17.1.2019). Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP (Afghan National Police) und ALP (Afghan Local Police) sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen (USDOS 11.3.2020).Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS (National Directorate of Security) noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten (AA 16.7.2020; vergleiche HRW 17.1.2019). Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP (Afghan National Police) und ALP (Afghan Local Police) sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig (UNAMA 4.2019). Haftbedingungen Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 11.3.2020). Glaubwürdigen Berichten zufolge verwalten regierungstreue lokale Machthaber, mächtige Personen in den Sicherheitskräften und Mitglieder der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene misshandelt werden (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Lokale Gefängnisse und Haftanstalten haben nicht immer getrennte Einrichtungen für weibliche Gefangene; auch herrscht ein Mangel an separaten Einrichtungen für Untersuchungs- und Strafhäftlinge (USDOS 11.3.2020).Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 11.3.2020). Glaubwürdigen Berichten zufolge verwalten regierungstreue lokale Machthaber, mächtige Personen in den Sicherheitskräften und Mitglieder der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene misshandelt werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Lokale Gefängnisse und Haftanstalten haben nicht immer getrennte Einrichtungen für weibliche Gefangene; auch herrscht ein Mangel an separaten Einrichtungen für Untersuchungs- und Strafhäftlinge (USDOS 11.3.2020). Überbelegung ist weiterhin ein ernstes, verbreitetes Problem:

den empfohlenen Standards des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (ICRC) sind 28 von 34 Gefängnissen für Männer stark überbelegt. Im Pul-e Charkhi-Gefängnis, der größten Vollzugsanstalt des Landes befinden sich 13.453 Gefangene, darunter u.a. Kinder von inhaftierten Müttern, was die Aufnahmekapazität der Anlage um 58% übersteigt (USDOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen in Afghanistan entsprechen nicht den internationalen Standards. Es gibt Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen (AA 16.7.2020). Ein Recht für Häftlinge auf Gesundheitsdienste und medizinische Untersuchungen zu Beginn der Unterbringung existiert (UNAMA 4.2019). Der Zugang zu Nahrung, Trinkwasser, sanitären Anlagen, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen ist landesweit unterschiedlich und im Allgemeinen unzureichend (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Das Budget für das nationale Ernährungsprogramm von Häftlingen des GDPDC ist sehr limitiert. Daher müssen Familienangehörige oft für die notwendige ergänzende Nahrung aufkommen (USDOS 11.3.2020). Als Folge der schlechten Haftbedingungen sind psychische Gesundheitsprobleme weit verbreitet (UNAMA 4.2019).Die Haftbedingungen in Afghanistan entsprechen nicht den internationalen Standards. Es gibt Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen (AA 16.7.2020). Ein Recht für Häftlinge auf Gesundheitsdienste und medizinische Untersuchungen zu Beginn der Unterbringung existiert (UNAMA 4.2019). Der Zugang zu Nahrung, Trinkwasser, sanitären Anlagen, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen ist landesweit unterschiedlich und im Allgemeinen unzureichend (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Budget für das nationale Ernährungsprogramm von Häftlingen des GDPDC ist sehr limitiert. Daher müssen Familienangehörige oft für die notwendige ergänzende Nahrung aufkommen (USDOS 11.3.2020). Als Folge der schlechten Haftbedingungen sind psychische Gesundheitsprobleme weit verbreitet (UNAMA 4.2019). Vor allem Frauen und Kinder werden in Haft häufig Opfer von Misshandlungen. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen werden Frauen in Gefängnissen untergebracht, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen, wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist (USDOS 11.3.2020).Vor allem Frauen und Kinder werden in Haft häufig Opfer von Misshandlungen. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt (AA 16.7.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen werden Frauen in Gefängnissen untergebracht, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen, wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist (USDOS 11.3.2020). Folter von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte ist verbreitet (FH 4.2.2019).

einer zweijährigen Studie in den Jahren 2017 und 2018 berichten Häftlinge im Gewahrsam der AN- DSF über Folter und Misshandlung (31,9% statt 39%) (UNAMA 4.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Im Gewahrsam des NDS gab es einen deutlichen Rückgang bei der Anzahl gefolterter bzw. misshandelter Personen (19,4% statt 29%). Deutlich reduziert hat sich die Anzahl der durch die ANP gefolterten und misshandelten Personen (31,2% statt 45%) (UNAMA 4.2019).Folter von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte ist verbreitet (FH 4.2.2019).

einer zweijährigen Studie in den Jahren 2017 und 2018 berichten Häftlinge im Gewahrsam der AN- DSF über Folter und Misshandlung (31,9% statt 39%) (UNAMA 4.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Im Gewahrsam des NDS gab es einen deutlichen Rückgang bei der Anzahl gefolterter bzw. misshandelter Personen (19,4% statt 29%). Deutlich reduziert hat sich die Anzahl der durch die ANP gefolterten und misshandelten Personen (31,2% statt 45%) (UNAMA 4.2019). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind gesetzlich verboten; trotzdem stellen beide Praktiken ernsthafte Probleme dar. Häufig werden Personen in Haft genommen, ohne die rechtlichen Prozeduren zu beachten, obwohl das Delikt nicht im Strafgesetz definiert ist oder ohne dass die Behörde eine entsprechende Befugnis hätte (USDOS 11.3.2020). In staatlichen Gefängnissen werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Inhaftierte erhalten trotz gesetzlicher Regelung nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Das im Februar 2018 in Kraft getretene Strafgesetz führte für Erwachsene Alternativen zur Haft ein. Gerichte setzen das neue Gesetz normalerweise um, bei Justizmitarbeitern und in der Öffentlichkeit ist Wissen über die neuen Gesetze jedoch nicht weit verbreitet (USDOS 11.3.2020).Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind gesetzlich verboten; trotzdem stellen beide Praktiken ernsthafte Probleme dar. Häufig werden Personen in Haft genommen, ohne die rechtlichen Prozeduren zu beachten, obwohl das Delikt nicht im Strafgesetz definiert ist oder ohne dass die Behörde eine entsprechende Befugnis hätte (USDOS 11.3.2020). In staatlichen Gefängnissen werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Inhaftierte erhalten trotz gesetzlicher Regelung nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger (AA 16.7.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das im Februar 2018 in Kraft getretene Strafgesetz führte für Erwachsene Alternativen zur Haft ein. Gerichte setzen das neue Gesetz normalerweise um, bei Justizmitarbeitern und in der Öffentlichkeit ist Wissen über die neuen Gesetze jedoch nicht weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Häftlinge sind gesetzlich dazu berechtigt, bis zu 20 Tage das Gefängnis zu verlassen, um Familienbesuche abzustatten; jedoch setzen zahlreiche Justizvollzugsanstalten diese Vorschriften nicht um. Des Weiteren ist die Zielgruppe des Gesetzes nicht klar definiert (USDOS 11.3.2020). Durch die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC), Vereinte Nationen, Rotes Kreuz sowie durch die NATO Mission Resolute Support werden Haftanstalten kontrolliert. Gelegentlich gibt es Schwierigkeiten, wenn Observationsteams unangekündigt erscheinen. In der Regel müssen die Organisationen ein bis zwei Tage vor dem Besuch einen formellen Brief schreiben. NDS verbietet Observationsteams die Mitnahme von Kameras oder Aufnahmegeräten in die von ihnen geführten Haftanstalten, wodurch die Observationsteams Schwierigkeiten haben, Anzeichen von Missbrauch korrekt zu dokumentieren. NDS hat einen Beauftragten für Menschenrechte in ihren Haftanstalten (USDOS 11.3.2020).“ 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, - Einsicht insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung im vom XXXX 2020, der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2020, in die Beschwerde vom 08.09.2020, und in die Stellungnahme vom 12.02.2021;- Einsicht insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung im vom römisch 40 2020, der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2020, in die Beschwerde vom 08.09.2020, und in die Stellungnahme vom 12.02.2021; - Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan (Stand 16.12.2020); - Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgelegten Urkunden; - Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX ;- Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 ; - Einvernahme der Zeugen Mag. Dr. XXXX , geb. XXXX und Mag. XXXX , geb. XXXX , am XXXX ;- Einvernahme der Zeugen Mag. Dr. römisch 40 , geb. römisch 40 und Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 ; - Einsicht in das Strafregister. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine geeigneten Identitätsdokumente vorgelegt. Seine dahingehend gemachten Angaben reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Feststellung der Identität darauf stützen zu können. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, zur Muttersprache, zur familiären Situation, zur Ausbildung, zum Gesundheitszustand sowie zur beruflichen Tätigkeit gründen sich auf die dahingehenden glaubhaften Angaben im Verfahren. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Integration sowie zu den familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aufgrund der im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen und seinen dahingehend glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Taufe und zum Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Fall wird das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er würde aufgrund seiner Konversion vom Islam zum christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden, aus nachfolgenden Gründen als glaubhaft erachtet:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, keine Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht. Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen des BF zur Konversion in Hinblick auf den Iran und seiner frühen Aufenthaltszeit in Österreich auch im Rechtsmittelweg als unglaubwürdig beurteilt wurde. Auch der persönliche Eindruck den der BF in der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren machte, würde grundsätzlich nicht ausreichen, um eine tatsächliche Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen. Jedoch wurde der Beschwerdeführer getauft und ist seit dem XXXX 2020 in einem Kloster wohnhaft, wo er am Gebet und an christlichen Aktivitäten teilnimmt. Dies sind wichtige Indizien, die auf eine innere Hinwendung zum Christentum schließen lassen.Auch der persönliche Eindruck den der BF in der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren machte, würde grundsätzlich nicht ausreichen, um eine tatsächliche Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen. Jedoch wurde der Beschwerdeführer getauft und ist seit dem römisch 40 2020 in einem Kloster wohnhaft, wo er am Gebet und an christlichen Aktivitäten teilnimmt. Dies sind wichtige Indizien, die auf eine innere Hinwendung zum Christentum schließen lassen. Der Zeuge Mag. Dr. XXXX führte im Rahmen seiner Aussage aus, dass der BF im Kloster lebe und wie ein Mitbruder behandelt werde. Er würde den BF mindestens viermal am Tag sehen und würde der BF an allen Veranstaltungen des Klosters teilnehmen. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Seelsorger und der langen Zeit, die der BF im Kloster lebe, habe er den Eindruck, dass der BF das Christentum tatsächlich verinnerlicht habe. So würde der BF auch, bei in der lateinischen Sprache geführten Gebeten, mitbeten. Darauf angesprochen, habe ihm der BF erklärt, dass es beim Gebet ja nicht nur auf die Worte ankomme, sondern darauf, dass man von Herz zu Herz bete und sei dies für ihn auch ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der BF nicht nur Äußeres vollziehe. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen Grund an der Einschätzung des Zeugen zu zweifeln und kann ihm daher auch nicht der persönliche Eindruck, den das Gericht in einer nur „kurzen“ Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, entgegengehalten werden (vgl. VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/18/0308-12).Der Zeuge Mag. Dr. römisch 40 führte im Rahmen seiner Aussage aus, dass der BF im Kloster lebe und wie ein Mitbruder behandelt werde. Er würde den BF mindestens viermal am Tag sehen und würde der BF an allen Veranstaltungen des Klosters teilnehmen. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Seelsorger und der langen Zeit, die der BF im Kloster lebe, habe er den Eindruck, dass der BF das Christentum tatsächlich verinnerlicht habe. So würde der BF auch, bei in der lateinischen Sprache geführten Gebeten, mitbeten. Darauf angesprochen, habe ihm der BF erklärt, dass es beim Gebet ja nicht nur auf die Worte ankomme, sondern darauf, dass man von Herz zu Herz bete und sei dies für ihn auch ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der BF nicht nur Äußeres vollziehe. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen Grund an der Einschätzung des Zeugen zu zweifeln und kann ihm daher auch nicht der persönliche Eindruck, den das Gericht in einer nur „kurzen“ Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, entgegengehalten werden vergleiche VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/18/0308-12). Der Zeuge Mag. Nenning führte aus, dass ihm der BF über sein Glaubensleben im XXXX berichtet habe und er ihn selbst während seiner Zeit in der Gemeinde XXXX regelmäßig im Gottesdienst und bei der Teilnahme am „pfarrlichen Leben“ gesehen habe. Bei den Gottesdiensten habe er bemerkt, dass der BF die Vorgänge förmlich in sich aufgesogen habe und dadurch entspannt und innerlich friedlich geworden sei. Er habe mit dem BF bereits vor seiner Taufe Glaubensgespräche geführt und würde die Gesprächspraxis auch noch nach seiner Taufe fortgeführt werden. Für das Gericht besteht kein Grund an den Ausführungen des Zeugen aufgrund seines glaubhaften Eindrucks, den er dem Gericht vermittelte, zu zweifeln.Der Zeuge Mag. Nenning führte aus, dass ihm der BF über sein Glaubensleben im römisch 40 berichtet habe und er ihn selbst während seiner Zeit in der Gemeinde römisch 40 regelmäßig im Gottesdienst und bei der Teilnahme am „pfarrlichen Leben“ gesehen habe. Bei den Gottesdiensten habe er bemerkt, dass der BF die Vorgänge förmlich in sich aufgesogen habe und dadurch entspannt und innerlich friedlich geworden sei. Er habe mit dem BF bereits vor seiner Taufe Glaubensgespräche geführt und würde die Gesprächspraxis auch noch nach seiner Taufe fortgeführt werden. Für das Gericht besteht kein Grund an den Ausführungen des Zeugen aufgrund seines glaubhaften Eindrucks, den er dem Gericht vermittelte, zu zweifeln. In einer Gesamtschau konnte der BF daher glaubhaft machen, dass er aus einer inneren Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert ist und ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den Staat Afghanistan oder private Personen aufgrund seiner Konversion droht, zumal aufgrund der glaubhaften inneren Hinwendung zum Christentum davon auszugehen ist, dass die Religionsausübung für ihn ein tatsächliches Bedürfnis darstellt und ihm daher ein Verzicht auf die Glaubensausübung in Afghanistan nicht zumutbar ist. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit macht der BF gebrauch und wies in seiner Stellungnahme vom 12.02.2021 in Bezug auf die übermittelten Länderberichte zusammengefasst darauf hin, dass er in Afghanistan zumindest als Apostat einer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. des auf dieser Grundlage festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer einer „wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Iran ausgesetzt ist. Im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehen auch die aktuellen Länderberichte von einer schwierigen Lage für vom Islam abgefallene und zum Christentum konvertierte Personen aus. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das Blickfeld der afghanischen Bevölkerung und auch der Behörden geraten könnte und wäre sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit zumindest einer schikanösen Behandlung oder sogar Inhaftierung und damit verbundener physischer Gewalt (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen haben wird. Damit liegt im Falle des Beschwerdeführers – unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan, insbesondere in Bezug auf die tatsächliche Einschränkung der Religionsfreiheit durch willkürliches öffentliches bzw. behördliches Verhalten und inhumane Haftbedingungen – das Verfolgungsrisiko mit maßgeblicher Wahrscheinlicht und daher auch eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG zu prüfen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG zu prüfen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

§ 11Abs. 1 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gefahrlos in einem anderen Landesteil innerhalb Afghanistan niederlassen kann, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr auch von den afghanischen Behörden, also vom Staat selbst, ausgeht und der Beschwerdeführer, als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft, auch in anderen Landesteilen einer Verfolgung Gefahr läuft, von den Behörden oder von Privatpersonen als Christ erkannt und misshandelt zu werden. Da der Beschwerdeführer im Ergebnis das Vorliegen eines Konventionsgrundes glaubhaft machen konnte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt und im Verfahren auch keine Ausschlussgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt D, F der GFK, und § 6 AsylG) oder Endigungsgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen sind, war der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da der Beschwerdeführer im Ergebnis das Vorliegen eines Konventionsgrundes glaubhaft machen konnte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt und im Verfahren auch keine Ausschlussgründe vergleiche Artikel eins, Abschnitt D, F der GFK, und Paragraph 6, AsylG) oder Endigungsgründe vergleiche Artikel eins, Abschnitt C der GFK) hervorgekommen sind, war der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2194772.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.