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{'item': 'W247 2184427-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW247 2184427-1 Spruch, W247 2184427-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2012, idgF., iVm 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2012,, idgF., in Verbindung mit 3 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ist somalische Staatsangehörige und dem Clan der XXXX angehörig. Er ist der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ist somalische Staatsangehörige und dem Clan der römisch 40 angehörig. Er ist der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der BF reiste am 02.09.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 05.09.2016 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 18.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache SOMALISCH niederschriftlich einvernommen. 1. Der BF reiste am 02.09.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 05.09.2016 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 18.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache SOMALISCH niederschriftlich einvernommen. 2. Bei der am 05.09.2016 erfolgten Erstbefragung vor LPD XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in Bezug auf seine Fluchtgründe vor, dass er Somalia bereits als Kind mit seinen Eltern verlassen habe und im 5. Gebiet von Somalia gelebt habe. Dort sei er von XXXX bedroht worden. Diese hätten bereits seinen Onkel XXXX getötet. XXXX sei die staatliche Polizei von Äthiopien. Er wüsste nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der BF Angst vor der Polizei. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen habe, antwortete der BF mit: „keine“.2. Bei der am 05.09.2016 erfolgten Erstbefragung vor LPD römisch 40 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in Bezug auf seine Fluchtgründe vor, dass er Somalia bereits als Kind mit seinen Eltern verlassen habe und im 5. Gebiet von Somalia gelebt habe. Dort sei er von römisch 40 bedroht worden. Diese hätten bereits seinen Onkel römisch 40 getötet. römisch 40 sei die staatliche Polizei von Äthiopien. Er wüsste nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der BF Angst vor der Polizei. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen habe, antwortete der BF mit: „keine“. 3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) am 18.12.2017 gab dieser an, dass er im Alter von 2 Jahren Somalia verlassen habe, nach Äthiopien gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Er sei alleine ausgereist, habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seiner Familie, habe auch keine Telefonnummer und wisse auch nicht, ob diese noch dort seien. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er zusammenfassend an, dass er aus Erzählungen wüsste, dass sein Vater XXXX (Geheimagent) gewesen sei und die Islamisten, sowie Angehörige anderer Clans, das herausgefunden hätten. Sein Vater sei bedroht und aufgefordert worden, mit dieser Tätigkeit aufzuhören. Sein Vater habe die Arbeit jedoch weitergemacht und hätten die Islamisten dessen Geschäft verbrannt und den Vater töten wollen. Aus diesen Grund sei die gesamte Familie nach Äthiopien gezogen. Auf Nachfrage wisse der BF nicht, ob die Islamisten von der XXXX seien. Es wären Islamisten, welche gegen die Regierung seien. Die Islamisten würden einem höheren Clan angehören, der BF wisse aber nicht welchem. Der BF gehöre einem Minderheitsclan an. Er hätte im Falle einer Rückkehr nach Somalia Angst vor diesen Leuten, da diese von anderen Leuten hören würden, dass er der Sohn seines Vaters sei. 3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) am 18.12.2017 gab dieser an, dass er im Alter von 2 Jahren Somalia verlassen habe, nach Äthiopien gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Er sei alleine ausgereist, habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seiner Familie, habe auch keine Telefonnummer und wisse auch nicht, ob diese noch dort seien. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er zusammenfassend an, dass er aus Erzählungen wüsste, dass sein Vater römisch 40 (Geheimagent) gewesen sei und die Islamisten, sowie Angehörige anderer Clans, das herausgefunden hätten. Sein Vater sei bedroht und aufgefordert worden, mit dieser Tätigkeit aufzuhören. Sein Vater habe die Arbeit jedoch weitergemacht und hätten die Islamisten dessen Geschäft verbrannt und den Vater töten wollen. Aus diesen Grund sei die gesamte Familie nach Äthiopien gezogen. Auf Nachfrage wisse der BF nicht, ob die Islamisten von der römisch 40 seien. Es wären Islamisten, welche gegen die Regierung seien. Die Islamisten würden einem höheren Clan angehören, der BF wisse aber nicht welchem. Der BF gehöre einem Minderheitsclan an. Er hätte im Falle einer Rückkehr nach Somalia Angst vor diesen Leuten, da diese von anderen Leuten hören würden, dass er der Sohn seines Vaters sei. Befragt, warum er letztlich aus Äthiopien ausgereist sei, gab der BF an, dass sein Bruder Kleidung unversteuert in das Dorf nach Äthiopien eingeführt habe. Soldaten der Polizei hätten ihn kontrolliert und habe sein Bruder hierbei Widerstand geleistet und einen Polizisten erstochen. Sein Bruder sei daraufhin geflüchtet. Die XXXX habe sodann am Markt um sich geschossen und sei der Onkel des BF hierbei erschossen worden. Seine Mutter habe ihm daraufhin zu Hause davon berichtet. Da die Regel besage, dass die Familie von jemandem, der etwas tue, zur Rechenschaft gezogen würde, sei er aus Äthiopien geflüchtet. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sein Onkel nur zufällig getötet worden sei und auch andere Menschen zu Schaden gekommen wäre.Befragt, warum er letztlich aus Äthiopien ausgereist sei, gab der BF an, dass sein Bruder Kleidung unversteuert in das Dorf nach Äthiopien eingeführt habe. Soldaten der Polizei hätten ihn kontrolliert und habe sein Bruder hierbei Widerstand geleistet und einen Polizisten erstochen. Sein Bruder sei daraufhin geflüchtet. Die römisch 40 habe sodann am Markt um sich geschossen und sei der Onkel des BF hierbei erschossen worden. Seine Mutter habe ihm daraufhin zu Hause davon berichtet. Da die Regel besage, dass die Familie von jemandem, der etwas tue, zur Rechenschaft gezogen würde, sei er aus Äthiopien geflüchtet. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sein Onkel nur zufällig getötet worden sei und auch andere Menschen zu Schaden gekommen wäre. 4. Mit Stellungnahme vom 18.12.2017 brachte der BF durch seinen ehemaligen bevollmächtigten Vertreter zusammenfassend vor, dass die Feststellungen zu Somalia ausgewogen seien und keinen Zweifel daran aufkommen lassen würden, dass die allgemeine Lage in Somalia - nach wie vor - katastrophal sei. Die Sicherheitslage werde allgemein als unvorhersehbar angesehen. Da der BF seit seinem 2. Lebensjahr in Äthiopien gelebt habe, er mit den Gegebenheiten in Somalia nicht vertraut sei und die Sicherheitsrisiken nicht einschätzen könne, könnte sich die schlechte dortige Sicherheitslage für ihn als fatal herausstellen. Er gehöre zudem einem eher unbedeutenden Clan an, sodass er für den Fall seiner Rückkehr keinerlei Unterstützung aus dieser Richtung erwarten könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass jene Bedrohung, die seinerzeit den Vater des BF aufgrund dessen Clanzugehörigkeit getroffen habe, auch den BF träfe, sollte dieser versuchen in Somalia Fuß zu fassen. Weniger wahrscheinlich erscheine angesichts der seit den Problemen des Vaters verstrichenen Zeit, dass sich dessen Verfolgung aufgrund seiner Spitzeltätigkeit für die somalischen Behörden auch gegen seinen Sohn richten könnte, wenn dies auch nicht ganz auszuschließen sei. Da der BF in jenem Teil Äthiopiens aufgewachsen sei, in dem seit Jahren ein Unabhängigkeitskrieg tobe, was u.a. dazu geführt habe, dass äthiopische Truppen in Somalia gemeinsame Sache mit XXXX gegen die Staatsmacht in Mogadischu machen würde, liefe der BF aufgrund seines Dialektes (eines Somaliers, welcher in Äthiopien gelebt habe) Gefahr, in Somalia von somalischen Behörden unter Umständen als äthiopischer Spion bzw. Unterstützer XXXX verfolgt zu werden. Im Falle seiner Abschiebung nach Somalia drohe diesem eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch sei nicht auszuschließen, dass jene Bedrohung, die seinerzeit den Vater des BF aufgrund dessen Clanzugehörigkeit getroffen habe, auch den BF träfe, sollte dieser versuchen in Somalia Fuß zu fassen. Weniger wahrscheinlich erscheine angesichts der seit den Problemen des Vaters verstrichenen Zeit, dass sich dessen Verfolgung aufgrund seiner Spitzeltätigkeit für die somalischen Behörden auch gegen seinen Sohn richten könnte, wenn dies auch nicht ganz auszuschließen sei. Da der BF in jenem Teil Äthiopiens aufgewachsen sei, in dem seit Jahren ein Unabhängigkeitskrieg tobe, was u.a. dazu geführt habe, dass äthiopische Truppen in Somalia gemeinsame Sache mit römisch 40 gegen die Staatsmacht in Mogadischu machen würde, liefe der BF aufgrund seines Dialektes (eines Somaliers, welcher in Äthiopien gelebt habe) Gefahr, in Somalia von somalischen Behörden unter Umständen als äthiopischer Spion bzw. Unterstützer römisch 40 verfolgt zu werden. Im Falle seiner Abschiebung nach Somalia drohe diesem eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK und sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. 5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.12.2018 erteilt. 5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.12.2018 erteilt. 5.2. In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er spreche die Sprache Somali, gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei sunnitischer Moslem. Feststehe, dass er an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide und hätten auch keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass er eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe etc. zu befürchten hätte. Es könne keine asylrelevante Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden. In seinem Fall sei jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen. 5.2. In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er spreche die Sprache Somali, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und sei sunnitischer Moslem. Feststehe, dass er an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide und hätten auch keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass er eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe etc. zu befürchten hätte. Es könne keine asylrelevante Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden. In seinem Fall sei jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen. 5.3. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF - mangels der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments - nicht feststehe. Die Feststellung zu seiner somalischen Herkunftsregion würde auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen. Der BF habe eine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen können. Zu seinen Befürchtungen, wonach er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia von Islamisten, die vor 17 Jahren seinen Vater angeblich bedroht hätten, getötet werden könnte, sei festzuhalten, dass dies höchst unwahrscheinlich sei, da er nicht einmal wüsste, ob diese Leute von damals noch existieren würden. Selbst, wenn es diese Personen immer noch geben würde, würde er von diesen nicht erkannt werden, da er damals ein Kleinkind gewesen sei und sich in den letzten 17 Jahren im Aussehen derart verändert habe, dass es nicht möglich wäre, ihn als denjenigen zu identifizieren, der er sei. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass er nach so langer Zeit von diesen Personen etwas zu befürchten hätte, insbesondere deshalb, da doch die Bedrohung dem Vater gegolten habe und er mit der Sache nichts zu tun gehabt hätte. Zu seinem Vorbringen, dass sein Vater aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der XXXX getötet werden sollte und er damit auch Gefahr laufen könnte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheit getötet zu werden, sei darauf hingewiesen, dass es in Somalia keine Gruppenverfolgung gegen Clanminderheiten gebe. Zusammenfassend sei daher eine individuelle Verfolgung des BF iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar.5.3. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF - mangels der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments - nicht feststehe. Die Feststellung zu seiner somalischen Herkunftsregion würde auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen. Der BF habe eine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen können. Zu seinen Befürchtungen, wonach er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia von Islamisten, die vor 17 Jahren seinen Vater angeblich bedroht hätten, getötet werden könnte, sei festzuhalten, dass dies höchst unwahrscheinlich sei, da er nicht einmal wüsste, ob diese Leute von damals noch existieren würden. Selbst, wenn es diese Personen immer noch geben würde, würde er von diesen nicht erkannt werden, da er damals ein Kleinkind gewesen sei und sich in den letzten 17 Jahren im Aussehen derart verändert habe, dass es nicht möglich wäre, ihn als denjenigen zu identifizieren, der er sei. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass er nach so langer Zeit von diesen Personen etwas zu befürchten hätte, insbesondere deshalb, da doch die Bedrohung dem Vater gegolten habe und er mit der Sache nichts zu tun gehabt hätte. Zu seinem Vorbringen, dass sein Vater aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der römisch 40 getötet werden sollte und er damit auch Gefahr laufen könnte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheit getötet zu werden, sei darauf hingewiesen, dass es in Somalia keine Gruppenverfolgung gegen Clanminderheiten gebe. Zusammenfassend sei daher eine individuelle Verfolgung des BF iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar. 5.4. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der BF kein glaubwürdiges Vorbringen dahingehend erstattet habe, in einem asylrelevanten Sinn hinsichtlich Intensität und Maßgeblichkeit bereits Opfer von Verfolgung gewesen zu sein. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher, bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. 5.4. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der BF kein glaubwürdiges Vorbringen dahingehend erstattet habe, in einem asylrelevanten Sinn hinsichtlich Intensität und Maßgeblichkeit bereits Opfer von Verfolgung gewesen zu sein. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher, bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. 5.5. Ad Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auf Grund der allgemeinen prekären Lage in Somalia dem BF subsidiärer Schutz verliehen werde, da das BFA davon ausgehe, dass sich für den BF gegenwärtig aufgrund der derzeitigen Lage und Situation in Somalia ein Abschiebungshindernis ergebe. 5.5. Ad Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auf Grund der allgemeinen prekären Lage in Somalia dem BF subsidiärer Schutz verliehen werde, da das BFA davon ausgehe, dass sich für den BF gegenwärtig aufgrund der derzeitigen Lage und Situation in Somalia ein Abschiebungshindernis ergebe. 5.6. Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass sich die Dauer der mit diesem Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung aus § 8 Abs. 4 AsylG ergebe.5.6. Spruchpunkt römisch drei. wurde dahingehend begründet, dass sich die Dauer der mit diesem Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ergebe. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7. Gegen den Spruchpunkt I dieser am 02.01.2018 zugestellte Entscheidung wurde für den BF durch seinen Rechtsvertreter per Telefax am 23.01.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung, sowie unrichtiger, rechtlicher Beurteilung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF die genauen Fluchtgründe in der Einvernahme in den zentralen Punkten ohne grobe Abweichung geschildert habe. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er jederzeit bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben. Das Leben des BF wäre bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, seiner Clanzugehörigkeit bzw. aufgrund des Umstandes, dass er Somalia als kleines Kind verlassen habe, gefährdet. Dabei handle es sich um asylrelevante Verfolgungsgründe. Es hätte ihm daher bei richtiger Würdigung der Umstände durch die belangte Behörde der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt werden müssen. Es wurde beantragt, das BVwG möge, 1.) den Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde und in eventu 2.) den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückverweisen. 7. Gegen den Spruchpunkt römisch eins dieser am 02.01.2018 zugestellte Entscheidung wurde für den BF durch seinen Rechtsvertreter per Telefax am 23.01.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung, sowie unrichtiger, rechtlicher Beurteilung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF die genauen Fluchtgründe in der Einvernahme in den zentralen Punkten ohne grobe Abweichung geschildert habe. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er jederzeit bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben. Das Leben des BF wäre bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, seiner Clanzugehörigkeit bzw. aufgrund des Umstandes, dass er Somalia als kleines Kind verlassen habe, gefährdet. Dabei handle es sich um asylrelevante Verfolgungsgründe. Es hätte ihm daher bei richtiger Würdigung der Umstände durch die belangte Behörde der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden müssen. Es wurde beantragt, das BVwG möge, 1.) den Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde und in eventu 2.) den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückverweisen. 8. Mit Verfügung vom 25.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 9. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 27.12.2020 erteilt. Eine weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre erfolgte mit Beschluss des BFA vom 09.12.2020.9. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 27.12.2020 erteilt. Eine weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre erfolgte mit Beschluss des BFA vom 09.12.2020. 10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2019, Zl. W247 2184427-1/7E, wurde das Asylverfahren des BF gemäß § 24 Abs. 1. Z 1 AsylG 2005 aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. 10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2019, Zl. W247 2184427-1/7E, wurde das Asylverfahren des BF gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. 11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2019, Zl. W247 2184427-1/10E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt, da über eine neue Zustelladresse des BF die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr möglich war.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2019, Zl. W247 2184427-1/10E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt, da über eine neue Zustelladresse des BF die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr möglich war. 12. Mit Verfügung vom 23.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia (Länderinformationsblatt Somalia vom 17.09.2019). Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die am 18.01.2021 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 13. Am 18.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise im Herkunftsstaat Somalia zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX geboren in XXXX im Bezirk XXXX Ich bin somalischer Staatsbürger. BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren in römisch 40 im Bezirk römisch 40 Ich bin somalischer Staatsbürger. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Mein Clan ist XXXX .BF: Mein Clan ist römisch 40 . RI: Welchem Sub-Clan gehören Sie an? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Islam, Sunnit. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Somalia, welche Ihre Identität beweisen? BF: Nein. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Äthiopien, die Ihre Identität beweisen? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Besitz eines gültigen somalischen Reisepasses oder Personalausweises? Wenn ja, was ist damit geschehen? BF: Nein. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF: In Äthiopien besuchte ich vier Jahre lang die Schule und in Österreich besuchte ich Deutschkurse bis Niveau A2. Seit 1 ½ Jahren arbeite ich als Produktionsmitarbeiter in XXXX . BF: In Äthiopien besuchte ich vier Jahre lang die Schule und in Österreich besuchte ich Deutschkurse bis Niveau A2. Seit 1 ½ Jahren arbeite ich als Produktionsmitarbeiter in römisch 40 . RI: Bei welcher Produktion arbeiten Sie mit? BF: XXXX in XXXX .BF: römisch 40 in römisch 40 . RI: Was ist das für eine Firma? BF: Sie stellen Dosen aus Aluminium her für Protein und solche Sachen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Somalia und in welcher Stadt? BF: In Somalia habe ich niemanden. Nach der Befragung beim BFA hatte ich Kontakt zu meinen Angehörigen und es gibt Neuigkeiten. RI: Zu welchen Angehörigen hatten Sie Kontakt? BF: Ein Freund von mir, also ein Bekannter von mir, der in Frankreich in Paris lebte, er ist der Sohn meiner Tante väterlicherseits. Im April 2018 war das. Seine Mutter erzählte meinem Cousin, dass mein Vater verstorben ist. RI: Woher weiß seine Mutter das? BF: Mein Vater kehrte nach den Problemen in Äthiopien nach Somalia XXXX mit der Familie zurück. Dort ist er getötet worden. Laut den Aussagen meines Cousins aus Frankreich. BF: Mein Vater kehrte nach den Problemen in Äthiopien nach Somalia römisch 40 mit der Familie zurück. Dort ist er getötet worden. Laut den Aussagen meines Cousins aus Frankreich. RI: Woher hat er das erfahren? BF: Seine Mutter. RI: Woher weiß seine Mutter das? BF: Meine Mutter kehrte nach dem Tod des Vaters wieder nach Äthiopien nach XXXX ins Flüchtlingslager zurück. Dort traf sie meine Tante, also die Mutter des Cousins aus Frankreich und erzählte ihm das. Nachdem ich das erfahren habe, war ich traurig. Seitdem wusste ich, dass mein Vater nicht mehr am Leben ist. BF: Meine Mutter kehrte nach dem Tod des Vaters wieder nach Äthiopien nach römisch 40 ins Flüchtlingslager zurück. Dort traf sie meine Tante, also die Mutter des Cousins aus Frankreich und erzählte ihm das. Nachdem ich das erfahren habe, war ich traurig. Seitdem wusste ich, dass mein Vater nicht mehr am Leben ist. RI: Konnte diese Tante von Ihnen den Kontakt zu Ihrer Mutter herstellen? BF: Ja, die beiden haben sich im Flüchtlingslager in XXXX getroffen und haben so Kontakt gehabt.BF: Ja, die beiden haben sich im Flüchtlingslager in römisch 40 getroffen und haben so Kontakt gehabt. RI: Sie hatten keinen direkten Kontakt mit ihrer Mutter? BF: Ich gab meine Telefonnummer an meinen Cousin weiter. Er gab meine Telefonnummer an seine Mutter weiter. Sie gab wiederum die Nummer meiner Mutter weiter. RI: Haben Sie nun Kontakt. BF: Sie kontaktiert mich, wenn sie meine Telefonnummer hat. Ich habe keine Telefonnummer. Sie hat noch kein eigenes Telefon. RI: Wie lange haben Sie schon Kontakt? BF: Seit April 2018 hatten wir dreimal Kontakt. Dort, wo meine Mutter lebt, gibt es keine Internetverbindung. In Äthiopien ist der Funkverkehr derzeit sehr schlecht. RI: Wie geht es Ihren Geschwistern? BF: Meine Mutter erzählt mir, dass es meinen Geschwistern sehr gut geht, außer einem Bruder, der verschwunden ist. RI: Waren diese Geschwister mit Ihrer Mutter und Vater auch nach Somalia zurückgekehrt? BF: Ja, nach dem Tod des Vaters kehrten sie alle gemeinsam zurück. RI: Was hat Ihre Mutter Ihnen über den Tod Ihres Vaters erzählt? BF: Sie erzählte mir, dass es dort Clankriege gab. Mein Vater gehörte der früheren Regierung von XXXX an. Meine Mutter sagte mir, mein Vater verließ das Haus und später haben sie nur von seiner Leiche erfahren. Es ist Vermutung, dass er wahrscheinlich wegen der Clanzugehörigkeit getötet wurde, aber man weiß es nicht, denn er wurde von maskierten Männern getötet.BF: Sie erzählte mir, dass es dort Clankriege gab. Mein Vater gehörte der früheren Regierung von römisch 40 an. Meine Mutter sagte mir, mein Vater verließ das Haus und später haben sie nur von seiner Leiche erfahren. Es ist Vermutung, dass er wahrscheinlich wegen der Clanzugehörigkeit getötet wurde, aber man weiß es nicht, denn er wurde von maskierten Männern getötet. RI: Woher weiß Ihre Mutter, dass er von maskierten Männern getötet worden ist? BF: Leute, die zufällig dort waren, haben das erzählt. RI: Wie lange haben Ihre Eltern und Ihre Geschwister in Somalia wieder gelebt, bevor dieser Mord geschehen ist? BF: Das habe ich nicht gefragt. RI: Wann ist dieser Mord geschehen? BF: Dezember 2017. RI: Wann haben Sie davon erfahren? BF: April 2018. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Vater in der Regierung von XXXX mitgearbeitet hat. Welche Funktion hatte er inne? Welchen Beruf hat er ausgeübt?RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Vater in der Regierung von römisch 40 mitgearbeitet hat. Welche Funktion hatte er inne? Welchen Beruf hat er ausgeübt? BF: Geheimagent der Regierung. RI: Wie lange hat er diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Lang, bis wir nach Äthiopien auswanderten. RI: Das heißt, Ihre gesamte Familie, bis auf Ihren verstorbenen Vater, lebt zurzeit in Äthiopien? BF: Und dem verschwundenen Bruder. RI: Wissen Sie Näheres zum Verschwinden Ihres Bruders? Hat Ihre Mutter Ihnen etwas erzählt? BF: Als meine Eltern Äthiopien nach Somalia verließen, haben sie meinen Bruder verloren. Man weiß nicht, ob er in Äthiopien geblieben ist oder nach Somalia ging. RI: Verloren heißt, Sie sind getrennt worden? BF: Ja, er war plötzlich verschwunden. RI: Haben Sie in Somalia noch weit entfernte Verwandt, wie zB Tanten, Onkel? BF: Ich hatte nur einen Onkel vs. Der ist in Äthiopien getötet worden. Außer meiner Tante in Äthiopien kenne ich keine weiteren Verwandten. RI: Haben Sie Verwandten, die im Bundesgebiet leben? BF: Nein. RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF: September 2016. RI: Wo haben Sie sich in Äthiopien aufgehalten? Was war Ihre letzte Adresse dort? BF: Ortschaft XXXX .BF: Ortschaft römisch 40 . RI: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?RI: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Im Alter vom 2. Lebensjahr verließen wir Somalia und kamen nach XXXX . Ich lebte dort bis Juni 2016. BF: Im Alter vom 2. Lebensjahr verließen wir Somalia und kamen nach römisch 40 . Ich lebte dort bis Juni 2016. RI: Wer von Ihrer Familie ist von Somalia nach Äthiopien gezogen, wann ist dies geschehen und was war der Grund dafür? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln? BF: Ich selbst war damals 2 Jahre alt. Laut den Aussagen meines Vaters, wie ich schon gesagt habe, arbeitete er für die Regierung des XXXX . Er hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft im Bezirk XXXX . Er wurde mehrmals bedroht und verwarnt. Laut seinen Aussagen wurde er von Angehörigen eines höheren Clans bedroht. Es waren zwei Clans. Die eine Gruppe war gegen die Regierung von XXXX , in islamischer Hinsicht, das heißt Islamisten. Die anderen waren gegen meinen Vater wegen seiner Clanzugehörigkeit. BF: Ich selbst war damals 2 Jahre alt. Laut den Aussagen meines Vaters, wie ich schon gesagt habe, arbeitete er für die Regierung des römisch 40 . Er hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft im Bezirk römisch 40 . Er wurde mehrmals bedroht und verwarnt. Laut seinen Aussagen wurde er von Angehörigen eines höheren Clans bedroht. Es waren zwei Clans. Die eine Gruppe war gegen die Regierung von römisch 40 , in islamischer Hinsicht, das heißt Islamisten. Die anderen waren gegen meinen Vater wegen seiner Clanzugehörigkeit. RI: Diese zwei Clans. Was waren das für Clans? BF: Das weiß ich nicht. Jedenfalls lebten sie damals in Somalia. R: Verstehe ich Sie richtig, es waren zwei Clans, die einen waren aus islamischer Sicht gegen die Regierung und die anderen waren aus Clansicht gegen Ihren Vater. Verstehe ich das richtig? BF: Ja, aber auch die aus islamischer Sicht gegen die Regierung waren, waren auch gegen meinen Vater, weil sie gegen die Regierung waren und er für die Regierung arbeitete. RI: Sie wissen aber nicht, welche Clans das waren? BF: Er hat nur gesagt, dass es höhere Angehörige von Clans waren. RI: Sie müssen ihren Vater doch einmal gefragt haben, welche Clans das waren? BF: Nein, das ist schon lange her. Zunächst ignorierte mein Vater diese Leute. Eines Tages war mein Vater draußen und sah, dass sein Geschäft verbrannt war. Daraufhin hat er entschieden seine Liebsten, Kinder und Frau aus Somalia wegzubringen. Er brachte uns nach XXXX . BF: Nein, das ist schon lange her. Zunächst ignorierte mein Vater diese Leute. Eines Tages war mein Vater draußen und sah, dass sein Geschäft verbrannt war. Daraufhin hat er entschieden seine Liebsten, Kinder und Frau aus Somalia wegzubringen. Er brachte uns nach römisch 40 . RI: Können Sie mehr zur beruflichen Tätigkeit Ihres Vaters in Somalia erzählen? Sie sagten, er wäre Geheimagent gewesen. Was hat er genau gemacht? BF: Ich habe Ihnen auch gesagt, was er mir gesagt hat, dass er für die Regierung gearbeitet hat und er Geheimagent war. Mehr weiß ich selbst nicht. RI: Sie haben nie mehr nachgefragt, weil diese Tätigkeit ihre ganze Familie immerhin in Gefahr gebracht hat? BF: Ich war selbst ein Kind und ich habe deswegen nicht viel nachgefragt. RI: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht aus Äthiopien im Juni 2016 mit Ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt? BF: Ja. RI: Wovon hat Ihre Familie in Somalia gelebt, bevor sie nach Äthiopien gezogen ist? Was hat Ihr Vater beruflich alles gemacht? Er war Geheimagent und hatte ein Lebensmittelgeschäft. Was haben Sie im Lebensmittelgeschäft verkauft? BF: Das Geschäft gehörte meinem Vater, vertrieben hat aber sein Bruder, also mein Onkel. Er verkaufte gemischte Warenhandel, Zucker. Mein Vater war der Besitzer des Geschäfts und gleichzeitig Geheimagent für die Regierung. RI: War Ihr Vater beruflich viel unterwegs? BF: Das kann ich nicht so sagen. Ich weiß nur, dass das Geschäft ihm gehörte und sein Bruder für ihn verkaufte und er für die Regierung arbeitete. RI: Wie lange bzw. über welchen Zeitraum ist Ihre Familie von diesen zwei Clans bedroht worden? BF: Lang, schon vor Regierungssturz wurde die Regierung schwächer, die ganze Zeit schon. RI: Während dieser Zeit sind Sie bedroht worden? BF: Ja, jedenfalls lang, einen langen Zeitraum. RI: Diese Islamisten, was war das für eine Gruppe? Waren das XXXX -Milizen? Was waren das für Leute?RI: Diese Islamisten, was war das für eine Gruppe? Waren das römisch 40 -Milizen? Was waren das für Leute? BF: Mein Vater hat das mir nicht gesagt, dass diese XXXX wären, aber er sagte, dass diese Leute aus islamischer Sicht glaubten, dass wir Schlechtes machen. BF: Mein Vater hat das mir nicht gesagt, dass diese römisch 40 wären, aber er sagte, dass diese Leute aus islamischer Sicht glaubten, dass wir Schlechtes machen. RI: Wann ist ungefähr das Geschäft Ihres Vaters angezündet worden? BF: Ich war zwei Jahre alt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 18.12.2017 auf den Seiten 5, 6 des Protokolls angegeben, dass Ihr Vater neben den Islamisten auch von Mitgliedern anderer, höherer Clans verfolgt worden sei. Auf Seite 7 des Protokolls modifizierten Sie diese Angaben dahingehend, dass die Islamisten, welche Ihren Vater verfolgt hätten, Mitglieder eines höheren Clans gewesen seien? Auch heute haben Sie angegeben, dass sowohl die Islamisten, welchen einem anderen Clan angehörig waren, als auch ein weiterer Clan Ihren Vater verfolgt hätten. Können Sie irgendwelche Angaben zu den Clanangehörigen der Verfolger Ihres Vaters machen? BF: Wäre schön es zu wissen. Würde ich es vorher gewusst haben, dass heute diese Frage gestellt wurde, hätte ich bei meinem Vater genauer nachgefragt. RI: Ihre Mutter müsste es doch auch wissen, mit dieser stehen Sie in Kontakt? BF: Ich habe nicht meine Mutter danach gefragt, weil ich annehme, dass sie es vergessen haben könnte, weil sie eine ältere Frau ist. Ich möchte hier vor Gericht auch nicht lügen und irgendetwas behaupten. RI: Wenn Ihr Vater mit seiner Familie in Ihrem 2. Lebensjahr Somalia verlassen hat, weil er von zwei unterschiedlichen Clans verfolgt worden ist, warum ist er nach dem Aufenthalt in Äthiopien mit seiner gesamten Familie, bis auf Sie, wieder nach Somalia zurückgekehrt? Warum sind sie nicht woanders hingegangen, das wird Ihnen Ihre Mutter wahrscheinlich erzählt haben? BF: Meine Mutter gehört dorthin, in diese Gegend, ihre Clanangehörigen siedeln dort an, auch wenn wir in der Minderheit sind, also unser Clan. Laut meiner Mutter hatten sie keine andere Möglichkeit nach Somalia zurückzukehren. Ich habe meine Mutter sehr wohl gefragt, warum sie überhaupt zurückgekehrt sind. Sie sagte mir, dass es keine andere Alternative gab. Ich wollte nicht, dass mein Vater zurückkehrt. RI: Als Ihre Eltern und Ihre Geschwister nach Somalia zurückgekehrt sind. Sind diese zur ursprünglichen Adresse XXXX in XXXX zurückgekehrt oder wo anders.RI: Als Ihre Eltern und Ihre Geschwister nach Somalia zurückgekehrt sind. Sind diese zur ursprünglichen Adresse römisch 40 in römisch 40 zurückgekehrt oder wo anders. BF: Nein, XXXX . BF: Nein, römisch 40 . RI: Wie weit ist das entfernt? BF: Das weiß ich nicht, ich war noch nie dort. Meine Mutter hat mir nur den Namen XXXX gesagt. BF: Das weiß ich nicht, ich war noch nie dort. Meine Mutter hat mir nur den Namen römisch 40 gesagt. RI: Wovon hat Ihre Familie in Äthiopien vor Ihrer Ausreise gelebt und wie ging es Ihrer Familie finanziell? BF: Mein Vater hat dort gearbeitet. RI: Was hat er gearbeitet? BF: Er verkaufte Wasser und er hütete Ziegen von Nachbarn. Wir hatten auch ein kleines Feld, was wir bebaut haben. RI: Haben Sie zu Ihren Geschwistern auch Kontakt oder nur zu Ihrer Mutter? BF: Nur zu meiner Mutter. RI: Schildern Sie bitte die Gründe für Ihre Flucht aus Äthiopien? BF: Eines Tages importierte mein älterer Bruder Kleidung illegal nach Äthiopien. Er wurde von Soldaten erwischt. Mein Bruder und mein Freund waren zusammen unterwegs. Die Soldaten haben mit meinem Bruder und seinem Freund gekämpft, gerangelt. Es waren zwei Soldaten. Mein Bruder versetze einen Stich mit dem Messer gegen einen der Soldaten und flüchtete von dort. Das ist dieser Bruder, der jetzt verschwunden ist. Nachdem mein Bruder geschlagen wurde und er Schmerzen bekommen hatte, hatte er sich mit dem Messer gewehrt. Mein Freund kam zu meiner Mutter und erzählte von dem Vorfall. Er sagte auch, dass der eine Soldat an der Folge seiner Verletzungen gestorben sei. Nachdem andere Soldaten davon erfahren haben, begangen sie über den gesamten Ort zu schießen. Mein Onkel ist dabei von diesen Schüssen getroffen und getötet worden. Meine Mutter ist dann zu mir gelaufen und hat mir von dem Vorfall erzählt. Ich war zu Hause. Ich verließ das Haus in Richtung der Felder und in weiterer Folge flüchtete ich aus Äthiopien. Es war dort üblich, wenn jemand andere Menschen tötete oder verletzt, wird derjenige zur Rechenschaft gezogen. Wenn derjenige nicht zu finden ist, wird der nächste Angehörige zur Rechenschaft gezogen. Davor hatte ich Angst. So habe ich Äthiopien verlassen und seitdem kehrte ich nicht mehr zurück. RI: Sie sagten, dass zwei Soldaten bei der Rangelei mit Ihrem Bruder und Ihrem Freund dabei gewesen ist. Einer ist offensichtlich von Ihrem Bruder mit dem Messer verletzt worden. Was geschah mit dem anderen Soldaten? BF: Das weiß ich nicht. Es war ein ländliches Gebiet. Die Soldaten waren nur alleine. Es ist eine dörfliche Gegend. RI: In diesem Fall waren sie zu zweit? BF: Ich habe meine Mutter nicht danach gefragt. Ich habe mich erschrocken und habe nur die Schüsse gehört. Ich habe die Möglichkeit genutzt und trat die Flucht an. Die Einheit der XXXX haben damals ständig Unruhe angestiftet, Leute zusammengeschlagen, sie haben niemanden erschossen, aber sie machten alles, was sie wollten. BF: Ich habe meine Mutter nicht danach gefragt. Ich habe mich erschrocken und habe nur die Schüsse gehört. Ich habe die Möglichkeit genutzt und trat die Flucht an. Die Einheit der römisch 40 haben damals ständig Unruhe angestiftet, Leute zusammengeschlagen, sie haben niemanden erschossen, aber sie machten alles, was sie wollten. RI: Wann war der Vorfall zwischen Ihrem Bruder und dem Polizisten, welcher von Ihrem Bruder getötet worden ist? BF: Juni 2016. RI: Um welchen Bruder handelt es sich dabei? Wie hieß dieser mit Vornamen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Wo fand diese Schießerei der XXXX im Dorf statt? War das im Dorfkern? War das in der Nähe Ihres Hauses?RI: Wo fand diese Schießerei der römisch 40 im Dorf statt? War das im Dorfkern? War das in der Nähe Ihres Hauses? BF: Im Kern des Dorfes. Sie kamen von einer Seite in das Dorf und begannen zu schießen ohne Ende. Die Menschen traten großteils die Flucht an, manche versteckten sich in der Moschee, manche versteckten sich in ihren Häusern. RI: Als Ihr Onkel von der XXXX erschossen worden ist, gab es noch andere Opfer dieser Schießerei oder war Ihr Onkel der einzige Angeschossene?RI: Als Ihr Onkel von der römisch 40 erschossen worden ist, gab es noch andere Opfer dieser Schießerei oder war Ihr Onkel der einzige Angeschossene? BF: Nein, es gab sehr viele Tote. RI: Kann es sein, dass Ihr Onkel nur unglücklicherweise von einer Kugel der XXXX getroffen und getötet worden ist oder war es ein gezielter Mord an Ihrem Onkel?RI: Kann es sein, dass Ihr Onkel nur unglücklicherweise von einer Kugel der römisch 40 getroffen und getötet worden ist oder war es ein gezielter Mord an Ihrem Onkel? BF: Er wurde zufällig getroffen, weil sie schossen ziellos. RI: Wieviel Zeit verging zwischen dem Vorfall mit den schießenden Polizisten und Ihrer Flucht aus Äthiopien? BF: Drei Nächte. RI: Sind sie alleine geflohen oder flohen gleichzeitig Ihre Geschwister und Eltern auch? BF: Von meiner Familie war ich allein. RI: Warum sind Sie nicht zusammen geflohen? BF: Meine Mutter glaubte zunächst, dass nur Männer getötet werden, aber später habe es auch weibliche Opfer gegeben. RI: Wie viel Zeit nach Ihrer Flucht nach Europa sind dann auch Ihre Eltern und Geschwister geflohen? BF: Laut meiner Mutter schon einige Tage nach dem Vorfall sind sie von dort geflohen. RI: Wenn Ihre Mutter zunächst geglaubt hat, dass nur männliche Mitglieder Ihrer Familie getötet werden würden, warum sind nur Sie nach Europa geflüchtet und nicht auch Ihre zwei Brüder und Ihr Vater? BF: Sie waren zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Erst später kamen sie nach Hause und dann sind sie gemeinsam geflohen. RI: Wo waren Ihre anderen Brüder und ihr Vater zu dem Zeitpunkt, wo Sie Ihre Flucht geplant und angetreten haben? BF: Mein Bruder war mit dem Sammeln von Holzkohle beschäftigt. Mein Vater war mit den Ziegen unterwegs. Ich war alleine zu Hause. RI: Das heißt, Sie haben nach diesem Vorfall mit den schießenden Polizisten Ihren Vater und Ihren Bruder vor Ihrer Flucht nicht mehr gesehen? BF: Ja. RI: Wieviel hat Ihre Flucht nach Europa gekostet? BF: USD 1.500. RI: Wie konnten Sie so viel Geld für die Flucht aufbringen? BF: Als ich dort war, habe ich den Leuten gesagt, dass ich kein Geld habe und meine Familie auch kein Geld hat und auch keinen Kontakt zu meinen Angehörigen habe. Ich habe nicht einmal gewusst, dass man zahlen muss. Dann haben die anderen Geflüchteten Geld zusammengesammelt und für mich bezahlt. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, als die eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie, abgesehen von den eben geschilderten Fluchtgründen, in Somalia Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF: Ich war damals selbst ein Kind, das, was ich schon erzählt habe und mein Vater geschah, mehr gab es nicht. Nachdem mein Vater einem kleineren Clan angehörte, gilt das auch für mich, auch wenn ich ein Kind war, dass ich einer Minderheit angehöre. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Somalia? BF: Dass ich, wie mein Vater, getötet werde, denn die Leute, die ihn getötet haben, sind ja dort. In XXXX wurden wir gehänselt, beschimpft, weil wir einem kleineren Clan angehören. Unsere Frauen wollte man nicht heiraten. Nur XXXX durften untereinander heiraten. BF: Dass ich, wie mein Vater, getötet werde, denn die Leute, die ihn getötet haben, sind ja dort. In römisch 40 wurden wir gehänselt, beschimpft, weil wir einem kleineren Clan angehören. Unsere Frauen wollte man nicht heiraten. Nur römisch 40 durften untereinander heiraten. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis über die Tötung Ihres Vaters, wie zB ein Totenschein, ein Zeitungsbericht? BF: Nein. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst aus Äthiopien zu fliehen? BF: Als mir meine Mutter das gesagt hat. Nachgefragt: Nach dem Vorfall mit der Schießerei. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF: Nein, ich hatte kein Zielland. Ich hatte kein Ziel, ich wollte einfach in ein Land gehen, wo ich mich retten kann. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, vor allem in der Arbeit. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja, bis B1 habe ich Deutschkurse besucht und bis A2 habe ich die Prüfungen gemacht. RI: Haben Sie ein A2 Zertifikat gemacht? BF: Ja. Ich habe dieses leider nicht mit. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Dass ich weiterarbeite und mich weiterbilde. RI: Haben Sie sonst Aus-, Fort-, oder Weiterbildungskurse in Österreich besucht? BF: Ich habe Bruckenmodule besucht, das ist ein Kurs vor dem Hauptschulabschlusskurs. Man lernt Mathematik, Englisch und Deutsch. RI: Was haben Sie vor in Österreich zu arbeiten? BF: Bei meiner Firma weiterhin zu bleiben, was die Zukunft noch bringt, weiß ich nicht. RI: Haben Sie in Österreich bereits ehrenamtlich gearbeitet? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Es geht mir sehr gut. Ich habe nur Probleme im linken Knöchelbereich. RI. Was haben Sie für Probleme? BF: 2017 habe ich mich beim Fußballspielen verletzt. Ich müsste wahrscheinlich operiert werden, das ist aber wegen Corona nicht möglich. RI: Was ist es für eine Verletzung? BF: Sie haben gesagt, dass es operiert werden muss. BF legt vor einen Befund vom 21.08.2020 von der Radiologie XXXX BF legt vor einen Befund vom 21.08.2020 von der Radiologie römisch 40 RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Wären Sie grundsätzlich arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie in Österreich straffällig geworden? BF: Nein, aber ich habe vorher vergessen zu sagen, dass ich einen Mitbewohner habe, der Österreicher ist. RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 04.09.2016, der Erstbefragung des BF vor der LPD XXXX am folgenden Tag, der Einvernahme des BF am 18.12.2017 vor dem BFA, der für den BF eingebrachte Beschwerde vom 23.01.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2017, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den vom BF vorgelegten Unterlagen, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des AJ-Web, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 04.09.2016, der Erstbefragung des BF vor der LPD römisch 40 am folgenden Tag, der Einvernahme des BF am 18.12.2017 vor dem BFA, der für den BF eingebrachte Beschwerde vom 23.01.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2017, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den vom BF vorgelegten Unterlagen, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des AJ-Web, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX im Bezirk XXXX in XXXX geboren. Er gehört dem Clan der XXXX , sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF dem Sub-Clan der XXXX angehört. Der BF verzog im Alter von 2 Jahren mit seiner Familie nach Äthiopien. Er besuchte in Äthiopien für vier Jahre die Schule. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa im Juni 2016 in Äthiopien zusammen mit seiner Familie, bestehend aus den Eltern, zwei Brüdern und 5 Schwestern. Der BF verfügt in Somalia zurzeit über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Vater des BF ist mittlerweile verstorben. Die Mutter des BF, sowie seine Schwestern, ein Bruder und eine Tante des BF leben in Äthiopien und steht der BF mit seinen Angehörigen in Kontakt. Der Aufenthaltsort eines weiteren Bruders ist nicht bekannt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist Staatsbürger von Somalia und wurde am römisch 40 im Bezirk römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehört dem Clan der römisch 40 , sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF dem Sub-Clan der römisch 40 angehört. Der BF verzog im Alter von 2 Jahren mit seiner Familie nach Äthiopien. Er besuchte in Äthiopien für vier Jahre die Schule. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa im Juni 2016 in Äthiopien zusammen mit seiner Familie, bestehend aus den Eltern, zwei Brüdern und 5 Schwestern. Der BF verfügt in Somalia zurzeit über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Vater des BF ist mittlerweile verstorben. Die Mutter des BF, sowie seine Schwestern, ein Bruder und eine Tante des BF leben in Äthiopien und steht der BF mit seinen Angehörigen in Kontakt. Der Aufenthaltsort eines weiteren Bruders ist nicht bekannt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Somalia eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.3.1. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.09.2019: „Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33). Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30). Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7). Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2). Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10). Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019). Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f). Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vergleiche FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Absatz 3,). Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6). Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4). Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2). Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,). […] 0. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). […] 0.1.1. Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f). 2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten). Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt BENADIR/MOGADISCHU 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 Boondheere - - 7 2 - 1 5 3 3 2 8 2 Cabdulcasiis - - 1 1 2 - 1 6 1 - 4 - Dayniile 20 15 13 2 8 3 9 3 25 11 29 23 Dharkenley 20 4 19 4 25 5 25 7 41 6 43 7 Hawl Wadaag 35 18 19 6 26 4 9 4 15 5 52 20 Heliwaa 47 10 35 11 7 7 10 13 25 - 28 12 Hodan 38 14 49 12 22 16 24 14 40 15 47 25 Karaan 5 3 10 3 2 1 5 1 9 3 13 6 Shangaani - - - - - 1 1 - - 1 - 1 Shibis 3 - 4 2 3 1 6 1 4 1 6 2 Waaberi 9 - 4 1 8 4 12 4 19 2 21 2 Wadajir/Medina 24 5 27 9 17 11 18 6 31 14 20 9 Wardhiigleey 19 2 10 1 12 3 14 4 22 4 12 7 Xamar Jabjab 4 - 6 2 8 1 7 3 11 4 8 - Xamar Weyne 9 4 7 3 3 2 4 5 4 7 8 3 Yaqshiid 34 19 21 9 12 7 15 4 25 7 24 16 N.N. 20 14 11 8 4 3 9 15 35 15 24 13 287 108 243 76 159 70 174 93 310 97 347 148 395 319 229 267 407 495 73% 27% 76% 24% 69% 31% 65% 35% 76% 24% 70% 30% (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians BENADIR 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 Boondheere - - 4 - - - 4 - - 2 2 - Cabdulcasiis - - 1 1 - - 1 2 1 - 2 - Dayniile 10 2 6 - 4 - 4 - 12 4 14 - Dharkenley 12 2 11 1 18 3 15 2 26 3 24 2 Hawl Wadaag 15 1 12 1 13 - 6 1 13 1 33 6 Heliwaa 27 2 15 - 3 - 5 1 9 - 16 2 Hodan 12 4 19 1 11 4 12 4 28 - 23 4 Karaan 3 1 3 - - - 3 - 7 - 7 1 Shangaani - - - - - - 1 - - 1 - - Shibis 2 - 1 - 3 - 3 - 2 - 2 1 Waaberi 2 - 1 - 3 1 4 2 9 2 12 - Wadajir/Medina 17 1 14 1 9 6 14 1 20 4 7 3 Wardhiigleey 13 - 7 - 5 1 7 1 15 - 7 - Xamar Jabjab 3 - 3 - 2 1 4 - 9 1 3 - Xamar Weyne 3 2 5 1 3 - 2 2 2 3 6 3 Yaqshiid 14 2 12 1 9 3 12 1 15 4 10 4 N.N. 9 2 5 2 2 1 5 1 18 6 9 4 142 19 119 9 85 20 102 18 186 31 177 30 161 128 105 120 217 207 88% 12% 93% 7% 81% 19% 85% 15% 85% 15% 86% 14% (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) […] 0.1.2. Al Shabaab (AS) Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz (AA 4.3.2019, S.5). Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO 2.2016, S.19). Durch das geschaffene Klima der Angst kontrolliert al Shabaab die Bevölkerung, kann sie rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen. Damit erfüllt die Gruppe alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vgl. Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15).Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vergleiche Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15). Aufgrund von Kämpfen zwischen AMISOM/Armee und al Shabaab; der Behinderung humanitärer Hilfe und der Einhebung von Steuern auf Vieh durch al Shabaab; und aufgrund fehlender Sicherheit sind viele Einwohner der von al Shabaab kontrollierten Gebiete in Flüchtlingslager nach Kenia, Äthiopien und IDP-Lager in Somalia geflohen (USDOS 13.3.2019, S.16). Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Abs.16/20).Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Absatz 16 /, 20,). Al Shabaab hat zwar seit 2011 ständig Gebiete verloren, betreibt aber auch in weiten Gebieten außerhalb ihrer direkten Kontrolle eine Art von Schattenregierung, erhebt dort Steuern und bietet Dienste an (z.B. islamische Rechtsprechung) (SEMG 9.11.2018, S.26/4). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017, S.29f). Verwaltung: Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 4.3.2019, S.5/16). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S.1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S.6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrschen Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S.5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S.11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S.2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S.5).Verwaltung: Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 4.3.2019, S.5/16). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S.1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S.6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrschen Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S.5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S.11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S.2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S.5). Stärke: Die Größe der Miliz von al Shabaab wird auf 13.000 geschätzt. Davon stellt etwa die Hälfte den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Eine andere Quelle spricht von 7.000-9.000 Fußtruppen von al Shabaab (TIND 15.1.2019), eine weitere Quelle schätzt die Zahl auf 3.000-7.000 (LI 21.5.2019a, S.3). Wieder eine andere Quelle gibt die Zahl der aktiven Kämpfer mit 2.000-3.000 an (NLMBZ 3.2019, S.10). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017, S.27/31; vgl. BMLV 3.9.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019).Stärke: Die Größe der Miliz von al Shabaab wird auf 13.000 geschätzt. Davon stellt etwa die Hälfte den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Eine andere Quelle spricht von 7.000-9.000 Fußtruppen von al Shabaab (TIND 15.1.2019), eine weitere Quelle schätzt die Zahl auf 3.000-7.000 (LI 21.5.2019a, S.3). Wieder eine andere Quelle gibt die Zahl der aktiven Kämpfer mit 2.000-3.000 an (NLMBZ 3.2019, S.10). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017, S.27/31; vergleiche BMLV 3.9.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019). Gebiete: Al Shabaab kontrolliert immer noch ca. ein Fünftel Somalias, darunter v.a. ländliche Gebiete und kleinere Städte in Süd-/Zentralsomalia (ISS 28.2.2019), u.a. Gebiete im Jubatal, darunter die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba) und Jamaame (Lower Juba). Auch größere Küstengebiete im Bereich Xaradheere (Mudug) und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie die genannten Städte bleiben unter direkter Kontrolle von al Shabaab (SEMG 9.11.2018, S.22). Dies gilt auch für einige ländliche Gebiete im Umland von Mogadischu (ICG 27.6.2019, S.2). Zusätzlich kontrolliert al Shabaab die Bezirkshauptstädte Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur (Galgaduud) und Adan Yabaal (Middle Shabelle). Die Situation bezüglich Sablaale (Lower Shabelle) und Badhaade (Lower Juba) ist ungewiss (PGN 8.2019). Außerdem verfügt al Shabaab in Gebieten unter der Kontrolle von Regierung und/oder AMISOM über nennenswerten Einfluss (NLMBZ 3.2019, S.53; vgl. ICG 27.6.2019, S.4).Gebiete: Al Shabaab kontrolliert immer noch ca. ein Fünftel Somalias, darunter v.a. ländliche Gebiete und kleinere Städte in Süd-/Zentralsomalia (ISS 28.2.2019), u.a. Gebiete im Jubatal, darunter die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba) und Jamaame (Lower Juba). Auch größere Küstengebiete im Bereich Xaradheere (Mudug) und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie die genannten Städte bleiben unter direkter Kontrolle von al Shabaab (SEMG 9.11.2018, S.22). Dies gilt auch für einige ländliche Gebiete im Umland von Mogadischu (ICG 27.6.2019, S.2). Zusätzlich kontrolliert al Shabaab die Bezirkshauptstädte Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur (Galgaduud) und Adan Yabaal (Middle Shabelle). Die Situation bezüglich Sablaale (Lower Shabelle) und Badhaade (Lower Juba) ist ungewiss (PGN 8.2019). Außerdem verfügt al Shabaab in Gebieten unter der Kontrolle von Regierung und/oder AMISOM über nennenswerten Einfluss (NLMBZ 3.2019, S.53; vergleiche ICG 27.6.2019, S.4). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S.3). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BMLV 3.9.2019), bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LI 21.5.2019a, S.3).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S.3). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BMLV 3.9.2019), bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche LI 21.5.2019a, S.3). Steuern: Al Shabaab wendet in ganz Süd-/Zentralsomalia ein systematisches und zentralisiertes System zur Einhebung von Steuern an, das breiter aufgestellt ist, als jenes der Bundesregierung oder der Bundesstaaten (SEMG 9.11.2018, S.25f; vgl. VOA 3.12.2018). Einkünfte werden dabei aus unterschiedlichen Quellen bezogen, v.a. aber aus der Besteuerung von: durchfahrenden Fahrzeugen (gadiid); transportierten Gütern (badeeco); landwirtschaftlichen Betrieben und Erzeugnissen (dalag); und den Verkauf von Vieh (xoolo). Hinzu kommen Einnahmen von Almosen (zakat) (SEMG 9.11.2018, S.25f). Das Steuersystem von al Shabaab wird durch systematische Einschüchterung und Gewalt gestützt (SEMG 9.11.2018, S.26/97). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017, S.3).Steuern: Al Shabaab wendet in ganz Süd-/Zentralsomalia ein systematisches und zentralisiertes System zur Einhebung von Steuern an, das breiter aufgestellt ist, als jenes der Bundesregierung oder der Bundesstaaten (SEMG 9.11.2018, S.25f; vergleiche VOA 3.12.2018). Einkünfte werden dabei aus unterschiedlichen Quellen bezogen, v.a. aber aus der Besteuerung von: durchfahrenden Fahrzeugen (gadiid); transportierten Gütern (badeeco); landwirtschaftlichen Betrieben und Erzeugnissen (dalag); und den Verkauf von Vieh (xoolo). Hinzu kommen Einnahmen von Almosen (zakat) (SEMG 9.11.2018, S.25f). Das Steuersystem von al Shabaab wird durch systematische Einschüchterung und Gewalt gestützt (SEMG 9.11.2018, S.26/97). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017, S.3). Al Shabaab erpresst Reisende entlang aller wichtigen Routen (ICG 27.6.2019, S.2). Ihre zur Steuereinnahme errichteten Straßensperren gibt es flächendeckend in ganz Süd-/Zentralsomalia. Da die Höhe der Abgaben bei al Shabaab berechenbar ist, bevorzugen kommerzielle Fahrer oftmals den Transit über von ihr kontrollierte Straßen (SEMG 9.11.2018, S.26). […] 1. Rechtsschutz/Justizwesen Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S.31; vgl. BS 2018, S.18; USDOS 13.3.2019, S.8; NLMBZ 3.2019, S.38). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S.31; vergleiche BS 2018, S.18; USDOS 13.3.2019, S.8; NLMBZ 3.2019, S.38). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 4.3.2019, S.6; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8). Eine landesweite Rechtsstaatlichkeit ist nicht festzustellen (BS 2018, S.18).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8). Eine landesweite Rechtsstaatlichkeit ist nicht festzustellen (BS 2018, S.18). Formelle Justiz - Kapazität: In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2018, S.18). Ein Verfassungsgericht ist noch nicht eingerichtet worden (UNSC 15.5.2019, Abs.88). Insgesamt befinden sich Polizei und Justiz noch im Aufbau, Integrität und Kapazitäten reichen nicht aus, um Einzelpersonen adäquat vor Gewalt schützen zu können (LI 15.5.2018, S.3). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2018, S.18). Rechtsstaatlichkeit ist nur schwach ausgeprägt (SRSG 13.9.2018, S.2). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 4.3.2019, S.12). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 5.6.2019b, F1), in vielen Landesteilen gar nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte geschaffen, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.3.2019, S.8).Formelle Justiz - Kapazität: In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2018, S.18). Ein Verfassungsgericht ist noch nicht eingerichtet worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 88,). Insgesamt befinden sich Polizei und Justiz noch im Aufbau, Integrität und Kapazitäten reichen nicht aus, um Einzelpersonen adäquat vor Gewalt schützen zu können (LI 15.5.2018, S.3). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2018, S.18). Rechtsstaatlichkeit ist nur schwach ausgeprägt (SRSG 13.9.2018, S.2). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 4.3.2019, S.12). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 5.6.2019b, F1), in vielen Landesteilen gar nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte geschaffen, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.3.2019, S.8). Insgesamt haben Bundesbehörden und Behörden der Bundesstaaten aber bei der Kapazitätsbildung zur Strafverfolgung Krimineller Fortschritte gemacht (LIFOS 16.4.2019, S.10). Auch weiterhin unterstützt UNDP die Programme für sogenannte mobile Gerichte (mobile courts) (UNHRC 19.7.2018, Abs.28).Insgesamt haben Bundesbehörden und Behörden der Bundesstaaten aber bei der Kapazitätsbildung zur Strafverfolgung Krimineller Fortschritte gemacht (LIFOS 16.4.2019, S.10). Auch weiterhin unterstützt UNDP die Programme für sogenannte mobile Gerichte (mobile courts) (UNHRC 19.7.2018, Absatz 28,). Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8). Im August 2018 hat Präsident Farmaajo per Dekret fünf Richter des Supreme Court ausgewechselt; dies wurde als Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (UNSC 21.12.2018, S.11). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2018, S.19; vgl. USDOS 13.3.2019, S.8f; FH 5.6.2019b, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 13.3.2019, S.9). Auch Korruption behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 13.3.2019, S.9; vgl. FH 5.6.2019b, F1). Außerdem halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). Soldaten und Polizisten, welche Verbrechen begehen, sind meist außer Reichweite gesetzlicher Sanktionen (NLMBZ 3.2019, S.34). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, parteiisch und manipulierbar wahrgenommen (BS 2018, S.18).Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8). Im August 2018 hat Präsident Farmaajo per Dekret fünf Richter des Supreme Court ausgewechselt; dies wurde als Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (UNSC 21.12.2018, S.11). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2018, S.19; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8f; FH 5.6.2019b, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 13.3.2019, S.9). Auch Korruption behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 13.3.2019, S.9; vergleiche FH 5.6.2019b, F1). Außerdem halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). Soldaten und Polizisten, welche Verbrechen begehen, sind meist außer Reichweite gesetzlicher Sanktionen (NLMBZ 3.2019, S.34). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, parteiisch und manipulierbar wahrgenommen (BS 2018, S.18). Formelle Justiz - Militärgerichte: Die von der Bundesregierung geschaffenen Militärgerichte füllen z.T. das Vakuum des schlecht funktionierenden formellen Rechtssystems (BS 2018, S.11). Sie verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 4.3.2019, S.8; vgl. FH 5.6.2019b, F2). Ein Grund dafür ist, dass zivile Richter oftmals Angst haben, bestimmte – zivile – Fälle zu verhandeln (USDOS 13.3.2019, S.8). Mittlerweile übergeben Ankläger der Armee Fälle von verdächtigten Angehörigen der Sicherheitskräfte, gegen welche ermittelt wird, teils an zivile Gerichte (HRW 17.1.2019). Militärgerichte missachten international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 4.3.2019, S.8; vgl. USDOS 13.3.2019, S.2; HRW 17.1.2019). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 13.3.2019, S.8).Formelle Justiz - Militärgerichte: Die von der Bundesregierung geschaffenen Militärgerichte füllen z.T. das Vakuum des schlecht funktionierenden formellen Rechtssystems (BS 2018, S.11). Sie verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher "Art". Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 4.3.2019, S.8; vergleiche FH 5.6.2019b, F2). Ein Grund dafür ist, dass zivile Richter oftmals Angst haben, bestimmte – zivile – Fälle zu verhandeln (USDOS 13.3.2019, S.8). Mittlerweile übergeben Ankläger der Armee Fälle von verdächtigten Angehörigen der Sicherheitskräfte, gegen welche ermittelt wird, teils an zivile Gerichte (HRW 17.1.2019). Militärgerichte missachten international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 4.3.2019, S.8; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.2; HRW 17.1.2019). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 13.3.2019, S.8). Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung – z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern – angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vgl. EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60). Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Abs.4).Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung – z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern – angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vergleiche EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 60,). Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Clan-Schutz im Xeer: Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Dies gilt auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017, S.8ff). Der Ausdruck „Clan-Schutz“ bedeutet in diesem Zusammenhang also traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S.31). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S.33). Der Clan-Schutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017, S.36). Denn in erster Linie wird ein Tod nicht durch einen Rachemord ausgeglichen, sondern durch die Zahlung von Blutgeld (diya, mag) kompensiert (GIGA 3.7.2018). Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S.8), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S.35). Staatlicher Schutz ist im Falle von Clan-Konflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB 9.2016, S.11). Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S.3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S.35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 13.3.2019, S.9), und dass die traditionellen Mechanismen nicht auf schriftlich festgelegten Regeln beruhen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60).Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S.3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S.35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 13.3.2019, S.9), und dass die traditionellen Mechanismen nicht auf schriftlich festgelegten Regeln beruhen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 60,). Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Abs.60). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S.32).Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Me

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