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{'item': 'W249 2211860-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW249 2211860-1 SpruchW249 2211860-1/9E, W249 2211860-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Mit formlosem Schreiben vom XXXX ersuchte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) um „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class I und II)“.1. Mit formlosem Schreiben vom römisch 40 ersuchte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) um „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class römisch eins und römisch zwei)“. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Qualifikation, Erfahrung sowie Ordinationsausstattung amtsbekannt seien und bei durchgeführten Audits hinsichtlich der Ausstattung keinerlei Einwände erhoben worden seien. Die apparative und personelle Ausstattung habe sich ebenfalls nicht geändert. Das System „Empic“ wolle der Beschwerdeführer jedoch aufgrund erheblicher Bedenken gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht verwenden. 2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin am XXXX unter Setzung einer zweiwöchigen Frist einen Mängelbehebungsauftrag: Eine Sichtung seines Antrages habe ergeben, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien und zudem unklar sei, um welchen Antrag es sich konkret handle. Es werde daher die Übersendung des ausgefüllten Antragsformulars („Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger“) und aller dort aufgelisteten Beilagen erbeten.2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin am römisch 40 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist einen Mängelbehebungsauftrag: Eine Sichtung seines Antrages habe ergeben, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien und zudem unklar sei, um welchen Antrag es sich konkret handle. Es werde daher die Übersendung des ausgefüllten Antragsformulars („Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger“) und aller dort aufgelisteten Beilagen erbeten. 3. Der Beschwerdeführer brachte aus diesem Anlass am XXXX folgende Dokumente zur Vorlage:3. Der Beschwerdeführer brachte aus diesem Anlass am römisch 40 folgende Dokumente zur Vorlage: ● ausgefülltes und unterfertiges Antragsformular vom XXXX , wobei unter der Überschrift „Antragsart“ zwar Pkt. 2.3 angekreuzt, jedoch die Wortfolge „Verlängerung der“ durchgestrichen und handschriftlich „neuerliche“ ergänzt wurde; ausgefülltes und unterfertiges Antragsformular vom römisch 40 , wobei unter der Überschrift „Antragsart“ zwar Pkt. 2.3 angekreuzt, jedoch die Wortfolge „Verlängerung der“ durchgestrichen und handschriftlich „neuerliche“ ergänzt wurde; ● Teilnahmebestätigung des „Examiner Refresher Seminar PART-FCL“ vom XXXX ; Teilnahmebestätigung des „Examiner Refresher Seminar PART-FCL“ vom römisch 40 ; ● flugmedizinische Fortbildungsnachweise aus den Jahren XXXX und XXXX ; flugmedizinische Fortbildungsnachweise aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 ; ● diverse Rechnungen über durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen aus den Jahren XXXX , XXXX und XXXX . diverse Rechnungen über durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen aus den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . 4. Am XXXX verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Annex IV PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“ gemäß MED.D.005 (Klasse, LAPL, CC), einer „Auswertung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“ gemäß MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“ gemäß MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die nachzuweisenden Beilagen beigeschlossen worden seien, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – von der belangten Behörde als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Auch entspreche die Wortfolge „neuerliche Anerkennung“ der früheren Terminologie, die durch den Wortlaut des Unionsrechtes angepasst worden sei.4. Am römisch 40 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Annex römisch vier PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“ gemäß MED.D.005 (Klasse, LAPL, CC), einer „Auswertung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“ gemäß MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“ gemäß MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die nachzuweisenden Beilagen beigeschlossen worden seien, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – von der belangten Behörde als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Auch entspreche die Wortfolge „neuerliche Anerkennung“ der früheren Terminologie, die durch den Wortlaut des Unionsrechtes angepasst worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit der Aussetzung seiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX und somit seit über XXXX Jahren keine flugmedizinischen Untersuchungen mehr durchgeführt. Die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom XXXX sei am XXXX zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , eingestellt worden. Der Vorstellungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX über die Bestätigung der Aussetzung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sei somit in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer habe seit der Aussetzung seiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 und somit seit über römisch 40 Jahren keine flugmedizinischen Untersuchungen mehr durchgeführt. Die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom römisch 40 sei am römisch 40 zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , eingestellt worden. Der Vorstellungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 über die Bestätigung der Aussetzung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sei somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus sei die Gültigkeit der ausgesetzten Anerkennung am XXXX endgültig abgelaufen. Der parallel hierzu eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anerkennung der damals auf XXXX Jahre befristeten Anerkennung vom XXXX (damals als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet) sei ferner von der belangten Behörde aufgrund der Missachtung zahlreicher Pflichten des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger mit Bescheid vom XXXX abgewiesen worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom XXXX , als unbegründet abgewiesen worden und sei in Rechtskraft erwachsen.Darüber hinaus sei die Gültigkeit der ausgesetzten Anerkennung am römisch 40 endgültig abgelaufen. Der parallel hierzu eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anerkennung der damals auf römisch 40 Jahre befristeten Anerkennung vom römisch 40 (damals als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet) sei ferner von der belangten Behörde aufgrund der Missachtung zahlreicher Pflichten des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Weiters sei von der belangten Behörde festgestellt worden: ● Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung als Arzt seien gegeben. ● Die vorgelegten Fortbildungsnachweise könnten nicht als Nachweis für Refresher-Kurse der letzten XXXX Jahre gewertet werden. Die vorgelegten Fortbildungsnachweise könnten nicht als Nachweis für Refresher-Kurse der letzten römisch 40 Jahre gewertet werden. ● Die vorgebrachten Rechnungen könnten nicht die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen für die letzten XXXX Jahre nachweisen. Die vorgebrachten Rechnungen könnten nicht die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen für die letzten römisch 40 Jahre nachweisen. ● Mit der Unterschrift am Antragsformular werde bestätigt, dass sich nichts an den Bedingungen für die Anerkennung (Ort der Ordination, Meldung der Ordination bei der zuständigen Ärztekammer und Ordinationsausstattung) geändert habe. ● Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines AME-Zertifikates. ● Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Anerkennung sei in Rechtskraft erwachsen und damit über diesen Antrag bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, dass die erforderlichen unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien, weshalb eine Antragsabweisung beabsichtigt werde. 5. Der Beschwerdeführer meldete sich – nach Ablauf der erteilten zweiwöchigen Stellungnahmefrist – am XXXX zu Wort. Mit einer schriftlichen Mitteilung informierte er die belangte Behörde, seinen Antrag auf „neuerliche Autorisierung“ aufrecht halten zu wollen. Auch wenn in den einschlägigen Verordnungen nur Verlängerungen und Erstzulassungen von fliegerärztlichen Sachverständigen geregelt seien, heiße dies nicht, dass nicht in Analogie zu Erneuerungen von Pilotenlizenzen auch Erneuerungen von AME-Lizenzen möglich seien. Bedenken würden zudem nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, sondern gegen die Vereinbarkeit des Systems „Empic“ mit der Datenschutzgrundverordnung gehegt werden.5. Der Beschwerdeführer meldete sich – nach Ablauf der erteilten zweiwöchigen Stellungnahmefrist – am römisch 40 zu Wort. Mit einer schriftlichen Mitteilung informierte er die belangte Behörde, seinen Antrag auf „neuerliche Autorisierung“ aufrecht halten zu wollen. Auch wenn in den einschlägigen Verordnungen nur Verlängerungen und Erstzulassungen von fliegerärztlichen Sachverständigen geregelt seien, heiße dies nicht, dass nicht in Analogie zu Erneuerungen von Pilotenlizenzen auch Erneuerungen von AME-Lizenzen möglich seien. Bedenken würden zudem nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, sondern gegen die Vereinbarkeit des Systems „Empic“ mit der Datenschutzgrundverordnung gehegt werden. 6. Über den Antrag des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:6. Über den Antrag des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wie folgt: „I. Der Antrag von XXXX , auf Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger (Aeromedical Examiner, AME) vom XXXX wird gemäß MED.D.030 (b), (c), (

  1. d)und (
  2. e)der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 , auf Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger (Aeromedical Examiner, AME) vom römisch 40 wird gemäß MED.D.030 (b), (c), (
  3. d)und (
  4. e)der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, abgewiesen. II.römisch zwei. Für die Abweisung der Verlängerung der Anerkennung wird gemäß §§ 1 - 3 iVm Abschnitt Il, Tarifpost 12 iVm. 102 der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI. Nr. 2/1994, idgF, eine Gebühr von XXXX Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer mit Betrag von XXXX Euro vorgeschrieben.Für die Abweisung der Verlängerung der Anerkennung wird gemäß Paragraphen eins, - 3 in Verbindung mit Abschnitt römisch eins l, Tarifpost 12 in Verbindung mit 102 der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI. Nr. 2 aus 1994,, idgF, eine Gebühr von römisch 40 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer mit Betrag von römisch 40 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto der Austro Control GmbH einzuzahlen.“ Hinsichtlich Spruchpunkt I. wies die belangte Behörde unter der Überschrift „Prüfung des Antragsformulars“ zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf dem übermittelten Antragsformular unter Pkt. 2.3 die Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt, jedoch den Wortlaut „Verlängerung der“ durchgestrichen und „neuerliche“ händisch dazu vermerkt habe. Die belangte Behörde habe somit – trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages – neuerlich die Frage zu beurteilen gehabt, um welchen Antrag es sich nun schlussendlich gehandelt habe: Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Annex IV PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“ gemäß MED.D.005 (Klasse 2, LAPL, CC), einer „Ausweitung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“ gemäß MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“ gemäß MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da der Antragsteller als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die für einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisenden Beilagen angeschlossen gehabt habe, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Dies entspreche auch der früheren Terminologie (die „Verlängerung der Anerkennung“ sei früher de facto als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet worden), weshalb von einem Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung“ und nicht von einer „erstmaligen Anerkennung“ auszugehen gewesen sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wies die belangte Behörde unter der Überschrift „Prüfung des Antragsformulars“ zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf dem übermittelten Antragsformular unter Pkt. 2.3 die Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt, jedoch den Wortlaut „Verlängerung der“ durchgestrichen und „neuerliche“ händisch dazu vermerkt habe. Die belangte Behörde habe somit – trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages – neuerlich die Frage zu beurteilen gehabt, um welchen Antrag es sich nun schlussendlich gehandelt habe: Die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Annex römisch vier PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“ gemäß MED.D.005 (Klasse 2, LAPL, CC), einer „Ausweitung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“ gemäß MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“ gemäß MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da der Antragsteller als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die für einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisenden Beilagen angeschlossen gehabt habe, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Dies entspreche auch der früheren Terminologie (die „Verlängerung der Anerkennung“ sei früher de facto als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet worden), weshalb von einem Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung“ und nicht von einer „erstmaligen Anerkennung“ auszugehen gewesen sei. Anschließend prüfte die belangte Behörde unter der Überschrift „Prüfung der sonstigen Voraussetzungen“ die vorgelegten Nachweise im Hinblick auf einen Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung“ und kam zum Ergebnis, dass die unionsrechtlichen Erfordernisse gemäß MED.D.030 nicht erfüllt werden würden. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde festgesetzte Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten hätten. Bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrages bestimme Tarifpost 102 der ACGV, dass ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde festgesetzte Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten hätten. Bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrages bestimme Tarifpost 102 der ACGV, dass ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten sei. 7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde. Dieser beantragte, „[d]er Bescheid XXXX vom XXXX möge zur Gänze aufgehoben und meine Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen erneuert werden“.7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde. Dieser beantragte, „[d]er Bescheid römisch 40 vom römisch 40 möge zur Gänze aufgehoben und meine Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen erneuert werden“. Der Beschwerdeführer vertrat in seinem Rechtsmittel die Ansicht, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung seiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ gestellt habe. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde jedoch eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und über einen solchen Antrag im Bescheid entschieden worden. Dabei habe der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme bekräftigt, dass er an seinem Antrag auf „Erneuerung“ festhalte. Dieses Schreiben sei am XXXX aufgegeben und nachweislich der belangten Behörde am XXXX , somit innerhalb offener Frist, zugekommen.Der Beschwerdeführer vertrat in seinem Rechtsmittel die Ansicht, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung seiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ gestellt habe. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde jedoch eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und über einen solchen Antrag im Bescheid entschieden worden. Dabei habe der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme bekräftigt, dass er an seinem Antrag auf „Erneuerung“ festhalte. Dieses Schreiben sei am römisch 40 aufgegeben und nachweislich der belangten Behörde am römisch 40 , somit innerhalb offener Frist, zugekommen. 8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „1. den gegenständlichen Bescheid bestätigen und 2. die Beschwerde anhand der Aktenlage abweisen“; in eventu „gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen“.8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „1. den gegenständlichen Bescheid bestätigen und 2. die Beschwerde anhand der Aktenlage abweisen“; in eventu „gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen“. 9. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer zudem eine Säumnisbeschwerde (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ). Es wurden die Anträge gestellt, „das Bundesverwaltungsgericht möge über meinen Antrag auf Erneuerung meiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen selbst in der Sache erkennen und meine Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger erneuern und gem. § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer zudem eine Säumnisbeschwerde (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ). Es wurden die Anträge gestellt, „das Bundesverwaltungsgericht möge über meinen Antrag auf Erneuerung meiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen selbst in der Sache erkennen und meine Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger erneuern und gem. Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“ Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung [s]einer Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen Class 1“ beantragt habe. Mit Bescheid vom XXXX sei von der belangten Behörde ein Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als Flugmedizinischer Sachverständiger“ abgewiesen worden. Sein Antrag auf „Erneuerung“ sei eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und, nachdem die Autorisierung vormals nicht verlängert worden und abgelaufen gewesen sei, über einen Antrag auf „Verlängerung“ abweisend entschieden worden.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung [s]einer Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen Class 1“ beantragt habe. Mit Bescheid vom römisch 40 sei von der belangten Behörde ein Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als Flugmedizinischer Sachverständiger“ abgewiesen worden. Sein Antrag auf „Erneuerung“ sei eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und, nachdem die Autorisierung vormals nicht verlängert worden und abgelaufen gewesen sei, über einen Antrag auf „Verlängerung“ abweisend entschieden worden. 10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „die gegen die Austro Control GmbH gerichtete Säumnisbeschwerde anhand der Aktenlage zurück- oder abweisen“.10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „die gegen die Austro Control GmbH gerichtete Säumnisbeschwerde anhand der Aktenlage zurück- oder abweisen“. 11. Am XXXX legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), wonach eine fristauslösende „Vorlage“ ausnahmsweise auch durch die Partei selbst erfolgen könne, sofern die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachkomme, vor.11. Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), wonach eine fristauslösende „Vorlage“ ausnahmsweise auch durch die Partei selbst erfolgen könne, sofern die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachkomme, vor. 12. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am XXXX und am XXXX Parteiengehör. Es wurde insbesondere zum Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX bekannt gegeben, dass die Bescheidvorlage an das Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , erfolgt sei.12. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am römisch 40 und am römisch 40 Parteiengehör. Es wurde insbesondere zum Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 bekannt gegeben, dass die Bescheidvorlage an das Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , erfolgt sei. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: 1. FESTSTELLUNGEN 1.1. Mit formlosen Schreiben vom XXXX (Betreff: „Ansuchen um neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger“), eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class I und II)“.1.1. Mit formlosen Schreiben vom römisch 40 (Betreff: „Ansuchen um neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger“), eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class römisch eins und römisch zwei)“. 1.2. Am XXXX richtete die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in dem diese ausführte, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien und zudem unklar sei, um welchen Antrag es sich konkret handle; es werde daher die Nachreichung des ausgefüllten Antragsformulars („Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger“), das auf der Homepage der belangten Behörde abrufbar sei, sowie der entsprechenden Dokumente erbeten.1.2. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in dem diese ausführte, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien und zudem unklar sei, um welchen Antrag es sich konkret handle; es werde daher die Nachreichung des ausgefüllten Antragsformulars („Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger“), das auf der Homepage der belangten Behörde abrufbar sei, sowie der entsprechenden Dokumente erbeten. 1.3. Der Beschwerdeführer übersandte in der Folge am XXXX u.a. das ausgefüllte und unterfertige Antragsformular vom XXXX , wobei unter der Überschrift „Antragsart“ zwar Pkt. 2.3 angekreuzt, jedoch die Wortfolge „Verlängerung der“ durchgestrichen und handschriftlich „neuerliche“ ergänzt wurde (damit ergab sich der Satz „Ich beantrage die neuerliche Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“).1.3. Der Beschwerdeführer übersandte in der Folge am römisch 40 u.a. das ausgefüllte und unterfertige Antragsformular vom römisch 40 , wobei unter der Überschrift „Antragsart“ zwar Pkt. 2.3 angekreuzt, jedoch die Wortfolge „Verlängerung der“ durchgestrichen und handschriftlich „neuerliche“ ergänzt wurde (damit ergab sich der Satz „Ich beantrage die neuerliche Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“). 1.4. Mit Parteiengehör vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine „neuerliche Anerkennung“ unionsrechtlich nicht normiert sei, und diese aufgrund des Ankreuzens von Pkt. 2.3 „Verlängerung der Anerkennung“ als Antragsart (auch wenn es zur Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ gekommen sei) sowie der Vorlage der nachzuweisenden Beilagen seinen Antrag als „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ werten werde.1.4. Mit Parteiengehör vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine „neuerliche Anerkennung“ unionsrechtlich nicht normiert sei, und diese aufgrund des Ankreuzens von Pkt. 2.3 „Verlängerung der Anerkennung“ als Antragsart (auch wenn es zur Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ gekommen sei) sowie der Vorlage der nachzuweisenden Beilagen seinen Antrag als „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ werten werde. 1.5. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom XXXX , dass er mit seinem Antrag eine „neuerliche Autorisierung“ anstrebe, denn auch wenn in den einschlägigen Verordnungen nur Verlängerungen und Erstzulassungen von fliegerärztlichen Sachverständigen geregelt seien, heiße dies nicht, dass nicht in Analogie zu Erneuerungen von Pilotenlizenzen auch Erneuerungen von AME-Lizenzen möglich seien.1.5. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom römisch 40 , dass er mit seinem Antrag eine „neuerliche Autorisierung“ anstrebe, denn auch wenn in den einschlägigen Verordnungen nur Verlängerungen und Erstzulassungen von fliegerärztlichen Sachverständigen geregelt seien, heiße dies nicht, dass nicht in Analogie zu Erneuerungen von Pilotenlizenzen auch Erneuerungen von AME-Lizenzen möglich seien. 1.6. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX deutete die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX (im Spruch fälschlicherweise „ XXXX “) als eine „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ und wies diesen mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß MED.D.030 (b), (c), (
  5. d)und (
  6. e)der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ab.1.6. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 deutete die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 (im Spruch fälschlicherweise „ römisch 40 “) als eine „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ und wies diesen mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß MED.D.030 (b), (c), (
  7. d)und (
  8. e)der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, ab. 2. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. 3. RECHTLICHE BEURTEILUNG ZU A) 3.1. DER GEGENSTAND EINER VERWALTUNGSSACHE WIRD IM ANTRAGSBEDÜRFTIGEN VERFAHREN DURCH DEN INHALT DES EINLEITENDEN ANBRINGENS BESTIMMT. BEI DER BEURTEILUNG VON PARTEIENANBRINGEN IST GRUNDSÄTZLICH DER INHALT DES ANBRINGENS, DAS ERKENNBARE ODER ZU ERSCHLIESSENDE ZIEL DES PARTEISCHRITTES MASSGEBEND. ENTSCHEIDEND IST, WIE DAS ERKLÄRTE, ALSO DER WORTLAUT DES ANBRINGENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KONKRETEN GESETZLICHEN REGELUNG, DES VERFAHRENSZWECKS UND DER AKTENLAGE OBJEKTIV VERSTANDEN WERDEN MUSS. IM ZWEIFEL DARF NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS EINE PARTEI EINEN VON VORNHEREIN SINNLOSEN ODER UNZULÄSSIGEN ANTRAG GESTELLT HAT. BEI EINDEUTIGEM INHALT EINES ANBRINGENS SIND DAVON ABWEICHENDE, NACH AUSSEN NICHT ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE ABSICHTEN UND BEWEGGRÜNDE OHNE BELANG. ES IST UNZULÄSSIG, ENTGEGEN DEM ERKLÄRTEN WILLEN DER PARTEI IHREM BEGEHREN EINE DEUTUNG ZU GEBEN, DIE AUS DEM WORTLAUT DES BEGEHRENS NICHT UNMITTELBAR GESCHLOSSEN WERDEN KANN, MAG AUCH DAS BEGEHREN, SO WIE ES GESTELLT WORDEN IST, VON VORNHEREIN AUSSICHTSLOS ODER GAR UNZULÄSSIG SEIN. WEIST EIN ANBRINGEN EINEN UNDEUTLICHEN INHALT AUF, SO HAT DIE BEHÖRDE DURCH HERBEIFÜHRUNG EINER ENTSPRECHENDEN ERKLÄRUNG DEN WAHREN WILLEN DES EINSCHREITERS FESTZUSTELLEN. KEINESFALLS IST ES DER BEHÖRDE GESTATTET, EINEM UNKLAREN ANTRAG VON VORNHEREIN EINEN FÜR DEN ANTRAGSTELLER UNGÜNSTIGEN INHALT ZU UNTERSTELLEN (HENGSTSCHLÄGER/LEEB, AVG § 13, RZ 38 F, MIT ZAHLREICHEN JUDIKATURVERWEISEN).3.1. DER GEGENSTAND EINER VERWALTUNGSSACHE WIRD IM ANTRAGSBEDÜRFTIGEN VERFAHREN DURCH DEN INHALT DES EINLEITENDEN ANBRINGENS BESTIMMT. BEI DER BEURTEILUNG VON PARTEIENANBRINGEN IST GRUNDSÄTZLICH DER INHALT DES ANBRINGENS, DAS ERKENNBARE ODER ZU ERSCHLIESSENDE ZIEL DES PARTEISCHRITTES MASSGEBEND. ENTSCHEIDEND IST, WIE DAS ERKLÄRTE, ALSO DER WORTLAUT DES ANBRINGENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KONKRETEN GESETZLICHEN REGELUNG, DES VERFAHRENSZWECKS UND DER AKTENLAGE OBJEKTIV VERSTANDEN WERDEN MUSS. IM ZWEIFEL DARF NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS EINE PARTEI EINEN VON VORNHEREIN SINNLOSEN ODER UNZULÄSSIGEN ANTRAG GESTELLT HAT. BEI EINDEUTIGEM INHALT EINES ANBRINGENS SIND DAVON ABWEICHENDE, NACH AUSSEN NICHT ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE ABSICHTEN UND BEWEGGRÜNDE OHNE BELANG. ES IST UNZULÄSSIG, ENTGEGEN DEM ERKLÄRTEN WILLEN DER PARTEI IHREM BEGEHREN EINE DEUTUNG ZU GEBEN, DIE AUS DEM WORTLAUT DES BEGEHRENS NICHT UNMITTELBAR GESCHLOSSEN WERDEN KANN, MAG AUCH DAS BEGEHREN, SO WIE ES GESTELLT WORDEN IST, VON VORNHEREIN AUSSICHTSLOS ODER GAR UNZULÄSSIG SEIN. WEIST EIN ANBRINGEN EINEN UNDEUTLICHEN INHALT AUF, SO HAT DIE BEHÖRDE DURCH HERBEIFÜHRUNG EINER ENTSPRECHENDEN ERKLÄRUNG DEN WAHREN WILLEN DES EINSCHREITERS FESTZUSTELLEN. KEINESFALLS IST ES DER BEHÖRDE GESTATTET, EINEM UNKLAREN ANTRAG VON VORNHEREIN EINEN FÜR DEN ANTRAGSTELLER UNGÜNSTIGEN INHALT ZU UNTERSTELLEN (HENGSTSCHLÄGER/LEEB, AVG Paragraph 13,, RZ 38 F, MIT ZAHLREICHEN JUDIKATURVERWEISEN). 3.2. Wie der geschilderte Verfahrenslauf unter Pkt. I. zeigt, hatte die belangte Behörde Zweifel an der Klarheit des verfahrenseinleitenden, formlos eingebrachten Gesuchs des Beschwerdeführers vom XXXX , dessen Betreff und Inhalt auf eine „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger“ gerichtet war. Aus diesem Grund erging an den Beschwerdeführer am XXXX der Verbesserungsauftrag, u.a. ein ausgefülltes Antragsformular der belangten Behörde (das fünf vorgegebene Antragsarten für flugmedizinische Sachverständige enthielt) nachzuschicken.3.2. Wie der geschilderte Verfahrenslauf unter Pkt. römisch eins. zeigt, hatte die belangte Behörde Zweifel an der Klarheit des verfahrenseinleitenden, formlos eingebrachten Gesuchs des Beschwerdeführers vom römisch 40 , dessen Betreff und Inhalt auf eine „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger“ gerichtet war. Aus diesem Grund erging an den Beschwerdeführer am römisch 40 der Verbesserungsauftrag, u.a. ein ausgefülltes Antragsformular der belangten Behörde (das fünf vorgegebene Antragsarten für flugmedizinische Sachverständige enthielt) nachzuschicken. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Beschwerdeführer spätestens durch seine handschriftlich vorgenommenen Änderungen im am XXXX übersendeten Antragsformular unmissverständlich klar, tatsächlich eine „neuerliche Anerkennung“ anzustreben. Jedenfalls war aber mit der Stellungnahme vom XXXX der wahre Wille des Beschwerdeführers erkennbar: Trotz der zuvor getätigten Ausführungen der belangten Behörde im Parteiengehör vom XXXX , dass ein solches Begehren unionsrechtlich nicht normiert sei, wies der Beschwerdeführer konkret darauf hin, seinen Antrag auf „neuerliche Autorisierung“ aufrecht zu halten und darüber eine Entscheidung der belangten Behörde zu begehren; denn aus seiner Sicht sei ein solcher Antrag durch einen Analogieschluss möglich.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Beschwerdeführer spätestens durch seine handschriftlich vorgenommenen Änderungen im am römisch 40 übersendeten Antragsformular unmissverständlich klar, tatsächlich eine „neuerliche Anerkennung“ anzustreben. Jedenfalls war aber mit der Stellungnahme vom römisch 40 der wahre Wille des Beschwerdeführers erkennbar: Trotz der zuvor getätigten Ausführungen der belangten Behörde im Parteiengehör vom römisch 40 , dass ein solches Begehren unionsrechtlich nicht normiert sei, wies der Beschwerdeführer konkret darauf hin, seinen Antrag auf „neuerliche Autorisierung“ aufrecht zu halten und darüber eine Entscheidung der belangten Behörde zu begehren; denn aus seiner Sicht sei ein solcher Antrag durch einen Analogieschluss möglich. 3.3. DIE BELANGTE BEHÖRDE HAT DAHER, INDEM SIE IM BEKÄMPFTEN BESCHEID DENNOCH VON EINEM ANTRAG AUF „VERLÄNGERUNG DER ANERKENNUNG ALS FLUGMEDIZINISCHER SACHVERSTÄNDIGER“ AUSGING, DEM GESUCH DES BESCHWERDEFÜHRERS VOM XXXX ENTGEGEN DESSEN ERKLÄRTEM WILLEN EINE DEUTUNG GEGEBEN, DIE AUS DEM WORTLAUT DES BEGEHRENS NICHT UNMITTELBAR GESCHLOSSEN WERDEN KONNTE. FOLGLICH WAR DER VERFAHRENSGEGENSTÄNDLICHE BESCHEID ZUR GÄNZE ERSATZLOS ZU BEHEBEN, WEIL VON DER BELANGTEN BEHÖRDE ÜBER ETWAS ANDERES ABGESPROCHEN WURDE ALS BEANTRAGT WORDEN WAR (SPRUCHPUNKT A) I.).3.3. DIE BELANGTE BEHÖRDE HAT DAHER, INDEM SIE IM BEKÄMPFTEN BESCHEID DENNOCH VON EINEM ANTRAG AUF „VERLÄNGERUNG DER ANERKENNUNG ALS FLUGMEDIZINISCHER SACHVERSTÄNDIGER“ AUSGING, DEM GESUCH DES BESCHWERDEFÜHRERS VOM römisch 40 ENTGEGEN DESSEN ERKLÄRTEM WILLEN EINE DEUTUNG GEGEBEN, DIE AUS DEM WORTLAUT DES BEGEHRENS NICHT UNMITTELBAR GESCHLOSSEN WERDEN KONNTE. FOLGLICH WAR DER VERFAHRENSGEGENSTÄNDLICHE BESCHEID ZUR GÄNZE ERSATZLOS ZU BEHEBEN, WEIL VON DER BELANGTEN BEHÖRDE ÜBER ETWAS ANDERES ABGESPROCHEN WURDE ALS BEANTRAGT WORDEN WAR (SPRUCHPUNKT A) römisch eins.). 3.4. DURCH DIE BESCHEIDKASSATION TRITT DAS VERWALTUNGSVERFAHREN IN DAS STADIUM ZURÜCK, IN DEM ES SICH VOR ERLASS DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES BEFUNDEN HAT. DIES ERSCHLIESST SICH IMPLIZIT SCHON AUS § 28 ABS. 5 VWGVG, DER DIE BEHÖRDEN VERPFLICHTET, NACH KASSATION DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES UNVERZÜGLICH DEN DER RECHTSANSCHAUUNG DES VERWALTUNGSGERICHTES ENTSPRECHENDEN RECHTSZUSTAND HERZUSTELLEN.3.4. DURCH DIE BESCHEIDKASSATION TRITT DAS VERWALTUNGSVERFAHREN IN DAS STADIUM ZURÜCK, IN DEM ES SICH VOR ERLASS DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES BEFUNDEN HAT. DIES ERSCHLIESST SICH IMPLIZIT SCHON AUS Paragraph 28, ABS. 5 VWGVG, DER DIE BEHÖRDEN VERPFLICHTET, NACH KASSATION DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES UNVERZÜGLICH DEN DER RECHTSANSCHAUUNG DES VERWALTUNGSGERICHTES ENTSPRECHENDEN RECHTSZUSTAND HERZUSTELLEN. Das vorliegende Erkenntnis erledigt damit nur die fälschlich entschiedene Sache (= „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“) endgültig und mit Sperrwirkung; die belangte Behörde wird in der Folge erstmals über die „richtige“ (beantragte) Sache (= „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger“) abzusprechen haben. 3.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge – neben der gänzlichen Behebung des bekämpften Bescheides – seine „Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ erneuern, wird festgehalten, dass es dem erkennenden Gericht als Rechtsmittelinstanz nicht zusteht, eine erstmalige Entscheidung darüber zu treffen, weil ansonsten dem Beschwerdeführer eine Rechtsschutzinstanz genommen werden würde (Spruchpunkt A) II.).3.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge – neben der gänzlichen Behebung des bekämpften Bescheides – seine „Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ erneuern, wird festgehalten, dass es dem erkennenden Gericht als Rechtsmittelinstanz nicht zusteht, eine erstmalige Entscheidung darüber zu treffen, weil ansonsten dem Beschwerdeführer eine Rechtsschutzinstanz genommen werden würde (Spruchpunkt A) römisch zwei.). 3.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen ließ eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.3.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Davon abgesehen ließ eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. ZU B) 3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einer Behörde bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens verwehrt ist, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (etwa VwGH 20.10.2011, 2009/11/0269; 20.10.2004, 2004/04/0105; 03.10.2013, VwGH 2012/06/0185).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einer Behörde bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens verwehrt ist, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (etwa VwGH 20.10.2011, 2009/11/0269; 20.10.2004, 2004/04/0105; 03.10.2013, VwGH 2012/06/0185). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W249.2211860.1.00

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