3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird. 3.1.3. Das Bundesamt stützt seinen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin darauf, dass dieser zwar am 29.12.2016 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt worden sei, das Verfahren jedoch wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe wieder aufgenommen worden sei und gemeinsam mit einem Zweckänderungsantrag vom 06.12.2017 abgewiesen worden sei. Beide Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und somit die sichtvermerkfreie Zeit überschritten. Die diesbezüglichen Unterlagen, nämlich insbesondere die Bescheide der MA 35 betreffend die Erstbeschwerdeführerin konnte das Bundesamt – trotz mehrfacher Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht – jedoch nicht vorlegen. Ein weiteres Zuwarten auf eine Vorlage durch das Bundesamt war aufgrund der Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht möglich. Das Bundesamt hat tatsächlich vor Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen keine Einsicht in die gegenständlichen Bescheide der MA35 genommen und diese auch nicht zum eigenen Akt genommen. Die diesbezüglichen Unterlagen, nämlich insbesondere die Bescheide der MA 35 betreffend die Erstbeschwerdeführerin konnte das Bundesamt – trotz mehrfacher Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht – jedoch nicht vorlegen. Ein weiteres Zuwarten auf eine Vorlage durch das Bundesamt war aufgrund der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht möglich. Das Bundesamt hat tatsächlich vor Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen keine Einsicht in die gegenständlichen Bescheide der MA35 genommen und diese auch nicht zum eigenen Akt genommen. Das Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung bei der Erstbeschwerdeführerin würde jedoch auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung durchschlagen und wäre auch bei einer Rückkehrentscheidung des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführerin aufgrund des zu prüfenden Familienlebens relevant. Es war daher den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2239817.1.00
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