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{'item': 'W253 2158595-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW253 2158595-1 Spruch, , W253 2158595-1/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUS

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte III. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1092267304-151620620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1092267304-151620620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 zu Recht erkannt: A)

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
  3. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.
  4. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist.
  5. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  6. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  7. Der Spruchpunkt IV. des Bescheides wird ersatzlos behoben.
  8. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wird ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 02.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 02.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W253.2158595.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.