GVG in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.2. Am 21.11.2019 langte der durch den Beschwerdeführer am 17.11.2019 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründet wurden diese Anträge damit, dass der Beschwerdeführer eine Freundin in Linz, Frau XXXX habe, mit der er nach Möglichkeit zusammen sei und sie hätten sich 2019 in Indien getroffen um gemeinsam etwas Zeit verbringen zu können. Sie seien stets per Internet und Telefon in Kontakt und diese habe ihm am 17.11.2019 die beigelegte eidesstattliche Erklärung übermittelt. Der Beschwerdeführer könne diese vollinhaltlich verstehen. In dieser Erklärung werde der wahre Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren geschildert. Frau XXXX und Frau Mag. XXXX (die Juristin, die damals den Beschwerdeführer vertreten hat) hätten Kontakt zueinander hergestellt und die Juristin habe angekündigt Anfang November eine umfassende Sachverhaltsschilderung zu den wahren Abläufen, die möglicherweise zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könne, zu verfassen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr vor Ort sei, wolle er von Frau XXXX vertreten werden. Frau Mag. XXXX habe ihnen ehrenamtlich so gut wie möglich geholfen, da auch sie über die Abschiebung sehr traurig gewesen sei und sich mitschuldig gefühlt habe. Der gesetzlichen und rechtlichen Vertretung sei damals von deren Vorgesetzten strikt untersagt worden, dem Beschwerdeführer Auskunft über den wahren Sachverhalt zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2019 abgeschoben worden und befinde sich in Pakistan, da er in Kabul Angst und keine Unterkunft gehabt habe.Begründet wurden diese Anträge damit, dass der Beschwerdeführer eine Freundin in Linz, Frau römisch 40 habe, mit der er nach Möglichkeit zusammen sei und sie hätten sich 2019 in Indien getroffen um gemeinsam etwas Zeit verbringen zu können. Sie seien stets per Internet und Telefon in Kontakt und diese habe ihm am 17.11.2019 die beigelegte eidesstattliche Erklärung übermittelt. Der Beschwerdeführer könne diese vollinhaltlich verstehen. In dieser Erklärung werde der wahre Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren geschildert. Frau römisch 40 und Frau Mag. römisch 40 (die Juristin, die damals den Beschwerdeführer vertreten hat) hätten Kontakt zueinander hergestellt und die Juristin habe angekündigt Anfang November eine umfassende Sachverhaltsschilderung zu den wahren Abläufen, die möglicherweise zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könne, zu verfassen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr vor Ort sei, wolle er von Frau römisch 40 vertreten werden. Frau Mag. römisch 40 habe ihnen ehrenamtlich so gut wie möglich geholfen, da auch sie über die Abschiebung sehr traurig gewesen sei und sich mitschuldig gefühlt habe. Der gesetzlichen und rechtlichen Vertretung sei damals von deren Vorgesetzten strikt untersagt worden, dem Beschwerdeführer Auskunft über den wahren Sachverhalt zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2019 abgeschoben worden und befinde sich in Pakistan, da er in Kabul Angst und keine Unterkunft gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger von den Angaben und Handlungen seiner gesetzlichen Vertretung abhängig gewesen. Der wahre Sachverhalt sei ihm auch danach nicht mitgeteilt worden, stattdessen wurde ein Rechtsmittel mit falschem Zeugnis gegen eine korrekte Entscheidung eingebracht worden, mit welchem XXXX (die Geschäftsführerin der gemeinn. GmbH) sich vermutlich persönlich entlasten habe wollen.Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger von den Angaben und Handlungen seiner gesetzlichen Vertretung abhängig gewesen. Der wahre Sachverhalt sei ihm auch danach nicht mitgeteilt worden, stattdessen wurde ein Rechtsmittel mit falschem Zeugnis gegen eine korrekte Entscheidung eingebracht worden, mit welchem römisch 40 (die Geschäftsführerin der gemeinn. GmbH) sich vermutlich persönlich entlasten habe wollen. Weisungen einer nicht rechtskundigen Person bei der rechtlichen Vertretung von Minderjährigen seien als Teil der „gesetzlichen Vertretung“ jedenfalls vertragswidrig, rechtswidrig hinsichtlich der Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt und Nichtgewährung essentieller Rechte Minderjähriger und daher zumindest als sittenwidrig einzustufen. Sitten- und rechtswidrige Weisungen könnten den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Hätte die Geschäftsführung im geschuldeten Verantwortungsbereich der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht eingegriffen, wäre es zu keiner Fristversäumnis im Beschwerdeverfahren gekommen. Wäre der Vertretung des Beschwerdeführers die Freiheit gewährt worden, ein richtig begründetes Rechtsmittel zu ergreifen, hätte dieses vom Gericht beurteilt werden können. Im Rahmen der Einreise des Beschwerdeführers könne dieser Anzeige erstatten und er würde dies auch tun. Zuvor habe er auch als Erwachsener nicht handeln können, zumal er seiner faktischen Vertretung Frau Mag. XXXX das entsprechende Vertrauen entgegen gebracht habe und den wahren Sachverhalt auf sich selbst gestellt nicht ermitteln habe können. Auf diese Idee sei er nicht einmal gekommen. Im Rahmen der Einreise des Beschwerdeführers könne dieser Anzeige erstatten und er würde dies auch tun. Zuvor habe er auch als Erwachsener nicht handeln können, zumal er seiner faktischen Vertretung Frau Mag. römisch 40 das entsprechende Vertrauen entgegen gebracht habe und den wahren Sachverhalt auf sich selbst gestellt nicht ermitteln habe können. Auf diese Idee sei er nicht einmal gekommen.
GVG 2014 würden neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtsfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen würden; gleiches gelte nach der Judikatur für neu entstandene Beweismittel. Als „zumindest zweifelhaft“ sei der tatsächliche Ablauf einzuschätzen.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 würden neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtsfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen würden; gleiches gelte nach der Judikatur für neu entstandene Beweismittel. Als „zumindest zweifelhaft“ sei der tatsächliche Ablauf einzuschätzen. Näher ausgeführt wurde wie folgt: Die gesetzliche Vertreterin, Frau Mag. XXXX , habe keine faktische Möglichkeit gehabt, den Posteingang zu kontrollieren. Die rechtlichen Vertretungshandlungen seien nicht im Namen oder Auftrag von Frau XXXX ausgeübt oder gezeichnet worden, Frau XXXX sei es intern aber nicht möglich gewesen, nach eigenem Wissen und Gewissen zu arbeiten und den Fristenlauf entsprechend zu berechnen, sondern sah sie sich mit einem plötzlichen und unabwendbaren Ereignis konfrontiert, als es bereits zu spät gewesen sei. Bis zum Einlagen des Verspätungsvorhaltes habe sie an das genannte Eingangsdatum „geglaubt“. Nach Einlagen habe XXXX die Entscheidung ebenfalls an sich gezogen. Es sei davor noch nicht zu solchen Ereignissen gekommen und die Vertretung des Beschwerdeführers habe damals nicht wissen können. Dass die neue Geschäftsführung in ihren Zustellangaben nicht ernst zu nehmen gewesen sei. Vielmehr sei diese Struktur ohne ihre Mitwirkung geschaffen und gegen ihren Willen aufrecht erhalten worden. Nach dieser Kenntnisnahme habe sie so arbeiten können, dass sowas nicht mehr passieren konnte (Anfrage nach dem tatsächlichen Zustelldatum bzw. Verwendung des Ausstellungsdatums plus einen Tag). Sie habe später den Antrag auf das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht wahrheitsgemäß begründen dürfen, weil sie eine rechts- oder zumindest sittenwidrige Weisung eines Vorgesetzten befolgen habe müssen. Zumal die rechtliche Vertretung nicht als Sachbearbeiter für die Prokuristin Frau XXXX ausgeübt worden sei, sei dem Beschwerdeführer das Verhalten der Geschäftsführerin nicht zuzurechnen. Der Stempel auf den Eingaben des Beschwerdeführers sei rein deklarativ gewesen und diese wären ohne den Stempel genauso rechtmäßig eingebracht gewesen. Es sei aber unzulässig, zur Vertretung von Minderjährigen irgendwelche Personen, wie XXXX oder Zivildiener heranzuziehen. Auch Letztere seien angewiesen worden die Posteingänge zu sichten und Frau Mag. XXXX diverse Tage zu benennen. Nur unter dieser Sichtweise sei eine interne Unterordnung von Juristen unter nicht qualifizierte Personen im Rahmen einer rechtlichen Vertretung überhaupt rechtmäßig.Die gesetzliche Vertreterin, Frau Mag. römisch 40 , habe keine faktische Möglichkeit gehabt, den Posteingang zu kontrollieren. Die rechtlichen Vertretungshandlungen seien nicht im Namen oder Auftrag von Frau römisch 40 ausgeübt oder gezeichnet worden, Frau römisch 40 sei es intern aber nicht möglich gewesen, nach eigenem Wissen und Gewissen zu arbeiten und den Fristenlauf entsprechend zu berechnen, sondern sah sie sich mit einem plötzlichen und unabwendbaren Ereignis konfrontiert, als es bereits zu spät gewesen sei. Bis zum Einlagen des Verspätungsvorhaltes habe sie an das genannte Eingangsdatum „geglaubt“. Nach Einlagen habe römisch 40 die Entscheidung ebenfalls an sich gezogen. Es sei davor noch nicht zu solchen Ereignissen gekommen und die Vertretung des Beschwerdeführers habe damals nicht wissen können. Dass die neue Geschäftsführung in ihren Zustellangaben nicht ernst zu nehmen gewesen sei. Vielmehr sei diese Struktur ohne ihre Mitwirkung geschaffen und gegen ihren Willen aufrecht erhalten worden. Nach dieser Kenntnisnahme habe sie so arbeiten können, dass sowas nicht mehr passieren konnte (Anfrage nach dem tatsächlichen Zustelldatum bzw. Verwendung des Ausstellungsdatums plus einen Tag). Sie habe später den Antrag auf das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht wahrheitsgemäß begründen dürfen, weil sie eine rechts- oder zumindest sittenwidrige Weisung eines Vorgesetzten befolgen habe müssen. Zumal die rechtliche Vertretung nicht als Sachbearbeiter für die Prokuristin Frau römisch 40 ausgeübt worden sei, sei dem Beschwerdeführer das Verhalten der Geschäftsführerin nicht zuzurechnen. Der Stempel auf den Eingaben des Beschwerdeführers sei rein deklarativ gewesen und diese wären ohne den Stempel genauso rechtmäßig eingebracht gewesen. Es sei aber unzulässig, zur Vertretung von Minderjährigen irgendwelche Personen, wie römisch 40 oder Zivildiener heranzuziehen. Auch Letztere seien angewiesen worden die Posteingänge zu sichten und Frau Mag. römisch 40 diverse Tage zu benennen. Nur unter dieser Sichtweise sei eine interne Unterordnung von Juristen unter nicht qualifizierte Personen im Rahmen einer rechtlichen Vertretung überhaupt rechtmäßig. Das Land Oberösterreich habe die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe auch deshalb angewiesen, mit den gesetzlichen Vertretungen direkt und persönlich zu kommunizieren, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, da Frau XXXX Zensur betrieben habe und die Sozialarbeiterin der BH XXXX die Problematik nicht erkannt habe. Natürlich bestehe kein absoluter Anwaltszwang und es wäre zur Zulässigkeit in Asylverfahren an sich keine Vertretung mit juristischen Fachkenntnissen erforderlich, eine unqualifizierte Vertretung sei im Rahmen der Privatautonomie zulässig, welche einem Minderjährigen aber ohnedies nicht zukomme. Genauso wenig ergäbe sich für das Land Oberösterreich ein Einsparpotential hinsichtlich einer adäquaten Vertretung der Minderjährigen ohne eine Verletzung von subjektiven Rechten im Verfassungsrang oder etwa auch Art. 24 GRC zu begehen. Das Land Oberösterreich habe die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe auch deshalb angewiesen, mit den gesetzlichen Vertretungen direkt und persönlich zu kommunizieren, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, da Frau römisch 40 Zensur betrieben habe und die Sozialarbeiterin der BH römisch 40 die Problematik nicht erkannt habe. Natürlich bestehe kein absoluter Anwaltszwang und es wäre zur Zulässigkeit in Asylverfahren an sich keine Vertretung mit juristischen Fachkenntnissen erforderlich, eine unqualifizierte Vertretung sei im Rahmen der Privatautonomie zulässig, welche einem Minderjährigen aber ohnedies nicht zukomme. Genauso wenig ergäbe sich für das Land Oberösterreich ein Einsparpotential hinsichtlich einer adäquaten Vertretung der Minderjährigen ohne eine Verletzung von subjektiven Rechten im Verfassungsrang oder etwa auch Artikel 24, GRC zu begehen. Anlässlich der Sachverhaltsschilderung in der beiliegenden eidestattlichen Erklärung habe die Volksanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Beigelegt wurde ein diesbezügliches Schreiben der Volksanwaltschaft. Der wahre Sachverhalt hätte im Antrag auf Wiedereinsetzung als unabwendbares Ereignis aus Sicht der Vertretung des Beschwerdeführers erkannt werden können, insofern beziehe sich das Vorbringen auch auf eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens. Weiters wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich des längeren Zeitraumes mehrere relevante Ergänzungen zum Beschwerdevorbringen ergeben hätten, welche der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Anhörung vorbringen wolle um das Gericht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Hervorzuheben sei seine Liebe zu Frau XXXX , welche nicht geplant gewesen und lediglich aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Österreich entstanden sei und unvermeidbar gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich des längeren Zeitraumes mehrere relevante Ergänzungen zum Beschwerdevorbringen ergeben hätten, welche der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Anhörung vorbringen wolle um das Gericht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Hervorzuheben sei seine Liebe zu Frau römisch 40 , welche nicht geplant gewesen und lediglich aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Österreich entstanden sei und unvermeidbar gewesen sei. Der beigeschlossenen und mit 15.01.2019 datierten „Erklärung an Eides statt“, verfasst von Frau Mag. XXXX , ist zusammengefasst wie folgt zu entnehmen:Der beigeschlossenen und mit 15.01.2019 datierten „Erklärung an Eides statt“, verfasst von Frau Mag. römisch 40 , ist zusammengefasst wie folgt zu entnehmen: Frau Mag. XXXX sei vom 12.12.2016 bis 31.03.2019 in der Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) namens „ XXXX “ in XXXX tätig gewesen. Ihr vertraglich vereinbarter Verantwortungsbereich habe primär die gesetzliche Vertretung von UMF umfasst. Sie weise die entsprechenden Qualifikationen dafür auf, welche in den Betreuungsvereinbarungen zwischen den Trägern und dem Land Oberösterreich für diese Tätigkeit erforderlich seien. In den Verfahren nach dem Asylgesetz und Fremdenrecht seien demnach zwingend entsprechend ausgebildete Personen heranzuziehen. Im Mai 2017 sei Frau XXXX zur Geschäftsführung berufen worden. Deren Kernausbildung in einer Kindergartenschule stelle keine adäquate Ausbildung zur rechtlichen Vertretung
den geltenden Normen dar. Im Innenverhältnis sei Frau Mag. XXXX aber weisungsgebunden gewesen und habe hinsichtlich ihres Verantwortungsbereiches nicht gegen ihre persönlichen Vorstellungen handeln können. Nach dem Geschäftsführerwechsel habe Frau Mag. XXXX Kritik geübt, zumal die jeweiligen Verantwortungsbereiche willkürlich zugeteilt worden seien. Dies sei vor allem wie folgt der Fall gewesen:Frau Mag. römisch 40 sei vom 12.12.2016 bis 31.03.2019 in der Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) namens „ römisch 40 “ in römisch 40 tätig gewesen. Ihr vertraglich vereinbarter Verantwortungsbereich habe primär die gesetzliche Vertretung von UMF umfasst. Sie weise die entsprechenden Qualifikationen dafür auf, welche in den Betreuungsvereinbarungen zwischen den Trägern und dem Land Oberösterreich für diese Tätigkeit erforderlich seien. In den Verfahren nach dem Asylgesetz und Fremdenrecht seien demnach zwingend entsprechend ausgebildete Personen heranzuziehen. Im Mai 2017 sei Frau römisch 40 zur Geschäftsführung berufen worden. Deren Kernausbildung in einer Kindergartenschule stelle keine adäquate Ausbildung zur rechtlichen Vertretung
den geltenden Normen dar. Im Innenverhältnis sei Frau Mag. römisch 40 aber weisungsgebunden gewesen und habe hinsichtlich ihres Verantwortungsbereiches nicht gegen ihre persönlichen Vorstellungen handeln können. Nach dem Geschäftsführerwechsel habe Frau Mag. römisch 40 Kritik geübt, zumal die jeweiligen Verantwortungsbereiche willkürlich zugeteilt worden seien. Dies sei vor allem wie folgt der Fall gewesen: ● Keine eigene Kontrolle der Posteingänge hinsichtlich des Zustelldatums – Frau Mag. XXXX sei angewiesen gewesen auf Angaben von willkürlich zugeteilten Personen inklusive Zivildienern. Keine eigene Kontrolle der Posteingänge hinsichtlich des Zustelldatums – Frau Mag. römisch 40 sei angewiesen gewesen auf Angaben von willkürlich zugeteilten Personen inklusive Zivildienern. ● Mitarbeiter aus der Betreuung wurden nicht angewiesen, Beratungen vor Einvernahmen/Anhörungen zu unterlassen, was unter Bedachtnahme der Autoritätsverhältnisse manchmal zu unglaubwürdigen Vorbringen geführt habe. ● Diverse konkrete Weisungen in Einzelfällen, welche dem Wissen und Gewissen von Frau Mag. XXXX stark widersprochen hätten. Diverse konkrete Weisungen in Einzelfällen, welche dem Wissen und Gewissen von Frau Mag. römisch 40 stark widersprochen hätten. ● Gegen Ende der Tätigkeit von Frau Mag. XXXX die strikte Anweisung zur Einbringung von Rechtsmitteln, auch wenn nach dem Vorbringen nicht ansatzweise Fluchtgründe vorgebracht worden seien, wurden während bei solchem UMF, die subsidiären Schutz erhalten hätten, aber auch ein Sachverhalt mit Asylrelevanz vorgebracht worden sei, ein Rechtsmittel aus Sparmaßnahmen nicht gefordert. Dies bedeute jedoch häufig eine Aberkennung des Status nach Erreichen der Volljährigkeit. Der Wahrnehmung von Frau Mag. XXXX entsprechend sei das Ziel eine optimale Auslastung der Einrichtung und keine vernünftige Vorgehensweise gewesen. Gegen Ende der Tätigkeit von Frau Mag. römisch 40 die strikte Anweisung zur Einbringung von Rechtsmitteln, auch wenn nach dem Vorbringen nicht ansatzweise Fluchtgründe vorgebracht worden seien, wurden während bei solchem UMF, die subsidiären Schutz erhalten hätten, aber auch ein Sachverhalt mit Asylrelevanz vorgebracht worden sei, ein Rechtsmittel aus Sparmaßnahmen nicht gefordert. Dies bedeute jedoch häufig eine Aberkennung des Status nach Erreichen der Volljährigkeit. Der Wahrnehmung von Frau Mag. römisch 40 entsprechend sei das Ziel eine optimale Auslastung der Einrichtung und keine vernünftige Vorgehensweise gewesen. Den Fall des Beschwerdeführers betreffend führte Frau Mag. XXXX in ihrer eidesstattlichen Erklärung zusammengefasst wie folgt aus:Den Fall des Beschwerdeführers betreffend führte Frau Mag. römisch 40 in ihrer eidesstattlichen Erklärung zusammengefasst wie folgt aus: Der erstinstanzliche Bescheid des Beschwerdeführers sei von Frau XXXX geöffnet, das Kuvert mit dem Posteingangsstempel entsorgt und schließlich Frau Mag. XXXX unter Nennung eines falschen Zustelldatums übergeben worden. Hätte Frau XXXX Frau Mag. XXXX ehrlich mitgeteilt, dass diese das Eingangsdatum nicht kenne, hätte Frau Mag. XXXX entsprechend handeln können um eine Fristversäumnis zu verhindern. Dies sei nicht der Fall gewesen. Frau Mag. XXXX erinnere sich so genau, da ihr gleichzeitig ein zweiter Bescheid übergeben worden sei, welcher an einem späteren Tag zugestellt worden sei und Frau Mag. XXXX für die Eingänge der beiden Bescheide dasselbe Datum genannt worden sei. Frau XXXX habe sich dahingehend geäußert, dass sie gedacht habe „ein Tag auf oder ab“ sei egal und „Dann habe ich halt einen Fehler gemacht, was ist mit dir, machst du nie Fehler?“. Frau XXXX habe Frau Mag. XXXX angewiesen, ein Rechtsmittel zu verfassen, was nach der Judikatur zu keinem Erfolg habe führen können, habe aber ihre Mitschuld verschleiern können. Frau XXXX habe eine eidesstattliche Erklärung verfasst, aus der hervorgehe, dass das Sekretariat den Stempel vergessen habe. Dies vermöge Frau Mag. XXXX nicht zu beurteilen, da sie nicht dabei gewesen sei. Frau XXXX habe auf jedenfalls Frau Mag. XXXX bei der Übergabe der beiden Bescheide ein falsches Eingangsdatum ohne weitere Angaben genannt. Wenn Frau Mag. XXXX Kritik geübt habe, hätte sie stets Konsequenzen bis zur Androhung einer Kündigung oder Entlassung zu befürchten gehabt, wofür sie Angst gehabt habe. Frau Mag. XXXX habe versucht den Beschwerdeführer schadlos zu halten, zumal er sich von seiner Religion abgewandt habe, diese Abkehr erschien den Instanzen deshalb nicht glaubwürdig, da die Folgen eines eigenen Fristversäumnisses der Vertretung damit abgewendet werden hätten sollen. Dies sei richtig. Richtig sei aber auch die innere Abkehr vom Islam. Frau Mag. XXXX habe damals versucht, für alle Beteiligten eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen ohne ihre Arbeit zu verlieren. Als Beweis für diese Abläufe habe sie Beweisstücke gesichert und sich später auch an die Volksanwaltschaft gewandt, da ihrer Wahrnehmung zu Folge in Oberösterreich immer mehr Bereiche der rechtlichen Vertretung an Personen übertragen werde, welche hierfür schlicht nicht qualifiziert seien. Es sei ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, zumal die zuständige KJH nicht mehr mit Frau Mag. XXXX kommunizierte und Frau XXXX zwischen den Behörden und Frau Mag. XXXX eine „Message-Control“ betrieben habe, welche zu falschen Annahmen seitens der Behörde geführt habe. Nach den Vorkommnissen den Beschwerdeführer betreffend habe Frau Mag. XXXX den Zustellangaben kein Vertrauen mehr geschenkt, sondern sei anders vorgegangen. Es sei zu keinen Fristversäumnissen bei Minderjährigen mehr gekommen. Der strukturelle Umgang mit der Post von Erwachsenen habe einen eigenen Kritikpunkt gebildet, welcher zu einer Kündigungsandrohung geführt habe.Der erstinstanzliche Bescheid des Beschwerdeführers sei von Frau römisch 40 geöffnet, das Kuvert mit dem Posteingangsstempel entsorgt und schließlich Frau Mag. römisch 40 unter Nennung eines falschen Zustelldatums übergeben worden. Hätte Frau römisch 40 Frau Mag. römisch 40 ehrlich mitgeteilt, dass diese das Eingangsdatum nicht kenne, hätte Frau Mag. römisch 40 entsprechend handeln können um eine Fristversäumnis zu verhindern. Dies sei nicht der Fall gewesen. Frau Mag. römisch 40 erinnere sich so genau, da ihr gleichzeitig ein zweiter Bescheid übergeben worden sei, welcher an einem späteren Tag zugestellt worden sei und Frau Mag. römisch 40 für die Eingänge der beiden Bescheide dasselbe Datum genannt worden sei. Frau römisch 40 habe sich dahingehend geäußert, dass sie gedacht habe „ein Tag auf oder ab“ sei egal und „Dann habe ich halt einen Fehler gemacht, was ist mit dir, machst du nie Fehler?“. Frau römisch 40 habe Frau Mag. römisch 40 angewiesen, ein Rechtsmittel zu verfassen, was nach der Judikatur zu keinem Erfolg habe führen können, habe aber ihre Mitschuld verschleiern können. Frau römisch 40 habe eine eidesstattliche Erklärung verfasst, aus der hervorgehe, dass das Sekretariat den Stempel vergessen habe. Dies vermöge Frau Mag. römisch 40 nicht zu beurteilen, da sie nicht dabei gewesen sei. Frau römisch 40 habe auf jedenfalls Frau Mag. römisch 40 bei der Übergabe der beiden Bescheide ein falsches Eingangsdatum ohne weitere Angaben genannt. Wenn Frau Mag. römisch 40 Kritik geübt habe, hätte sie stets Konsequenzen bis zur Androhung einer Kündigung oder Entlassung zu befürchten gehabt, wofür sie Angst gehabt habe. Frau Mag. römisch 40 habe versucht den Beschwerdeführer schadlos zu halten, zumal er sich von seiner Religion abgewandt habe, diese Abkehr erschien den Instanzen deshalb nicht glaubwürdig, da die Folgen eines eigenen Fristversäumnisses der Vertretung damit abgewendet werden hätten sollen. Dies sei richtig. Richtig sei aber auch die innere Abkehr vom Islam. Frau Mag. römisch 40 habe damals versucht, für alle Beteiligten eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen ohne ihre Arbeit zu verlieren. Als Beweis für diese Abläufe habe sie Beweisstücke gesichert und sich später auch an die Volksanwaltschaft gewandt, da ihrer Wahrnehmung zu Folge in Oberösterreich immer mehr Bereiche der rechtlichen Vertretung an Personen übertragen werde, welche hierfür schlicht nicht qualifiziert seien. Es sei ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, zumal die zuständige KJH nicht mehr mit Frau Mag. römisch 40 kommunizierte und Frau römisch 40 zwischen den Behörden und Frau Mag. römisch 40 eine „Message-Control“ betrieben habe, welche zu falschen Annahmen seitens der Behörde geführt habe. Nach den Vorkommnissen den Beschwerdeführer betreffend habe Frau Mag. römisch 40 den Zustellangaben kein Vertrauen mehr geschenkt, sondern sei anders vorgegangen. Es sei zu keinen Fristversäumnissen bei Minderjährigen mehr gekommen. Der strukturelle Umgang mit der Post von Erwachsenen habe einen eigenen Kritikpunkt gebildet, welcher zu einer Kündigungsandrohung geführt habe. 3. Mit Mail vom 13.01.2020 übermittelte Mag. XXXX ein Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX , in welchem der Text eines Vergleiches zwischen der „ XXXX “ und dieser dokumentiert wurde. Der Inhalt des Vergleiches stimmt mit der von ihr übermittelten eidestattlichen Erklärung überein. Ihrer Ansicht nach würden derartige Strukturen die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zumindest dann verletzten, wenn, wie gegenständlich, Entscheidungsträger in Einrichtungen nicht die zur rechtlichen Vertretung erforderlichen Qualifikation aufweise.3. Mit Mail vom 13.01.2020 übermittelte Mag. römisch 40 ein Protokoll des Bezirksgerichtes römisch 40 , in welchem der Text eines Vergleiches zwischen der „ römisch 40 “ und dieser dokumentiert wurde. Der Inhalt des Vergleiches stimmt mit der von ihr übermittelten eidestattlichen Erklärung überein. Ihrer Ansicht nach würden derartige Strukturen die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zumindest dann verletzten, wenn, wie gegenständlich, Entscheidungsträger in Einrichtungen nicht die zur rechtlichen Vertretung erforderlichen Qualifikation aufweise. Aus dem Vergleich wird auszugsweise wie folgt angeführt: „1. Die Klägerin [Frau Mag. XXXX ] hatte keine Kontrolle über Zustellvorgänge. Postsendungen die an die Erstbeklagte [„ XXXX “] adressiert waren, wurden der Klägerin teilweise geöffnet und anfangs ohne Kuvert überreicht. Ein Zustelldatum wurde mündlich genannt. Die Überprüfung des Posteinganges im hauseigenen Sekretariat war nicht Aufgabe der Klägerin. Manche Postsendungen wurden an der Pforte des Instituts … abgegeben. „1. Die Klägerin [Frau Mag. römisch 40 ] hatte keine Kontrolle über Zustellvorgänge. Postsendungen die an die Erstbeklagte [„ römisch 40 “] adressiert waren, wurden der Klägerin teilweise geöffnet und anfangs ohne Kuvert überreicht. Ein Zustelldatum wurde mündlich genannt. Die Überprüfung des Posteinganges im hauseigenen Sekretariat war nicht Aufgabe der Klägerin. Manche Postsendungen wurden an der Pforte des Instituts … abgegeben. 2. Diverse Antragstellungen wie Verlängerung der Minderjährigkeit, insb. Ansprüche gem. Art. 7 UMF-RL des Landes OÖ durften der Erstbeklagten nicht im eigenen Ermessen geltend gemacht werden. 2. Diverse Antragstellungen wie Verlängerung der Minderjährigkeit, insb. Ansprüche gem. Artikel 7, UMF-RL des Landes OÖ durften der Erstbeklagten nicht im eigenen Ermessen geltend gemacht werden. 3. Entscheidungen zur Einbringung von Rechtsmitteln erfolgten teilweise nicht anhand eines direkten Dialogs zwischen Klägerin und KJH …, sondern per Weisung durch die Geschäftsführung. 4. Persönliche Unterlagen der Vertretenen wurden zum Teil durchgehend in der Einrichtung aufbewahrt. 5. Die Klägerin hatte keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern im Kernbereich ihrer Tätigkeit. 6. Änderungsvorschläge der Klägerin hinsichtlich interner Strukturen in der Erstbeklagten wurden teilweise nicht umgesetzt. 7. … 8…“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.11.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab und es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlasen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bzw. stellte – nach erfolgtem Verspätungsvorhalt - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018 als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Mit Schreiben vom 17.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.11.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG und in eventu – erneut - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG. Es finden sich in der anzuwendenden Gesetzesbestimmung keine Gründe für eine Wiederaufnahme des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens
GVG. Mit Schreiben vom 17.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.11.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG und in eventu – erneut - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG. Es finden sich in der anzuwendenden Gesetzesbestimmung keine Gründe für eine Wiederaufnahme des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens
GVG. Den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG betreffend wurde – gleichlautend - wie im bereits erstmalig erfolgten Antrag ein Verschulden der den Beschwerdeführer vertretenden gemeinn. GmbH an der Verspätung der Beschwerde vorgebracht. Den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG betreffend wurde – gleichlautend - wie im bereits erstmalig erfolgten Antrag ein Verschulden der den Beschwerdeführer vertretenden gemeinn. GmbH an der Verspätung der Beschwerde vorgebracht.
GVG betreffend:2.3. Die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG betreffend: Dass sich keine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage die – nunmehr - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach sich ziehen könnte findet, ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits im ersten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde darauf beruht habe, dass die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung (die gemeinn. GmbH) das nunmehr – erneut – vorgebrachte Verhalten gesetzt hat, welches zu der maßgeblichen Verspätung der Beschwerde geführt hat. Es wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, daran ändert auch eine eidestattliche Erklärung der bei der – damaligen – Rechtsvertreterin angestellten Mitarbeiterin (Juristin) oder ein gerichtlich erfolgter Vergleich nichts. 3. Rechtliche Beurteilung: XXXX römisch 40 3.1.1 Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 119/2020, lautet wie folgt:3.1.1 Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, lautet wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
GVG sind die in § 32 VwGVG ausgeführten Bestimmungen auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde der Wiederaufnahmeantrag den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018 betreffend gestellt.3.1.3.
Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG sind die in Paragraph 32, VwGVG ausgeführten Bestimmungen auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde der Wiederaufnahmeantrag den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018 betreffend gestellt. 3.1.
Z 1 leg cit wäre dies der Fall, wenn das Erkenntnis – der Beschluss – durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Ansatzpunkte für eine solche Gegebenheit finden sich im ganzen Verfahren und auch im gestellten Antrag auf Wiederaufnahme nicht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass „ein Rechtsmittel mit falschem Zeugnis gegen eine korrekte Entscheidung eingebracht“ wurde womit sich Frau XXXX vermutlich „persönlich entlasten“ haben wolle, ist auszuführen, dass in Z 1 leg cit von einer „Erschleichung“ des Erkenntnisses gesprochen wird. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, wie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erschlichen werden habe sollen. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der zum damaligen Zeitpunkt vorgebrachte Sachverhalt beurteilt und es wurde über den zu diesem Zeitpunkt gestellten Wiedereinsetzungsantrag bereits abgesprochen. 3.1.5.1.
Ziffer eins, leg cit wäre dies der Fall, wenn das Erkenntnis – der Beschluss – durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Ansatzpunkte für eine solche Gegebenheit finden sich im ganzen Verfahren und auch im gestellten Antrag auf Wiederaufnahme nicht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass „ein Rechtsmittel mit falschem Zeugnis gegen eine korrekte Entscheidung eingebracht“ wurde womit sich Frau römisch 40 vermutlich „persönlich entlasten“ haben wolle, ist auszuführen, dass in Ziffer eins, leg cit von einer „Erschleichung“ des Erkenntnisses gesprochen wird. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, wie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erschlichen werden habe sollen. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der zum damaligen Zeitpunkt vorgebrachte Sachverhalt beurteilt und es wurde über den zu diesem Zeitpunkt gestellten Wiedereinsetzungsantrag bereits abgesprochen. 3.1.5.2. Auch kamen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
Z2 leg cit hervor, die an der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Einschätzung des Sachverhaltes etwas ändern würden. Die Verhältnisse die Rechtsberatung betreffend waren bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bekannt und auch ein gerichtlich erfolgter Vergleich, der die bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung angenommenen Tatsachen untermauert, ändert nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes. Tauglich ist ein „Beweismittel“ als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und vorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildenden Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159, 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH
AVG abhängig und somit scheidet dieser Wiederaufnahmegrund ebenfalls aus.3.1.5.3. Der Beschluss war nicht von einer Vorfrage
Paragraph 38, AVG abhängig und somit scheidet dieser Wiederaufnahmegrund ebenfalls aus. 3.1.5.4. Es wurde auch
Z 4 leg cit nachträglich kein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt - bei einem Vergleich, wie dieser erfolgte handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung -, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.3.1.5.4. Es wurde auch
Ziffer 4, leg cit nachträglich kein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt - bei einem Vergleich, wie dieser erfolgte handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung -, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. 3.1.5. Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass kein Wiederaufnahmegrund
GVG im Verfahren zutage getreten ist und somit der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen war.3.1.5. Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass kein Wiederaufnahmegrund
Paragraph 32, VwGVG im Verfahren zutage getreten ist und somit der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen war. 3.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte“.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte“. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.4. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W253.2183942.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.