RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW256 2233165-1 SpruchW256 2233165-1/8E, W256 2233165-1/8E beschlussbeschluss, Das Bundesverwaltungsgericht hat du
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die als „Anzeige wegen Verletzung meines Rechtes auf Datenschutz und Beschwerde – der Schaden ist eingetreten“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2019 mangels erfolgter aufgetragener Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die als „Anzeige wegen Verletzung meines Rechtes auf Datenschutz und Beschwerde – der Schaden ist eingetreten“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2019 mangels erfolgter aufgetragener Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Verfügung – und laut vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auskunft – der belangten Behörde (ausschließlich) der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit Schreiben vom
- Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen ihr am „17.03.2020“ zugestellten Bescheid Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die Bestellung eines Sachwalters sei zu Unrecht erfolgt und werde eine solche von ihr auch abgelehnt. Aus der daraufhin von der belangten Behörde angeforderten Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom
- April 2019, XXXX geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin Mag. XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter u.a. für die Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt wurde.Aus der daraufhin von der belangten Behörde angeforderten Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
- April 2019, römisch 40 geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin Mag. römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter u.a. für die Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt wurde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Schreiben vom
- Juli 2020 informierte die belangte Behörde den bestellten Erwachsenenvertreter über das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine neuerliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Bezirksgericht XXXX vom
- Februar 2021 brachte hervor, dass die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters nach wie vor aufrecht ist. Eine neuerliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Bezirksgericht römisch 40 vom
- Februar 2021 brachte hervor, dass die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters nach wie vor aufrecht ist. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem hg Akt.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem hg Akt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom
- April 2019, XXXX Mag. XXXX für die Beschwerdeführerin zum einstweiligen Erwachsenenvertreter u.a. für die Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt.Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
- April 2019, römisch 40 Mag. römisch 40 für die Beschwerdeführerin zum einstweiligen Erwachsenenvertreter u.a. für die Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt eine solche Bestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl. VwGH, 15.9.2020, Ra 2017/22/0152). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt eine solche Bestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist vergleiche VwGH, 15.9.2020, Ra 2017/22/0152). Daraus folgt aber, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde am
- Oktober 2019 aufgrund ihrer fehlenden Prozessfähigkeit nicht nur nicht berechtigt, sondern auch in weiterer Folge von der belangten Behörde gegen sie gesetzte Prozesshandlungen keine Rechtswirkungen auslösen konnten (vgl. VwGH, 6.7.2015, Ra 2014/02/0095 u-v.m.). Daraus folgt aber, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde am
- Oktober 2019 aufgrund ihrer fehlenden Prozessfähigkeit nicht nur nicht berechtigt, sondern auch in weiterer Folge von der belangten Behörde gegen sie gesetzte Prozesshandlungen keine Rechtswirkungen auslösen konnten vergleiche VwGH, 6.7.2015, Ra 2014/02/0095 u-v.m.). Insofern konnte der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin auch nicht rechtswirksam zugestellt werden (vgl. dazu VwGH, 6.7.2015, Ra 2014/02/0095 u.v.m.), weshalb er – da er auch ansonsten niemandem zugegangen ist – rechtlich nicht existent werden konnte (vgl. dazu VwGH,
- 12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 sowie demgegenüber im Mehrparteienverfahren VwGH, 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 426).Insofern konnte der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin auch nicht rechtswirksam zugestellt werden vergleiche dazu VwGH, 6.7.2015, Ra 2014/02/0095 u.v.m.), weshalb er – da er auch ansonsten niemandem zugegangen ist – rechtlich nicht existent werden konnte vergleiche dazu VwGH, 22. 12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 sowie demgegenüber im Mehrparteienverfahren VwGH, 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 426). Wird ein Bescheid aber nicht rechtswirksam erlassen, so liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vor, weswegen eine solche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe dazu VwGH, 15.3.2018, Ra 2017/21/0254 unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH u.a. in 27.4.2011, 2008/23/1027). Da sich die vorliegende Beschwerde somit schon aus diesem Grund als unzulässig erweist, konnte die Einholung einer entsprechenden Genehmigung des bestellten Erwachsenenvertreters in Bezug auf die vorliegende Beschwerde unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenso entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenso entfallen. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß im Senat zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2233165.1.00