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{'item': 'W256 2235554-1'}

Obsah (7)Art. 133§68§ 28§ 31§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2021 GeschäftszahlW256 2235554-1 SpruchW256 2235554-1/7E, W256 2235554-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das – aufgrund der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers vom

  1. Februar 2019 eingeleitete – Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein beim Bezirksgericht anhängiges Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe das vorliegende Verfahren zu Unrecht ausgesetzt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit dem (an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten) Bescheid vom
  2. November 2020, XXXX wurde der angefochtene Aussetzungsbescheid

§68Abs.

2 AVG von der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Das den Beschwerdeführer betreffende Erwachsenenschutzverfahren sei zwischenzeitig aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom

  1. August 2020 eingestellt worden, weshalb die Voraussetzungen für die gegenständliche Aussetzung weggefallen seien.Mit dem (an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten) Bescheid vom
  2. November 2020, römisch 40 wurde der angefochtene Aussetzungsbescheid

§68

Absatz 2, AVG von der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Das den Beschwerdeführer betreffende Erwachsenenschutzverfahren sei zwischenzeitig aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom

  1. August 2020 eingestellt worden, weshalb die Voraussetzungen für die gegenständliche Aussetzung weggefallen seien. Dieser Bescheid wurde – wie eine Nachfrage bei der belangten Behörde ergeben hat – dem Beschwerdeführer am
  2. November 2020 per E-Mail zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht geäußert. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. , III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Senat angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht entnehmen.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at). Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286). Der hier bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2020

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen rechtskräftig aufgehoben.Der hier bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2020

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen rechtskräftig aufgehoben. Daher war zufolge der Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei das Verfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Daher war zufolge der Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs.1 i

Vm Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist unzulässig, weil aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2235554.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.