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{'item': 'G301 2239362-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlG301 2239362-1 Spruch, G301 2239362-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.09.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.09.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 13.10.2020 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, eingebrachten und mit 12.10.2020 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.02.2021 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Bolivarischen Republik Venezuela. Die BF reiste am 25.07.2020 in Österreich ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF stellte am 10.08.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG
  2. Diesen Antrag zog sie am 17.09.2020 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zurück.Die BF stellte am 10.08.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG
  3. Diesen Antrag zog sie am 17.09.2020 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zurück. Die BF stellte am 08.10.2020 bei der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz
  4. Das diesbezügliche Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig.Die BF stellte am 08.10.2020 bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz
  5. Das diesbezügliche Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Die belangte Behörde teilte im Zuge der Beschwerdevorlage (datiert mit 05.02.2021) mit, dass seitens des BFA beabsichtigt sei, der BF gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren.Die belangte Behörde teilte im Zuge der Beschwerdevorlage (datiert mit 05.02.2021) mit, dass seitens des BFA beabsichtigt sei, der BF gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz der BF am 08.10.2020 beruhen auf den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.): Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat –, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der seit
  9. November 2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten. Sie gelten auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; 25.09.2018, Ra 2018/21/0107).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat –, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der seit
  10. November 2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten. Sie gelten auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; 25.09.2018, Ra 2018/21/0107). Nach der mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FPG: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden“) – nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Nach der mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FPG: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden“) – nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist (VwGH 20.09.2018, , Ra 2018/20/0349). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte gleichzeitig gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Die BF stellte – nach Erlassung des angefochtenen Bescheides – am 08.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.10.2020 brachte die BF – fristgerecht – die gegenständliche Beschwerde beim BFA ein. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der gegenständlichen – zulässigen – Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, um das Ergebnis des – derzeit bei der belangten Behörde anhängigen – Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu klären ist, nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der gegenständlichen – zulässigen – Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, um das Ergebnis des – derzeit bei der belangten Behörde anhängigen – Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu klären ist, nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage noch anzumerken, dass die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem BVwG erst am 08.02.2021 und somit fast vier Monate nach Einbringung der Beschwerde (am 13.10.2020) vorlegte, ohne jedoch vorher eine Beschwerdevorentscheidung getroffen zu haben. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Wenn sich die belangte Behörde gegen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entscheidet – spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten –, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten vorzulegen (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG [2018] § 14 Rz 7). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Wenn sich die belangte Behörde gegen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entscheidet – spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten –, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten vorzulegen (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG [2018] Paragraph 14, Rz 7). Gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die belangte Behörde ihrer eigenen Angabe zufolge die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF beabsichtige und sie demnach offenbar von der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Venezuela ausging, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde dann nicht von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zur Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – auf Basis der angeführten Rechtsprechung des VwGH – Gebrauch machte, zumal die BF den Antrag auf internationalen Schutz am 08.10.2020 und somit noch vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde stellte. Unbeschadet dessen hätte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem BVwG aber umgehend, jedenfalls aber unverzüglich nach Ablauf von zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde vorzulegen gehabt. 3.
  11. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.
  12. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G301.2239362.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.