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{'item': 'G306 2239912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlG306 2239912-1 Spruch, G306 2239912-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich zumindest seit dem 04.01.2010 im Bundesgebiet auf. Der BF hat seit dem 12.12.2007 eine unbefristete Anmeldebescheinigung. Der BF weist drei strafrechtliche Verurteilungen auf. Der BF wurde am XXXX .2018 rk vom LG XXXX zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt (Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung). Der BF wurde am XXXX .2019 rk zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Verbrechen der betrügerischen Krida, Vergehen des schweren Betruges, Vergehen zur Bestimmung einer falschen Beweisaussage, Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung). Letztmalig wurde der BF am XXXX .2020 rk zu einer Geldstrafe von € 150.000,- nach dem Finanzstrafgesetz verurteilt. Der BF wurde am XXXX .2020 aus der Strafhaft entlassen. Der BF geht seit dem 23.12.2020 im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich zumindest seit dem 04.01.2010 im Bundesgebiet auf. Der BF hat seit dem 12.12.2007 eine unbefristete Anmeldebescheinigung. Der BF weist drei strafrechtliche Verurteilungen auf. Der BF wurde am römisch 40 .2018 rk vom LG römisch 40 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt (Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung). Der BF wurde am römisch 40 .2019 rk zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Verbrechen der betrügerischen Krida, Vergehen des schweren Betruges, Vergehen zur Bestimmung einer falschen Beweisaussage, Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung). Letztmalig wurde der BF am römisch 40 .2020 rk zu einer Geldstrafe von € 150.000,- nach dem Finanzstrafgesetz verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 .2020 aus der Strafhaft entlassen. Der BF geht seit dem 23.12.2020 im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.02.2021 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen wurde; dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs 3 BFA-VG erfüllt sei und verwies auf die drei strafrechtlichen Verurteilungen des BF. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sei und verwies auf die drei strafrechtlichen Verurteilungen des BF. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter keinen Umständen hätte erfolgen dürfen, da der BF seinen Lebensmittelpunkt seit mehr als 10 Jahren in Österreich hat. Er Vater zwei in Österreich geborenen Kinder sei und mit dieser Familie zusammenlebe. Eine Trennung von seiner Frau und seinen Kindern würde durch Corona noch verschlimmert werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hält sich nachweislich über 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Der BF geht hier wieder einer Beschäftigung nach und wurde bereits aus der Haft entlassen und lebt mit seiner Familie zusammen. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid den bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht ausreichend gewürdigt sodass noch zu prüfen sein wird, ob für den BF nicht der 5 Satz des Abs. 1 § 67 FPG zur Anwendung kommt. Der BF hält sich nachweislich über 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Der BF geht hier wieder einer Beschäftigung nach und wurde bereits aus der Haft entlassen und lebt mit seiner Familie zusammen. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid den bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht ausreichend gewürdigt sodass noch zu prüfen sein wird, ob für den BF nicht der 5 Satz des Absatz eins, Paragraph 67, FPG zur Anwendung kommt. Es ist daher der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es ist daher der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2239912.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.