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{'item': 'G307 2184228-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlG307 2184228-2 Spruch, G307 2184228-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Margrit SWOZIL und Dr. Peter LECHENAUER in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2020, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Margrit SWOZIL und Dr. Peter LECHENAUER in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2020, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.12.2017 ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben und die Einreiseverbotsdauer durch mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.03.2019, Zahl G311 2184228-1/40Z auf 30 Monate herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.12.2017 ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben und die Einreiseverbotsdauer durch mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.03.2019, Zahl , G311 2184228-1/40Z auf 30 Monate herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
  3. Am 19.12.2019 beantragte der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung die Aufhebung des Einreiseverbotes.
  4. Mit dem oben genannten Bescheid vom 29.01.2020 wurde dieser Antrag gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt II.).
  5. Mit dem oben genannten Bescheid vom 29.01.2020 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine RV fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG durchführen, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) herabzusetzen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, VwGVG durchführen, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) herabzusetzen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  8. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA am 02.03.2020 dem erkennenden Gericht vorgelegt und langte dort am 06.03.2020 ein.
  9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.01.2021 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, ein Beweismittel vorzulegen, demzufolge er das österreichische Bundesgebiet tatsächlich am XXXX .2018 verlassen habe, darzulegen, welche Umstände der als freiwillig dokumentierten Ausreise am XXXX .2019 zugrunde lägen sowie mitzuteilen, ob er sich nach seiner vermeintlichen Ausreise am XXXX .2018 nochmals nach Österreich begeben habe.
  10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.01.2021 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, ein Beweismittel vorzulegen, demzufolge er das österreichische Bundesgebiet tatsächlich am römisch 40 .2018 verlassen habe, darzulegen, welche Umstände der als freiwillig dokumentierten Ausreise am römisch 40 .2019 zugrunde lägen sowie mitzuteilen, ob er sich nach seiner vermeintlichen Ausreise am römisch 40 .2018 nochmals nach Österreich begeben habe.
  11. Nach Stellung eines diesbezüglichen Fristerstreckungsantrages am 15.02.2021, beim BVwG eingelangt am 16.02.2021 sowie dessen Genehmigung durch das BVwG langte die dahingehende Stellungnahme am 02.03.2021 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BiH). 1.
  13. Der BF ist seit XXXX .2019 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Mit seiner Exfrau XXXX , geboren am XXXX , hat er den am XXXX geborenen Sohn XXXX , welcher mit letzterer im gemeinsamen Haushalt wohnt und ebenso österreichischer Staatsangehöriger ist. 1.
  14. Der BF ist seit römisch 40 .2019 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Mit seiner Exfrau römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat er den am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , welcher mit letzterer im gemeinsamen Haushalt wohnt und ebenso österreichischer Staatsangehöriger ist. 1.
  15. Der BF verließ das österreichische Bundesgebiet am XXXX .2018, nimmt seit XXXX .2018 an der Anschrift „ XXXX “ Unterkunft und ließ sich am XXXX .2018 in seiner Heimat einen bosnischen Pass ausstellen.1.
  16. Der BF verließ das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .2018, nimmt seit römisch 40 .2018 an der Anschrift „ römisch 40 “ Unterkunft und ließ sich am römisch 40 .2018 in seiner Heimat einen bosnischen Pass ausstellen. 1.
  17. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2019, Zahl G311 2184228-1/40Z wurde das ursprünglich mit 3 Jahren bemessene Einreiseverbot auf 30 Monate herabgesetzt. Das gegenständliche Einreiseverbot ist bis zum Ablauf des 25.03.2021 gültig.1.
  18. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2019, Zahl , G311 2184228-1/40Z wurde das ursprünglich mit 3 Jahren bemessene Einreiseverbot auf 30 Monate herabgesetzt. Das gegenständliche Einreiseverbot ist bis zum Ablauf des 25.03.2021 gültig. 1.
  19. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner unter II.1.3 angeführten Ausreise nochmals in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF hat seit Verhängung des ursprünglichen Einreiseverbotes keine weiteren Verurteilungen im In- oder Ausland zu verantworten und sind keine Umstände bekannt, die der Aufhebung des Einreiseverbotes entgegenstünden.1.
  20. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner unter römisch zwei.1.3 angeführten Ausreise nochmals in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF hat seit Verhängung des ursprünglichen Einreiseverbotes keine weiteren Verurteilungen im In- oder Ausland zu verantworten und sind keine Umstände bekannt, die der Aufhebung des Einreiseverbotes entgegenstünden. 1.
  21. Am XXXX .2018 versuchte der BF – von Kroatien kommend – nach Slowenien einzureisen, was ihm von der dortigen kroatischen Grenzbehörde verweigert wurde. 1.
  22. Am römisch 40 .2018 versuchte der BF – von Kroatien kommend – nach Slowenien einzureisen, was ihm von der dortigen kroatischen Grenzbehörde verweigert wurde.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  25. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  26. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Erlassung des ursprünglichen Einreiseverbotes, der Herabsetzung seiner Dauer im Zuge der Beschwerdeverhandlung und den familiären Verhältnissen im Inland getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt der mündlichen Verhandlung des zu G311 2184228-1 geführten Verfahrens, jenem der vor dem BVwG erstatteten und am 06.07.2020 sowie 01.03.2021 eingelangten Stellungnahmen des BF sowie den ZMR-Auszügen von Exfrau, Sohn und Frau des BF. Ferner ist der auf den Namen des BF ausgestellte, bosnische Reisepass aktenkundig, durch den dessen Identität als festgestellt gilt. Die Eheschließung ist der im Akt einliegenden Heiratsurkunde der bosnischen Gemeinde XXXX vom XXXX .2019 zu entnehmen.Die Eheschließung ist der im Akt einliegenden Heiratsurkunde der bosnischen Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2019 zu entnehmen. Das Verlassen des Bundesgebietes am XXXX .2018 und die Unterkunftnahme in XXXX mit XXXX .2018 ergeben sich aus den im alten Reisepass des BF angebrachten Stempeln, der Bestätigung der Gemeinde XXXX vom XXXX .2019 und ist mit den Angaben des BF in dessen Stellungnahmen in Einklang zu bringen. Dass die im Zentralen Fremdenregister (IZR) mit XXXX .2019 dokumentierte freiwillige Ausreise – wie in der jüngsten Stellungnahme des BF behauptet – mit der amtlichen Abmeldung des BF – die jedoch erst am XXXX .2019 erfolgte – zusammenhängen soll, konnte nicht bescheinigt werden, ändert aber – wie noch zu zeigen sein wird – nichts an der durchgehenden inländischen Abwesenheit des BF.Das Verlassen des Bundesgebietes am römisch 40 .2018 und die Unterkunftnahme in römisch 40 mit römisch 40 .2018 ergeben sich aus den im alten Reisepass des BF angebrachten Stempeln, der Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2019 und ist mit den Angaben des BF in dessen Stellungnahmen in Einklang zu bringen. Dass die im Zentralen Fremdenregister (IZR) mit römisch 40 .2019 dokumentierte freiwillige Ausreise – wie in der jüngsten Stellungnahme des BF behauptet – mit der amtlichen Abmeldung des BF – die jedoch erst am römisch 40 .2019 erfolgte – zusammenhängen soll, konnte nicht bescheinigt werden, ändert aber – wie noch zu zeigen sein wird – nichts an der durchgehenden inländischen Abwesenheit des BF. Der vom BF unternommene Versuch, am XXXX .2018 von Kroatien kommend nach Slowenien einzureisen, folgt den dahingehend im Akt einliegenden Bescheiden der Republik Kroatien sowie der Polizei XXXX in Slowenien.Der vom BF unternommene Versuch, am römisch 40 .2018 von Kroatien kommend nach Slowenien einzureisen, folgt den dahingehend im Akt einliegenden Bescheiden der Republik Kroatien sowie der Polizei römisch 40 in Slowenien. Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF sei seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am 26.09.2018 nicht wieder nach Österreich eingereist ist dem Umstand geschuldet, dass der BF eine Anmeldebescheinigung der Gemeinde XXXX besitzt, ihm die Wiedereinreise von Seiten der österreichischen Botschaft in Sarajevo mittels Schreiben vom XXXX .2019 versagt wurde, er am XXXX .2019 in der XXXX von Beamten der Polizeiinspektion XXXX nicht angetroffen wurde, er der Verhandlung am XXXX .2019 fernblieb und es auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Bundesgebiet während der besagten Zeitspanne gibt. Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF sei seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am 26.09.2018 nicht wieder nach Österreich eingereist ist dem Umstand geschuldet, dass der BF eine Anmeldebescheinigung der Gemeinde römisch 40 besitzt, ihm die Wiedereinreise von Seiten der österreichischen Botschaft in Sarajevo mittels Schreiben vom römisch 40 .2019 versagt wurde, er am römisch 40 .2019 in der römisch 40 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 nicht angetroffen wurde, er der Verhandlung am römisch 40 .2019 fernblieb und es auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Bundesgebiet während der besagten Zeitspanne gibt. Da der aktuelle Pass des BF am XXXX .2018 ausgestellt wurde und er sich zu diesem Zeitpunkt im Herkunftsstaat aufgehalten hat, muss dieser in BiH ausgestellt worden sein.Da der aktuelle Pass des BF am römisch 40 .2018 ausgestellt wurde und er sich zu diesem Zeitpunkt im Herkunftsstaat aufgehalten hat, muss dieser in BiH ausgestellt worden sein. Die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Einreiseverbotes ergibt sich durch Hinzuzählung von 30 Monaten zum Zeitpunkt der Ausreise am XXXX .2018, wodurch man auf den Ablauf des 25.03.2021 kommt. Die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Einreiseverbotes ergibt sich durch Hinzuzählung von 30 Monaten zum Zeitpunkt der Ausreise am römisch 40 .2018, wodurch man auf den Ablauf des 25.03.2021 kommt.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  28. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung des Bescheides):3.
  29. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufhebung des Bescheides): 3.1.
  30. Das gegen den BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zahl G311 2184228-1, auf 30 Monate reduzierte Einreiseverbot galt zwar ab Eintritt der Rechtskraft. § 53 Abs. 4 FPG ordnet aber an, dass die Frist des Einreiseverbotes mit der Ausreise des Fremden zu laufen beginnt, sodass im gegenständlichen Fall diese Frist mit 26.09.2018 zu Laufen begann. Rechnet man die erwähnten 30 Monate hinzu, endet das vorliegende Einreiseverbot mit Ablauf des 25.03.2021.3.1.
  31. Das gegen den BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zahl G311 2184228-1, auf 30 Monate reduzierte Einreiseverbot galt zwar ab Eintritt der Rechtskraft. Paragraph 53, Absatz 4, FPG ordnet aber an, dass die Frist des Einreiseverbotes mit der Ausreise des Fremden zu laufen beginnt, sodass im gegenständlichen Fall diese Frist mit 26.09.2018 zu Laufen begann. Rechnet man die erwähnten 30 Monate hinzu, endet das vorliegende Einreiseverbot mit Ablauf des 25.03.
  32. 3.1.
  33. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:3.1.
  34. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: § 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)..." 3.1.
  1. Aus dem Wortlaut des § 60 FPG ergibt sich, dass eine Aufhebung eines Einreiseverbotes möglich ist, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet, und somit auch das Gebiet der Europäischen Union fristgerecht und nachweislich verlassen hat. Dieser Tatbestand ist in Bezug auf den BF erfüllt, zumal er, wie erwähnt, das Bundesgebiet am XXXX .2018 verlassen und seitdem nicht mehr hat, zumal eine danach erfolgte Wiedereinreise nicht festgestellt werden konnte. Der am XXXX .2018 unternommene Versuch, nach Slowenien einzureisen, ist seiner Intensität nach kein derart gravierender Umstand, welcher einer Aufhebung des Einreiseverbotes entgegenstünde. Auch zusätzliche Hinweise auf eine weitere Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes fanden sich vorliegend nicht.3.1.
  2. Aus dem Wortlaut des Paragraph 60, FPG ergibt sich, dass eine Aufhebung eines Einreiseverbotes möglich ist, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet, und somit auch das Gebiet der Europäischen Union fristgerecht und nachweislich verlassen hat. Dieser Tatbestand ist in Bezug auf den BF erfüllt, zumal er, wie erwähnt, das Bundesgebiet am römisch 40 .2018 verlassen und seitdem nicht mehr hat, zumal eine danach erfolgte Wiedereinreise nicht festgestellt werden konnte. Der am römisch 40 .2018 unternommene Versuch, nach Slowenien einzureisen, ist seiner Intensität nach kein derart gravierender Umstand, welcher einer Aufhebung des Einreiseverbotes entgegenstünde. Auch zusätzliche Hinweise auf eine weitere Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes fanden sich vorliegend nicht. Der bekämpfte Bescheid war daher im vollem Umfang zu beheben und der Beschwerde stattzugeben. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2184228.2.00

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