RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlG314 2239499-1 Spruch, G314 2239499-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 (BFA-Zl. römisch 40 ) in Schubhaft zu Recht: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Beim Beschwerdeführer (BF) liegen die Schubhaftvoraussetzungen nach wie vor vor. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen. Er hat in Italien internationalen Schutz; die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Da er in Österreich nicht sozial verankert ist, zunächst falsche Angaben zu seinem Flüchtlingsstatus in Italien gemacht hat und trotz der Einreiseverweigerung nach Deutschland weiterreisen wollte, liegt Fluchtgefahr vor, zumal er in der Folge in Österreich einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und einen Fluchtversuch aus dem AHZ unternommen hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist davon auszugehen, dass er nach einer allfälligen Enthaftung untertauchen oder wieder versuchen würde, nach Deutschland weiterzureisen. Er ist auch haftfähig, zumal eine ärztliche Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme im AHZ erfolgt. Der Zweck der Schubhaft kann (insbesondere angesichts des Vollzugsverhaltens des BF) nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal er kaum eigene finanzielle Mittel hat und keine Wohnmöglichkeit in Österreich vorhanden ist. Die Schubhaftdauer überschreitet die zulässige Maximaldauer von sechs Monaten noch nicht. Gemäß § 80 Abs 1 FPG besteht die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Diese Verpflichtung wurde hier trotz der Verzögerungen bei der Organisation der Überstellung des BF (gerade noch) nicht verletzt, zumal eine Rückführung am Landweg von den italienischen Behörden abgelehnt wurde, die belangte Behörde regelmäßige Buchungsanfragen gestellt hat, die aus verschiedenen Gründen zunächst nicht erfolgreich waren, und nunmehr letztlich ein Überstellungstermin für den 28.02.2021 fixiert werden konnte. Bei einem Scheitern dieses Termins wird jedoch nicht mehr von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF ausgegangen werden können. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG besteht die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Diese Verpflichtung wurde hier trotz der Verzögerungen bei der Organisation der Überstellung des BF (gerade noch) nicht verletzt, zumal eine Rückführung am Landweg von den italienischen Behörden abgelehnt wurde, die belangte Behörde regelmäßige Buchungsanfragen gestellt hat, die aus verschiedenen Gründen zunächst nicht erfolgreich waren, und nunmehr letztlich ein Überstellungstermin für den 28.02.2021 fixiert werden konnte. Bei einem Scheitern dieses Termins wird jedoch nicht mehr von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF ausgegangen werden können. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239499.1.00
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