← Österreich

{'item': 'I411 2216224-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlI411 2216224-1 SpruchI411 2216224-1/19E, I411 2216224-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in den gegenständlich entscheidungsrelevanten Auszügen:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG lautet in den gegenständlich entscheidungsrelevanten Auszügen: § 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)[…]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  5. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  6. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  7. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mit Verweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mit Verweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Bei der Beurteilung des Privat-

Art 8

EMRK sind dabei insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind dabei insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) Gemäß § 9 Abs 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gemäß § 9 Abs 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits unter Punkt II. 1.
  2. festgestellt, verfügt der BF zuletzt seit 11.12.2018, gültig bis 10.12.2021, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Richtigerweise wurde damit von der belangten Behörde auf § 52 Abs 4 FPG Bezug genommen, welcher bei Drittstaatsangehörigen, welche sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, seine Anwendung findet. Wie bereits unter Punkt römisch zwei. 1.
  3. festgestellt, verfügt der BF zuletzt seit 11.12.2018, gültig bis 10.12.2021, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Richtigerweise wurde damit von der belangten Behörde auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG Bezug genommen, welcher bei Drittstaatsangehörigen, welche sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, seine Anwendung findet. Gegenwärtig bleibt nun zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Privat- und Familienlebens des BF geboten erscheint bzw. ist eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es bleibt nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 mit Verweis auf VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Gegenwärtig bleibt nun zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Privat- und Familienlebens des BF geboten erscheint bzw. ist eine Gefährdungsprognose vorzunehmen, wobei bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es bleibt nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 mit Verweis auf VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). In Zusammenhang mit dem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass sich dieser seit seiner Einreise im Jahr 2004 bis dato als rechtmäßig darstellt und der BF auch gegenwärtig über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Insgesamt ist der BF damit seit knapp 17 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ferner ist entscheidungswesentlich, dass der BF im Bundesgebiet ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK aufweist. Bereits seit August 2009 führt er mit XXXX eine Beziehung, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz ab Mai 2014 begründet wurde und sowohl die Geburt des gemeinsamen Sohnes als auch die Hochzeit im April 2019 erfolgt ist. Beide koordinieren ihre Arbeitszeiten derart, dass die Betreuung des Sohnes – auch ob der beschränkten Öffnungszeiten der Kindergrippe – gewährleistet ist und sichert der BF durch seine Berufstätigkeiten auch den wesentlichen Teil des Familieneinkommens, zumal seine Gattin in Teilzeit beschäftig ist. Nicht verkannt wird jedoch, dass sowohl die Geburt des Sohnes als auch die Hochzeit erst zu einem Zeitpunkt nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung stattgefunden haben und der BF bereits mit Schreiben vom 03.09.2018 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ob seiner Straffälligkeit beabsichtigt wurde. Ferner ist entscheidungswesentlich, dass der BF im Bundesgebiet ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist. Bereits seit August 2009 führt er mit römisch 40 eine Beziehung, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz ab Mai 2014 begründet wurde und sowohl die Geburt des gemeinsamen Sohnes als auch die Hochzeit im April 2019 erfolgt ist. Beide koordinieren ihre Arbeitszeiten derart, dass die Betreuung des Sohnes – auch ob der beschränkten Öffnungszeiten der Kindergrippe – gewährleistet ist und sichert der BF durch seine Berufstätigkeiten auch den wesentlichen Teil des Familieneinkommens, zumal seine Gattin in Teilzeit beschäftig ist. Nicht verkannt wird jedoch, dass sowohl die Geburt des Sohnes als auch die Hochzeit erst zu einem Zeitpunkt nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung stattgefunden haben und der BF bereits mit Schreiben vom 03.09.2018 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ob seiner Straffälligkeit beabsichtigt wurde. Hinsichtlich der Integration des BF gilt generell anzumerken, dass der BF im Bundesgebiet regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen und seit nunmehr Juni 2015 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, daneben noch einer selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger nachgeht. Überdies spricht der BF sehr gut Deutsch und konnte die gesamte mündliche Beschwerdeverhandlung auf Deutsch geführt werden, weshalb auch eine sprachliche Integration gelungen ist. Die mündliche Beschwerdeverhandlung hat zudem ergeben, dass der BF in einem entsprechenden Freundes- bzw. Bekanntenkreis sozial eingebunden ist. Jedoch bleibt auch festzuhalten, dass der BF bereits viermal eine rechtskräftige Verurteilung erfahren hat, wovon drei Verurteilungen ob eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erfolgten. Auch zuletzt wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht zu XXXX zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei ob des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz die Strafe dahingehend abgeändert wurde, dass 16 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Jedoch bleibt auch festzuhalten, dass der BF bereits viermal eine rechtskräftige Verurteilung erfahren hat, wovon drei Verurteilungen ob eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erfolgten. Auch zuletzt wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht zu römisch 40 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei ob des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz die Strafe dahingehend abgeändert wurde, dass 16 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Damit hat der BF jedenfalls ein Verhalten gesetzt, welches den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt, zumal er schlussendlich zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt wurde und er zudem zu diesem Zeitpunkt bereits zum vierten Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden war. Damit wäre selbst unter Berücksichtigung des § 9 Abs 6 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG objektiv gerechtfertigt. Eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs 3 Z 1 FPG vermag allerdings nur ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu rechtfertigen, nicht hingegen – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgeführt hat – ein unbefristetes Einreiseverbot. Selbiges wäre nur bei einem Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffern 5 bis 9 des § 53 Abs 3 FPG möglich, was jedoch gegenständlich nicht gegeben ist. Dem unbefristet verhängten Einreiseverbot mangelt es damit an einer rechtlichen Grundlage. Der Vollständigkeit halber bleibt auch festzuhalten, dass § 53 Abs 5 FPG nicht die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes regelt, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, sondern auf die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung hinweist. Damit hat der BF jedenfalls ein Verhalten gesetzt, welches den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, zumal er schlussendlich zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt wurde und er zudem zu diesem Zeitpunkt bereits zum vierten Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden war. Damit wäre selbst unter Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG objektiv gerechtfertigt. Eine Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vermag allerdings nur ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu rechtfertigen, nicht hingegen – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgeführt hat – ein unbefristetes Einreiseverbot. Selbiges wäre nur bei einem Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffern 5 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG möglich, was jedoch gegenständlich nicht gegeben ist. Dem unbefristet verhängten Einreiseverbot mangelt es damit an einer rechtlichen Grundlage. Der Vollständigkeit halber bleibt auch festzuhalten, dass Paragraph 53, Absatz 5, FPG nicht die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes regelt, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, sondern auf die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung hinweist. Unstrittig stellt Suchtgiftdelinquenz entsprechend der Judikaturlinie des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal selbige eine Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben von Menschen darstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre, vielmehr ist auch diesfalls die Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN), was jedoch nicht bedeutet, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001). Unstrittig stellt Suchtgiftdelinquenz entsprechend der Judikaturlinie des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal selbige eine Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben von Menschen darstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre, vielmehr ist auch diesfalls die Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN), was jedoch nicht bedeutet, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001). In Zusammenhang mit elektronisch überwachten Hausarrest gilt darauf hinzuweisen, dass dieser nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe darstellt, nicht bloß ein gelinderes Mittel und auch die im elektronisch überachten Hausarrest verbrachten Zeiten zur Strafhaft im engeren Sinn gehören (vgl. VwGH 11.10.2012, 2012/01/0119). Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich, dem die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten sind (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0049 mit Verweis auf VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Alleine aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035 mit Verweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). In Zusammenhang mit elektronisch überwachten Hausarrest gilt darauf hinzuweisen, dass dieser nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe darstellt, nicht bloß ein gelinderes Mittel und auch die im elektronisch überachten Hausarrest verbrachten Zeiten zur Strafhaft im engeren Sinn gehören vergleiche VwGH 11.10.2012, 2012/01/0119). Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich, dem die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten sind (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0049 mit Verweis auf VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Alleine aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035 mit Verweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Zwar ist für den BF damit mit der Tatsache der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes an sich nichts gewonnen, jedoch bleibt zu seinen Gunsten jedenfalls zu berücksichtigen, dass es während der Zeit des elektronisch überwachten Hausarrests zu keinerlei Verstößen gegen die Richtlinien der Vollzugsform gekommen ist, alle absolvierten Drogentests negativ verliefen und sich der BF im Rahmen der Bewährungshilfe sehr kooperativ und bemüht zeigt. Für eine Änderung des Verhaltens des BF in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz spricht zudem bereits, dass er sich von sich aus freiwillig aus den Suchtgiftgeschäften mit XXXX Ende November 2017 zurückgezogen hat und wurde auch im Zuge seiner Berufung seitens des Oberlandesgerichtes Graz festgehalten, dass sich der BF insofern positiv entwickelt hat, als er eine Familie gegründet, nunmehr ein kleines Kind hat sowie einer Vollzeitbeschäftigung in einer Lederfabrik nachgeht. Für eine Änderung des Verhaltens des BF in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz spricht zudem bereits, dass er sich von sich aus freiwillig aus den Suchtgiftgeschäften mit römisch 40 Ende November 2017 zurückgezogen hat und wurde auch im Zuge seiner Berufung seitens des Oberlandesgerichtes Graz festgehalten, dass sich der BF insofern positiv entwickelt hat, als er eine Familie gegründet, nunmehr ein kleines Kind hat sowie einer Vollzeitbeschäftigung in einer Lederfabrik nachgeht. Auch vor dem erkennenden Richter konnte der BF glaubhaft darlegen, dass er mit Suchtmitteln nichts mehr zu tun haben wolle und er sich auf seine Familie und seinen Sohn konzentriere. Selbiges wurde auch durch die Ausführungen der Ehefrau des BF sowie des Zeugen XXXX und der Zeugin XXXX bekräftigt. Dadurch, dass der BF seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz straffällig geworden ist und entsprechend seines Bewährungshelfers durchgeführte Drogentests stets negativ verliefen, hat der BF auch gezeigt, dass seine Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nur behauptet wurden, sondern er selbige auch entsprechend umgesetzt hat.Auch vor dem erkennenden Richter konnte der BF glaubhaft darlegen, dass er mit Suchtmitteln nichts mehr zu tun haben wolle und er sich auf seine Familie und seinen Sohn konzentriere. Selbiges wurde auch durch die Ausführungen der Ehefrau des BF sowie des Zeugen römisch 40 und der Zeugin römisch 40 bekräftigt. Dadurch, dass der BF seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz straffällig geworden ist und entsprechend seines Bewährungshelfers durchgeführte Drogentests stets negativ verliefen, hat der BF auch gezeigt, dass seine Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nur behauptet wurden, sondern er selbige auch entsprechend umgesetzt hat. Obgleich sich der BF noch in offener Probezeit befindet, ist es ihm zuzubilligen, dass er positive Schritte gesetzt hat, sich seit mittlerweile über drei Jahren rechtskonform verhalten sowie eine entsprechende Wesens- bzw. Charakteränderung in Zusammenhang mit Suchtmitteln erfahren hat. In der Person seiner Ehegattin, des Sohnes sowie auch des Zeugen XXXX , darüber hinaus weiters ob der Bewährungshilfe, erfährt der BF auf diesem Weg auch den entsprechend Rückhalt und Unterstützung.Obgleich sich der BF noch in offener Probezeit befindet, ist es ihm zuzubilligen, dass er positive Schritte gesetzt hat, sich seit mittlerweile über drei Jahren rechtskonform verhalten sowie eine entsprechende Wesens- bzw. Charakteränderung in Zusammenhang mit Suchtmitteln erfahren hat. In der Person seiner Ehegattin, des Sohnes sowie auch des Zeugen römisch 40 , darüber hinaus weiters ob der Bewährungshilfe, erfährt der BF auf diesem Weg auch den entsprechend Rückhalt und Unterstützung. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden können, und diese geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden können, und diese geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Einsicht und Reue des BF in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten, der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF aufgrund seiner Beschäftigungen, des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und ob des Bestehens eines intensiven Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Einsicht und Reue des BF in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten, der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF aufgrund seiner Beschäftigungen, des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und ob des Bestehens eines intensiven Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sollte der BF jedoch neuerlich straffällig werden, wird das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0260). Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0260). Es war daher in Stattgabe der Beschwerde die mit Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ebenso wie der darauf aufbauende Spruchpunkte I. sowie die Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben, zumal beim Gegenstandloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind, somit auch das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Es war daher in Stattgabe der Beschwerde die mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ebenso wie der darauf aufbauende Spruchpunkte römisch eins. sowie die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben, zumal beim Gegenstandloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind, somit auch das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Abschließend bleibt noch auf die niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. § 52 Abs 4 Z 4 FPG verweist dabei auf § 11 Abs 1 und 2 NAG, wobei die Erteilung eines Aufenthaltstitels entsprechend § 11 Abs 2 Z 1 NAG an die Bedingung geknüpft ist, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreiten darf. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Eine Erteilung ist jedoch ungeachtet des § 11 Abs 2 Z NAG entsprechend § 11 Abs 2 leg.cit. möglich, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK geboten ist.

Abschließend bleibt noch auf die niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG verweist dabei auf Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, wobei die Erteilung eines Aufenthaltstitels entsprechend Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG an die Bedingung geknüpft ist, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreiten darf. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Eine Erteilung ist jedoch ungeachtet des Paragraph 11, Absatz 2, Z NAG entsprechend Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit. möglich, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Diesbezüglich gilt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass seitens der zuständigen NAG-Behörde trotz der am 14.11.2018 erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , somit trotz insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen, mit 11.12.2018 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfolgt ist.Diesbezüglich gilt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass seitens der zuständigen NAG-Behörde trotz der am 14.11.2018 erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , somit trotz insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen, mit 11.12.2018 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfolgt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2216224.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.