Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist. Des Weiteren wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren hat. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.06.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist. Des Weiteren wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren hat. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
G wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt IV.)6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.02.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.)
PO iVm § 199 StPO eingestellt.Am 10.01.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen Anklage erhoben. In weiterer Folge wurde das Strafverfahren am Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 diversionell erledigt und
Paragraph 203, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund eines Haftbefehls in Angola gesucht werde und bei einer Rückkehr eingesperrt werden würde. Am 10.12.2018 stellte er den gegenständlichen ersten Folgeantrag, jedoch wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere nicht, dass es seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens zu neuerlichen Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen sei, welche im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen würden. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 22.06.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 11.02.2019 vor. Auch in Bezug auf die Situation in Angola war keine wesentliche Änderung eingetreten, ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind zwischen dem Bescheid vom 22.06.2018 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.02.2019 ebenso keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Angola vollständig zitiert und sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine etwaigen Änderungen bekannt geworden.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte. Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Angola zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Angola zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen. Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen ist. 3.2. Zum Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
G nicht erteilt werde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde er Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
G verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG).
G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Abs. 2 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat
G 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden (vgl. VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Absatz 2, dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden vergleiche VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006). Gegen den Beschwerdeführer wurde am 10.01.2018 durch die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben, weshalb die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet
G ab dem 10.01.2018 ausgesprochen hat.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 10.01.2018 durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben, weshalb die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab dem 10.01.2018 ausgesprochen hat. Mangels einer anschließenden Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. aufgrund der beschlussmäßig ausgesprochenen Einstellung des Strafverfahrens lebt sein Aufenthaltsrecht
G - trotz des deklarativen Ausspruches des Verlustes seines Aufenthaltsrechts im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 – ex lege rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Mangels einer anschließenden Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. aufgrund der beschlussmäßig ausgesprochenen Einstellung des Strafverfahrens lebt sein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG - trotz des deklarativen Ausspruches des Verlustes seines Aufenthaltsrechts im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 – ex lege rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Da somit die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nicht gegeben sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben.Da somit die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nicht gegeben sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen sieht § 21 Abs. 6a BFA-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen sieht Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I417.2215313.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.