G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.
1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“ Spruchpunkt IV wird ersatzlos behoben.A) 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“ Spruchpunkt römisch vier wird ersatzlos behoben. 2. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.2. römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend beide Status abwies (Spruchpunkte I und II), wobei es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
G“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung erließ und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärte (Spruchpunkt III) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung feststellte (Spruchpunkt IV).1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend beide Status abwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung erließ und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch drei) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung feststellte (Spruchpunkt römisch vier).
G“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 82, AS 242) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. 3.1 Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach das BFA zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 82, AS 242) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet.Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 abgesprochen und eine solche zu Recht nicht erteilt hat. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche zu Recht nicht erteilt hat. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. 3.2 Das BFA hat im Spruchpunkt III ferner eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer erlassen. Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine solche zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das hat das BFA in den nun nicht mehr bekämpften (und daher rechtskräftigen) Spruchpunkten I und II getan. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.2 Das BFA hat im Spruchpunkt römisch drei ferner eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine solche zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das hat das BFA in den nun nicht mehr bekämpften (und daher rechtskräftigen) Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei getan. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.3 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. 3.4 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.4 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.5 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule und die Reifeprüfung absolviert und Berufserfahrung gesammelt hat, ferner fällt ins Gewicht, dass dort der Großteil seine Familie lebt, zu der er auch Kontakt hat. Er spricht zudem die Landessprache, ist gesund sowie arbeitsfähig, und seine Qualifikation hat sich während seines Auslandsaufenthaltes zumindest nicht verschlechtert. 3.6 Nach den Feststellungen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers allerdings ab 01.03.2015 rechtmäßig, somit nahezu zur Gänze. Am Bestehen eines Familienlebens mit der Lebensgefährtin besteht kein Zweifel. Das Interesse des Beschwerdeführers, sein Privatleben hier fortzusetzen, insbesondere die Berufstätigkeit, ist auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar. Betreffend die Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN) unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. 3.7 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass sämtliche Elemente vorliegen, ausgenommen der Führerschein und ein (österreichischer) Schulabschluss. Die Lebensgefährtin ist nicht nur aufenthaltsberechtigt, sondern österreichische Staatsbürgerin. Mit Blick auf ihre Lebensumstände und ihre Berufstätigkeit ist – schon aus diesen Gründen – davon auszugehen, dass die Fortführung des Familienlebens im Irak für sie nicht zumutbar ist, ohne noch auf die Situation von erwachsenen Frauen dort einzugehen, die ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht haben, kein Arabisch sprechen und nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter sind. 3.8 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN) 3.9 Fallbezogen trifft es zu, dass der Beschwerdeführer das Familienleben zu einer Zeit begann, als ihm der Bescheid des BFA bereits zugegangen war, sodass er sich damals auf Grund der ihm bekannten Gegebenheiten - erstinstanzliche Abweisung seines Asylantrages - bereits der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein muss, auch wenn er seine nunmehrige Lebensgefährtin damals bereits etwa 11 Monate gekannt hat. Allerdings gilt das nicht für sein Privatleben, soweit die dazu zählenden, bereits vorher entstandenen Integrationsmerkmale betroffen sind. Konkret hatte er während des Verfahrens beim BFA bereits die erste Sprachprüfung abgelegt, zwei Schachturniere bestritten, eine Frisörmeisterin kennengelernt, diese zu einem Frisörwettbewerb begleitet, für sie bei einer Modeschau frisiert, in der Unterkunft und auf dem Gestüt geholfen etc. (s. 1.2). 3.10 Der oben zitierten Entscheidung Ro 2019/01/0003 lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das BFA nach 28 Monaten Aufenthalt (und Asylverfahren) des Fremden entschieden hatte, das BVwG nach (weiteren 14, sohin nach) 3,5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Einer weiteren Entscheidung ist zu entnehmen, dass bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 ½ Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib ausgegangen werden muss, wenn „außerordentliche Integrationsbemühungen“ vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement. (VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/21/0009) Die damalige Beschwerdeführerin hatte auch eine Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher, allerdings mit getrennten Wohnsitzen. Demgegenüber hält sich der Beschwerdeführer fallbezogen seit nunmehr sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Gesetzgeber hat einem (rechtmäßigen) Aufenthalt von (mehr als) fünf Jahren in mehreren Zusammenhängen Bedeutung zugemessen, z. B. in § 9 Abs. 5 BFA-VG für Fremde mit Niederlassungsbewilligung und in § 56 Abs. 1 AsylG 2005 für (andere) Drittstaatsangehörige.Demgegenüber hält sich der Beschwerdeführer fallbezogen seit nunmehr sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Gesetzgeber hat einem (rechtmäßigen) Aufenthalt von (mehr als) fünf Jahren in mehreren Zusammenhängen Bedeutung zugemessen, z. B. in Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG für Fremde mit Niederlassungsbewilligung und in Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 für (andere) Drittstaatsangehörige. Nach einem einzigen Asylverfahren, in dem während 6 ½ Jahren keine rechtskräftige Entscheidung erging, hat der VfGH ausgesprochen, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung nicht - ohne außergewöhnlich komplexe Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - über sechs Jahre verstreichen. (VfGH 15.12.2011, U760/11 ua) Zuvor hatte der VfGH nach einem solchen Verfahren von sieben Jahren Dauer ausgesprochen, dass der Umstand, dass die familiären Bindungen des unbescholtenen Fremden zu seiner Zeit entstanden, in dem er sich seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, insofern an Gewicht verlor, als die Verfahrensdauer primär von den Behörden zu verantworten war. (VfGH 13.03.2008, B1032/07) Der VwGH hat daraufhin auch festgehalten, dass bei der Berücksichtigung des unsicheren Aufenthaltsstatus ein gradueller Unterscheid dahin zu machen ist, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer lange dauernden Asylverfahrens erfolgte (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0233) Im Vorjahr hat der VwGH ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mwN)Im Vorjahr hat der VwGH ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mwN) 3.11 Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erweist sich auch im vorliegenden Fall die Bedeutung des unsicheren Aufenthalts als wenig gewichtig. Wie bei der eben zitierten Entscheidung (Ra 2020/21/0121) liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Fremde strafgerichtlich unbescholten, mit einer weiteren Person selbständig als Frisör tätig und sozialversichert ist, eine mehrjährige Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt, ehrenamtliche und Nachbarschaftsarbeiten verrichtete, Unterstützungsschreiben vorlegte und Deutsch lernte. Über diese gemeinsamen Elemente hinaus fallen im Vergleich beim vorliegenden Sachverhalt der gemeinsame Haushalt mit der Lebensgefährtin und die Beziehungsdauer von 3,5 Jahren (gegenüber 2) zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, ferner die Deutschprüfung B1 (versus „in etwa A2“), die um mehr als ein Jahr längere Aufenthaltsdauer und seine Vereinstätigkeiten. Der vorliegende Sachverhalt ist auch von jenem verschieden, der dem Beschluss des VwGH vom 30.06.2016 (Ra 2016/21/0076) betreffend einen Fremden zu Grunde lag, der sich bei der abweisenden Entscheidung des BVwG über den internationalen Schutz seit 5 Jahren und 2 Monaten und bei jener betreffend die Rückkehrentscheidung seit 5 Jahren und 9 Monaten hier aufgehalten und integrationsbegründende Schritte lediglich das Privat- und nicht das Familienleben in Österreich betreffend gesetzt hatte. Nach Gewichtung der genannten Umstände überwiegt daher das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr. 3.12 Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen.3.12 Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen. Die oben angeführten Gründe für des Beschwerdeführers Interesse am Verbleib, speziell die Lebensgemeinschaft und der Gewerbebetrieb, sind ihrer Natur nach dauernde und beinhalten das Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.13 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen
G 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in § 55 geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“).3.13 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in Paragraph 55, geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2). Diese Grenze liegt
II Nr. 576/2020 bei € 475,86 und wird demnach vom Einkommen des Beschwerdeführers überschritten.Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Diese Grenze liegt
Paragraph 2, Ziffer eins, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, bei € 475,86 und wird demnach vom Einkommen des Beschwerdeführers überschritten. 3.14 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III war daher (abgesehen von der Richtigstellung) insofern stattzugeben, dass die Rückkehrentscheidung behoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.3.14 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei war daher (abgesehen von der Richtigstellung) insofern stattzugeben, dass die Rückkehrentscheidung behoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.
G 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.
9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Weil die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III entfällt, hat darin auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch drei entfällt, hat darin auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen. 3.15
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV stattgegeben und dieser ersatzlos aufzuheben.3.15
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier stattgegeben und dieser ersatzlos aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Rückkehrentscheidungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2145381.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.