Obsah (14)
Art. 133§ 59§ 6§ 410§ 414§ 49§ 57§ 58§ 113§ 138§ 139§ 2§ 20§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlI422 2231056-1 SpruchI422 2231056-1/12E, I422 2231056-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 20.09.2019 beantragte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) über den Anspruch betreffend den Rückstandsausweis vom 23.07.2019 mit Bescheid abzusprechen.
- Mit Schreiben vom 20.09.2019 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) über den Anspruch betreffend den Rückstandsausweis vom 23.07.2019 mit Bescheid abzusprechen.
- Mit Bescheid vom 27.01.2020 sprach die Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Rückstand laut Rückstandsausweis vom 23.07.2019 in der Höhe von € 1.682,97 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen von 3,38 %
§ 59Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus € 1.580,96 zu bezahlen.
2. Mit Bescheid vom 27.01.2020 sprach die Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Rückstand laut Rückstandsausweis vom 23.07.2019 in der Höhe von € 1.682,97 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen von 3,38 %
Paragraph 59, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus € 1.580,96 zu bezahlen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, entgegen der Unterstellung der belangten Behörde, hinsichtlich des Monats Mai 2019 per ELDA (Elektronische Datenübermittlung) nie einen Beitrag von € 1.580,96 gemeldet habe. Die belangte Behörde habe detailliert darzustellen, welche Zahlungen die Beschwerdeführerin auf die allfällige Beitragsschuld hinsichtlich des Monats Mai 2019 per 22.07.2019 (Stichtag hinsichtlich dieses Rückstandsausweises) noch nicht geleistet haben solle. Habe hinsichtlich des Monats Mai 2019 per 22.07.2019 keine Beitragsschuld mehr bestanden, so habe die belangte Behörde das konkrete Exekutionsverfahren zu XXXX BG XXXX mit Wirkung ex tunc zur Einstellung zu bringen und der Beschwerdeführerin alles Kosten und Schäden zu ersetzen. Im Übrigen legte die belangte Behörde der Exekutionsführung einen rechtsmissbräuchlich zustande gekommenen Rückstandsausweis zu Grunde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, entgegen der Unterstellung der belangten Behörde, hinsichtlich des Monats Mai 2019 per ELDA (Elektronische Datenübermittlung) nie einen Beitrag von € 1.580,96 gemeldet habe. Die belangte Behörde habe detailliert darzustellen, welche Zahlungen die Beschwerdeführerin auf die allfällige Beitragsschuld hinsichtlich des Monats Mai 2019 per 22.07.2019 (Stichtag hinsichtlich dieses Rückstandsausweises) noch nicht geleistet haben solle. Habe hinsichtlich des Monats Mai 2019 per 22.07.2019 keine Beitragsschuld mehr bestanden, so habe die belangte Behörde das konkrete Exekutionsverfahren zu römisch 40 BG römisch 40 mit Wirkung ex tunc zur Einstellung zu bringen und der Beschwerdeführerin alles Kosten und Schäden zu ersetzen. Im Übrigen legte die belangte Behörde der Exekutionsführung einen rechtsmissbräuchlich zustande gekommenen Rückstandsausweis zu Grunde.
- Mit Schreiben vom 18.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 17.11.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde darauf verwiesen, dass für April 2019 bis einschließlich 13.05.2019 betreffend den Dienstnehmer Herrn Lothar S keine Beiträge an die belangte Behörde zu entrichten gewesen seien, da dieser in besagtem Zeitraum laut Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 Anspruch auf volles Krankengeld gehabt habe und wurden diverse Schreiben betreffend Krankengeldbezug von Lothar S übermittelt.
- Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde erläutert, dass Lothar S ab 16.04.2019 einen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gehabt habe, weswegen das Krankengeld ab diesem Zeitpunkt zur Gänze geruht sei. Zudem wurde auf ein Schreiben der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG, dem Steuerberater der Beschwerdeführerin, vom 14.05.2020 verwiesen, in welchem ein neuer Entgeltanspruch nach dem EFZG betreffend Lothar S ab 16.04.2019 bestätigt wird.
- Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde erläutert, dass Lothar S ab 16.04.2019 einen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gehabt habe, weswegen das Krankengeld ab diesem Zeitpunkt zur Gänze geruht sei. Zudem wurde auf ein Schreiben der römisch 40 Steuerberatung GmbH & CoKG, dem Steuerberater der Beschwerdeführerin, vom 14.05.2020 verwiesen, in welchem ein neuer Entgeltanspruch nach dem EFZG betreffend Lothar S ab 16.04.2019 bestätigt wird.
- Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.12.2020 ging sie nochmals auf die Verbindlichkeit des Schreibens der belangten Behörde vom 08.04.2019 ein und wies zudem daraufhin, dass der Beleg der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG vom 14.05.2019 ohne Autorisierung entstanden sei.
- Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.12.2020 ging sie nochmals auf die Verbindlichkeit des Schreibens der belangten Behörde vom 08.04.2019 ein und wies zudem daraufhin, dass der Beleg der römisch 40 Steuerberatung GmbH & CoKG vom 14.05.2019 ohne Autorisierung entstanden sei.
- Mit Schreiben vom 24.02.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zwei Krankenstandsbescheinigungen betreffend den Dienstnehmers Lothar S für die Jahre 2018 und
- Zudem waren dem Schreiben Kopien der von ihr an die Beschwerdeführerin übermittelten Mahnschreiben enthalten, welche die Beitragsmonate Juni 2018 und die Beitragsmonate Februar bis Juni 2019 betrafen.
- Am 25.02.2021 erfolgte beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragen. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragen. 1.
- Die Gesellschafter Enrico M, Luciano M, Monika M und Oskar M sind zu je 25 % Eigentümer der Beschwerdeführerin. Enrico M und Oskar M sind gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft. 1.
- Die Beschwerdeführerin ermittelt die für jeden Beitragszeitraum anfallenden Sozialversicherungsbeiträge im Lohnsummenverfahren selbst (Selbstabrechnerbetrieb) und meldet diese per Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) ein. 1.
- Den Beitrag für den Monat Mai 2019 in Höhe von € 1.580,96 hat die Beschwerdeführerin mit dem monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungs-Paket (kurz: mBGM) am 05.06.2019 übermittelt und zwar wurden die Beitragsgrundlagen für den Dienstnehmer Lothar S gemeldet. 1.
- Der Dienstnehmer Lothar S war von 16.04.2018 bis 31.12.2020 und mit Unterbrechung von 01.01.2020 bis 21.06.2020 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Vom 14.01.2019 bis zum 12.05.2019 war er aufgrund eines Unfalles arbeitsunfähig und befand sich im Krankenstand. In diesem Zeitraum stand er von 14.01.2019 bis 19.03.2020 im Entgeltfortzahlungsbezug. Danach bezog er von 20.03.2019 bis 15.04.2019 volles Krankengeld. Ab dem 16.04.2019 entstand betreffend Lothar S ein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der ihm bis zum Ende seiner Arbeitsunfähigkeit am 12.05.2019 geleistet wurde. 1.
- Betreffend den offenen Beitragsrückstand für den Monat Mai 2019 leitete die belangte Behörde – nach erfolgloser Mahnung – beim Bezirksgericht XXXX eine Exekution ein. Die Exekution zu XXXX auf Basis eines Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 23.07.2019 - offene Rückstände für die Beiträge 05/2019 in der Höhe von € 1.580,96 zuzüglich Verzugszinsen von € 5,20 und Verwaltungsersatz von € 7,91, sohin gesamt € 1.594,07 - wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2019 bewilligt.1.
- Betreffend den offenen Beitragsrückstand für den Monat Mai 2019 leitete die belangte Behörde – nach erfolgloser Mahnung – beim Bezirksgericht römisch 40 eine Exekution ein. Die Exekution zu römisch 40 auf Basis eines Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 23.07.2019 - offene Rückstände für die Beiträge 05 aus 2019, in der Höhe von € 1.580,96 zuzüglich Verzugszinsen von € 5,20 und Verwaltungsersatz von € 7,91, sohin gesamt € 1.594,07 - wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.07.2019 bewilligt. 1.
- Der Rückstand auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin per 23.07.2019 betreffend Mai 2019 betrug insgesamt € 1.682,97 (Beitrag € 1.580,96, Nebengebühren € 96,81 und Verzugszinsen € 5,20). 1.
- Die Beschwerdeführerin bedient sich der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und führt diese für die Beschwerdeführerin die Lohnverrechnung, die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse durch.1.
- Die Beschwerdeführerin bedient sich der römisch 40 Steuerberatung GmbH & CoKG in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und führt diese für die Beschwerdeführerin die Lohnverrechnung, die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse durch.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der anlässlich der Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 18.05.2020 sowie der Stellungnahme vom 23.11.2020 und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 17.11.2020 sowie vom 13.12.2020 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.
- 2.
- Die Angaben betreffend die Firmenbucheintragung und gesellschaftsinternen Zusammensetzung der belangten Behörde ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. 2.
- Seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb die Tatsache, dass sie nach dem Lohnsummenverfahren abrechnet. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2019 einen Beitrag in der Höhe von € 1.580,96 der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich eindeutig aus dem im Akt einliegenden Auszug der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung, wonach die entsprechende Meldung betreffend den Dienstnehmer Lothar S am 05.06.2019 seitens der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt wurde. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nie einen Beitrag in Höhe von € 1.580,96 gemeldet habe, dann kann dem aufgrund des vorliegenden mBGM-Auszugs nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst nach dem Lohnsummenverfahren abrechnete und in der Lage sein sollte, eine gesetzeskonforme Beitragsnachweisung für die vollversicherungspflichtigen DienstnehmerInnen zu tätigen. 2.
- Dass der Dienstnehmer Lothar S im Zeitraum von 16.04.2018 bis 31.12.2020 – mit Unterbrechung von 01.01.2020 bis 21.06.2020 – bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war, wird einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entnommen. Dass er aufgrund eines Unfalles vom 14.01.2019 bis zum 12.05.2019 arbeitsunfähig und krankgeschrieben war und vom 14.01.2019 bis 19.03.2020 im Entgeltfortzahlungsbezug stand, ergibt sich aus der Aktenlage und den diversen vorgelegten Dokumenten (Krankenstandbescheinigung vom 14.01.2019, Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019, Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 15.04.2019, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.11.2020 sowie einer ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.02.2021). Dass der Dienstnehmer Lothar S entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im April 2019 lediglich bis zum 15.04.2019 volles Krankengeld bezogen und ab 16.04.2019 aufgrund des Beginns eines neuen Arbeitsjahres
EFZG wieder zur Gänze Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 23.11.2020 sowie der Mitteilung der XXXX Steuerberatung GmbH & Co KG vom 14.05.2019 sowie dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 19.11.2020.Dass der Dienstnehmer Lothar S entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im April 2019 lediglich bis zum 15.04.2019 volles Krankengeld bezogen und ab 16.04.2019 aufgrund des Beginns eines neuen Arbeitsjahres
EFZG wieder zur Gänze Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 23.11.2020 sowie der Mitteilung der römisch 40 Steuerberatung GmbH & Co KG vom 14.05.2019 sowie dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 19.11.
- Beim Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Lothar S ab 14.01.2019 handelt es sich lediglich um eine fiktive Berechnung des Krankengeldanspruches, welche das spätmöglichste Ende des Krankengeldbezuges mit 18.02.2020 festsetzte. Das Schreiben stellt allerdings entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin keine verbindliche Bestätigung dar und bedeutet nicht, dass Herr Lothar S automatisch auch für den gesamten Zeitraum Anrecht auf Krankengeld hatte, denn dies hängt unter anderem von der tatsächlichen gesundheitlichen Verfassung des Dienstnehmers und anderen Gegebenheiten, wie etwa gegenständlich einen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab. Der belangten Behörde ist zudem vollinhaltlich zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2020 erklärt, dass es sich beim Schreiben vom 08.04.2019 lediglich um ein allgemeines Informationsschreiben handle, welchem keine maßgebliche rechtliche Relevanz mit Bindungswirkung zukomme, da es sich dabei nicht um einen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse handelt. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Amtssignatur des besagten behördlichen Schreibens ändert nichts an dessen fehlender rechtlichen Wirkung, zumal eine Amtssignatur lediglich eine händische Unterschrift ersetzt und es letztlich auf den Willen der belangten Behörde ankommt, eine bindende Regelung für den Versicherten zu erlassen. Die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2020, dass der Beleg vom 14.05.2019 von der XXXX Steuerberatung GmbH & Co KG ohne entsprechende Autorisierung entstanden sei, vermag die Ausführungen der belangten Behörde dabei nicht zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anspruch von Herrn Lothar S auf Entgeltfortzahlung ab 16.04.2019 nicht substantiiert entgegentritt und dieser auch ohne das gegenständliche Schreiben von Gesetz wegen bestanden hätte.Die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2020, dass der Beleg vom 14.05.2019 von der römisch 40 Steuerberatung GmbH & Co KG ohne entsprechende Autorisierung entstanden sei, vermag die Ausführungen der belangten Behörde dabei nicht zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anspruch von Herrn Lothar S auf Entgeltfortzahlung ab 16.04.2019 nicht substantiiert entgegentritt und dieser auch ohne das gegenständliche Schreiben von Gesetz wegen bestanden hätte. Wenn die Beschwerdeführerin folglich in ihrem Schreiben vom 13.12.2020 anführt, dass die XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG per E-Mail vom 26.04.2020 vom Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2020 betreffend den Dienstnehmer Lothar S in Kenntnis gesetzt worden sei und die Mitteilung vom 14.05.2020 folglich ohne entsprechende Autorisierung entstanden sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass das Schreiben vom 08.04.2020 ohne entsprechende Anweisung an die XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG übermittelt worden ist und, dass letztere im Rahmen eines aufrechten Vertretungsverhältnisses zudem für die Regelung der sozialrechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin ermächtigt war. Etwaige Streitigkeiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG sind im Zivilrechtsweg zu klären.Wenn die Beschwerdeführerin folglich in ihrem Schreiben vom 13.12.2020 anführt, dass die römisch 40 Steuerberatung GmbH & CoKG per E-Mail vom 26.04.2020 vom Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2020 betreffend den Dienstnehmer Lothar S in Kenntnis gesetzt worden sei und die Mitteilung vom 14.05.2020 folglich ohne entsprechende Autorisierung entstanden sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass das Schreiben vom 08.04.2020 ohne entsprechende Anweisung an die römisch 40 Steuerberatung GmbH & CoKG übermittelt worden ist und, dass letztere im Rahmen eines aufrechten Vertretungsverhältnisses zudem für die Regelung der sozialrechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin ermächtigt war. Etwaige Streitigkeiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 Steuerberatung GmbH & CoKG sind im Zivilrechtsweg zu klären. 2.
- Dass der Beitragsrückstand für den Mai 2019 durch die belangte Behörde eingemahnt wurden, sind durch die Kopie des entsprechenden Mahnschreibens an die Beschwerdeführerin belegt. Die Angaben betreffend die Exekution auf Basis eines Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 23.07.2019 ergibt sich aus der Bewilligung der Fahrnisexekution des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2019 und den damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Verwaltungsakt, ON 5).2.
- Dass der Beitragsrückstand für den Mai 2019 durch die belangte Behörde eingemahnt wurden, sind durch die Kopie des entsprechenden Mahnschreibens an die Beschwerdeführerin belegt. Die Angaben betreffend die Exekution auf Basis eines Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 23.07.2019 ergibt sich aus der Bewilligung der Fahrnisexekution des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.07.2019 und den damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Verwaltungsakt, ON 5). 2.
- Der Rückstand ergibt sich aus dem Bescheid und dem diesen angefügten Rückstandsausweis vom 23.07.
- Die Nebengebühren setzen sich aus dem Verwaltungskostenersatz in Höhe von € 7,91 und den Exekutionsgebühren in Höhe von € 88,90 zusammen. 2.
- Die Feststellung betreffend das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG sowie deren Aufgabenbereich ergibt sich aus der Aktenlage und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.2.
- Die Feststellung betreffend das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 Steuerberatung GmbH & CoKG sowie deren Aufgabenbereich ergibt sich aus der Aktenlage und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 410Abs.
1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
Ziffer 7 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
Ziffer 7 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung eines Bescheides über den Anspruch betreffend den Rückstandsausweis vom 23.07.2019
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG beantragt.Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung eines Bescheides über den Anspruch betreffend den Rückstandsausweis vom 23.07.2019
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG beantragt.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. […] Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. […] Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In der Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch einen Senat iSd § 414 Abs. 2 ASVG beantragt.In der Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch einen Senat iSd Paragraph 414, Absatz 2, ASVG beantragt. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zu den rechtlichen Grundlagen: Aufgrund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen ist.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG anzusehen ist.
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 57Abs.
1 ASVG sind für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des § 49 fortbezieht.
Paragraph 57, Absatz eins, ASVG sind für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des Paragraph 49, fortbezieht.
§ 58Abs.
1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
§ 58Abs.
2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
§ 58Abs.
4 ASVG hat ein Dienstgeber, die im Lohnsummenverfahren ermittelten Sozialversicherungsbeiträge, unaufgefordert an den Sozialversicherungsträger einzuzahlen. Der Dienstgeber kann sich durch die elektronische Einsicht in sein Beitragskonto einen Überblick in sein Beitragskonto verschaffen und somit die Übermittlung der Beitragsnachweise und die Zahlungen kontrollieren und nachvollziehen.
Paragraph 58, Absatz 4, ASVG hat ein Dienstgeber, die im Lohnsummenverfahren ermittelten Sozialversicherungsbeiträge, unaufgefordert an den Sozialversicherungsträger einzuzahlen. Der Dienstgeber kann sich durch die elektronische Einsicht in sein Beitragskonto einen Überblick in sein Beitragskonto verschaffen und somit die Übermittlung der Beitragsnachweise und die Zahlungen kontrollieren und nachvollziehen.
§ 59Abs.
1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach sowohl zum 01.01.2019 als auch zum 01.01.2020 3,38%.
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach sowohl zum 01.01.2019 als auch zum 01.01.2020 3,38%.
§ 138Abs.
1 ASVG haben Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
Paragraph 138, Absatz eins, ASVG haben Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
§ 139Abs.
1 ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 und 3 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
Paragraph 139, Absatz eins, ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
§ 2Abs.
1 EFZG behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Paragraph 2, Absatz eins, EFZG behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
§ 20Abs.
10 EFZG wird zum Inkrafttreten angeführt, dass § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 mit
- Juli 2018 in Kraft tritt und auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden ist, die in nach dem
- Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren, im Falle des § 2 Abs. 8 nach dem
- Dezember 2018 eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsverhinderungen gilt § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres bzw. Kalenderjahres.
Paragraph 20, Absatz 10, EFZG wird zum Inkrafttreten angeführt, dass Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, mit
- Juli 2018 in Kraft tritt und auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden ist, die in nach dem
- Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren, im Falle des Paragraph 2, Absatz 8, nach dem
- Dezember 2018 eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsverhinderungen gilt Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, ab Beginn dieses Arbeitsjahres bzw. Kalenderjahres. 3.3.
- Zur Anwendung im gegenständlichen Fall: 3.3.
- Wie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 44 ASVG ergibt, dient als Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge das Entgelt, auf das der Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat oder das er darüber hinaus vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.3.3.
- Wie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 44, ASVG ergibt, dient als Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge das Entgelt, auf das der Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat oder das er darüber hinaus vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Im gegenständlichen Fall erfolgt die Beitragsabrechnung im Sinne des § 58 Abs. 4 ASVG nach dem Selbstabrechnerverfahren. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlagen sowie die zu entrichtenden Beiträge ermittelt und bis zum
- des Folgemonates mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekannt gibt. Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin die Abrechnungen all ihrer Dienstnehmer nach dem Lohnsummenverfahren
§ 58Abs.
4 ASVG durchführt. Im gegenständlichen Fall erfolgt die Beitragsabrechnung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, ASVG nach dem Selbstabrechnerverfahren. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlagen sowie die zu entrichtenden Beiträge ermittelt und bis zum 15. des Folgemonates mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekannt gibt. Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin die Abrechnungen all ihrer Dienstnehmer nach dem Lohnsummenverfahren
Paragraph 58, Absatz 4, ASVG durchführt. Die Beschwerdeführerin übermittelte die Beitragsnachweise für Mai 2019 am 05.06.2019 an die belangte Behörde. Die belangte Behörde gründete die bescheidmäßige Feststellung der im Rückstandsausweis vom 23.07.2019 ausgewiesenen Zahlungsverbindlichkeiten mit gegenständlichem Bescheid auf dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.
- Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beiträge für Mai 2019 nicht selbst in dieser Höhe gemeldet worden seien, kann – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin ist ein Selbstabrechnerbetrieb. Der Beitrag für Mai 2019 ist nachweislich mit dem mBGM-Paket am 05.06.2019 an die belangte Behörde übermittelt worden. Aus dem seitens der belangten Behörde übermittelten mBGM-Auszug ist auch ersichtlich, dass die Beitragsgrundlagen für den Dienstgeber Lothar S gemeldet wurden. Auch in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Substantiiertes vor. Unbestritten von der Beschwerdeführerin ist die Tatsache, dass sie die beschwerdegegenständlichen Beiträge nicht an die belangte Behörde abführte. 3.3.
- Was die Entgeltfortzahlung in Bezug auf den Krankenstand von Lothar S betrifft, ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist im gegenständlichen Fall abzuklären, wann und in welchem Ausmaß Lothar S Anspruch auf Entgeltfortzahlung während seines Krankenstandes bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit hatte. Dieser ergibt sich grundsätzlich eindeutig aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 EFZG. Zunächst ist im gegenständlichen Fall abzuklären, wann und in welchem Ausmaß Lothar S Anspruch auf Entgeltfortzahlung während seines Krankenstandes bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit hatte. Dieser ergibt sich grundsätzlich eindeutig aus den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, EFZG. Allerdings entsteht ungeachtet dessen mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, unabhängig davon, ob der Beginn des neuen Arbeitsjahres während einer laufenden Dienstverhinderung eintritt und welche Entgeltfortzahlungsansprüche dem Arbeitnehmer bis dahin zugestanden sind (vgl. Adametz in Adametz/Basalka/Krejci/M. Mayr/Stummvoll, EFZG § 2 Rz 12 und 25; Andexlinger, ecolex 1997, 599; M. Binder, ZAS 2007, 109; Kallab/Hauser, EFZG5 § 2 Anm 11 und 20; Drs, DRdA 1999, 496 f; Löschnigg, ARÄG 2000, 19; Pfeil, DRdA 1998, 44 ff; OGH 8 ObA 163/98y, ZAS 1999/18, 167 [zust Pernkopf]; 8 ObA 215/98w, ARD 5064/27/99; 9 ObA 144/03x, ARD 5526/4/2004; aA Rauch, EFZG § 2 Rz 6; Rauch, ASoK 2007, 18 ff; Rothe, ecolex 2000, 518 ff; Rothe, ecolex 2010, 587; OGH 8 ObA 2132/96d, DRdA 1998/4, 42 [Pfeil]). Dem Arbeitnehmer gebührt daher selbst dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn vor Beginn des neuen Arbeitsjahres kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestanden hat. Diese Regelung kann aber auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Anlassfall für die doppelte Zeit Entgeltfortzahlung erhält.Allerdings entsteht ungeachtet dessen mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, unabhängig davon, ob der Beginn des neuen Arbeitsjahres während einer laufenden Dienstverhinderung eintritt und welche Entgeltfortzahlungsansprüche dem Arbeitnehmer bis dahin zugestanden sind vergleiche Adametz in Adametz/Basalka/Krejci/M. Mayr/Stummvoll, EFZG Paragraph 2, Rz 12 und 25; Andexlinger, ecolex 1997, 599; M. Binder, ZAS 2007, 109; Kallab/Hauser, EFZG5 Paragraph 2, Anmerkung 11 und 20; Drs, DRdA 1999, 496 f; Löschnigg, ARÄG 2000, 19; Pfeil, DRdA 1998, 44 ff; OGH 8 ObA 163/98y, ZAS 1999/18, 167 [zust Pernkopf]; 8 ObA 215/98w, ARD 5064/27/99; 9 ObA 144/03x, ARD 5526/4/2004; aA Rauch, EFZG Paragraph 2, Rz 6; Rauch, ASoK 2007, 18 ff; Rothe, ecolex 2000, 518 ff; Rothe, ecolex 2010, 587; OGH 8 ObA 2132/96d, DRdA 1998/4, 42 [Pfeil]). Dem Arbeitnehmer gebührt daher selbst dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn vor Beginn des neuen Arbeitsjahres kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestanden hat. Diese Regelung kann aber auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Anlassfall für die doppelte Zeit Entgeltfortzahlung erhält. Der Dienstnehmer Lothar S begann am 16.04.2018 seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin. Somit beginnt für ihn jeweils mit 16.
- eines jeden Jahres ein neues Dienst- bzw. Arbeitsjahr. Von 14.01.2019 bis 12.05.2019 befand sich der Dienstnehmer Lothar S im Krankenstand. Somit reicht im gegenständlichen Fall der Krankenstand (Krankheit, Unglücksfall) in das neue Arbeitsjahr des Lothar S hinüber und entsteht mit Ablauf seines Dienst- bzw. Arbeitsjahres jeweils mit 16.
- ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch. Ob der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Wechsel in ein neues Arbeitsjahr bereits ausgeschöpft ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle (ein alter, noch nicht verbrauchter Anspruch verfällt). Voraussetzung ist aber, dass das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist, was im gegenständlichen Fall zutrifft. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Lothar S von 14.01.2019 bis 19.03.2020 im (alten) Entgeltfortzahlungsbezug stand. Im Zeitraum von 20.03.2019 bis 15.04.2019 erhielt er ausschließlich Krankengeld. Ab 16.04.2019 ist betreffend Herrn Lothar S wegen des Beginns eines neuen Dienst- bzw. Arbeitsjahres ein neuerlicher Anspruch auf 100 % Entgeltfortzahlung für acht Wochen und auf 50 % Entgeltfortzahlung für vier Wochen laut § 2 Abs. 1 EFZG entstanden, wie sich auch aus dem entsprechenden Schreiben der XXXX Steuerberatung GmbH & Co KG ergibt. Aufgrund dieses Anspruches auf Entgeltfortzahlung ruhte das Krankengeld ab dem 16.04.2019 bis zur Rückkehr aus dem Krankenstand am 12.05.2019 zur Gänze. Anschließend bezog Lothar S wieder sein reguläres Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG.Von 14.01.2019 bis 12.05.2019 befand sich der Dienstnehmer Lothar S im Krankenstand. Somit reicht im gegenständlichen Fall der Krankenstand (Krankheit, Unglücksfall) in das neue Arbeitsjahr des Lothar S hinüber und entsteht mit Ablauf seines Dienst- bzw. Arbeitsjahres jeweils mit 16.
- ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch. Ob der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Wechsel in ein neues Arbeitsjahr bereits ausgeschöpft ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle (ein alter, noch nicht verbrauchter Anspruch verfällt). Voraussetzung ist aber, dass das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist, was im gegenständlichen Fall zutrifft. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Lothar S von 14.01.2019 bis 19.03.2020 im (alten) Entgeltfortzahlungsbezug stand. Im Zeitraum von 20.03.2019 bis 15.04.2019 erhielt er ausschließlich Krankengeld. Ab 16.04.2019 ist betreffend Herrn Lothar S wegen des Beginns eines neuen Dienst- bzw. Arbeitsjahres ein neuerlicher Anspruch auf 100 % Entgeltfortzahlung für acht Wochen und auf 50 % Entgeltfortzahlung für vier Wochen laut Paragraph 2, Absatz eins, EFZG entstanden, wie sich auch aus dem entsprechenden Schreiben der römisch 40 Steuerberatung GmbH & Co KG ergibt. Aufgrund dieses Anspruches auf Entgeltfortzahlung ruhte das Krankengeld ab dem 16.04.2019 bis zur Rückkehr aus dem Krankenstand am 12.05.2019 zur Gänze. Anschließend bezog Lothar S wieder sein reguläres Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai 2019 bedeutet dies zusammengefasst: Für den Zeitraum von 01.
- bis 31.05.2019 waren Sozialversicherungsbeiträge zu melden und zu entrichten. Einerseits deshalb, weil im Zeitraum 01.
- bis 12.05.2019 mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung ein beitragspflichtiges Entgelt vorlag. Andererseits bezog er mit der Rückkehr aus dem Krankenstand ab dem 13.05.2019 wieder ein reguläres Einkommen, weshalb auch für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge zu melden und zu entrichten waren. 3.3.
- In weiterer Folge ist in diesem Zusammenhang auf den Einwand zur Verbindlichkeit des Schreibens der belangten Behörde vom 08.04.2019 einzugehen. Zunächst wird dahingehend auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.
- verwiesen. Eine unmittelbare Bindung der belangten Behörde an dieses Informationsschreiben würde voraussetzen, dass dieses als Bescheid zu qualifizieren wäre. Eine solche Qualifikation setzt wiederum voraus, dass der Inhalt den eindeutigen „Bescheidwillen“ des Versicherungsträgers erkennen lässt (OGH 18.09.1990, 10 ObS 406/89), indem zum Ausdruck kommt, dass ein Rechtsverhältnis der belangten Behörde zum Versicherten in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden soll (vgl. OGH 04.05.1999, 10 ObS 87/99p; näher Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 261 ff). Die Rechtsprechung hat eine nicht als Bescheid bezeichnete Mitteilung oder Verständigung speziell dann als Bescheid qualifiziert, wenn darin über einen Antrag des Versicherten abgesprochen wird (10 ObS 2/01v, SSV-NF 15/22; 10 ObS 1/02y, DRdA 2002/23, 302 [Fink] = SSV-NF 16/7; OGH 20.02.2001, 10 ObS 2/01v, OGH 20.02.2001, 10 ObS 2/01v), weil hier der Versicherungsträger zum Ausdruck bringt, über einen Antrag des Versicherten zu entscheiden und ihm nicht nur eine Information zukommen zu lassen (10 ObS 124/07v, SSV-NF 21/80; Neumayr in ZellKomm2 § 67 ASGG Rz 8; OGH 19.1.2016, 10 Obs 146/15s).Eine unmittelbare Bindung der belangten Behörde an dieses Informationsschreiben würde voraussetzen, dass dieses als Bescheid zu qualifizieren wäre. Eine solche Qualifikation setzt wiederum voraus, dass der Inhalt den eindeutigen „Bescheidwillen“ des Versicherungsträgers erkennen lässt (OGH 18.09.1990, 10 ObS 406/89), indem zum Ausdruck kommt, dass ein Rechtsverhältnis der belangten Behörde zum Versicherten in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden soll vergleiche OGH 04.05.1999, 10 ObS 87/99p; näher Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 261 ff). Die Rechtsprechung hat eine nicht als Bescheid bezeichnete Mitteilung oder Verständigung speziell dann als Bescheid qualifiziert, wenn darin über einen Antrag des Versicherten abgesprochen wird (10 ObS 2/01v, SSV-NF 15/22; 10 ObS 1/02y, DRdA 2002/23, 302 [Fink] = SSV-NF 16/7; OGH 20.02.2001, 10 ObS 2/01v, OGH 20.02.2001, 10 ObS 2/01v), weil hier der Versicherungsträger zum Ausdruck bringt, über einen Antrag des Versicherten zu entscheiden und ihm nicht nur eine Information zukommen zu lassen (10 ObS 124/07v, SSV-NF 21/80; Neumayr in ZellKomm2 Paragraph 67, ASGG Rz 8; OGH 19.1.2016, 10 Obs 146/15s). Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde nicht über einen Antrag des Versicherten verbindlich abgesprochen, sondern lediglich eine allgemeine Information übermittelt, für wie lange dem Dienstnehmer Lothar S maximal bis zur „Aussteuerung“ aus dem Krankengeldbezug Krankengeld bezahlt werden könnte. Nach § 19 Abs. 2 E-Government-Gesetz (E-GovG) dient die Amtssignatur der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.Nach Paragraph 19, Absatz 2, E-Government-Gesetz (E-GovG) dient die Amtssignatur der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden. Ein nach § 20 E-GovG auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.Ein nach Paragraph 20, E-GovG auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten. Die Amtssignatur ersetzt lediglich die händische Unterschrift. Weiters lässt die Amtssignatur die verantwortliche Person des öffentlichen Bereichs klar und unmissverständlich erkennen, weil die Amtssignatur lediglich vom Verantwortlichen verwendet werden darf. Ausgedruckten elektronischen Dokumenten einer Behörde kommt zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 ZPO zu, nur, weil auf einem behördlichen Dokument jedoch eine Amtssignatur enthalten ist, kommt diesem Dokument noch keine inhaltliche Bindungswirkung und Bescheidcharakter zu.Die Amtssignatur ersetzt lediglich die händische Unterschrift. Weiters lässt die Amtssignatur die verantwortliche Person des öffentlichen Bereichs klar und unmissverständlich erkennen, weil die Amtssignatur lediglich vom Verantwortlichen verwendet werden darf. Ausgedruckten elektronischen Dokumenten einer Behörde kommt zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach Paragraph 292, ZPO zu, nur, weil auf einem behördlichen Dokument jedoch eine Amtssignatur enthalten ist, kommt diesem Dokument noch keine inhaltliche Bindungswirkung und Bescheidcharakter zu. 3.3.
- Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, VwGH 13.11.1978, 822/78) bildet.3.3.
- Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, VwGH 13.11.1978, 822/78) bildet. Der Dienstgeber ist Schuldner der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge, und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle (VwGH 29.09.1992, 92/08/0090). Diese Verpflichtung des Dienstgebers stellt zwingendes Recht dar und kann durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht abgeändert werden (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9
(2018)§ 58 Rz 15). Nur Ausnahmetatbestände sehen vor, dass etwa der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze selber schuldet. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben.Der Dienstgeber ist Schuldner der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge, und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle (VwGH 29.09.1992, 92/08/0090). Diese Verpflichtung des Dienstgebers stellt zwingendes Recht dar und kann durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht abgeändert werden (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9
(2018)Paragraph 58, Rz 15). Nur Ausnahmetatbestände sehen vor, dass etwa der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze selber schuldet. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Von der Fälligkeit der Beiträge ist deren Rückständigkeit zu unterscheiden. Erst der Eintritt der Rückständigkeit löst den Lauf der Verzugszinsen aus (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9
(2018)§ 58 Rz 14).Von der Fälligkeit der Beiträge ist deren Rückständigkeit zu unterscheiden. Erst der Eintritt der Rückständigkeit löst den Lauf der Verzugszinsen aus (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9
(2018)Paragraph 58, Rz 14). Da die Beitragszahlungen nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sind, erfolgte die Belastung des Beitragskontos mit Verzugszinsen zu Recht. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Die Zustellung des Rückstandsausweises an den Leistungspflichtigen, sohin die Beschwerdeführerin, ist nicht Voraussetzung dafür, dass er als Exekutionstitel eingesetzt wird. Die Beschwerdeführerin ermittelte ihre Beiträge im Regelfall, wie oben bereits angeführt, im Lohnsummenverfahren selbst, weswegen die Beitragspflicht in der Sozialversicherung mit ihren regelmäßigen Fälligkeiten zum Grundwissen der Beschwerdeführerin gehört und vor Durchführung einer Exekution ist zudem eine Mahnung zwingend vorgesehen.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Die Zustellung des Rückstandsausweises an den Leistungspflichtigen, sohin die Beschwerdeführerin, ist nicht Voraussetzung dafür, dass er als Exekutionstitel eingesetzt wird. Die Beschwerdeführerin ermittelte ihre Beiträge im Regelfall, wie oben bereits angeführt, im Lohnsummenverfahren selbst, weswegen die Beitragspflicht in der Sozialversicherung mit ihren regelmäßigen Fälligkeiten zum Grundwissen der Beschwerdeführerin gehört und vor Durchführung einer Exekution ist zudem eine Mahnung zwingend vorgesehen. Rückständige Beiträge und Verzugszinsen werden zuerst gemahnt und dann exekutiert, wobei die Mahn- und Exekutionsgebühren dem Dienstgeber (Bringschuld) nach § 58 Abs. 2 ASVG angelastet werden dürfen. Auch diese Belastung auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht.Rückständige Beiträge und Verzugszinsen werden zuerst gemahnt und dann exekutiert, wobei die Mahn- und Exekutionsgebühren dem Dienstgeber (Bringschuld) nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG angelastet werden dürfen. Auch diese Belastung auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht. Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0013, verwiesen, wonach die Erstattung (rechtskräftig) zugesprochener Exekutionskosten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wäre. 3.3.5. Schlussendlich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch anzuführen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid sehr wohl detailliert anführte, welche Beträge in Bezug auf den Monat Mai noch ausstehen und die entsprechende Zusammensetzung der Beitragsschuld aufschlüsselte. Was die konkrete Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) betrifft, genügt es folglich auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinzuweisen. Auf Grundlage der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, der zitierten Judikatur und Literatur schuldet die Beschwerdeführerin als Dienstgeber die auf den Versicherten und Dienstgeber entfallenden Beiträge. Sie hat diese Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die Beitragsschuld trifft daher grundsätzlich zur Gänze die Beschwerdeführerin. Da die Beitragszahlungen nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sind, erfolgte die Belastung des Beitragskontos mit Verzugszinsen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Beitragsrückständen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Beitragsrückständen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2231056.1.00