GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 07.11.2019 bis 18.12.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma Gasthof XXXX (im Folgenden "Gasthof S.") am 07.11.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 07.11.2019 bis 18.12.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma Gasthof römisch 40 (im Folgenden "Gasthof S.") am 07.11.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 03.01.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie am 07.11.2019 ein Vorstellungsgespräch in der Industriezeile beim VAB (gemeint wohl: FAB) gehabt hätte. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie eine Arbeit am Europaplatz in Linz bekommen könnte. Bei diesem Gespräch habe sie wahrheitsgemäße Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht, welcher aus den beiliegenden Befunden ersichtlich sei. Von einer Vereitelung einer möglichen Arbeitsaufnahme könne daher keine Rede sein. Nachdem sie zu keinem Zeitpunkt eine Vereitelungshandlung betreffend eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma Gasthof S. am 07.11.2019 gesetzt habe, sei sie in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 07.11.2019 bis 18.12.2019 verletzt. Mit der Beschwerde wurden ein Ambulanzbericht vom 04.11.2019, ein Notfallaufnahme-Ambulanzbericht vom 5.11.2019, ärztliche Atteste vom 11.11.2019 und 12.12.2019, eine Überweisung vom 2.12.2019 und eine Bescheinigung vom 3.12.2019 vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der bP am 28.10.2019 eine Beschäftigung als Abwäscherin bei der Firma Gasthof S. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten worden sei. Die bP habe am 07.11.2019 an der "Gastro-Jobbörse" beim FAB in der Industriezeile teilgenommen. Nach der Infoveranstaltung hätten Vorstellgespräche mit den anwesenden Firmen geführt werden sollen. Die bP habe dem anwesenden Mitarbeiter des AMS (Service für Unternehmen) allerdings umgehend mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten – eine davon wäre beim Gasthof S. gewesen – nicht annehmen könne. In der noch vor Ort aufgenommenen Niederschrift habe die bP angegeben, dass sie alle 2-3 Tage zum Hausarzt zur Laborkontrolle gehen müsse. Dem vorliegenden Attest von Frau Dr. XXXX (im Folgenden "Dr. H.") vom 12.12.2019 sei allerdings zu entnehmen, dass die bP seit Anfang November sechs Mal ohne Termin (8.11., 11.11., 18.11., 25.11., 2.12., 6.12.) bei ihr in der Ordination gewesen sei, wobei der Blutdruck kontrolliert worden sei. Die bP sei von ihr allerdings angewiesen worden, die Kontrollen zu Hause durchzuführen und nur bei Entgleisungen, ansonsten nur einmal im Quartal die Ordination aufzusuchen. Dr. H. schreibe auch, dass kein Grund vorliege, aufgrund der bestehenden Diagnose eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung auszustellen. Die von der bP behauptete notwendige Laborkontrolle sei dem Ambulanzbericht vom 5.11.2019 zu entnehmen. Darin werde allerdings festgestellt, dass eine anschließende Laborkontrolle der Blutwerte der bP beim Hausarzt "in 2-3 Tagen" erfolgen sollte. Dass eine regelmäßige Untersuchung "alle 2-3 Tage" erforderlich sei, könne dem Bericht nicht entnommen werden. Die Angaben der bP zum Gesundheitszustand (hypertensiver Blutdruck) sei offenbar richtig, ihre Behauptung, dass deshalb ärztliche Untersuchungen "alle 2-3 Tage" stattfinden müssten, sei allerdings nachweislich falsch.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der bP am 28.10.2019 eine Beschäftigung als Abwäscherin bei der Firma Gasthof S. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten worden sei. Die bP habe am 07.11.2019 an der "Gastro-Jobbörse" beim FAB in der Industriezeile teilgenommen. Nach der Infoveranstaltung hätten Vorstellgespräche mit den anwesenden Firmen geführt werden sollen. Die bP habe dem anwesenden Mitarbeiter des AMS (Service für Unternehmen) allerdings umgehend mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten – eine davon wäre beim Gasthof S. gewesen – nicht annehmen könne. In der noch vor Ort aufgenommenen Niederschrift habe die bP angegeben, dass sie alle 2-3 Tage zum Hausarzt zur Laborkontrolle gehen müsse. Dem vorliegenden Attest von Frau Dr. römisch 40 (im Folgenden "Dr. H.") vom 12.12.2019 sei allerdings zu entnehmen, dass die bP seit Anfang November sechs Mal ohne Termin (8.11., 11.11., 18.11., 25.11., 2.12., 6.12.) bei ihr in der Ordination gewesen sei, wobei der Blutdruck kontrolliert worden sei. Die bP sei von ihr allerdings angewiesen worden, die Kontrollen zu Hause durchzuführen und nur bei Entgleisungen, ansonsten nur einmal im Quartal die Ordination aufzusuchen. Dr. H. schreibe auch, dass kein Grund vorliege, aufgrund der bestehenden Diagnose eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung auszustellen. Die von der bP behauptete notwendige Laborkontrolle sei dem Ambulanzbericht vom 5.11.2019 zu entnehmen. Darin werde allerdings festgestellt, dass eine anschließende Laborkontrolle der Blutwerte der bP beim Hausarzt "in 2-3 Tagen" erfolgen sollte. Dass eine regelmäßige Untersuchung "alle 2-3 Tage" erforderlich sei, könne dem Bericht nicht entnommen werden. Die Angaben der bP zum Gesundheitszustand (hypertensiver Blutdruck) sei offenbar richtig, ihre Behauptung, dass deshalb ärztliche Untersuchungen "alle 2-3 Tage" stattfinden müssten, sei allerdings nachweislich falsch. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Feststellung der bP, sie müsse alle 2-3 Tage zu einer ärztlichen Untersuchung, nicht den Tatsachen entspreche. Durch diese Aussage sei es nach dem Informationsteil bei der Veranstaltung "Gastro-Jobbörse" verständlicherweise zu keinem konkreten Vorstellungsgespräch bei einer Firma gekommen. Es habe dadurch auch keine Möglichkeit mehr bestanden, dass es zu einem Dienstverhältnis kommen könne. Das Verhalten der bP sei daher kausal dafür gewesen, dass kein Dienstverhältnis zustande gekommen sei. Es habe im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden können, dass die bP trotz der behaupteten Notwendigkeit eines Arztbesuches alle 2-3 Tage ein Interesse bekundet hätten, ein Dienstverhältnis einzugehen. Auch im Zuge der Aufnahme der Niederschrift habe die bP dies nicht geäußert, obwohl sie über die in diesem Fall möglichen Rechtsfolgen aufgeklärt worden sei. Die bP habe die gegenständliche Rechtsfolge daher in Kauf genommen, weshalb ein sanktionierbarer Tatbestand vorliege. Die bP habe das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnissies durch ihr Verhalten zweifellos vereitelt. Mit Schriftsatz vom 28.1.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie ergänzend vor, dass sie im November und Dezember 2019 viele Arzttermine gehabt hätte und gesundheitlich in diesem Zeitraum sehr angeschlagen gewesen sei. Beim Vorstellungsgespräch habe sie lediglich wahrheitsgemäße Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht. Dass sie angeblich versehentlich angeführt hätte, dass sie "alle" 2-3 Tage zu einer ärztlichen Untersuchung müsse, und nicht wie in den Befunden ersichtlich, "in 2-3 Tagen", sei aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse zustande gekommen. Am 11.2.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.
VG ist (unter anderem) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (unter anderem) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von Vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an dem Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 25 zu § 9 AlVG).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von Vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an dem Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 25 zu Paragraph 9, AlVG). Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zugewiesene Stelle als Abwäscherin im Gasthof S. im Sinne des § 9 AlVG unzumutbar gewesen ist:Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zugewiesene Stelle als Abwäscherin im Gasthof S. im Sinne des Paragraph 9, AlVG unzumutbar gewesen ist: Die von der bP für die Ablehnung der Stelle ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe lassen keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufkommen. Wie in den Feststellungen ausgeführt, lag zum Zeitpunkt der Jobbörse weder eine (temporäre) Arbeitsunfähigkeit der bP noch ein – diesen Umstand unterstreichender – Krankengeldbezug der bP vor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bestand auch für die bP selbst keinerlei Grund zur Annahme, dass sie die genannte Beschäftigung (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht aufnehmen könnte. Überdies wäre die bP nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen, allenfalls bestehende Bedenken in gesundheitlicher Hinsicht im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs abzuklären; sie war damit nicht berechtigt, bereits eine Bewerbung bzw. ein Vorstellungsgespräch von Vornherein abzulehnen. All dies gilt nicht nur für die konkret zugewiesene Stelle im Gasthof S., sondern auch für die übrigen im Rahmen der Jobbörse am 07.11.2019 angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, welche die bP ebenfalls rundweg (mit Verweis auf gesundheitliche Gründe) ablehnte, ohne ihre Bedenken in Vorstellungsgesprächen zu erörtern. Da die bP keine stichhaltigen Gründe für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungen darlegen konnte, war von deren Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG auszugehen.Die von der bP für die Ablehnung der Stelle ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe lassen keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufkommen. Wie in den Feststellungen ausgeführt, lag zum Zeitpunkt der Jobbörse weder eine (temporäre) Arbeitsunfähigkeit der bP noch ein – diesen Umstand unterstreichender – Krankengeldbezug der bP vor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bestand auch für die bP selbst keinerlei Grund zur Annahme, dass sie die genannte Beschäftigung (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht aufnehmen könnte. Überdies wäre die bP nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen, allenfalls bestehende Bedenken in gesundheitlicher Hinsicht im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs abzuklären; sie war damit nicht berechtigt, bereits eine Bewerbung bzw. ein Vorstellungsgespräch von Vornherein abzulehnen. All dies gilt nicht nur für die konkret zugewiesene Stelle im Gasthof S., sondern auch für die übrigen im Rahmen der Jobbörse am 07.11.2019 angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, welche die bP ebenfalls rundweg (mit Verweis auf gesundheitliche Gründe) ablehnte, ohne ihre Bedenken in Vorstellungsgesprächen zu erörtern. Da die bP keine stichhaltigen Gründe für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungen darlegen konnte, war von deren Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG auszugehen. Es war daher zu prüfen, ob die Ablehnung der Beschäftigungen als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:Es war daher zu prüfen, ob die Ablehnung der Beschäftigungen als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren war: Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss.In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss. Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0252).Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0252). Die bP unterließ es, mit den bei der Jobbörse am 17.11.2019 vertretenen Dienstgebern – darunter der Gasthof S. – Vorstellungsgespräche zu führen und erklärte gegenüber einem Mitarbeiter des AMS, die angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen zu können. Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen – so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind – die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0269). Da wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorliegen, wäre die bP verhalten gewesen, sich für die zugewiesene Stelle im Gasthof S. zu bewerben und im Rahmen der Jobbörse ein Vorstellungsgespräch zu führen. Das Unterlassen einer Bewerbung/eines Vorstellungsgespräches auf die zugewiesene Stelle ist ohne Zweifel als Vereitelungshandlung zu qualifizieren, weil die bP dadurch ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet hat. Für die bP hätte aber auch die Verpflichtung bestanden, von den sich ihr im Rahmen der Jobbörse anderweitig bietenden Arbeitsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und mit den (sonstigen) bei der Jobbörse vertretenen Unternehmen Vorstellungsgespräche zu führen. Die noch während der Jobbörse gegenüber einem Mitarbeiter des AMS abgegebene ausdrückliche Erklärung, die angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen zu können, unterstreicht die Ablehnung der zugewiesenen und der sich sonst bietenden Beschäftigungen seitens der bP und bringt ihre Weigerung, diese anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich geweigert hat, sich für die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2011/08/0052). Selbiges gilt für die Ablehnung der sich im Rahmen der Jobbörse anderweitig bietenden Arbeitsmöglichkeiten.Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich geweigert hat, sich für die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2011/08/0052). Selbiges gilt für die Ablehnung der sich im Rahmen der Jobbörse anderweitig bietenden Arbeitsmöglichkeiten. Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsangebots dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor (VwGH vom 4.9.2013, 2011/08/0200). Das Gericht geht davon aus, dass die bP imstande war zu erkennen, dass sie arbeitsfähig ist und kein hinreichender Grund für die Ablehnung der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten vorliegt. Durch das Unterlassen von Bewerbungen bzw. Vorstellungsgesprächen im Rahmen der Jobbörse und die (tatsachenwidrige) Erklärung gegenüber einem Mitarbeiter des AMS, die angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen zu können, hat die bP das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses daher bewusst in Kauf genommen. Die Ablehnung der angebotenen Beschäftigungen war damit jedenfalls als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.Die Ablehnung der angebotenen Beschäftigungen war damit jedenfalls als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen gegenständlich nicht vor:Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen gegenständlich nicht vor: Das Gericht verkennt nicht, dass die bP mit 05.02.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte jedoch erst zu einem deutlich (sieben Wochen) außerhalb der Sperrfrist (7.11.2019 bis 18.12.2019) liegenden Zeitpunkt. Hinzu kommt die im Vergleich nur kurze Dauer dieses späteren Beschäftigungsverhältnisses von nicht einmal sechs Wochen. Anschließend stand die bP erst ab dem 07.05.2020 bis zum 28.8.2020 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Seitdem bezieht die bP wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sodass von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme nicht gesprochen werden kann. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG waren damit nicht ersichtlich.Das Gericht verkennt nicht, dass die bP mit 05.02.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte jedoch erst zu einem deutlich (sieben Wochen) außerhalb der Sperrfrist (7.11.2019 bis 18.12.2019) liegenden Zeitpunkt. Hinzu kommt die im Vergleich nur kurze Dauer dieses späteren Beschäftigungsverhältnisses von nicht einmal sechs Wochen. Anschließend stand die bP erst ab dem 07.05.2020 bis zum 28.8.2020 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Seitdem bezieht die bP wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sodass von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme nicht gesprochen werden kann. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG waren damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228461.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.