GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.1.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 1 und
Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 7.1.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 7.1.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.1.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 7.1.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 7.1.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.1.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie im Zeitraum vom 13.12.2019 bis 7.1.2020 keine Notstandshilfe erhalten habe. Angebliche hätte sie in dieser Angelegenheit im Vorfeld einen persönlichen Antrag dafür vom AMS mitgenommen, dies entspreche allerdings nicht der Wahrheit. In dieser Angelegenheit habe sie vom AMS angeblich zusätzlich auch zwei Briefe per Post bekommen, diese habe sie jedoch niemals erhalten. Sie seien angeblich wieder an das AMS zurückgeschickt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP am 7.1.2020 beim AMS Linz die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt habe. Das AMS habe ihr die Leistung ab diesem Tag im gesetzlichen Ausmaß mit Bescheid vom 15.1.2020 zuerkannt und angewiesen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag laut Dokumentation/Aktenvermerk von der Beraterin im Zuge der persönlichen Vorsprache persönlich und EDV-mäßig ausgegeben worden sei. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Gründe, die die bP im Verfahren anführe, vom AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden könnten, weil aus der Dokumentation im Personenstamm eindeutig hervorgehe, dass die Beraterin den Antrag auf Notstandshilfe ausgegeben habe. Der Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (gemeint wohl: der Notstandshilfe) sei daher mit 7.1.2020 erfolgreich geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 12.2.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag ("Beschwerde"). Darin brachte sie ergänzend vor, dass sie laut AMS den Antrag auf Notstandshilfe erhalten habe. Sie habe jedoch leider keinen Antrag auf Notstandshilfe per Post oder persönlich erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
Vm § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht
VG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht
Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Im konkreten Fall erfolgte die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe
VG am 7.1.2020, sodass der bP die Notstandshilfe
Vm § 38 leg. cit. ab diesem Tag gebührt.Im konkreten Fall erfolgte die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG am 7.1.2020, sodass der bP die Notstandshilfe
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, leg. cit. ab diesem Tag gebührt. Das Vorbringen, der bP sei – anders als vom AMS dargestellt – nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Antragsformular ausgehändigt worden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.1.2013, 2012/08/0284; vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (VwGH vom 3.5.2007, 2006/08/0330; vom 10.4.2013, 2011/08/0017).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.1.2013, 2012/08/0284; vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (VwGH vom 3.5.2007, 2006/08/0330; vom 10.4.2013, 2011/08/0017). Dadurch, dass die bP beim AMS nur das Antragsformular mit dem Vermerk Geltendmachung 7.1.2020 (rechtzeitig) eingebracht hat, ist der belangten Behörde kein Vorwurf zu machen, wenn sie – ohne Erwähnung eines früher ausgehändigten Antragsformulars im angefochtenen Bescheid – auf Basis der eindeutigen Gesetzeslage ausschließlich das eingebrachte Formular zur Beurteilung des relevanten Zeitpunktes für die Zuerkennung der Notstandshilfe heranzieht. Auf die Frage, ob der bP davor ein Antragsformular ausgefolgt wurde, kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. VwGH vom 18.11.2009, 2007/08/0226; vgl. auch VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0245).Dadurch, dass die bP beim AMS nur das Antragsformular mit dem Vermerk Geltendmachung 7.1.2020 (rechtzeitig) eingebracht hat, ist der belangten Behörde kein Vorwurf zu machen, wenn sie – ohne Erwähnung eines früher ausgehändigten Antragsformulars im angefochtenen Bescheid – auf Basis der eindeutigen Gesetzeslage ausschließlich das eingebrachte Formular zur Beurteilung des relevanten Zeitpunktes für die Zuerkennung der Notstandshilfe heranzieht. Auf die Frage, ob der bP davor ein Antragsformular ausgefolgt wurde, kommt es bei dieser Sachlage nicht an vergleiche VwGH vom 18.11.2009, 2007/08/0226; vergleiche auch VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0245). Selbst wenn man aber im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von § 17 Abs. 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man aber im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
VG zulassen würde, liegt gegenständlich nicht vor.Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 17, AlVG zulassen würde, liegt gegenständlich nicht vor. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe (erst) ab dem 7.1.2020 gebührt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und als nicht ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und als nicht ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228705.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.