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L501 2230406-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 10§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlL501 2230406-1 Spruch, L501 2230406-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.2.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum von 15.01.2020 bis 25.02.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe das Stellenangebot der Firma XXXX (im Folgenden "A.") nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.2.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 15.01.2020 bis 25.02.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe das Stellenangebot der Firma römisch 40 (im Folgenden "A.") nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 9.3.2020 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass mit dem AMS vereinbart worden sei, dass Jobs auf Basis Teilzeit gesucht würden. Ihr Bewerberprofil sei auch auf der AMS-Job-Plattform für Unternehmer auf der AMS-Seite veröffentlicht worden. Am 15.1.2020 sei sie von der Firma A. telefonisch kontaktiert worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Mitarbeiterin auf Basis 25 Wochenstunden gesucht werde. Das Bewerbungsgespräch sei zunächst am Telefon sehr gut verlaufen, zumal sie großes Interesse an dieser Stelle gezeigt habe, was bei dem potenziellen Arbeitgeber ihres Erachtens auch gegeben gewesen sei. Nachdem das Bewerbungsgespräch auf Wunsch des potenziellen Arbeitgebers nicht persönlich, sondern telefonisch abgehalten worden sei, seien auch weitere Details zur Sprache gekommen. Ihr sei unter anderem mitgeteilt worden, dass eine Mitarbeiterin auf Basis einer fixen 4-Tage-Woche gesucht werde. Auf Befragen, ob bei Bedarf ein Tausch der Arbeitstage möglich sei bzw. vorhandenes Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen, jedoch auch nur in den "klassischen Prüfungsmonaten" des Lehrveranstaltungsbetriebs ( XXXX ), abgebaut werden könne, erwiderte der potenzielle Arbeitgeber plötzlich, dass dieser nun doch kein Interesse an ihr habe und es zu keinem Arbeitsverhältnis kommen werde. Begründet sei dieser plötzliche Schwenk des Arbeitgebers jedoch nicht worden. Vergeblich habe sie versucht, den potenziellen Arbeitgeber von ihren Qualitäten und der Berufserfahrung zu überzeugen und sie doch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch einzuladen, um einen positiven Ausgang (Abschluss eines Arbeitsvertrages) zu erwirken. Jedoch habe der potenzielle Arbeitgeber alles abgewinkt und ihr mitgeteilt, dass er jedenfalls nicht an ihr interessiert sei und umgehend das Telefonat beendet. Von ihrer Seite sei es nie zu Andeutungen gekommen, die unter eine Vereitelung subsumiert werden könnten. Sie sei stets arbeitsbereit und arbeitswillig gewesen bzw. habe sämtliche Voraussetzungen des AlVG erfüllt. Weshalb der potenzielle Arbeitgeber eine derartige Rückmeldung an das AMS erteilt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Ihre Gegendarstellung bezüglich des Nichtzustandekommens der Tätigkeit sei nicht berücksichtigt worden, vielmehr stütze sich das AMS ausschließlich auf die Darstellung des potenziellen Arbeitgebers. Aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit sei sie auf das Arbeitslosengeld angewiesen, um die Lebenserhaltungskosten zu bestreiten. Die Sperre des Arbeitslosengeldes stelle daher einen Härtefall dar und hätte somit Nachsicht erteilt werden müssen.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 9.3.2020 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass mit dem AMS vereinbart worden sei, dass Jobs auf Basis Teilzeit gesucht würden. Ihr Bewerberprofil sei auch auf der AMS-Job-Plattform für Unternehmer auf der AMS-Seite veröffentlicht worden. Am 15.1.2020 sei sie von der Firma A. telefonisch kontaktiert worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Mitarbeiterin auf Basis 25 Wochenstunden gesucht werde. Das Bewerbungsgespräch sei zunächst am Telefon sehr gut verlaufen, zumal sie großes Interesse an dieser Stelle gezeigt habe, was bei dem potenziellen Arbeitgeber ihres Erachtens auch gegeben gewesen sei. Nachdem das Bewerbungsgespräch auf Wunsch des potenziellen Arbeitgebers nicht persönlich, sondern telefonisch abgehalten worden sei, seien auch weitere Details zur Sprache gekommen. Ihr sei unter anderem mitgeteilt worden, dass eine Mitarbeiterin auf Basis einer fixen 4-Tage-Woche gesucht werde. Auf Befragen, ob bei Bedarf ein Tausch der Arbeitstage möglich sei bzw. vorhandenes Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen, jedoch auch nur in den "klassischen Prüfungsmonaten" des Lehrveranstaltungsbetriebs ( römisch 40 ), abgebaut werden könne, erwiderte der potenzielle Arbeitgeber plötzlich, dass dieser nun doch kein Interesse an ihr habe und es zu keinem Arbeitsverhältnis kommen werde. Begründet sei dieser plötzliche Schwenk des Arbeitgebers jedoch nicht worden. Vergeblich habe sie versucht, den potenziellen Arbeitgeber von ihren Qualitäten und der Berufserfahrung zu überzeugen und sie doch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch einzuladen, um einen positiven Ausgang (Abschluss eines Arbeitsvertrages) zu erwirken. Jedoch habe der potenzielle Arbeitgeber alles abgewinkt und ihr mitgeteilt, dass er jedenfalls nicht an ihr interessiert sei und umgehend das Telefonat beendet. Von ihrer Seite sei es nie zu Andeutungen gekommen, die unter eine Vereitelung subsumiert werden könnten. Sie sei stets arbeitsbereit und arbeitswillig gewesen bzw. habe sämtliche Voraussetzungen des AlVG erfüllt. Weshalb der potenzielle Arbeitgeber eine derartige Rückmeldung an das AMS erteilt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Ihre Gegendarstellung bezüglich des Nichtzustandekommens der Tätigkeit sei nicht berücksichtigt worden, vielmehr stütze sich das AMS ausschließlich auf die Darstellung des potenziellen Arbeitgebers. Aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit sei sie auf das Arbeitslosengeld angewiesen, um die Lebenserhaltungskosten zu bestreiten. Die Sperre des Arbeitslosengeldes stelle daher einen Härtefall dar und hätte somit Nachsicht erteilt werden müssen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.3.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.3.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich der bP die Möglichkeit geboten habe, bei der Firma A. ab sofort ein Beschäftigungsverhältnis als Kassiererin in Teilzeit mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Die Firma A. habe dem AMS am 15.1.2020 Folgendes (zur bP, Anm.) bekanntgegeben:Die Firma A. habe dem AMS am 15.1.2020 Folgendes (zur bP, Anmerkung bekanntgegeben: "Kann aufgrund ihres Studiums nicht wirklich arbeiten, da sie, wenn sie ihre Klausurprüfungen hat, immer frei haben muss (hätte ihr XXXX /Kassa angeboten)""Kann aufgrund ihres Studiums nicht wirklich arbeiten, da sie, wenn sie ihre Klausurprüfungen hat, immer frei haben muss (hätte ihr römisch 40 /Kassa angeboten)" In der Niederschrift vom 27.1.2020 habe die bP dazu (auszugsweise) angegeben: "Im Gespräch habe ich erwähnt, dass ich an manchen Tagen frei brauche, daraufhin hat die Dame gesagt, dass das nicht wird, weil es den anderen Dienstnehmern gegenüber unfair wäre. Ich habe das nicht abgelehnt die Stelle, ich habe lediglich eine Information ausgesprochen." Die belangte Behörde stellte fest, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil die bP beim Gespräch gefragt habe, ob sie bei Bedarf Arbeitstage tauschen oder Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen abbauen könne. Die Firma A. habe daraufhin kein Interesse mehr gezeigt, die offene Stelle mit der bP zu besetzen. Die bP habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und seien auch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht festgestellt worden. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die bP die Verpflichtung habe, jede Möglichkeit einer Beendigung der Arbeitslosigkeit ohne Vorbehalte aktiv anzustreben. Der Hinweis, dass sie bei Prüfungen "frei" brauche, bringe zum Ausdruck, dass das Studium wichtiger als die Aufnahme einer Arbeit sei. Die bP habe beim Versuch, diese Stelle zu erlangen, gegenüber dem potenziellen Dienstgeber die Frage gestellt, ob sie Arbeitstage tauschen oder Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen abbauen könne. In der Niederschrift habe die bP angegeben, dass sie beim Gespräch gesagt habe, dass sie an manchen Tagen wegen der Prüfungen frei brauche. Im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen könne nicht bezweifelt werden, dass die bP mit einer solchen Äußerung ihr Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringe. Es komme nur darauf an, ob diese während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen sei, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Die Firma A. habe von einer Einstellung abgesehen, weil es unfair anderen DienstnehmerInnen gegenüber wäre, wenn die bP an manchen Tagen (fix) frei brauche. Ein berücksichtigungswürdiger Grund liege vor, wenn der Ausschluss von der Leistung zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhaltes des Arbeitslosen und seiner Familie führen würde. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen aber in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie habe. Ein Härtefall liege somit nicht vor. Die bP stellte mit Schriftsatz vom 5.4.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag. Am 20.4.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP steht seit dem 23.10.2019 (mit Unterbrechung) im Bezug von Arbeitslosengeld. Zwischen ihr und dem AMS war die Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden. Das Bewerberprofil der bP wurde auf der Plattform des AMS für Unternehmer veröffentlicht. Am 15.1.2020 wurde die bP durch eine Vertreterin des potenziellen Dienstgebers A. telefonisch kontaktiert und ihr eine Beschäftigung als Kassiererin auf Basis einer 25-Stunden-Woche mit fixer 4-Tage-Woche angeboten. Die bP erklärte gegenüber der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers im Laufe des telefonischen Bewerbungsgespräches, dass sie an manchen Tagen frei brauche und befragte die Vertreterin dahingehend, ob bei Bedarf ein Tausch der Arbeitstage möglich sei bzw. vorhandenes Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen, wenngleich nur in den klassischen Prüfungsmonaten des Lehrveranstaltungsbetriebes der XXXX , abgebaut werden könne. Die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers reagierte auf die Ausführungen der bP mit erkennbarer Ablehnung. Die bP unterließ es jedoch, diese darüber aufzuklären, dass sie ihr Studium nicht als wichtiger erachte als die angebotene Beschäftigung und es sich bei den ins Treffen geführten Arbeitszeitmodalitäten lediglich um Wunschvorstellungen handle. Die bP führte eine Klärung der Situation nicht herbei und versuchte, die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers von ihren Qualitäten und ihrer Berufserfahrung zu überzeugen. Die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers erklärte gegenüber der bP, dass kein Interesse mehr bestehe und beendete daraufhin das Telefonat.Die bP erklärte gegenüber der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers im Laufe des telefonischen Bewerbungsgespräches, dass sie an manchen Tagen frei brauche und befragte die Vertreterin dahingehend, ob bei Bedarf ein Tausch der Arbeitstage möglich sei bzw. vorhandenes Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen, wenngleich nur in den klassischen Prüfungsmonaten des Lehrveranstaltungsbetriebes der römisch 40 , abgebaut werden könne. Die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers reagierte auf die Ausführungen der bP mit erkennbarer Ablehnung. Die bP unterließ es jedoch, diese darüber aufzuklären, dass sie ihr Studium nicht als wichtiger erachte als die angebotene Beschäftigung und es sich bei den ins Treffen geführten Arbeitszeitmodalitäten lediglich um Wunschvorstellungen handle. Die bP führte eine Klärung der Situation nicht herbei und versuchte, die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers von ihren Qualitäten und ihrer Berufserfahrung zu überzeugen. Die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers erklärte gegenüber der bP, dass kein Interesse mehr bestehe und beendete daraufhin das Telefonat. Das Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande. Von Seiten des potenziellen Dienstgebers wurde dem AMS gemeldet, dass die bP aufgrund ihres Studiums nicht wirklich arbeiten könne, da sie, wenn sie ihre Klausurprüfungen habe, immer frei haben müsse. Die bP stand seither nicht in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur telefonischen Kontaktaufnahme des potenziellen Dienstgebers mit der bP am 15.1.2020 sowie zum Verlauf des anschließend geführten Bewerbungsgespräches gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben der bP im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.1.2020 und im Beschwerdeschriftsatz vom 9.3.
  5. Bereits im Zuge der Einvernahme am 27.1.2020 gab die bP gegenüber dem AMS an, dass sie im (Bewerbungs-)Gespräch erwähnt habe, dass sie an manchen Tagen frei brauche. Daraufhin habe die Dame (gemeint: die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers) gesagt, dass das nichts werde, weil es den anderen Dienstnehmern gegenüber unfair wäre. In der Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers – nachdem die bP diese befragt habe, ob bei Bedarf ein Tausch der Arbeitstage bzw. ein Abbau von vorhandenem Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen, jedoch auch nur in den "klassischen Prüfungsmonaten", möglich sei – plötzlich erwidert habe, dass sie nun doch kein Interesse an der bP habe und es zu keinem Arbeitsverhältnis kommen werde. Die bP legte in der Beschwerde sodann dar, dass sie vergeblich versucht hätte, den potenziellen Dienstgeber von ihren Qualitäten und der Berufserfahrung zu überzeugen und sie doch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch einzuladen. Die bP behauptet damit nicht einmal, dass sie die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers, nachdem diese ihre Ablehnung erkennen habe lassen, darüber aufgeklärt habe, dass ihr die Beschäftigung im Betrieb der Dienstgeberin wichtiger sei als das Studium und sie nicht auf die gewünschten bzw. erfragten Arbeitszeitmodalitäten bestehe, mithin jede Aufklärung der Situation unterlassen hat. Dies steht auch im Einklang mit der an das AMS erstatten Meldung des potenziellen Dienstgebers, bei dem offensichtlich der Eindruck entstanden ist, dass die bP aufgrund ihres Studiums "nicht wirklich arbeiten" könne, da sie bei Prüfungen "immer freihaben" müsse. Diese Angaben unterstreichen, dass es die bP im Gespräch mit der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers verabsäumt hat, von den geäußerten Wünschen abzurücken, zumal – wie bereits ausgeführt – in der Beschwerde auch nur die Rede davon ist, dass sie versucht habe, den potenziellen Dienstgeber von ihren "Qualitäten" und der "Berufserfahrung" zu überzeugen, nicht hingegen eine Klarstellung hinsichtlich der Arbeitszeiten getroffen hat. Die Feststellungen zu der vom potenziellen Dienstgeber an das AMS erstatteten Meldung gründen sich auf das im Verwaltungsakt erliegende E-Mail vom 15.1.
  6. Dass die bP seither nicht in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

§ 10Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z

B bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: Der bP wurde am 15.01.2020 durch den potenziellen Dienstgeber A. eine Beschäftigung als Kassiererin angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis kam nach einem telefonischen Bewerbungsgespräch mit dem oben festgestellten Inhalt nicht zustande. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Kassiererin ergeben haben: Die bP erhob weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren konkrete Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.1.2020 erklärte sie dagegen ausdrücklich, dass sie hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung habe. Es sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung hervorgekommen. Im Ergebnis war daher von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG auszugehen.Die bP erhob weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren konkrete Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.1.2020 erklärte sie dagegen ausdrücklich, dass sie hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung habe. Es sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung hervorgekommen. Im Ergebnis war daher von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG auszugehen. Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren war: Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss.In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss. Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt – vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0252).Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. April 2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt – vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0252). Im konkreten Fall erklärte die bP im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches gegenüber der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers, dass sie an manchen Tagen frei brauche und befragte die Vertreterin dahingehend, ob bei Bedarf ein Tausch der Arbeitstage möglich sei bzw. vorhandenes Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen, wenngleich nur in den klassischen Prüfungsmonaten des Lehrveranstaltungsbetriebes der XXXX , abgebaut werden könne.Im konkreten Fall erklärte die bP im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches gegenüber der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers, dass sie an manchen Tagen frei brauche und befragte die Vertreterin dahingehend, ob bei Bedarf ein Tausch der Arbeitstage möglich sei bzw. vorhandenes Zeitguthaben aufgrund von diversen Prüfungen, wenngleich nur in den klassischen Prüfungsmonaten des Lehrveranstaltungsbetriebes der römisch 40 , abgebaut werden könne. Damit hat die bP bereits zu Beginn des Bewerbungsprozesses – sogleich bei erstmaliger telefonischer Kontaktaufnahme durch den potenziellen Dienstgeber – gegenüber diesem zum Ausdruck gebracht, dass sie die angebotene Beschäftigung hinsichtlich der Arbeitszeiten ihrem Studium unterordne: Nicht anders können nämlich die Erklärung der bP, dass sie an "manchen Tagen" frei brauche und ihre Erkundigungen, ob bei "bei Bedarf" die Arbeitstage getauscht werden könnten oder an bestimmten Tagen (aufgrund von "diversen Prüfungen") Zeitguthaben abgebaut werden könne, verstanden werden. Dass die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers auf die Ausführungen der bP mit Ablehnung reagiert hat, ist dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, zumal die von der bP gewünschten bzw. erfragten Arbeitszeitmodalitäten – gerade wenn man bedenkt, dass es sich bei der angebotenen Beschäftigung ohnehin bereits um eine Teilzeitstelle (25 Stunden) gehandelt hat – nicht unerhebliche Zugeständnisse des potenziellen Dienstgebers hinsichtlich seiner Personalplanung (Tausch von Arbeitstagen sowie Verbrauch von Zeitguthaben jeweils zu von der bP im Hinblick auf ihr Studium gewünschten Zeitpunkten) erfordert hätten und sich daraus gegebenenfalls auch eine Ungleichbehandlung ihrer Dienstnehmer untereinander ergeben hätte. Die bereits beim ersten Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber getätigten Ausführungen der bP (sie "brauche" manchmal frei und erkundigte sich danach, ob sie "bei Bedarf" Arbeitstage tauschen oder aufgrund von "diversen Prüfungen" Zeitguthaben abbauen könne) waren zweifellos dazu geeignet, beim potenziellen Dienstgeber den Eindruck zu erwecken, dass der Beschäftigungsantritt der bP unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit der angebotenen Beschäftigung mit ihrem Studium stehe und die bP nicht bereit sei, die Beschäftigung unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen – der bP war bekannt, dass der Dienstgeber die Beschäftigung auf Basis einer fixen 4-Tage-Woche angeboten hatte – anzutreten. Diesen Eindruck des potenziellen Dienstgebers hätte die bP nur durch die eindeutige Klarstellung, dass sie nicht auf ihren Wünschen beharre, entkräften können (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Ra 2013/08/0020). Trotz der erkennbaren Ablehnung der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers hat es die bP aber unterlassen, diese darüber aufzuklären, dass sie ihr Studium nicht als wichtiger erachte als die angebotene Beschäftigung und es sich bei ihren Äußerungen nur um Wunschvorstellungen handle; vielmehr versuchte die bP stattdessen, die Dienstgeberin von ihren Qualitäten und ihrer Berufserfahrung zu überzeugen, ohne die gebotene Klärung der Situation herbeizuführen – was schließlich auch im Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses resultierte. Das Verhalten der bP ist damit jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005). Indem es die bP trotz der erkennbar ablehnenden Reaktion der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers unterlassen hat, die gebotene Klärung der Situation herbeizuführen, hat sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und damit mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 13.11.2013, mit Hinweis auf VwGH vom 15.10.2003, 2003/08/0064, wonach schon durch die Unterlassung einer Klarstellung im oben dargestellten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird).Damit hat die bP bereits zu Beginn des Bewerbungsprozesses – sogleich bei erstmaliger telefonischer Kontaktaufnahme durch den potenziellen Dienstgeber – gegenüber diesem zum Ausdruck gebracht, dass sie die angebotene Beschäftigung hinsichtlich der Arbeitszeiten ihrem Studium unterordne: Nicht anders können nämlich die Erklärung der bP, dass sie an "manchen Tagen" frei brauche und ihre Erkundigungen, ob bei "bei Bedarf" die Arbeitstage getauscht werden könnten oder an bestimmten Tagen (aufgrund von "diversen Prüfungen") Zeitguthaben abgebaut werden könne, verstanden werden. Dass die Vertreterin des potenziellen Dienstgebers auf die Ausführungen der bP mit Ablehnung reagiert hat, ist dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, zumal die von der bP gewünschten bzw. erfragten Arbeitszeitmodalitäten – gerade wenn man bedenkt, dass es sich bei der angebotenen Beschäftigung ohnehin bereits um eine Teilzeitstelle (25 Stunden) gehandelt hat – nicht unerhebliche Zugeständnisse des potenziellen Dienstgebers hinsichtlich seiner Personalplanung (Tausch von Arbeitstagen sowie Verbrauch von Zeitguthaben jeweils zu von der bP im Hinblick auf ihr Studium gewünschten Zeitpunkten) erfordert hätten und sich daraus gegebenenfalls auch eine Ungleichbehandlung ihrer Dienstnehmer untereinander ergeben hätte. Die bereits beim ersten Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber getätigten Ausführungen der bP (sie "brauche" manchmal frei und erkundigte sich danach, ob sie "bei Bedarf" Arbeitstage tauschen oder aufgrund von "diversen Prüfungen" Zeitguthaben abbauen könne) waren zweifellos dazu geeignet, beim potenziellen Dienstgeber den Eindruck zu erwecken, dass der Beschäftigungsantritt der bP unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit der angebotenen Beschäftigung mit ihrem Studium stehe und die bP nicht bereit sei, die Beschäftigung unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen – der bP war bekannt, dass der Dienstgeber die Beschäftigung auf Basis einer fixen 4-Tage-Woche angeboten hatte – anzutreten. Diesen Eindruck des potenziellen Dienstgebers hätte die bP nur durch die eindeutige Klarstellung, dass sie nicht auf ihren Wünschen beharre, entkräften können vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Ra 2013/08/0020). Trotz der erkennbaren Ablehnung der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers hat es die bP aber unterlassen, diese darüber aufzuklären, dass sie ihr Studium nicht als wichtiger erachte als die angebotene Beschäftigung und es sich bei ihren Äußerungen nur um Wunschvorstellungen handle; vielmehr versuchte die bP stattdessen, die Dienstgeberin von ihren Qualitäten und ihrer Berufserfahrung zu überzeugen, ohne die gebotene Klärung der Situation herbeizuführen – was schließlich auch im Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses resultierte. Das Verhalten der bP ist damit jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005). Indem es die bP trotz der erkennbar ablehnenden Reaktion der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers unterlassen hat, die gebotene Klärung der Situation herbeizuführen, hat sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und damit mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 13.11.2013, mit Hinweis auf VwGH vom 15.10.2003, 2003/08/0064, wonach schon durch die Unterlassung einer Klarstellung im oben dargestellten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird). Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die bP bringt in der Beschwerde vor, dass sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit auf das Arbeitslosengeld angewiesen sei, um die Lebenserhaltungskosten zu bestreiten. Die Sperre des Arbeitslosengeldes stelle daher einen Härtefall dar und hätte somit Nachsicht erteilt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mit Hinweis auf das Erk. vom 7.11.2011, 2008/08/0085, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mit Hinweis auf das Erk. vom 7.11.2011, 2008/08/0085, mwN). Die bP legt in der Beschwerde in keiner Weise dar, dass sie vom vorübergehenden Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes unverhältnismäßig härter getroffen wäre, als dies sonst ganz allgemein der Fall sei (vgl. VwGH vom 19.6.1990, 90/08/0084, mit Hinweis auf Dirschmied, AlVG,
  3. Auflage, S. 85 und 223; sowie VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0085 zur behaupteten Gefährdung des notdürftigen Unterhalts). Die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ist bis dato nicht erfolgt und bestehen anhand der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG. Die Erteilung von Nachsicht kommt sohin nicht in Betracht.Die bP legt in der Beschwerde in keiner Weise dar, dass sie vom vorübergehenden Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes unverhältnismäßig härter getroffen wäre, als dies sonst ganz allgemein der Fall sei vergleiche VwGH vom 19.6.1990, 90/08/0084, mit Hinweis auf Dirschmied, AlVG,
  4. Auflage, S. 85 und 223; sowie VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0085 zur behaupteten Gefährdung des notdürftigen Unterhalts). Die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ist bis dato nicht erfolgt und bestehen anhand der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Erteilung von Nachsicht kommt sohin nicht in Betracht. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 15.01.2020 bis 25.02.2020 wurde von der belangten Behörde sohin zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2230406.1.00

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