RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlL524 2205832-1 Spruch, L524 2205832-1/8E L524 2205833-1/7E L524 2205828-1/8E L524 2205830-1/8E IM NAMEN DER REPUB
Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
- Türkische Staatsangehörige – auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 – sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
- Türkische Staatsangehörige – auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 – sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach Paragraph 52, FPG vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag (vgl. VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234 unter Hinweis auf EuGH Urteil
- November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Die Beschwerdeführer gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich an, da der Erstbeschwerdeführer türkischer Beamter ist und ein monatliches Beamtengehalt aus der Türkei bezieht, das nicht in Österreich versteuert wird. Sein Dienstverhältnis unterliegt nicht den österreichischen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leitet sein Aufenthaltsrecht vom Erstbeschwerdeführer ab. Die Beschwerdeführer können daher keine Begünstigungen aus dem ARB 1/80 ableiten und sich auch nicht, wie in der Beschwerde angedacht, auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen. Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag vergleiche VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234 unter Hinweis auf EuGH Urteil
- November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Die Beschwerdeführer gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich an, da der Erstbeschwerdeführer türkischer Beamter ist und ein monatliches Beamtengehalt aus der Türkei bezieht, das nicht in Österreich versteuert wird. Sein Dienstverhältnis unterliegt nicht den österreichischen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leitet sein Aufenthaltsrecht vom Erstbeschwerdeführer ab. Die Beschwerdeführer können daher keine Begünstigungen aus dem ARB 1/80 ableiten und sich auch nicht, wie in der Beschwerde angedacht, auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen. Die Beschwerdeführer hatten einen bis 03.12.2017 gültigen Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bzw. „Familieneigenschaft“ und stellten vor dessen Ablauf einen Verlängerungsantrag. Sie sind daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Die Beschwerdeführer hatten einen bis 03.12.2017 gültigen Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bzw. „Familieneigenschaft“ und stellten vor dessen Ablauf einen Verlängerungsantrag. Sie sind daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht, ist gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht, ist gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Es ist daher zu prüfen, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde erblickt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darin, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Imam aus dem Ausland finanziert werde und damit ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 vorliege, der ein Verbot der Auslandsfinanzierung vorsehe. Eine Aufenthaltsbeendigung sei daher notwendig, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Die belangte Behörde erblickt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darin, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Imam aus dem Ausland finanziert werde und damit ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 vorliege, der ein Verbot der Auslandsfinanzierung vorsehe. Eine Aufenthaltsbeendigung sei daher notwendig, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Erkenntnis vom 13.03.2019, E 3830-3832/2018, E 4344/2018, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz
- Nach dieser Bestimmung hat die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen. Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Diese Autonomie ist auch von der durch Art. 15 StGG grundrechtlich geschützten korporativen Religionsfreiheit erfasst und sichert die selbstständige und unabhängige Besorgung der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, letztlich aber auch die individuelle Religionsausübungsfreiheit der einzelnen Mitglieder einer Kirche oder Religionsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund bildet es ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit einer Religionsgesellschaft grundsätzlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland zu sichern (vgl. RV 446 BlgNR
- GP, 5). Das hier vorliegende Verbot der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland – dh. das Erfordernis der Sicherstellung hinreichender Mittel im Inland – sichert die Autonomie der islamischen Religionsgesellschaften bzw. Kultusgemeinden gegenüber Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen – im konkreten Fall: des Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet İşleri Başkanlığı) – und bildet daher keine unzulässige Regelung der inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften iSd Art. 15 StGG. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Erkenntnis vom 13.03.2019, E 3830-3832/2018, E 4344 aus 2018,, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz
- Nach dieser Bestimmung hat die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen. Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Diese Autonomie ist auch von der durch Artikel 15, StGG grundrechtlich geschützten korporativen Religionsfreiheit erfasst und sichert die selbstständige und unabhängige Besorgung der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, letztlich aber auch die individuelle Religionsausübungsfreiheit der einzelnen Mitglieder einer Kirche oder Religionsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund bildet es ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit einer Religionsgesellschaft grundsätzlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland zu sichern vergleiche Regierungsvorlage 446 BlgNR
- GP, 5). Das hier vorliegende Verbot der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland – dh. das Erfordernis der Sicherstellung hinreichender Mittel im Inland – sichert die Autonomie der islamischen Religionsgesellschaften bzw. Kultusgemeinden gegenüber Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen – im konkreten Fall: des Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet İşleri Başkanlığı) – und bildet daher keine unzulässige Regelung der inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften iSd Artikel 15, StGG. Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, die durch § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 erreicht werden soll, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Daraus folgt, dass nicht nur das Verbot der Auslandsfinanzierung einer islamischen Kultusgemeinde als solche im öffentlichen Interesse gelegen ist, sondern auch das Verbot der Bestreitung der Personalaufwendungen in Form von Gehaltszahlungen an die Imame direkt aus ausländischen Mitteln, da ansonsten § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 wirkungslos wäre. Damit verstößt die aus dem Ausland finanzierte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Imam gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015.Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, die durch Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 erreicht werden soll, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Daraus folgt, dass nicht nur das Verbot der Auslandsfinanzierung einer islamischen Kultusgemeinde als solche im öffentlichen Interesse gelegen ist, sondern auch das Verbot der Bestreitung der Personalaufwendungen in Form von Gehaltszahlungen an die Imame direkt aus ausländischen Mitteln, da ansonsten Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 wirkungslos wäre. Damit verstößt die aus dem Ausland finanzierte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Imam gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz
- Der weitere Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers, der für seine Tätigkeit als Imam vom Ausland finanziert wird und damit gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 verstößt, gefährdet daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Gleiches gilt für die Zweitbeschwerdeführerin, die als Religionsbeauftragte ebenso vom Ausland finanziert wird. Damit widerstreitet der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Der weitere Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers, der für seine Tätigkeit als Imam vom Ausland finanziert wird und damit gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 verstößt, gefährdet daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Gleiches gilt für die Zweitbeschwerdeführerin, die als Religionsbeauftragte ebenso vom Ausland finanziert wird. Damit widerstreitet der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Die in der Beschwerde beabsichtigte Errichtung einer Privatstiftung, welche den Erstbeschwerdeführer künftig nach österreichischem arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen sollte, wurde bislang nicht eingerichtet. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegen, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegen, weshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen leiten ihren Aufenthaltstitel auf Grund der Familieneigenschaft mit dem Erstbeschwerdeführer ab, weshalb auch gegen sie Rückkehrentscheidungen zu erlassen sind.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig,
Art. 8Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Art. 8Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte – im Inland befindliche – Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird gegen die Beschwerdeführer als Familie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Die Beschwerdeführer leben seit September 2015 in Österreich. Sie verfügten bis 03.12.2017 über Aufenthaltstitel und stellten vor dessen Ablauf Verlängerungsanträge. Der Erstbeschwerdeführer hat das ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin das ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin besuchen die Schule. Im Verfahren kam nicht hervor, dass die Beschwerdeführer tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert sind. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführer sind besonders ausgeprägt. Die Beschwerdeführer verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei. Sie haben dort ihre Ausbildung absolviert und ihre Sozialisation erfahren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in der Türkei Theologie studiert. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführer sind nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.Die Beschwerdeführer sind nicht durch die Todesstrafe und auch nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bedroht. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 FPG.Die Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, FPG. Einreiseverbot (Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide):Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide): § 53 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 53, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige,
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)…
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)–
(6)…“ Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061 unter Hinweis auf VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061 unter Hinweis auf VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/
- Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Die Frage, inwieweit eine Arbeitsplatzzusage für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG Bedeutung hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 unter Hinweis auf VwGH 29.6.2010, 2010/18/0195).Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/
- Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Die Frage, inwieweit eine Arbeitsplatzzusage für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG Bedeutung hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 unter Hinweis auf VwGH 29.6.2010, 2010/18/0195). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104 unter Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104 unter Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beziehen ein Beamtengehalt des türkischen Staates im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Imame für ATIB. Damit wird, wie oben ausgeführt, gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 verstoßen, weil die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder von ATIB durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland nicht nachgewiesen wurde. Alleine durch seine Tätigkeit, die gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 verstößt, wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beziehen ein Beamtengehalt des türkischen Staates im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Imame für ATIB. Damit wird, wie oben ausgeführt, gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 verstoßen, weil die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder von ATIB durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland nicht nachgewiesen wurde. Alleine durch seine Tätigkeit, die gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz 2015 verstößt, wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten auch den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass künftig ein Dienstverhältnis mit einer Privatstiftung eingegangen werde. Da diese Stiftung aber noch nicht gegründet und tätig ist, konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin daraus resultierend keinen Besitz der Mittel zum Unterhalt nachweisen. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in einem solchen Fall über anderweitige, ausreichende Mittel verfügen würde, um ihren Unterhalt zu finanzieren, haben sie nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist somit § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten auch den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass künftig ein Dienstverhältnis mit einer Privatstiftung eingegangen werde. Da diese Stiftung aber noch nicht gegründet und tätig ist, konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin daraus resultierend keinen Besitz der Mittel zum Unterhalt nachweisen. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in einem solchen Fall über anderweitige, ausreichende Mittel verfügen würde, um ihren Unterhalt zu finanzieren, haben sie nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist somit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Außerdem konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht nachweisen, dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie legten ein Schreiben des türkischen Präsidiums für Religionsangelegenheiten vor zur Krankenversicherung der Religionsbeauftragten vor. Aus diesem Schreiben geht jedoch nicht hervor, dass es sich dabei um einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz handelt. Damit wird § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erfüllt. Außerdem konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht nachweisen, dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie legten ein Schreiben des türkischen Präsidiums für Religionsangelegenheiten vor zur Krankenversicherung der Religionsbeauftragten vor. Aus diesem Schreiben geht jedoch nicht hervor, dass es sich dabei um einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz handelt. Damit wird Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt. Der weitere Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Selbst unter Berücksichtigung des (bereits zur Rückkehrentscheidung geprüften) Privat- und Familienlebens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kam der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein höheres Gewicht zu. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von höchstens fünf Jahren möglich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die für ihre Tätigkeiten als Imame vom Ausland finanziert werden, verstoßen damit gegen § 6 Abs. 2 Islamgesetz
- Damit liegt nicht bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Eine Dauer des Einreisverbots von drei Jahren ist daher angemessen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von höchstens fünf Jahren möglich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die für ihre Tätigkeiten als Imame vom Ausland finanziert werden, verstoßen damit gegen Paragraph 6, Absatz 2, Islamgesetz
- Damit liegt nicht bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Eine Dauer des Einreisverbots von drei Jahren ist daher angemessen. Den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen kann das fremdenrechtliche Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0065 mwN). Eine gesetzliche Grundlage, wonach sie sich das Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen müssten, besteht nicht (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0212). Dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen keine nennenswerten Unterhaltsmittel haben nachweisen können, kann ihnen angesichts ihrer Minderjährigkeit nicht angelastet werden. Das gegen die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen verhängte Einreiseverbot war daher ersatzlos zu beheben. Den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen kann das fremdenrechtliche Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0065 mwN). Eine gesetzliche Grundlage, wonach sie sich das Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen müssten, besteht nicht vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/22/0212). Dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen keine nennenswerten Unterhaltsmittel haben nachweisen können, kann ihnen angesichts ihrer Minderjährigkeit nicht angelastet werden. Das gegen die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen verhängte Einreiseverbot war daher ersatzlos zu beheben. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2205832.1.00