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{'item': 'W105 2239860-1'}

Obsah (10)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 133a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW105 2239860-1 Spruch, W105 2239860-1/2E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem gegen die Beschwerdeführerin (BF)

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wird, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V) und gegen sie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem gegen die Beschwerdeführerin (BF)

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf) und gegen sie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete in diesem Bescheid vom 27.01.2021 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib der BF in Österreich aufgrund ihres schweren Fehlverhalten (mehrfache Straffälligkeit, zuletzt verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Tatbestandes des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls) in Verbindung mit ihrem Gesamtverhalten und ihrer Lebensumstände (vorhandene familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch keine Obsorge für die leiblichen Kinder sowie Bestreitung des Lebensunterhalts durch Sozialhilfe, Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“, , bereits bestehendes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot im Jahre 2010 erlassen), eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise (nach Verbüßung der Strafhaft) daher erforderlich sei. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde.

  1. Feststellungen: Die BF, eine serbische Staatsangehörige, wurde am XXXX in Serbien geboren und ist bereits unter Verwendungen mehrerer Alias-Identitäten in Österreich in Erscheinung getreten ( XXXX .).Die BF, eine serbische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 in Serbien geboren und ist bereits unter Verwendungen mehrerer Alias-Identitäten in Österreich in Erscheinung getreten ( römisch 40 .). Sie ist im Besitz eines serbischen Reisepasses XXXX , ausgestellt am 04.10.2017, gültig bis 04.10.
  2. Sie ist im Besitz eines serbischen Reisepasses römisch 40 , ausgestellt am 04.10.2017, gültig bis 04.10.
  3. Die Antragstellerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer leiblichen Eltern sowie zweier leiblicher Kinder, deren Obsorge jedoch ihrer Mutter übertragen wurde. Gegen die Antragstellerin wurde aufgrund von Vorverurteilungen bereits zum vormaligen Zeitpunkt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, gültig bis 17.01.2018 erlassen. Sie wurde im Jahr 2010 in ihren Heimatstaat abgeschoben und befand sich acht Jahre dort. Am 18.01.2019 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ und wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 03.05.2019 abgewiesen. Die Antragstellerin ist gesund. Strafregisterauskunft: 01) XXXX RK 07.06.2004PAR 15 127 StGB01) römisch 40 RK 07.06.2004, PAR 15 127 StGB Geldstrafe von 40 Tags zu je 3,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 21.06.2007 02) XXXX RK 07.04.200502) römisch 40 RK 07.04.2005 PAR 142/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum 18.01.2018 zu XXXX RK 07.04.2005zu römisch 40 RK 07.04.2005 Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Beginn der Probezeit 17.10.2005

Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX Erlass des XXXX

Entschließung des Bundespräsidenten vom römisch 40 Erlass des römisch 40 XXXX vom 17.10.2005 römisch 40 vom 17.10.2005 zu XXXX zu römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen XXXX vom XXXX römisch 40 vom römisch 40 03) XXXX RK 10.04.200703) römisch 40 RK 10.04.2007 PAR 127 129/1 StGB Freiheitsstrafe 1 Jahr Vollzugsdatum 18.01.2018 04) XXXX RK 17.11.200804) römisch 40 RK 17.11.2008 PAR 127 130 (1. FALL) StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum 18.01.2018 zu XXXX zu römisch 40 zu XXXX zu römisch 40 zu XXXX zu römisch 40 Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen

§ 133aSt

VGVom Strafvollzug vorläufig abgesehen

Paragraph 133 a, StVG XXXX römisch 40 05) XXXX RK 22.09.202005) römisch 40 RK 22.09.2020 §§ 127, 130

(1)1. Fall StGBParagraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 03.08.2019 Freiheitsstrafe 17 Monate Zum Privat- und Familienleben der BF wird festgestellt, dass die Antragstellerin im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern sowie insbesondere ihrer beiden leiblichen Kinder verfügt. Das Sorgerecht der beiden Kinder wurde auf die Mutter der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin lebte in der Zeit von 2010 bis 2018 im Heimatland. Die Antragstellerin hat sich nach Erfüllung des Aufenthaltsverbotes mit 17.01.2018 wieder in das österreichische Bundesgebiet begeben.

dem Bescheid des Amtes der Landesregierung der XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für diesen Zweck „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Der negativen Entscheidung wurde insbesondere auch die Tatsache zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt Straftaten im österreichischen Bundesgebiet begangen hat. Zum Privat- und Familienleben der BF wird festgestellt, dass die Antragstellerin im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern sowie insbesondere ihrer beiden leiblichen Kinder verfügt. Das Sorgerecht der beiden Kinder wurde auf die Mutter der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin lebte in der Zeit von 2010 bis 2018 im Heimatland. Die Antragstellerin hat sich nach Erfüllung des Aufenthaltsverbotes mit 17.01.2018 wieder in das österreichische Bundesgebiet begeben.

dem Bescheid des Amtes der Landesregierung der römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für diesen Zweck „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Der negativen Entscheidung wurde insbesondere auch die Tatsache zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt Straftaten im österreichischen Bundesgebiet begangen hat. Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.

  1. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde allein vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, beziehen sich auf die familiären Anknüpfungspunkte der Antragstellerin in Form ihrer beiden minderjährigen Töchter. So sei es richtig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge über die beiden Enkelkinder habe. Aufgrund des Alters der Mutter sowie ihres nicht optimalen Gesundheitszustandes würde es dem Kindeswohl entsprechend, als unbedingt notwendig erachtet, dass die Beschwerdeführerin sich in der Nähe der Kinder weiter aufhalte. Die Behörde hätte diesen Umstand zu berücksichtigen gehabt. Des Weiteren beherrsche die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache sehr gut, lebe seit langer Zeit in Österreich und habe hier die Schule besucht. Sie bereue ihre Taten zutiefst und bemühe sich um eine dauerhafte Beschäftigung. Die in der Beschwerde allein vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, beziehen sich auf die familiären Anknüpfungspunkte der Antragstellerin in Form ihrer beiden minderjährigen Töchter. So sei es richtig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge über die beiden Enkelkinder habe. Aufgrund des Alters der Mutter sowie ihres nicht optimalen Gesundheitszustandes würde es dem Kindeswohl entsprechend, als unbedingt notwendig erachtet, dass die Beschwerdeführerin sich in der Nähe der Kinder weiter aufhalte. Die Behörde hätte diesen Umstand zu berücksichtigen gehabt. Des Weiteren beherrsche die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache sehr gut, lebe seit langer Zeit in Österreich und habe hier die Schule besucht. Sie bereue ihre Taten zutiefst und bemühe sich um eine dauerhafte Beschäftigung.
  2. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde,

§ 18Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde,

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Die Beschwerdebegründung, welche ausschließlich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer thematisiert, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen. Die Beschwerdebegründung, welche ausschließlich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer thematisiert, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Sie hat durch ihre Delinquenz in Verbindung mit dem Umstand, dass sie unter diversen Alias-Identitäten aufgetreten ist, unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang beharrlich nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, nämlich erfolgte fünfmalige strafrechtliche Verurteilungen und zuletzt Entziehung von der Strafrechtspflege sowie Aufgreifung ihrer Person in Ungarn und Überstellung an die österreichische Strafjustiz am 25.08.2020 zeigt deutlich, dass die familiäre Tangente und insbesondere auch das Kindeswohl der beiden minderjährigen Kinder gegenüber dem Verhalten der Antragstellerin in den Hintergrund tritt. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt. Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W105.2239860.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.