4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat eine XXXX und besitzt langjährige Berufserfahrung als XXXX Er studiert in Teilzeit seit dem XXXX bis laufend im Studiengang XXXX an der XXXX . Seit XXXX steht er im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer hat eine römisch 40 und besitzt langjährige Berufserfahrung als römisch 40 Er studiert in Teilzeit seit dem römisch 40 bis laufend im Studiengang römisch 40 an der römisch 40 . Seit römisch 40 steht er im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) am XXXX der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Sachbearbeiter in der Lagerlogistik bei der XXXX GmbH, XXXX , mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am XXXX zugewiesen wurde. Das gesuchte Arbeitsausmaß wurde mit 40 Wochenstunden angegeben. Die Bewerbungsunterlagen waren online über das Jobportal des potenziellen Dienstgebers oder per E-Mail an diesen zu senden. Dies unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse und Postadresse des potenziellen Dienstgebers.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Sachbearbeiter in der Lagerlogistik bei der römisch 40 GmbH, römisch 40 , mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 zugewiesen wurde. Das gesuchte Arbeitsausmaß wurde mit 40 Wochenstunden angegeben. Die Bewerbungsunterlagen waren online über das Jobportal des potenziellen Dienstgebers oder per E-Mail an diesen zu senden. Dies unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse und Postadresse des potenziellen Dienstgebers. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom XXXX um die zugewiesene Stelle beworben.Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom römisch 40 um die zugewiesene Stelle beworben. In einer niederschriftlichen Einvernahme
VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung zwar keine grundsätzlichen Einwendungen erhebe, er aber mit dem zuständigen Herrn telefonisch Kontakt gehabt und dabei angemerkt hätte, dass ihm Vollzeit „einfach zu heavy“ sei. Daraufhin hätte dieser angegeben, dass er ihn auf dem Radar behalten würde, falls etwas Passendes einlangen sollte.In einer niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung zwar keine grundsätzlichen Einwendungen erhebe, er aber mit dem zuständigen Herrn telefonisch Kontakt gehabt und dabei angemerkt hätte, dass ihm Vollzeit „einfach zu heavy“ sei. Daraufhin hätte dieser angegeben, dass er ihn auf dem Radar behalten würde, falls etwas Passendes einlangen sollte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der XXXX GmbH vereitelt hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe
VG wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der römisch 40 GmbH vereitelt hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit XXXX ein Studium der XXXX absolviere. Zur zügigen Absolvierung des Studiums, wofür er auch Studiengebühren bezahle, sei für ihn nur eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden pro Woche möglich und zumutbar, was er bei der AMS Vermittlung auch offengelegt habe. Er hätte nie einen Job abgelehnt, sondern nachgefragt, ob es einen Teilzeitjob gebe, da er als Student nicht Vollzeit arbeiten könne. Nunmehr sei er für einen Teilzeitjob aufgenommen worden, was von der XXXX so bestätigt werde. Hierzu übermittle er eine Einstellungsbestätigung der XXXX . Aufgrund der aktuellen Corona-Krise könne kein genaues Datum der Arbeitsaufnahme genannt werden. Zudem würden berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht vorliegen, da er grundsätzlich bereits ab XXXX bei der XXXX beschäftigt worden wäre, sich der Beginn jedoch aufgrund der Corona-Krise nach hinten verschoben hätte.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit römisch 40 ein Studium der römisch 40 absolviere. Zur zügigen Absolvierung des Studiums, wofür er auch Studiengebühren bezahle, sei für ihn nur eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden pro Woche möglich und zumutbar, was er bei der AMS Vermittlung auch offengelegt habe. Er hätte nie einen Job abgelehnt, sondern nachgefragt, ob es einen Teilzeitjob gebe, da er als Student nicht Vollzeit arbeiten könne. Nunmehr sei er für einen Teilzeitjob aufgenommen worden, was von der römisch 40 so bestätigt werde. Hierzu übermittle er eine Einstellungsbestätigung der römisch 40 . Aufgrund der aktuellen Corona-Krise könne kein genaues Datum der Arbeitsaufnahme genannt werden. Zudem würden berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht vorliegen, da er grundsätzlich bereits ab römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt worden wäre, sich der Beginn jedoch aufgrund der Corona-Krise nach hinten verschoben hätte. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm die angebotene Stelle in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Unstrittig sei, dass er sich auf die freie Stelle beim potenziellen Dienstgeber beworben habe. Zudem gehe aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervor, dass ein Angestellter für eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden gesucht worden sei. Sein Verhalten und seine Angaben beim Telefonat, wonach ihm eine Vollzeitbeschäftigung derzeit „einfach zu heavy“ sei, hätten dazu geführt, dass er nicht für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kam, weshalb ihm mitgeteilt worden sei, dass man ihn am Radar behalten würde, falls etwas Passendes einlangen sollte. Es werde davon ausgegangen, dass er die zugewiesene Vollzeitstelle aufgrund seines Studiums abgelehnt habe, was er mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX und in seiner Beschwerde auch ausdrücklich bestätigt hätte. Sein Beschwerdevorbringen, dass ihm die zugewiesene Vollzeitbeschäftigung aufgrund seines Studiums nicht zumutbar gewesen wäre, könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereit sein müsse, auch während der Ausübung eines Studiums Vollzeitstellen anzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens hätte er die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung zunichtegemacht und dies in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe würden nicht vorliegen, da der Umstand der Corona-Krise in keinem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Fall stünde, insbesondere im Hinblick auf die am XXXX erfolgte Zuweisung mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX . Zwar habe er in weiterer Folge am XXXX eine Teilzeitbeschäftigung beim potenziellen Dienstgeber aufgenommen. Diese sei jedoch bereits am XXXX vom Dienstgeber in der Probezeit aufgelöst worden, wenngleich den Beschwerdeführer daran kein Verschulden getroffen hätte. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm die angebotene Stelle in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Unstrittig sei, dass er sich auf die freie Stelle beim potenziellen Dienstgeber beworben habe. Zudem gehe aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervor, dass ein Angestellter für eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden gesucht worden sei. Sein Verhalten und seine Angaben beim Telefonat, wonach ihm eine Vollzeitbeschäftigung derzeit „einfach zu heavy“ sei, hätten dazu geführt, dass er nicht für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kam, weshalb ihm mitgeteilt worden sei, dass man ihn am Radar behalten würde, falls etwas Passendes einlangen sollte. Es werde davon ausgegangen, dass er die zugewiesene Vollzeitstelle aufgrund seines Studiums abgelehnt habe, was er mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 und in seiner Beschwerde auch ausdrücklich bestätigt hätte. Sein Beschwerdevorbringen, dass ihm die zugewiesene Vollzeitbeschäftigung aufgrund seines Studiums nicht zumutbar gewesen wäre, könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereit sein müsse, auch während der Ausübung eines Studiums Vollzeitstellen anzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens hätte er die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung zunichtegemacht und dies in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe würden nicht vorliegen, da der Umstand der Corona-Krise in keinem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Fall stünde, insbesondere im Hinblick auf die am römisch 40 erfolgte Zuweisung mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 . Zwar habe er in weiterer Folge am römisch 40 eine Teilzeitbeschäftigung beim potenziellen Dienstgeber aufgenommen. Diese sei jedoch bereits am römisch 40 vom Dienstgeber in der Probezeit aufgelöst worden, wenngleich den Beschwerdeführer daran kein Verschulden getroffen hätte. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass es ausreiche, wenn er im Ausmaß von 20 Stunden vermittelbar sei. Er hätte sich immer im erforderlichen Ausmaß von zumindest 20 Stunden pro Woche arbeitswillig erklärt. Zudem verwies er erneut auf die seiner Ansicht nach vorliegenden Nachsichtgründe, indem er bereits ab XXXX ein Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX beginnen hätte können, dieses jedoch lediglich aufgrund der Corona-Situation auf XXXX nach hinten verschoben worden sei. Dieses Dienstverhältnis sei sodann ohne sein Verschulden am XXXX in der Probezeit aufgelöst worden, da eine schlechte Auftragslage wegen Corona vorgelegen hätte.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass es ausreiche, wenn er im Ausmaß von 20 Stunden vermittelbar sei. Er hätte sich immer im erforderlichen Ausmaß von zumindest 20 Stunden pro Woche arbeitswillig erklärt. Zudem verwies er erneut auf die seiner Ansicht nach vorliegenden Nachsichtgründe, indem er bereits ab römisch 40 ein Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 beginnen hätte können, dieses jedoch lediglich aufgrund der Corona-Situation auf römisch 40 nach hinten verschoben worden sei. Dieses Dienstverhältnis sei sodann ohne sein Verschulden am römisch 40 in der Probezeit aufgelöst worden, da eine schlechte Auftragslage wegen Corona vorgelegen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Wesentlichen wurden die bisher jeweils dargelegten Ansichten erneut bekräftigt. Der Beschwerdeführer gab erstmals an, dass er dem potenziellen Dienstgeber gegenüber nur mitgeteilt hätte, dass es ihm lieber wäre, wenn er eine Teilzeitbeschäftigung haben könnte. Wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, würde er auch 40 Stunden arbeiten. Der Behördenvertreter hielt ihm im Wesentlichen seine eigenen bisherigen Angaben entgegen und verwies auf den Vermittlungsvorschlag, wonach eine 40 Stunden Vollzeitbeschäftigung ausgeschrieben gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Im Wesentlichen wurden die bisher jeweils dargelegten Ansichten erneut bekräftigt. Der Beschwerdeführer gab erstmals an, dass er dem potenziellen Dienstgeber gegenüber nur mitgeteilt hätte, dass es ihm lieber wäre, wenn er eine Teilzeitbeschäftigung haben könnte. Wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, würde er auch 40 Stunden arbeiten. Der Behördenvertreter hielt ihm im Wesentlichen seine eigenen bisherigen Angaben entgegen und verwies auf den Vermittlungsvorschlag, wonach eine 40 Stunden Vollzeitbeschäftigung ausgeschrieben gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer hat bis dato keine dauerhafte neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung angenommen. Er war zwar vom XXXX der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt, steht jedoch seit XXXX wiederum im Arbeitslosengeldbezug, da das Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber aufgrund der Auftragslage beendet wurde. Wenngleich dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, dass das Dienstverhältnis aufgrund der Auftragslage bereits nach zwei Tagen wieder beendet wurde, so ist dennoch festzuhalten, dass der Umstand der Corona-Krise, wie vom Beschwerdeführer als Grund für die verzögerte Aufnahme der Beschäftigung angeführt, in keinem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die am XXXX erfolgte Zuweisung mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX , steht. Der Beschwerdeführer hat das zweitägige Teilzeitdienstverhältnis zudem erst weit nach Beendigung der Ausschlussfrist begonnen und wurde es, wenngleich ohne sein Verschulden, bereits nach zwei Tagen wieder beendet. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auch auschlaggebend, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX GmbH aufnehmen hätte können, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, er dieses Angebot im Ergebnis jedoch wegen Zeitmangels aufgrund seines Studiums abgelehnt hat.Der Beschwerdeführer hat bis dato keine dauerhafte neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung angenommen. Er war zwar vom römisch 40 der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt, steht jedoch seit römisch 40 wiederum im Arbeitslosengeldbezug, da das Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber aufgrund der Auftragslage beendet wurde. Wenngleich dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, dass das Dienstverhältnis aufgrund der Auftragslage bereits nach zwei Tagen wieder beendet wurde, so ist dennoch festzuhalten, dass der Umstand der Corona-Krise, wie vom Beschwerdeführer als Grund für die verzögerte Aufnahme der Beschäftigung angeführt, in keinem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die am römisch 40 erfolgte Zuweisung mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 , steht. Der Beschwerdeführer hat das zweitägige Teilzeitdienstverhältnis zudem erst weit nach Beendigung der Ausschlussfrist begonnen und wurde es, wenngleich ohne sein Verschulden, bereits nach zwei Tagen wieder beendet. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auch auschlaggebend, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine vollversicherte Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH aufnehmen hätte können, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, er dieses Angebot im Ergebnis jedoch wegen Zeitmangels aufgrund seines Studiums abgelehnt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2232565.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.