← Österreich

{'item': 'W131 2239788-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW131 2239788-2 Spruch, W131 2239788-1/2E W131 2239788-2/11E W131 2239788-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der XXXX (= ASt) auf Nachprüfung einer Ausscheidensentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Pauschalgebührenersatz iZm dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund) mit der Bezeichnung "Sonnenbrillen, GZ 4692.03806“ beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der römisch 40 (= ASt) auf Nachprüfung einer Ausscheidensentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Pauschalgebührenersatz iZm dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund) mit der Bezeichnung "Sonnenbrillen, GZ 4692.03806“ beschlossen: A) I. Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren betreffend die beiden Pauschalgebührenersatzbegehren je für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden - unter hier gleichzeitig erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 4 BVergG - hiermit eingestellt.römisch eins. Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren betreffend die beiden Pauschalgebührenersatzbegehren je für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden - unter hier gleichzeitig erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 350, Absatz 4, BVergG - hiermit eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die ASt hat die im Spruch bezeichneten Anträge (neben einem weiteren Begehren in der Senatszuständigkeit, das hier nicht Gegenstand ist) gestellt und diese Anträge zwischenzeitig unzweifelhaft wiederum zurückgezogen, bevor darüber verhandelt oder aber entschieden wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung) Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten laut Spruch.
  2. Zur Einstellung Zu A) Gegenständlich hatte das BVwG gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden. Gegenständlich hatte das BVwG gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich vom BVwG das über den Nachprüfungsantrag und die Pauschalgebührenersatzbegehren beim BVwG beim BVwG durchzuführenden Verfahren einzustellen, nachdem auch § 328 Abs 1 BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - § 333 BvergG
  3. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich vom BVwG das über den Nachprüfungsantrag und die Pauschalgebührenersatzbegehren beim BVwG beim BVwG durchzuführenden Verfahren einzustellen, nachdem auch Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - Paragraph 333, BvergG
  4. Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung war nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gemäß § 350 Abs 4 BVergG formlos einzustellen und hiermit verfahrensökonomisch unter einem an die Parteien zu kommunizieren.Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung war nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gemäß Paragraph 350, Absatz 4, BVergG formlos einzustellen und hiermit verfahrensökonomisch unter einem an die Parteien zu kommunizieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung von nachprüfungs- bzw pauschalgebührenersatzverfahren auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung von nachprüfungs- bzw pauschalgebührenersatzverfahren auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war. Die formlose Einstellung des Provisorialverfahrens ergibt sich hingegen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 350 Abs 4 BVergG.Die formlose Einstellung des Provisorialverfahrens ergibt sich hingegen aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 350, Absatz 4, BVergG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W131.2239788.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.