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W133 2222996-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW133 2222996-1 Spruch, W133 2222996-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zl. 1224258900-190318347, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zl. 1224258900-190318347, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.03.2019, nach eigenen Angaben als Minderjähriger, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung am 28.03.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, ein Arbeitskollege von ihm habe von den Taliban 10.000 USD bekommen, um einen Regierungskommandanten zu töten. Dieser sei am 10.01.2018 von besagtem Kollegen getötet worden. Der Bruder des Getöteten würde nunmehr den Beschwerdeführer beschuldigen, den Kommandanten umgebracht zu haben. Zweimal sei der Bruder des getöteten Regierungskommandanten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Daher habe seine Mutter beschlossen, dass er Afghanistan verlassen müsse. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er einer Tat beschuldigt zu werden, welche er nicht begangen habe. Nach einer ersten Einvernahme am 02.04.2019 und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung stellte die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend auch: BFA), mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2019 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich fest. Am 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass sein Kollege von einem Kommandanten der Landessicherungsdirektion der Provinz Baghlan ein Auto zur Reparatur übernommen habe und damit für zwei Stunden weggefahren sei, bevor er es dem Kommandanten als repariert zurückgegeben habe. Später hätten die Taliban das Auto mittels Fernzündung explodieren lassen und den Kommandanten getötet. Der Kollege sei seither untergetaucht, seine Familie sei weggezogen. Die zwei Brüder des Getöteten seien der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in den Vorfall verwickelt und würden sich an diesem rächen wollen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vage, nicht nachvollziehbar und sohin nicht glaubhaft gewesen sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan, etwa in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei möglich und zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vage, nicht nachvollziehbar und sohin nicht glaubhaft gewesen sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan, etwa in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei möglich und zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde veraltete sowie unzureichende Länderberichte herangezogen und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht adäquat gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan aufgrund der vermeintlichen Zusammenarbeit mit den Taliban verfolgt sowie von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht. Er verfüge mangels Unterstützungsnetzwerk vor Ort über keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei um Integration bemüht und bisher nicht straffällig geworden. Am 05.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung, eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. In seiner Stellungnahme vom 10.12.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es ihm ohne soziales Netzwerk in Herat oder Mazar-e Sharif nicht möglich sei, eine Arbeit zu finden, und sohin eine innerstaatliche Schutzalternative nicht zur Verfügung stehe. Am 03.02.2020 langte beim erkennenden Gericht ein Polizeibericht vom 31.01.2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass es am 28.01.2020 zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Zimmerkollegen in der Asylunterkunft gekommen sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in eine andere Asylunterkunft verlegt. In seiner Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten vom 18.02.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Einzelfallprüfung, in der auch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen seien, ergebe im Falle des Beschwerdeführers, dass aufgrund seiner persönlichen Situation und der aktuellen akuten Verschlechterung der sozioökonomischen Faktoren keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verfügbar sei. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückkehrmöglichkeit gesunder junger Männer sei aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht mehr aktuell. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 27.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in seiner Heimatprovinz gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in seiner Heimatprovinz gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, außerdem spricht er Paschtu. Er hat in Afghanistan vier Jahre lang die Schule besucht. Danach war er mehrere Jahre als KFZ-Mechaniker tätig. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2015 bei einem Autounfall gestorben. Sein Mutter, seine beiden Schwestern, zwei seiner Brüder, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Baghlan. Eine Tante väterlicherseits lebt in Kunduz, eine Tante mütterlicherseits lebt in der Provinz Tachar. Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Serbien auf. Finanziell geht es der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Afghanistan gut. Sie haben ein Haus, Grundstücke und drei Geschäftslokale von seinem Vater geerbt. Für jedes Geschäft bekommt die Familie 200 bis 250 USD Miete monatlich (650 USD insgesamt). Es wird davon ausgegangen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit nicht in Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan steht, ist es ihm zumutbar, diesen Kontakt zu den zahlreichen Angehörigen bei seiner Rückkehr wiederaufzunehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, kinderlosen, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf mit Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen und gehört keiner Personengruppe an, für die ein erhöhtes Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 besteht. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 27.03.2019 durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an einem Deutschkurs teilgenommen, er hat bisher jedoch noch keine Deutschprüfung absolviert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Male ehrenamtlich bei einer Nachbarin geholfen. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Am 28.01.2020 kam es in der Asylunterkunft des Beschwerdeführers zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen ihm und seinem damaligen Zimmerkollegen. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Brüder eines Kommandanten namens XXXX aus der Provinz Baghlan ausgesetzt war, da ihm von diesen vorgeworfen worden sei, dass er XXXX umgebracht habe, obwohl diese Tat von seinem Arbeitskollegen XXXX begangen worden sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Brüder eines Kommandanten namens römisch 40 aus der Provinz Baghlan ausgesetzt war, da ihm von diesen vorgeworfen worden sei, dass er römisch 40 umgebracht habe, obwohl diese Tat von seinem Arbeitskollegen römisch 40 begangen worden sei. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) - EASO-Länderleitlinien Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) - EASO-Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) - OCHA Strategic Situation Report: COVID-19 vom 04.02.2021 (OCHA) - FEWS NET Afghanistan: Key Message Update vom Jänner 2021 (FEWS) Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die USA können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen seitens der USA, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  2. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). COVID-19-Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Einem aktuelleren Bericht des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zufolge gab es laut Gesundheitsministerium mit Stand 04.02.2021 über 55.250 bestätigte Infektionen, knapp 48.000 Genesene und über 2.400 Tote. Sämtliche Provinzen sind betroffen, am stärksten jedoch Balkh, Herat und Kabul. Das Gesundheitsministerium hat bereits im November letzten Jahres bestätigt, dass sich Afghanistan in einer zweiten Infektionswelle befindet. Nach einer deutungsweisen Verlangsamung der Infektionen Anfang Jänner wurde ab Ende Jänner wieder ein Ansteigen der Infektionsraten verzeichnet. Mit über 258.000 Getesteten bei 40,4 Millionen Einwohner*innen bleibt die Testrate weiterhin gering. Die Positivitätsrate von 21% deutet auf eine Untertestung möglicher Fälle hin (OCHA). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patient*innen befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan*innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  3. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Kabul war das Zentrum des Bevölkerungswachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. Die meisten Behausungen in Afghanistan sind irreguläre (halb-)freistehende Häuser, davon die meisten Hangbauten. Der Großteil der Bevölkerung lebt in sehr schlechten Unterkunftsbedingungen und hat geringen Zugang zu Finanzierung von Wohnraum (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Kabul war das Zentrum des Bevölkerungswachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. Die meisten Behausungen in Afghanistan sind irreguläre (halb-)freistehende Häuser, davon die meisten Hangbauten. Der Großteil der Bevölkerung lebt in sehr schlechten Unterkunftsbedingungen und hat geringen Zugang zu Finanzierung von Wohnraum (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger*innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten ärztlichem und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghan*innen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghan*innen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchen pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  4. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrenden berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.). Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfenden den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen der Vermietenden ab (LIB, Kapitel 20.1.). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 11.1). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 11.1). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 11.1). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 11.1). Provinzen und Städte Herkunftsprovinz Baghlan Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Baghlan im Zeitraum 2020-21 auf 1,014.634 Personen. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (LIB, Kapitel 5.4.). Baghlan liegt an der nördlichen Strecke der Ring Road, auch als Highway 1 bekannt. Im September 2020 wurde berichtet, dass die Taliban an Kontrollpunkten in Baghlan Zölle auf den Warentransport zwischen Kabul und Kunduz einhoben und im Juli 2020 unterbrachen Kämpfe am Stadtrand von Pul-i-Khumri den Verkehr von und nach Balkh. Die Sicherheit in Baghlan ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan durch die Provinz verlaufen. Kämpfe in Baghlan führten wiederholt zu Stromausfällen (LIB, Kapitel 5.4.). Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen. Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält. Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des
  5. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.4.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen. Die Regierungstruppen führten Luftangriffe und Räumungsoperationen durch und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (LIB, Kapitel 5.4.). Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Kapitel 5.5.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Kapitel 5.5.). Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
  6. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (LIB, Kapitel 5.5.). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen. Zudem wurde von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5.). Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Jänner bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Phase 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Phase 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (FEWS). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23). Herat (Provinz) Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (LIB, Kapitel 5.13.). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (LIB, Kapitel 5.13.). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Kapitel 5.13.). Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält, gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
  7. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.13.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (LIB, Kapitel 5.13.). Herat (Stadt) Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.). In Herat-Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel 5.13.). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel 22). Gegenwärtig gibt es in Herat keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Jänner bis Mai 2021 in der dritten Stufe (Phase 3) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Phase 3, auch als „Crisis“ bezeichnet, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (FEWS.). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel 23). Situation für Rückkehrende Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 gab es 527.546 undokumentierte Rückkehrende aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350). Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrenden aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Lastkraftwagen bzw. Personen zu Fuß geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrende und andere zu Fuß Gehende geöffnet (LIB, Kapitel 24). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrende ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrende sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Einheimischen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrende die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrende leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrende sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrende in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrende unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrende aus Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrende aus Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrenden gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrender aus Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrende (LIB, Kapitel 24). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrenden. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrende aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrende nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrende gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrende aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn Rückkehrende mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommen, stehen ihnen mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Einheimischen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrende lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der „Verwestlichung“ stellt sich die Situation für Männer weit weniger schwerwiegend als für Frauen dar. Sanktionen für unerwünschte Lebensweisen (aufgrund einer „Verwestlichung“) können insbesondere durch das familiale und nachbarschaftliche Umfeld vorkommen, wobei die Gesellschaft in Großstädten grundsätzlich wesentlich liberaler ist als in ruralen Gegenden (EASO, Kapitel Common Analysis, 2.13). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrende die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrende im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrende aus Pakistan und Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für in Iran geborene oder aufgewachsene Personen, die keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder nach Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24). Viele afghanische Rückkehrende werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrende leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrenden im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrende erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrende und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrende aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrenden einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass die Antragstellenden bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher Antragstellende sind, desto schneller bekommen sie Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrende ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 24). Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrende im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrende. aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsstellenden erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September
  8. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24).Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrende. aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsstellenden erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September
  9. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrende zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24).
  10. Beweiswürdigung Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zu seinem Geburtsort, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppen- und seiner Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zweifelsfreie Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Nichtvorliegens von identitätsbezogenen Dokumenten nicht getroffen werden. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, seine Tazkira sei zwischen der Türkei und Griechenland ins Wasser gefallen. Bei seiner Erstbefragung am 28.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren worden. Damit wäre er bei der Asylantragstellung minderjährig gewesen. Da das vom Beschwerdeführer angegeben Geburtsdatum von der belangten Behörde angezweifelt wurde, wurde ein Altersfeststellungsgutachten eingeholt. Mit diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 27.03.2019 mindestens 18,88 Jahre alt gewesen ist, sein spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum sei der XXXX , sein spätestmöglicher „fiktiver“
  11. Geburstag sei daher der XXXX . Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2019 wurde vom BFA daher festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich volljährige Person handelt, als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Alter an, dass das Jahr 2000 als sein Geburtsjahr festgelegt worden sei, er sei jedoch um zwei Jahre jünger. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt ist, da er auch noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Geburtsdatum angab, wonach er minderjährig wäre, obwohl ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Antragszeitpunkt feststellte. Der Beschwerdeführer legte – wie bereits ausgeführt – keinerlei Dokumente vor, aus welchen sich ein anderes Geburtsdatum als das gutachterlich festgestellte ableiten lassen würde. Bei seiner Erstbefragung am 28.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 geboren worden. Damit wäre er bei der Asylantragstellung minderjährig gewesen. Da das vom Beschwerdeführer angegeben Geburtsdatum von der belangten Behörde angezweifelt wurde, wurde ein Altersfeststellungsgutachten eingeholt. Mit diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 27.03.2019 mindestens 18,88 Jahre alt gewesen ist, sein spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum sei der römisch 40 , sein spätestmöglicher „fiktiver“
  12. Geburstag sei daher der römisch 40 . Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2019 wurde vom BFA daher festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich volljährige Person handelt, als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der römisch 40 festgesetzt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Alter an, dass das Jahr 2000 als sein Geburtsjahr festgelegt worden sei, er sei jedoch um zwei Jahre jünger. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt ist, da er auch noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Geburtsdatum angab, wonach er minderjährig wäre, obwohl ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Antragszeitpunkt feststellte. Der Beschwerdeführer legte – wie bereits ausgeführt – keinerlei Dokumente vor, aus welchen sich ein anderes Geburtsdatum als das gutachterlich festgestellte ableiten lassen würde. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen im Laufe des Verfahrens. Weiters gab der Beschwerdeführer im Verfahren übereinstimmend und daher glaubhaft an, dass er in Afghanistan mehrere Jahre als KFZ-Mechaniker tätig war. Jedoch tätigte der Beschwerdeführer bezüglich seine Schulbildung grob widersprüchliche Angaben, was seine Glaubwürdigkeit weiter herabsetzt. So gab er bei seiner Erstbefragung am 28.03.2019 sowie bei seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 02.04.2019 an, dass er in Afghanistan vier Jahre lang die Schule besucht habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2019 brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin im groben Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben vor, niemals eine Schule besucht zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab er ausweichend an, es habe sich um keine „richtige Schule“ gehandelt. Insofern konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sehr wohl vier Jahre lang eine Schule besucht hat. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen übereinstimmenden und daher glaubhaften Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er legte glaubhaft dar, dass sein Vater 2015 bei einem Autounfall gestorben ist. Der Beschwerdeführer sagte weiters glaubhaft aus, dass seine Mutter, seine beiden Schwestern, zwei seiner Brüder, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Baghlan leben und dass eine Tante väterlicherseits in Kunduz sowie eine Tante mütterlicherseits in der Provinz Tachar leben. Außerdem legte er glaubhaft dar, dass sich einer seiner Brüder in Serbien aufhält. Der Beschwerdeführer sagte das ganze Verfahren über gleichbleibend und daher glaubhaft aus, dass es seiner Kernfamilie in Afghanistan finanziell sehr gut geht. Sein Vater habe der Familie ein Haus, Grundstücke und drei Geschäftslokale vererbt, für jedes Geschäft würden sie 200 bis 250 USD Miete monatlich bekommen (insgesamt 650 USD). Es wird daher davon ausgegangen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen könnte. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer noch an, dass er alle zehn Tage Kontakt mit seiner Kernfamilie in Afghanistan habe. Am 05.07.2019 langten ein Familienfoto sowie ein Schreiben aus Afghanistan bei der belangten Behörde ein, diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer von seiner Familie aus Afghanistan übermittelt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2019 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie in Afghanistan zu haben. Seitdem ihm von seiner Familie die Unterlagen aus Afghanistan übermittelt worden seien, bestehe kein Kontakt mehr. In seinem Heimatort würden heftige Kämpfe stattfinden und die Handymasten seien von den Taliban zerstört worden, aus diesem Grund würden die Handys nicht mehr funktionieren. Auf Nachfrage, ob er mit seinen anderen Verwandten in Afghanistan Kontakt habe, gab er an, dass seine Mutter nicht wolle, dass er Kontakt zu diesen habe, da sie sich große Sorgen mache, dass ihn seine Feinde leicht finden könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft erachtet wird (vgl. die Ausführungen dazu weiter unten) und somit davon auszugehen ist, dass er keine Feinde in Afghanistan hat. Es ist daher anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan leicht möglich wäre, wieder Kontakt zu seiner Kernfamilie herzustellen, dies allenfalls über seine in Kunduz bzw. in der Provinz Tachar lebenden Tanten. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen übereinstimmenden und daher glaubhaften Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er legte glaubhaft dar, dass sein Vater 2015 bei einem Autounfall gestorben ist. Der Beschwerdeführer sagte weiters glaubhaft aus, dass seine Mutter, seine beiden Schwestern, zwei seiner Brüder, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Baghlan leben und dass eine Tante väterlicherseits in Kunduz sowie eine Tante mütterlicherseits in der Provinz Tachar leben. Außerdem legte er glaubhaft dar, dass sich einer seiner Brüder in Serbien aufhält. Der Beschwerdeführer sagte das ganze Verfahren über gleichbleibend und daher glaubhaft aus, dass es seiner Kernfamilie in Afghanistan finanziell sehr gut geht. Sein Vater habe der Familie ein Haus, Grundstücke und drei Geschäftslokale vererbt, für jedes Geschäft würden sie 200 bis 250 USD Miete monatlich bekommen (insgesamt 650 USD). Es wird daher davon ausgegangen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen könnte. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer noch an, dass er alle zehn Tage Kontakt mit seiner Kernfamilie in Afghanistan habe. Am 05.07.2019 langten ein Familienfoto sowie ein Schreiben aus Afghanistan bei der belangten Behörde ein, diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer von seiner Familie aus Afghanistan übermittelt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2019 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie in Afghanistan zu haben. Seitdem ihm von seiner Familie die Unterlagen aus Afghanistan übermittelt worden seien, bestehe kein Kontakt mehr. In seinem Heimatort würden heftige Kämpfe stattfinden und die Handymasten seien von den Taliban zerstört worden, aus diesem Grund würden die Handys nicht mehr funktionieren. Auf Nachfrage, ob er mit seinen anderen Verwandten in Afghanistan Kontakt habe, gab er an, dass seine Mutter nicht wolle, dass er Kontakt zu diesen habe, da sie sich große Sorgen mache, dass ihn seine Feinde leicht finden könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft erachtet wird vergleiche die Ausführungen dazu weiter unten) und somit davon auszugehen ist, dass er keine Feinde in Afghanistan hat. Es ist daher anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan leicht möglich wäre, wieder Kontakt zu seiner Kernfamilie herzustellen, dies allenfalls über seine in Kunduz bzw. in der Provinz Tachar lebenden Tanten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen aktuellen körperlichen und psychischen Erkrankungen leidet, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das aktuelle Vorliegen von Erkrankungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019 ausdrücklich verneint hat. Am Ende der Verhandlung gab er auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er keine Beschäftigung habe und wenig Geld bekomme. Es wurden jedoch keinerlei medizinische Befunde vorgelegt aus welchen sich ergeben hätte, dass beim Beschwerdeführer gravierende psychische Erkrankungen vorliegen würden. Insofern konnte festgestellt werden, dass er aktuell an keinen psychischen Erkrankungen leidet. Eine in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) genannte Indikation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor (vgl. https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen aktuellen körperlichen und psychischen Erkrankungen leidet, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das aktuelle Vorliegen von Erkrankungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019 ausdrücklich verneint hat. Am Ende der Verhandlung gab er auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er keine Beschäftigung habe und wenig Geld bekomme. Es wurden jedoch keinerlei medizinische Befunde vorgelegt aus welchen sich ergeben hätte, dass beim Beschwerdeführer gravierende psychische Erkrankungen vorliegen würden. Insofern konnte festgestellt werden, dass er aktuell an keinen psychischen Erkrankungen leidet. Eine in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) genannte Indikation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor vergleiche https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html). Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an einem Deutschkurs teilgenommen, diesbezüglich hat er vor dem BFA eine Bestätigung vorgelegt. Er hat bisher jedoch noch keine Deutschprüfung absolviert. In der mündlichen Verhandlung gab er glaubhaft an, dass er in Österreich mehrere Male ehrenamtlich bei einer Nachbarin geholfen hat. Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer über keine familiären bzw. familienähnlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, so gründet sich diese auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bestehen solcher Anknüpfungspunkte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass es am 28.01.2020 zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Zimmerkollegen in der Asylunterkunft gekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Polizeibericht vom 31.01.
  13. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Bei seiner Erstbefragung am 28.03.2019 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, ein Kollege von ihm habe von den Taliban 10.000 USD bekommen, um einen Regierungskommandanten zu töten. Dieser sei am 10.01.2018 von besagtem Kollegen getötet worden. Der Bruder des Getöteten würde nunmehr den Beschwerdeführer beschuldigen, dass er den Kommandanten umgebracht habe. Zweimal sei der Bruder des getöteten Regierungskommandanten zu ihm nachhause gekommen, um ihn festzunehmen. Daher habe seine Mutter beschlossen, dass er Afghanistan verlassen müsse. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er für eine Tat beschuldigt zu werden, welche er nicht begangen habe. Bei seiner Befragung beim BFA am 26.06.2019 brachte der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund vor, er habe in seiner Heimat als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Einer seiner Kollegen namens XXXX habe 10.000 USD von den Taliban dafür bekommen, dass er einen Kommandanten der Landessicherungsdirektion der Provinz Baghlan namens XXXX umgebracht habe. Dieser Vorfall habe sich am 10.01.2018 zugetragen. XXXX und zwei Bodyguards seien mit dem Auto bei ihnen in der Werkstatt gewesen. XXXX habe den Schlüssel des Autos bekommen und sei damit aus der Werkstatt gefahren. Schließlich sei er wieder zurückgekommen und habe gemeint, dass das Auto jetzt wieder repariert sei, woraufhin XXXX das Auto übernommen habe. Als XXXX um 20 Uhr mit dem Auto gefahren sei, hätten es die Taliban durch eine Fernbedienung explodieren lassen. Danach sei XXXX verschwunden, davor habe er jedoch noch vor seiner Familie zugegeben, dass tatsächlich er XXXX umgebracht habe. Die Familie von XXXX habe dies auch vor den zwei Brüdern des Getöteten zugegeben, diese würden aber trotzdem annehmen, dass auch der Beschwerdeführer etwas mit diesem Vorfall zu tun habe. Nunmehr seien er und sein Bruder, welcher sich in Serbien aufhalte, von XXXX Brüdern, welche große Funktionen beim Staat hätten, bedroht. Der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall am 10.01.2018 noch zehn Tage in die Arbeit gehen können, schließlich habe er jedoch mitbekommen, dass XXXX Brüder hinter XXXX bzw. ihm her seien. Er habe sich daher etwas mehr als zwei Monate versteckt und zum Beispiel bei seinem Onkel mütterlicherseits geschlafen. Da er sich mit Maschinen gut ausgekannt habe, sei er in den Fokus der Brüder von XXXX geraten, woraufhin sie zweimal zu ihm nachhause gekommen seien. Er sei auch ein paar Mal von ihnen zu Gericht geladen geworden, wo er jedoch aus Angst, unschuldig ins Gefängnis zu kommen, nicht hingegangen sei. Zwei Schlichtungsversuche durch die Dorfältesten seines Onkels mütterlicherseits und seiner Mutter mit den Brüdern von XXXX hätten keinen Erfolg gebracht. Da die Brüder von XXXX XXXX nicht finden könnten, würden sie sich am Beschwerdeführer rächen wollen. Als er in Serbien gewesen sei, habe er gehört, dass die Brüder den Chef der Werkstatt angegriffen hätten, woraufhin dieser die Werkstatt aufgegeben und den Ort verlassen habe. Bei seiner Befragung beim BFA am 26.06.2019 brachte der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund vor, er habe in seiner Heimat als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Einer seiner Kollegen namens römisch 40 habe 10.000 USD von den Taliban dafür bekommen, dass er einen Kommandanten der Landessicherungsdirektion der Provinz Baghlan namens römisch 40 umgebracht habe. Dieser Vorfall habe sich am 10.01.2018 zugetragen. römisch 40 und zwei Bodyguards seien mit dem Auto bei ihnen in der Werkstatt gewesen. römisch 40 habe den Schlüssel des Autos bekommen und sei damit aus der Werkstatt gefahren. Schließlich sei er wieder zurückgekommen und habe gemeint, dass das Auto jetzt wieder repariert sei, woraufhin römisch 40 das Auto übernommen habe. Als römisch 40 um 20 Uhr mit dem Auto gefahren sei, hätten es die Taliban durch eine Fernbedienung explodieren lassen. Danach sei römisch 40 verschwunden, davor habe er jedoch noch vor seiner Familie zugegeben, dass tatsächlich er römisch 40 umgebracht habe. Die Familie von römisch 40 habe dies auch vor den zwei Brüdern des Getöteten zugegeben, diese würden aber trotzdem annehmen, dass auch der Beschwerdeführer etwas mit diesem Vorfall zu tun habe. Nunmehr seien er und sein Bruder, welcher sich in Serbien aufhalte, von römisch 40 Brüdern, welche große Funktionen beim Staat hätten, bedroht. Der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall am 10.01.2018 noch zehn Tage in die Arbeit gehen können, schließlich habe er jedoch mitbekommen, dass römisch 40 Brüder hinter römisch 40 bzw. ihm her seien. Er habe sich daher etwas mehr als zwei Monate versteckt und zum Beispiel bei seinem Onkel mütterlicherseits geschlafen. Da er sich mit Maschinen gut ausgekannt habe, sei er in den Fokus der Brüder von römisch 40 geraten, woraufhin sie zweimal zu ihm nachhause gekommen seien. Er sei auch ein paar Mal von ihnen zu Gericht geladen geworden, wo er jedoch aus Angst, unschuldig ins Gefängnis zu kommen, nicht hingegangen sei. Zwei Schlichtungsversuche durch die Dorfältesten seines Onkels mütterlicherseits und seiner Mutter mit den Brüdern von römisch 40 hätten keinen Erfolg gebracht. Da die Brüder von römisch 40 römisch 40 nicht finden könnten, würden sie sich am Beschwerdeführer rächen wollen. Als er in Serbien gewesen sei, habe er gehört, dass die Brüder den Chef der Werkstatt angegriffen hätten, woraufhin dieser die Werkstatt aufgegeben und den Ort verlassen habe. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2019 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe von 2014 bis 2018 für einen Mechaniker gearbeitet. Ein Arbeitskollege namens XXXX habe 10.000 USD von Taliban bekommen, um einen Kommandanten der afghanischen Regierung in Baghlan namens XXXX zu töten. Am 10.01.2018 habe XXXX sein Auto in Begleitung von zwei Bodyguards zur Reparatur in ihre Werkstatt gebracht. Da XXXX von den Taliban Geld bekommen habe, habe er dem Kommandanten eine Bombe in dessen Auto platziert. XXXX sei gekommen und habe gefragt, warum die Reparatur des Autos so lange gebraucht habe. XXXX habe daraufhin gesagt, dass das elektrische System des Wagens defekt gewesen sei und er deswegen zu einer anderen Werkstatt habe fahren müssen. Schließlich habe XXXX das Auto übernommen, welches in weiterer Folge gegen 21 Uhr von den Taliban mit einer Fernbedienung gesprengt worden sei. Die Brüder von XXXX hätten mitbekommen, was mit ihm passiert sei. Nach dem Vorfall sei XXXX nicht mehr in die Arbeit gekommen, nicht einmal der Arbeitgeber habe gewusst warum. Circa zehn Tage sei der Beschwerdeführer weiter in die Arbeit gegangen. Schließlich seien die Brüder von XXXX in die Werkstatt gekommen und hätten vom Meister wissen wollen, wer das getan habe. Da XXXX nicht mehr zur Arbeit gekommen sei, habe der Meister ihn verdächtigt. Vor seinem Verschwinden habe XXXX seine Familie informiert, dass er für die Platzierung der Bombe Geld bekommen habe, dies habe die Familie von XXXX auch den Brüdern von XXXX mitgeteilt, sein Meister habe diese Informationen von den Brüdern bekommen. Die Brüder von XXXX hätten gesagt, dass sie Rache nehmen würden. Sein Meister habe ihm mitgeteilt, dass die Brüder von XXXX sehr gefährlich seien und in höheren Positionen arbeiten würden. Nachdem er dies gehört habe, sei er nicht mehr arbeiten gegangen. Schließlich sei er von den Brüdern in seinem Heimatdorf gesucht worden. Sie hätten gewollt, dass er bei Gericht eine Aussage mache, dass nicht er das Attentat verübt habe, sondern XXXX . Sie seien zweimal bei ihm zuhause gewesen, er habe sich jedoch vor ihnen versteckt. Einmal sei er geflüchtet, das andere Mal sei er nicht zuhause gewesen. Etwa zweieinhalb Monate habe er sich (zum Beispiel bei seiner Tante) versteckt. Die Brüder von XXXX hätten seinen Bruder erwischt und von ihm verlangt, dass er ihnen sage, wo der Beschwerdeführer sei, andernfalls würden sie ihn umbringen. Schließlich habe seine Mutter ihn und seinen Bruder nach Europa geschickt. Als er in Serbien gewesen sei, habe er gehört, dass die Brüder den Meister der Werkstatt geschlagen hätten, außerdem hätten sie die Werkstatt zwangsweise zugesperrt.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2019 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe von 2014 bis 2018 für einen Mechaniker gearbeitet. Ein Arbeitskollege namens römisch 40 habe 10.000 USD von Taliban bekommen, um einen Kommandanten der afghanischen Regierung in Baghlan namens römisch 40 zu töten. Am 10.01.2018 habe römisch 40 sein Auto in Begleitung von zwei Bodyguards zur Reparatur in ihre Werkstatt gebracht. Da römisch 40 von den Taliban Geld bekommen habe, habe er dem Kommandanten eine Bombe in dessen Auto platziert. römisch 40 sei gekommen und habe gefragt, warum die Reparatur des Autos so lange gebraucht habe. römisch 40 habe daraufhin gesagt, dass das elektrische System des Wagens defekt gewesen sei und er deswegen zu einer anderen Werkstatt habe fahren müssen. Schließlich habe römisch 40 das Auto übernommen, welches in weiterer Folge gegen 21 Uhr von den Taliban mit einer Fernbedienung gesprengt worden sei. Die Brüder von römisch 40 hätten mitbekommen, was mit ihm passiert sei. Nach dem Vorfall sei römisch 40 nicht mehr in die Arbeit gekommen, nicht einmal der Arbeitgeber habe gewusst warum. Circa zehn Tage sei der Beschwerdeführer weiter in die Arbeit gegangen. Schließlich seien die Brüder von römisch 40 in die Werkstatt gekommen und hätten vom Meister wissen wollen, wer das getan habe. Da römisch 40 nicht mehr zur Arbeit gekommen sei, habe der Meister ihn verdächtigt. Vor seinem Verschwinden habe römisch 40 seine Familie informiert, dass er für die Platzierung der Bombe Geld bekommen habe, dies habe die Familie von römisch 40 auch den Brüdern von römisch 40 mitgeteilt, sein Meister habe diese Informationen von den Brüdern bekommen. Die Brüder von römisch 40 hätten gesagt, dass sie Rache nehmen würden. Sein Meister habe ihm mitgeteilt, dass die Brüder von römisch 40 sehr gefährlich seien und in höheren Positionen arbeiten würden. Nachdem er dies gehört habe, sei er nicht mehr arbeiten gegangen. Schließlich sei er von den Brüdern in seinem Heimatdorf gesucht worden. Sie hätten gewollt, dass er bei Gericht eine Aussage mache, dass nicht er das Attentat verübt habe, sondern römisch 40 . Sie seien zweimal bei ihm zuhause gewesen, er habe sich jedoch vor ihnen versteckt. Einmal sei er geflüchtet, das andere Mal sei er nicht zuhause gewesen. Etwa zweieinhalb Monate habe er sich (zum Beispiel bei seiner Tante) versteckt. Die Brüder von römisch 40 hätten seinen Bruder erwischt und von ihm verlangt, dass er ihnen sage, wo der Beschwerdeführer sei, andernfalls würden sie ihn umbringen. Schließlich habe seine Mutter ihn und seinen Bruder nach Europa geschickt. Als er in Serbien gewesen sei, habe er gehört, dass die Brüder den Meister der Werkstatt geschlagen hätten, außerdem hätten sie die Werkstatt zwangsweise zugesperrt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Gefahr einer Verfolgung seitens der beiden Brüder einer getöteten Person namens XXXX , welcher angeblich Kommandant der afghanischen Regierung in Baghlan gewesen sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Gefahr einer Verfolgung seitens der beiden Brüder einer getöteten Person namens römisch 40 , welcher angeblich Kommandant der afghanischen Regierung in Baghlan gewesen sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Wie oben bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, dass ein Mann namens XXXX neben anderen Personen (darunter auch der Beschwerdeführer) in einer Autowerkstatt gearbeitet habe. XXXX habe am 10.01.2018 eine Bombe im Auto des XXXX versteckt, welche dann in weitere Folge von den Taliban mit einer Fernbedienung zur Explosion gebracht worden sei. An diesen behaupteten Vorfall knüpft der Beschwerdeführer nunmehr seinen eigenen Fluchtgrund an und behauptet, er selbst sei einer Verfolgung seitens der Brüder des angeblich getöteten Kommandanten ausgesetzt. Dies ist jedoch im geschilderten Zusammenhang nicht plausibel und kann als nicht glaubhaft erachtet werden. Zuallererst hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach gar nichts mit dem angeblich verübten Anschlag zu tun gehabt. Zweitens soll die Familie des angeblichen Täters XXXX den Brüdern von XXXX bereits gestanden haben, dass XXXX der tatsächliche Täter war. Außerdem hätten die Brüder nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur gewollt, dass dieser eine Aussage zu den Geschehnissen mache. Bereits diese drei genannten Umstände zeigen die völlige Unplausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers auf. Dass die Brüder von XXXX an irgendeinem Kollegen des angeblichen Täters Rache nehmen sollten, der überhaupt nichts mit dem Vorfall zu tun gehabt hat, ist nicht nachvollziehbar und auch aus den in Afghanistan herrschenden Regeln für Blutrache nicht ableitbar. Aufgrund des notorischen Wissens ist bekannt, dass sich die Blutrache in Afghanistan oft gegen Familienmitglieder des Täters richtet, nicht jedoch gegen Kollegen, welche nachweislich mit der erfolgten Tat nichts zu tun gehabt haben. Wie oben bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, dass ein Mann namens römisch 40 neben anderen Personen (darunter auch der Beschwerdeführer) in einer Autowerkstatt gearbeitet habe. römisch 40 habe am 10.01.2018 eine Bombe im Auto des römisch 40 versteckt, welche dann in weitere Folge von den Taliban mit einer Fernbedienung zur Explosion gebracht worden sei. An diesen behaupteten Vorfall knüpft der Beschwerdeführer nunmehr seinen eigenen Fluchtgrund an und behauptet, er selbst sei einer Verfolgung seitens der Brüder des angeblich getöteten Kommandanten ausgesetzt. Dies ist jedoch im geschilderten Zusammenhang nicht plausibel und kann als nicht glaubhaft erachtet werden. Zuallererst hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben

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