Obsah (14)
§ 46aArt. 133§ 27§ 9§ 7§ 97§ 12a§§ 50§§ 8§ 61§ 46§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW137 2186572-2 SpruchW137 2186572-2/3E, W137 2186572-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 46aAbs. 1 Z 3 i
Vm Abs. 4 FPG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Im Juli 2019 wurde sein Asylverfahren rechtskräftig (negativ) abgeschlossen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen und auch nicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Begründend führte er zusätzlich an, dass keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanische Botschaft möglich sei. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Begründend führte er zusätzlich an, dass keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanische Botschaft möglich sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein E-Mail seines Rechtsvertreters vom 22.12.2019 an die afghanische Botschaft und das afghanische Konsulat vor. Darin wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich an die afghanische Botschaft bzw. das afghanische Konsulat wenden werde, um weitere Informationen zu seiner Staatsangehörigkeit und einem Heimreisezertifikat zu erhalten. Des Weiteren wurden Gedächtnisprotokolle des Beschwerdeführers und seiner Begleiterin vom 23.12.2019 sowie ein Foto vom 23.12.2019, auf welchem der Beschwerdeführer vor der afghanischen Botschaft in Wien abgebildet ist, vorgelegt. In den Gedächtnisprotokollen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Begleiterin am 23.12.2019 bei der afghanischen Botschaft in Wien gewesen seien, um ein Heimreisezertifikat zu beantragen. Der Angestellte der afghanischen Botschaft habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er freiwillig ausreisen wolle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wolle nicht nach Afghanistan, aber das Gericht sage, dass er müsse. Der Beschwerdeführer und seine Begleiterin hätten darauf hingewiesen, dass die Familie des Beschwerdeführers seit 35 Jahren im Iran ansässig sei und er keinen Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. eine Tazkira besitze. Die Frage des Angestellten, ob der Beschwerdeführer vorbestraft sei, sei verneint worden. Auf die Frage, ob er eine Arbeit habe, hätten der Beschwerdeführer und seine Begleiterin erklärt, dass der Beschwerdeführer vor dem negativen Bescheid als Mauerlehrling gearbeitet habe. Der Angestellte habe sie daraufhin darüber informiert, dass in zwei Monaten die nächste Abschiebung geplant sei und dass am Freitag die nächsten Interviews mit der Polizei bezüglich der Papiere für die Abschiebung ausgemacht seien. Bei diesen Terminen werde er anwesend sein und entscheiden, ob die Papiere ausgestellt werden könnten. Der Angestellte habe auch erklärt, dass er im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung der Papiere verweigern würde, wie er es in ähnlich gelagerten Fällen auch getan habe. 1.
- Mit E-Mail vom 29.01.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit, dass er seit August 2019 nicht mehr als Lehrling arbeite und auch keine Grundversorgung bekomme. Er habe seine Wohnung nicht mehr bezahlen können und sei ab Februar obdachlos. Er ersuchte somit an ihn adressierte Schriftstücke an seinen Anwalt zu schicken, mit dem er in Kontakt stehe. 1.
- Am 11.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 23.12.2019 zur selbständigen Erlangung eines gültigen Reisedokumentes des Heimatstaates bei der Botschaft Afghanistans in Wien gewesen sei und fügte hinzu, dass er am 07.02.2020 auf Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu einem Vorführtermin in Hernals geladen worden sei und auch dort gewesen sei. Er gab an, den Duldungsantrag gestellt zu haben, als er erfahren habe, dass er nicht in den Kreis der Lehrlinge fallen würde, deren Abschiebung derzeit ausgesetzt sei. Aus diesem Grund habe er auch zuvor die gesetzliche Regelung abwarten wollen und habe nicht vorher zur Botschaft gehen wollen. Außerdem gab er zusammengefasst an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Eltern seien vor ca. 35 Jahren in den Iran gegangen. Er sei in Kashan, im Iran geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise immer gelebt. Insgesamt habe er neun Jahre die Schule besucht. Seit seinem
- Lebensjahr habe er begonnen als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist und sei seither durchgehend in Österreich. Im September 2018 habe er eine Lehre als Maurer begonnen. Das Lehrverhältnis hätte noch bis zum 02.09.2021 bestanden. Im Schuljahr 2018/19 habe er die Berufsschule besucht, allerdings habe er die erste Klasse nicht positiv abgeschlossen. Er habe nach der abweisenden Erkenntnis seine Lehre nicht fortsetzen können und er sei auch nicht unter die neue Regelung für Lehrlinge gefallen. Derzeit lebe er bei Freunden und sei nicht gemeldet. Er erhalte keinerlei Mittel vom Bund oder Land. In Afghanistan habe er keine Verwandte, denn seine Familie würde im Iran leben. Abschließend führte er an, dass er arbeiten möchte und er jederzeit bei seiner Lehrfirma wieder zu arbeiten beginnen könne. Der Beschwerdeführer legte ein Gedächtnisprotokoll seiner Vertrauensperson vor, welche ihn am 07.02.2020 zum Termin zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates begleitete, sowie seinen Lehrvertrag vom 23.08.
- 1.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 27.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.01.2020
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründet wurde die abweisenden Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Voraussetzungen des § 46a FPG vorliegen würden. Seit dem 01.07.2019 bestehe gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer habe die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen und er halte sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Da er angegeben habe, über ein gültiges Reisedokument nicht zu verfügen und ohnehin nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, sei seitens des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat bei der afghanischen Behörde beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Vorladungstermine nicht wahrgenommen und sei erst am 07.02.2020 bei der Botschaft erschienen. Dort habe er seinen Lehrvertrag vorgewiesen, was zu einer Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt habe. Er habe durch die Vorlage des Lehrvertrages den Eindruck erweckt, er könne einer der Fälle sein, denen ein Aufenthaltsrecht bis zu Beendigung der Lehre gewährt worden sei. Er falle jedoch nicht unter diese Gruppe. Ein weiterer geplanter Vorführtermin, der diese Frage der abgebrochenen Lehre zum Thema haben sollte, habe bislang noch nicht durchgeführt werden können. Zwar habe er aus Eigenem versucht, bei der Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen, allerdings habe er auch angegeben, nicht freiwillig in sein Herkunftsland ausreisen zu wollen. Weiters habe er bei der Botschaft angegeben, eine Lehre zu absolvieren, die zu jenem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei schuldhaft seiner Ausreise nicht nachgekommen. Ein weiterer Vorführtermin sei noch nicht zustande gekommen, sodass die Erlangung eines Heimreisezertifikates weiterhin möglich sei. 1.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 27.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.01.2020
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründet wurde die abweisenden Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG vorliegen würden. Seit dem 01.07.2019 bestehe gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer habe die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen und er halte sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Da er angegeben habe, über ein gültiges Reisedokument nicht zu verfügen und ohnehin nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, sei seitens des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat bei der afghanischen Behörde beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Vorladungstermine nicht wahrgenommen und sei erst am 07.02.2020 bei der Botschaft erschienen. Dort habe er seinen Lehrvertrag vorgewiesen, was zu einer Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt habe. Er habe durch die Vorlage des Lehrvertrages den Eindruck erweckt, er könne einer der Fälle sein, denen ein Aufenthaltsrecht bis zu Beendigung der Lehre gewährt worden sei. Er falle jedoch nicht unter diese Gruppe. Ein weiterer geplanter Vorführtermin, der diese Frage der abgebrochenen Lehre zum Thema haben sollte, habe bislang noch nicht durchgeführt werden können. Zwar habe er aus Eigenem versucht, bei der Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen, allerdings habe er auch angegeben, nicht freiwillig in sein Herkunftsland ausreisen zu wollen. Weiters habe er bei der Botschaft angegeben, eine Lehre zu absolvieren, die zu jenem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei schuldhaft seiner Ausreise nicht nachgekommen. Ein weiterer Vorführtermin sei noch nicht zustande gekommen, sodass die Erlangung eines Heimreisezertifikates weiterhin möglich sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde darin nach der Wiedergabe des Sachverhaltes vorgebracht, dass er entgegen der Behauptung der belangten Behörde bei der Botschaft nie vorgebracht habe, dass sein Lehrverhältnis aufrecht wäre, sondern er habe lediglich auf die Frage, ob er eine Arbeit habe, als Antwort angegeben, dass er vor dem negativen Bescheid als Mauerlehrling gearbeitet habe. Die „zuständige Person“ bei der Botschaft habe ihm „nach eigenem Ermessen“ mitgeteilt, dass sie bei dem kommenden Termin mit der Polizei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigern würde. Des Weiteren habe die belangte Behörde das E-Mail des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit dem dieser für den Beschwerdeführer um ein Heimreisezertifikat angesucht habe, ignoriert, obwohl es ein Beweismittel darstelle, dass der Beschwerdeführer sich um eine Heimreise bemüht habe. Außerdem sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer „mehrere Vorladungstermine“ nicht wahrgenommen habe und erst am 07.02.2020 bei der Botschaft erschienen sei. Denn der erste Termin am 13.09.2019 sei mit Zustimmung der Behörde abgesagt worden und der Beschwerdeführer sei am 23.12.2019, somit vor dem 07.02.2020, zur selbständigen Erlangung eines gültigen Reisedokumentes des Heimatstaates bei der Botschaft vorstellig geworden. Es gebe nur einen Vorladungstermin am 04.10.2019, an dem der Beschwerdeführer nicht teilgenommen habe. Seine Absicht, an dem Termin nicht teilzunehmen, habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit einer plausiblen Begründung (Abwarten weiterer Entwicklungen bezüglich des Lehrlingsgesetzes) auch rechtzeitig mitgeteilt. Ferner sei ein geplanter Termin, der die Frage der abgebrochenen Lehre zum Thema haben sollte von der belangten Behörde storniert worden, weil kein Termin organisiert werden habe können, an dem die Vertreter der Botschaft teilnehmen hätten wollen. Daher sei die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne die Durchführung notwendiger Ermittlungen erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die angekündigte Nichtteilnahme nicht kausal für die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates, zumal es nicht der letzte Termin gewesen sei und der Beschwerdeführer bei allen weiteren Terminen teilgenommen habe. Trotz seiner Mitwirkung sei es jedoch zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekommen. Die Tatsache, dass nach zwei Vorführungsterminen kein Heimreisezertifikat habe ausgestellt werden können und der weitere vorgeplante Termin bislang auch nicht durchgeführt habe werden können, lasse auf die Unwilligkeit der Botschaft schließen, dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und ihm eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 FPG auszustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die angekündigte Nichtteilnahme nicht kausal für die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates, zumal es nicht der letzte Termin gewesen sei und der Beschwerdeführer bei allen weiteren Terminen teilgenommen habe. Trotz seiner Mitwirkung sei es jedoch zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekommen. Die Tatsache, dass nach zwei Vorführungsterminen kein Heimreisezertifikat habe ausgestellt werden können und der weitere vorgeplante Termin bislang auch nicht durchgeführt habe werden können, lasse auf die Unwilligkeit der Botschaft schließen, dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und ihm eine Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auszustellen. 1.
- Am 16.07.2020 langte der beschwerderelevante Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Am 31.07.2020 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 11.07.2019 ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung eingeleitet worden sei. In diesem Verfahren werde die Erlangung eines entsprechenden Heimreisezertifikates bei der afghanischen Botschaft angestrebt, wobei unter anderem eine Vorführung vor den Botschafter durchzuführen sei. Die Mitwirkungspflicht des Fremden sei gesetzlich geregelt und sei diesbezüglichen Ladungen Folge zu leisten. Falls ein Termin aus organisatorischen Gründen nicht zustande kommen würde, werde dies ohnehin nicht dem Fremden zugerechnet, sehr wohl aber, wenn dieser unentschuldigt seiner Pflicht nicht nachkomme. Persönliche Überlegungen des Fremden, ob und wann ein solcher Termin günstig sei oder nicht, würden jedenfalls nicht ein Fernbleiben begründen. Die Feststellung zu der Tatsache, dass der Botschafter wegen des vorgewiesenen Lehrvertrages vorerst keine Entscheidung bzw. Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt habe, gründe sich auf die Kommunikation der entsprechenden Abteilung des Bundesamtes mit der Botschaft. Faktum sei auch, dass seither keine weitere Vorführung bei der Botschaft habe stattfinden können und dieser Sachverhalt noch nicht geklärt werden habe können. Daher sei das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates als noch nicht abgeschlossen anzusehen und sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durchaus möglich. Die behauptete „Unwilligkeit der Botschaft“ hinsichtlich der HRZ-Ausstellung sei als Mutmaßung zu werten.
- Sachverhalt: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zur Gänze zum Sachverhalt erhoben. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vom 01.07.2019 vor. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument und ist nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bis zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung einer Lehre als Maurer nachgegangen. Das Lehrverhältnis wurde unmittelbar nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, W245 2186572-1/12E, beendet. Am 15.07.2019 beantragte das Bundesamt bei der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls zu einem Vorladungstermin (04.10.2019) unentschuldigt nicht erschienen. Er hat diesen ausschließlich aus persönlichen beziehungsweise verfahrenstaktischen Gründen ausfallen lassen. Eine Verhinderung bestand unstrittig nicht. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2019 die afghanische Botschaft aufgesucht, um ein Heimreisezertifikat zu beantragen. Dabei gab er an, nicht freiwillig in sein Herkunftsland ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat den Vorladungstermin bei der afghanischen Botschaft am 07.02.2020 wahrgenommen. Da er dort seinen Lehrvertrag bezüglich des bereits aufgelösten Lehrverhältnisses vorgewiesen hat, hat die afghanische Behörde keine Entscheidung bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats getroffen. Es war bei Bescheiderlassung ein weiterer Vorladungstermin zum Thema der abgebrochenen Lehre des Beschwerdeführers geplant. Das Verfahren des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ist daher noch nicht abgeschlossen. Es besteht bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Der Beschwerdeführer ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, weil er nicht freiwillig ausgereist ist und einen Ladungstermin zur Einholung eines Heimreisezertifikats bewusst und aus taktischen Überlegungen nicht befolgt hat. Weiters hat er durch die Vorlage seines Lehrvertrages bei der afghanischen Botschaft den Eindruck erweckt, dass ihm bis zur Beendigung der Lehre ein Aufenthaltsrecht gewährt wäre oder gewährt werden könnte. Dabei hat er zum relevanten Zeitpunkt (Februar 2020) gewusst, dass dies nicht möglich ist, da er von der gesetzlichen (Neu-)Regelung nicht betroffen war. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Schritten nur teilweise mitgewirkt bzw. diese aktiv beeinträchtigt hat. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides möglich und ist dies auch weiterhin. Es gibt kein Dokument der afghanischen Botschaft aus dem die Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats hervorgegangen wäre. Nach einer vorübergehenden Aussetzung aufgrund der CoVid-19 Pandemie wurden Abschiebungen nach Afghanistan Ende 2020 wiederaufgenommen und finden seither regelmäßig statt (zuletzt Ende Februar 2021). Der Beschwerdeführer ist seit 16.10.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1094193308-200029842 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere für die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und den asylrechtlichen Status des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 11.02.2020, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Lehrverhältnis und dessen Beendigung beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere auf seinen diesbezüglichen Angaben bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.02.
- Dass das Bundesamt am 15.07.2019 bei der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragte, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.07.
- Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer mehrere Vorladungstermine nicht wahrgenommen habe und erst am 07.02.2020 bei der afghanischen Botschaft erschienen sei. Dieser Darstellung trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, indem er vorbrachte, dass der erste Termin am 13.09.2019 mit Zustimmung der Behörde abgesagt worden sei und der Beschwerdeführer am 23.12.2019, somit vor dem 07.02.2020, zur selbständigen Erlangung eines gültigen Reisedokumentes des Heimatstaates bei der Botschaft vorstellig geworden sei. Es gebe nur einen Vorladungstermin am 04.10.2019, an dem er nicht teilgenommen habe. Seine Absicht, an dem Termin nicht teilzunehmen, habe er der belangten Behörde mit einer plausiblen Begründung (Abwarten weiterer Entwicklungen bezüglich des Lehrlingsgesetzes) rechtzeitig mitgeteilt. In seiner Stellungnahme vom 31.07.2020 hielt das Bundesamt fest, dass es dem Fremden ohnehin nicht zugerechnet werde, falls ein Termin aus organisatorischen Gründen nicht zustande kommen würde, sehr wohl aber, wenn dieser unentschuldigt seiner Pflicht nicht nachkomme. Persönliche Überlegungen des Fremden, ob und wann ein solcher Termin günstig sei oder nicht, würden jedenfalls nicht ein Fernbleiben begründen. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Abwarten weiterer Entwicklungen bezüglich des Lehrlingsgesetzes kein plausibler Grund für sein Fernbleiben darstellt, zumal der Beschwerdeführer von der Neuregelung nicht betroffen war. Es ist daher unstrittig, dass der Beschwerdeführer zumindest zu einem Vorladungstermin am 04.10.2019 unentschuldigt nicht erschienen ist und er sich in diesem Sinne unkooperativ verhalten hat. Auch die Gründe für das Nichterscheinen zu diesem Termin sind unstrittig. Es ist dabei irrelevant, ob es für den subjektiv Betroffenen „plausible Gründe“ gibt, einen Termin ausfallen zu lassen – entscheidend ist einzig das Vorliegen einer Verhinderung. Eine solche wurde freilich nie behauptet. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 23.12.2019 die afghanische Botschaft aufgesucht hat, um ein Heimreisezertifikat zu beantragen, beruht auf den vorgelegten Gedächtnisprotokollen vom 23.12.2019 sowie seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren. Dass er dabei angab, nicht freiwillig in sein Herkunftsland ausreisen zu wollen, ist seinem Gedächtnisprotokoll vom 23.12.2019 zu entnehmen und glaubhaft. Daher konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist. Dass der Beschwerdeführer den Vorladungstermin bei der afghanischen Botschaft am 07.02.2020 wahrgenommen hat, ist aufgrund er Aktenlage unstrittig und konnte daher festgestellt werden. Weiters konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag vorgewiesen hat und die afghanische Behörde deswegen keine Entscheidung bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats getroffen hat. Dies folgt aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.07.2020, in der in diesem Zusammenhang auf die Kommunikation der entsprechenden Abteilung des Bundesamtes mit der afghanischen Botschaft verwiesen wird. Außerdem war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass er von der gesetzlichen(Neu-)Regelung nicht betroffen war. Ergänzend ist dabei festzuhalten, dass der am 23.08.2018 ausgestellte Lehrvertrag keinen Hinweis auf seine Auflösung enthält, wohl aber den amtlichen Eintrag (07.08.2018) sowie die Angabe „Tatsächliche Lehrzeit: 03.09.18 bis 02.09.21“. Damit konnte – ohne entsprechende Aufklärung des Botschaftspersonals durch den Beschwerdeführer – zweifelsfrei der Eindruck entstehen, das Lehrverhältnis sei (weiterhin) aufrecht. Dass der Beschwerdeführer den Vorladungstermin bei der afghanischen Botschaft am 07.02.2020 wahrgenommen hat, ist aufgrund er Aktenlage unstrittig und konnte daher festgestellt werden. Weiters konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag vorgewiesen hat und die afghanische Behörde deswegen keine Entscheidung bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats getroffen hat. Dies folgt aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.07.2020, in der in diesem Zusammenhang auf die Kommunikation der entsprechenden Abteilung des Bundesamtes mit der afghanischen Botschaft verwiesen wird. Außerdem war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass er von der gesetzlichen, (Neu-)Regelung nicht betroffen war. Ergänzend ist dabei festzuhalten, dass der am 23.08.2018 ausgestellte Lehrvertrag keinen Hinweis auf seine Auflösung enthält, wohl aber den amtlichen Eintrag (07.08.2018) sowie die Angabe „Tatsächliche Lehrzeit: 03.09.18 bis 02.09.21“. Damit konnte – ohne entsprechende Aufklärung des Botschaftspersonals durch den Beschwerdeführer – zweifelsfrei der Eindruck entstehen, das Lehrverhältnis sei (weiterhin) aufrecht. Insgesamt konnte somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Schritten nicht hinreichend mitgewirkt bzw. diese durch sein vereitelt hat. Seine mangelnde diesbezügliche Mitwirkung und seine mangelnde Rückkehrwilligkeit erschließen sich im Übrigen auch seinen Aussagen bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt. Ferner ist der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.07.2020 zu entnehmen, dass ein weiterer Vorladungstermin zum Thema der abgebrochenen Lehre des Beschwerdeführers geplant und das Verfahren des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Unwilligkeit der Botschaft, ihm ein Heimreisezertifikat auszustellen, sich aus der Tatsache ergibt, dass nach zwei Vorführungsterminen kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden habe können und der weitere vorgeplante Termin bislang auch nicht durchgeführt habe werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch keine Entscheidung der afghanischen Behörde zur Ausstellung beziehungsweise Verweigerung eines Heimreisezertifikates vorlag und das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die afghanische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikats tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen. Die Feststellungen bezüglich der Durchführung von Abschiebungen nach Afghanistan ergeben sich aus Informationen der zuständigen Abteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht sowie aus Medienberichten der letzten Monate, denen insbesondere die (erfolgreichen) Abschiebungen zu entnehmen sind. Dass der Beschwerdeführer bereits seit 16.10.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist ergibt sich aus einer rezenten Abfrage im Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG sowie § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.2.2.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 2.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46ageduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ 2.4. Der mit „Duldung“ betitelte § 46a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.4. Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung
§§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
§ 61
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.
- Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat
§ 46Abs.
2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. 3.1. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat
Paragraph 46, Absatz 2, FPG - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Das Bundesamt ist
§ 46Abs.
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). 3.2. Zu überprüfen ist gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
§ 46aAbs.
3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.3.2. Zu überprüfen ist gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. 3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG auszugehen, wenn der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs. 2b FPG nicht nachkommt. Auf dieser Basis ist der
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073).3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen, wenn der Fremde einem Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nicht nachkommt. Auf dieser Basis ist der
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FrPolG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
- (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 mwN). 3.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar am 23.12.2019 aus Eigenem die afghanische Botschaft aufgesucht, um ein Heimreisezertifikat zu beantragen. Er ist jedoch seinen Mitwirkungspflichten insofern nicht nachgekommen, da er bereits zuvor einen Ladungstermin zur Einholung eines Heimreisezertifikates nicht befolgt hat und er bei dem angeführten Termin und einem Folgetermin (am 07.02.2020) durch die Vorlage seines – bereits aufgelösten - Lehrvertrages bei der afghanischen Botschaft den Eindruck erweckt hat, dass ihm bis zur Beendigung der Lehre ein Aufenthaltsrecht gewährt wäre (oder zukommen könnte), obwohl dies nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer hat dadurch an den zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Schritten nicht hinreichend mitgewirkt bzw. diese durch irreführende Angaben jedenfalls verzögert. Die Abschiebung erscheint zudem nicht unmöglich, da das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen ist. 3.
- Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt dementsprechend nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete
Abs. 4 leg. cit. auszustellen.3.5. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt dementsprechend nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete
Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Insbesondere ist stets unstrittig gewesen, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2019 nicht verhindert war, einer Ladung nachzukommen. Darüber hinaus ist ebenfalls unstrittig, dass der Beschwerdeführer sowohl am 23.12.2019 wie am 07.02.2020 gegenüber den Angestellten der afghanischen Botschaft nicht unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass sein Lehrvertrag bereits aufgelöst war und er auch nicht unter die gesetzliche Sonderregelung für Lehrlinge falle. Unstrittig ist schließlich auch die Tatsache, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine definitive Versagung einer HRZ-Ausstellung durch die afghanische Botschaft belegt werden konnte. Eine solche ist auch während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2186572.2.00