Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.03.2019, AZ römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 04.03.2019, AZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 27.06.2018 von Frau XXXX SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
1. Mit Bescheid vom 04.03.2019, AZ römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 27.06.2018 von Frau römisch 40 SVNR römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall könne nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung werde durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Begründend wurde ausgeführt, dass Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall könne nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung werde durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Bei der Beschwerdeführerin liege ein Anspruch auf eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung vor. Es bestehe daher kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da die Erwerbstätigkeit weder eingeschränkt noch beendet werden musste. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Bei der Beschwerdeführerin liege ein Anspruch auf eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung vor. Es bestehe daher kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da die Erwerbstätigkeit weder eingeschränkt noch beendet werden musste. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben. 2. Mit rechtzeitig eingelangter Beschwerde vom 25.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid
dem Antrag vom 27.06.2018 abändern und brachte vor, es obliege ihr seit 2008 die Pflege der jüngsten Schwester. Mit dem Tod des Vaters 2014 sei es zu einer immer größeren Herausforderung geworden Beruf und Pflege unter einen Hut zu bringen. Eine mobile Pflegebetreuung seitens des Landes XXXX habe für die Dauer einer berufsbedingten Abwesenheit nicht gewährleistet werden können. Solange beruflicher Dienstort und Wohnort ident gewesen seien, habe sie dieser Aufgabe noch gerecht werden können. Durch die Änderung des Dienstortes ihres Dienstgebers, habe sich die berufliche Situation der Beschwerdeführerin massiv erschwert. Die Versorgung ihrer behinderten Schwester sei nicht mehr gewährleistet gewesen. 2. Mit rechtzeitig eingelangter Beschwerde vom 25.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid
dem Antrag vom 27.06.2018 abändern und brachte vor, es obliege ihr seit 2008 die Pflege der jüngsten Schwester. Mit dem Tod des Vaters 2014 sei es zu einer immer größeren Herausforderung geworden Beruf und Pflege unter einen Hut zu bringen. Eine mobile Pflegebetreuung seitens des Landes römisch 40 habe für die Dauer einer berufsbedingten Abwesenheit nicht gewährleistet werden können. Solange beruflicher Dienstort und Wohnort ident gewesen seien, habe sie dieser Aufgabe noch gerecht werden können. Durch die Änderung des Dienstortes ihres Dienstgebers, habe sich die berufliche Situation der Beschwerdeführerin massiv erschwert. Die Versorgung ihrer behinderten Schwester sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Ablehnungsgründe seien daher nicht realistisch. Die Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sei bei regulärem Pensionsantritt, unter Fortbestand des Dienstverhältnisses, jedenfalls höher. Daraus ergebe sich ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da durch die, von Amtswegen angestrebte, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand keine weiteren Versicherungszeiten möglich seien. Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei durch den Dienstgeber erfolgt. 3. In einer Stellungnahme vom 09.09.2019 führte die belangte Behörde aus, die generelle Norm zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sei § 16a ASVG. Diese sehe für Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor.
2 ASVG sei jedoch für die Zeit, während der Personen in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihren Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zustehe oder sie aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig seien, ausgeschlossen.
Paragraph 16 a, Absatz 2, ASVG sei jedoch für die Zeit, während der Personen in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihren Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zustehe oder sie aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig seien, ausgeschlossen. Widme sich eine Person nunmehr der Pflege eines nahen Angehörigen, bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Selbstversicherung
Diese spezielle Form der Selbstversicherung könne jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 16a ASVG erfüllt bzw. die darin genannten Ausschließungsgründe nicht gegeben seien, da § 18b ASVG die speziellere Norm darstelle. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.07.2017 Bezieherin eines Ruhegenusses aufgrund einer Beschäftigung als öffentliche Bedienstete und unterliege dabei auch der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Landeslehrerin. Da dies ein genereller Ausschließungsgrund für die Inanspruchnahme einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sei, könne von der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Selbstversicherung
ASVG nicht in Anspruch genommen werden.Widme sich eine Person nunmehr der Pflege eines nahen Angehörigen, bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG. Diese spezielle Form der Selbstversicherung könne jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 16 a, ASVG erfüllt bzw. die darin genannten Ausschließungsgründe nicht gegeben seien, da Paragraph 18 b, ASVG die speziellere Norm darstelle. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.07.2017 Bezieherin eines Ruhegenusses aufgrund einer Beschäftigung als öffentliche Bedienstete und unterliege dabei auch der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Landeslehrerin. Da dies ein genereller Ausschließungsgrund für die Inanspruchnahme einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sei, könne von der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sehe § 18b ASVG als Voraussetzung vor, dass die Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Selbstversicherten in häuslicher Umgebung erfolgen müsse. Dies erfülle die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, da sie Selbstbezieherin eines Ruhegenusses sei und damit nicht mehr über das Mindestmaß an Arbeitskraft, welche Voraussetzung für die Selbstversicherung im Sinne des § 18b ASVG wäre, verfüge.Darüber hinaus sehe Paragraph 18 b, ASVG als Voraussetzung vor, dass die Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Selbstversicherten in häuslicher Umgebung erfolgen müsse. Dies erfülle die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, da sie Selbstbezieherin eines Ruhegenusses sei und damit nicht mehr über das Mindestmaß an Arbeitskraft, welche Voraussetzung für die Selbstversicherung im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG wäre, verfüge. Insgesamt lägen bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Insgesamt lägen bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnlichen Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnlichen Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen die Beschwerdeführerin nicht stellte – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für die Zeiten zur Pflege eines nahen Angehörigen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen die Beschwerdeführerin nicht stellte – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für die Zeiten zur Pflege eines nahen Angehörigen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgerichts dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in dieser Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in dieser Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben. § 18a ASVG, welcher die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes regelt, sieht in seinem Absatz 2 Ausschließungsgründe vor. Ziffer 2 besagt, dass eine Selbstversicherung für die Zeit ausgeschlossen ist, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung
1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird. Paragraph 18 a, ASVG, welcher die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes regelt, sieht in seinem Absatz 2 Ausschließungsgründe vor. Ziffer 2 besagt, dass eine Selbstversicherung für die Zeit ausgeschlossen ist, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird.
1 Z 3
(…) ausgenommen: Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (…), wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind zusteht und sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,
Paragraph 4, (…) ausgenommen: Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (…), wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind zusteht und sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben. Die Beschwerdeführerin war bis zum ihren Pensionsantritt am 01.07.2017 als Landeslehrerin beim Land XXXX beschäftigt; sohin bestand ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Bundesland. Ab 01.07.2017 bezieht die Beschwerdeführerin – wie festgestellt - aus dieser Beschäftigung als öffentlich Bedienstete bis dato einen Ruhegenuss. Demnach liegen im vorliegenden Fall eindeutig die Ausschließungsgründe des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG vor. Die Beschwerdeführerin war bis zum ihren Pensionsantritt am 01.07.2017 als Landeslehrerin beim Land römisch 40 beschäftigt; sohin bestand ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Bundesland. Ab 01.07.2017 bezieht die Beschwerdeführerin – wie festgestellt - aus dieser Beschäftigung als öffentlich Bedienstete bis dato einen Ruhegenuss. Demnach liegen im vorliegenden Fall eindeutig die Ausschließungsgründe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG vor. Wie Pfeil in Moser/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG schreibt, war die Selbstversicherung nach § 18b offenkundig jener nach § 18a nachgebildet. Für Pflegepersonen, die nicht unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als Pflichtversicherte angehört hatte, und auch die begünstigte Selbstversicherung nach § 18a nicht in Anspruch nehmen können, sollte daher eine Lücke geschlossen werden. Da der § 18b dem §18a nachgebildet ist, können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausschließungsgründe auf die Norm analog angewendet werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt demnach dem Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG in analoger Anwendung des § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG.Wie Pfeil in Moser/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG schreibt, war die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, offenkundig jener nach Paragraph 18 a, nachgebildet. Für Pflegepersonen, die nicht unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als Pflichtversicherte angehört hatte, und auch die begünstigte Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, nicht in Anspruch nehmen können, sollte daher eine Lücke geschlossen werden. Da der Paragraph 18 b, dem §18a nachgebildet ist, können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausschließungsgründe auf die Norm analog angewendet werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt demnach dem Ausschließungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in analoger Anwendung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. Die generelle Norm zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung findet sich zudem in § 16a ASVG. Dieser sieht für Personen, die das
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Vorliegend fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung in § 16a Abs. 2 Z 3 ASVG (… „einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuss beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (§ 6). …“) und/oder die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in § 18a Abs. 2 Ziffer 2 ASVG (… „eine Ausnahme von der Vollversicherung
1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder …“) normierte Ausnahmetatbestand auch für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Vorliegend fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung in Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG (… „einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuss beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (Paragraph 6,). …“) und/oder die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2 ASVG (… „eine Ausnahme von der Vollversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder …“) normierte Ausnahmetatbestand auch für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG anwendbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W145.2223295.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.