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{'item': 'W164 2237943-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW164 2237943-1 Spruch, W164 2237943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. VSNR XXXX , AMS 103-Neusiedl am See, hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.10.2020 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wegen Selbständigkeit (seit 19.08.2011) Arbeitslosigkeit nicht vorliege.
  2. Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 103-Neusiedl am See, hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.10.2020 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wegen Selbständigkeit (seit 19.08.2011) Arbeitslosigkeit nicht vorliege.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, seine Pflichtversicherung bei der SVA sei darauf zurückzuführen, dass er als Eigentümer und Geschäftsführer eines Unternehmens diese aufrecht halten müsse. Er erhalte aus dieser Tätigkeit jedoch kein Einkommen und keine finanziellen Vorteile. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit würde ihm Arbeitslosengeld zustehen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2020, GZ: WF 2020-0566-1-000262, wurde dieser Beschwerde mit folgender Begründung nicht stattgegeben: Der BF habe zwar eine neue Anwartschaft aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben; die Pflichtversicherung aufgrund dieser unselbständigen Beschäftigung habe mit 30.09.2020 geendet. Beim Hauptverband (nun Dachverband) der Sozialversicherungsträger scheine aber seit 19.08.2011 eine laufende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf. Dies werde durch einen Firmenbuchauszug der Firma XXXX GmbH (im folgenden T-GmBH) bestätigt. Aufgrund des Vorliegens der GSVG-Pflichtversicherung sei davon auszugehen, dass Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG nicht eingetreten sei. Der BF sei „unbeschränkt haftender Gesellschafter“ (gemeint war offenbar geschäftsführender Gesellschafter) der T-GmBH. Aus den Beschwerdevorbringen sei ferner abzuleiten, dass der BF Tätigkeiten für die T- GmbH entfalte. Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestehens von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG könnten bei der in diesem Fall festgestellten Konstellation nur dann erfüllt werden, wenn der BF aus der T-GmbH austreten bzw. seine Gewerbeberechtigung, sofern vorhanden, ruhend melden würde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2020, GZ: WF 2020-0566-1-000262, wurde dieser Beschwerde mit folgender Begründung nicht stattgegeben: Der BF habe zwar eine neue Anwartschaft aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben; die Pflichtversicherung aufgrund dieser unselbständigen Beschäftigung habe mit 30.09.2020 geendet. Beim Hauptverband (nun Dachverband) der Sozialversicherungsträger scheine aber seit 19.08.2011 eine laufende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf. Dies werde durch einen Firmenbuchauszug der Firma römisch 40 GmbH (im folgenden T-GmBH) bestätigt. Aufgrund des Vorliegens der GSVG-Pflichtversicherung sei davon auszugehen, dass Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht eingetreten sei. Der BF sei „unbeschränkt haftender Gesellschafter“ (gemeint war offenbar geschäftsführender Gesellschafter) der T-GmBH. Aus den Beschwerdevorbringen sei ferner abzuleiten, dass der BF Tätigkeiten für die T- GmbH entfalte. Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestehens von Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, AlVG könnten bei der in diesem Fall festgestellten Konstellation nur dann erfüllt werden, wenn der BF aus der T-GmbH austreten bzw. seine Gewerbeberechtigung, sofern vorhanden, ruhend melden würde.
  6. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, dass er im Zuerkennungsantrag auf Arbeitslosengeld seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma T-GmbH deshalb nicht erwähnt habe, weil er daraus keinen finanziellen Vorteil habe erwirtschaften können. Die Haupttätigkeit der Firma sei mit der XXXX verbunden und diese Industrie habe mit der COVID-19 Pandemie zu kämpfen. Der BF sei der Meinung, dass für ihn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.
  7. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, dass er im Zuerkennungsantrag auf Arbeitslosengeld seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma T-GmbH deshalb nicht erwähnt habe, weil er daraus keinen finanziellen Vorteil habe erwirtschaften können. Die Haupttätigkeit der Firma sei mit der römisch 40 verbunden und diese Industrie habe mit der COVID-19 Pandemie zu kämpfen. Der BF sei der Meinung, dass für ihn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.
  8. Mit Schreiben vom 21.12.2020 wurde der Beschwerdeakt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF ist Gesellschafter der am 17.01.2011 gegründeten T-GmbH mit Sitz in XXXX Burgenland und seit 19.08.2011 ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die T-GmbH verfügt seit 30.01.2013 über eine Gewerbeberechtigung „Spediteure einschließlich Transportagenden gemäß § 94 Z 63 GewO 1994“. Der BF ist auch ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seit 22.05.2017 ist der BF Alleingesellschafter der T-GmbH. Zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrages auf Arbeitslosengeld war der BF gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG (u.a.) in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Der BF ist Gesellschafter der am 17.01.2011 gegründeten T-GmbH mit Sitz in römisch 40 Burgenland und seit 19.08.2011 ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die T-GmbH verfügt seit 30.01.2013 über eine Gewerbeberechtigung „Spediteure einschließlich Transportagenden gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994“. Der BF ist auch ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seit 22.05.2017 ist der BF Alleingesellschafter der T-GmbH. Zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrages auf Arbeitslosengeld war der BF gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (u.a.) in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Von 01.12.2011 bis 30.09.2020 war der BF in einem unselbständigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die vorgelegte Beschwerde, in das Firmenbuch, FN XXXX und in das Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zl. XXXX . Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die vorgelegte Beschwerde, in das Firmenbuch, FN römisch 40 und in das Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zl. römisch 40 . Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)
(2a)Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis Dezember 2020 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)
  4. h)
(4)
(5)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, a)- b)…
  1. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  2. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d)-g)…
(7)-
(8)… Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach § 16 Abs 1 lit k un lit l(Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. (Z3) (vgl. VwGH 2009/08/0195 vom 07.09.2011, VwGH 2009/08/0155 vom 02.05.2012).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, un lit l(Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. (Z3) vergleiche VwGH 2009/08/0195 vom 07.09.2011, VwGH 2009/08/0155 vom 02.05.2012). Bezogen auf einen Fall der (an die Formalvoraussetzungen der Gewerbeberechtigung anknüpfenden) Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit zur Arbeitslosigkeit führen kann, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs 1 GSVG führt. (Zurücklegung des Gewerbescheins, Ruhendstellung des Gewerbescheins, Verpachtung des Betriebes) (vgl. VwGH 2009/08/0195 vom 07.09.2011).Bezogen auf einen Fall der (an die Formalvoraussetzungen der Gewerbeberechtigung anknüpfenden) Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit zur Arbeitslosigkeit führen kann, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG führt. (Zurücklegung des Gewerbescheins, Ruhendstellung des Gewerbescheins, Verpachtung des Betriebes) vergleiche VwGH 2009/08/0195 vom 07.09.2011). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF ist als geschäftsführender Gesellschafter der T-GmbH, die eine Gewerbeberechtigung innehat, seit dem 19.08.2011 bis laufend gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Pflichtversicherung wurde vom BF auch nicht in Abrede gestellt. Ein Ruhen der Gewerbeberechtigung wurde nicht behauptet. Der BF wendet lediglich ein, dass er aus seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter derzeit kein Einkommen und keine finanziellen Vorteile beziehe. Dem muss die oben zusammengefasste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden: Der BF ist als geschäftsführender Gesellschafter der T-GmbH, die eine Gewerbeberechtigung innehat, seit dem 19.08.2011 bis laufend gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Pflichtversicherung wurde vom BF auch nicht in Abrede gestellt. Ein Ruhen der Gewerbeberechtigung wurde nicht behauptet. Der BF wendet lediglich ein, dass er aus seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter derzeit kein Einkommen und keine finanziellen Vorteile beziehe. Dem muss die oben zusammengefasste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden: Die in § 12 Abs 1 Z 1 bis 3 AlVG festgelegten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Die Ausübung einer „geringfügigen Erwerbstätigkeit“ innerhalb der in § 12 Abs 6 AlVG festgelegten Grenzen würde Arbeitslosigkeit daher nur dann nicht ausschließen, wenn auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben wäre.Die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AlVG festgelegten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Die Ausübung einer „geringfügigen Erwerbstätigkeit“ innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG festgelegten Grenzen würde Arbeitslosigkeit daher nur dann nicht ausschließen, wenn auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben wäre. Der mit BGBl I. 28/2020 eingeführte § 12 Abs 2a AlVG führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut eine Einstellung der Erwerbstätigkeit. Wie ferner aus den erläuternden Bemerkungen 126 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XXVII.GP hervorgeht, setzt § 12 Abs 2a AlVG eine Beendigung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Ruhendmeldung voraus. Eine solche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegeben: Der BF hat seine Funktion als geschäftsführender Gesellschafter der T-GmbH nicht zurückgelegt. Die Gewerbeberechtigung der T-GmbH wurde nicht ruhend gemeldet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass im Fall des BF keine Arbeitslosigkeit gegeben ist. Der mit Bundesgesetzblatt römisch eins. 28 aus 2020, eingeführte Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut eine Einstellung der Erwerbstätigkeit. Wie ferner aus den erläuternden Bemerkungen 126 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR römisch 27 .Gesetzgebungsperiode hervorgeht, setzt Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG eine Beendigung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Ruhendmeldung voraus. Eine solche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegeben: Der BF hat seine Funktion als geschäftsführender Gesellschafter der T-GmbH nicht zurückgelegt. Die Gewerbeberechtigung der T-GmbH wurde nicht ruhend gemeldet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass im Fall des BF keine Arbeitslosigkeit gegeben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2237943.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.