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W168 2238467-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW168 2238467-1 SpruchW168 2238467-1/2E, W168 2238467-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Macalka als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindevater XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch MigrantInnenverein Sankt Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zl. 1178505905/200133488, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Macalka als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Kindevater römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch MigrantInnenverein Sankt Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zl. 1178505905/200133488, beschlossen: A.) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei. Der BF stellte am 16.09.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 69 NAG.
  3. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei. Der BF stellte am 16.09.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 69, NAG.
  4. Dem BF wurde ein vom 15.07.2019-16.09.2019 gültiges Visum der Kategorie C ausgestellt.
  5. Mit Bescheid der Magistratsabteilung (MA) 35 vom 12.12.2019 wurde der Antrag des BF vom 16.09.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bereits am 18.07.2019 in den Schengenraum eingereist sei und bereits am 04.09.2019 ausreisen hätte müssen, woraus sich ergebe, dass die Antragstellung des BF nicht rechtmäßig gewesen sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme sei dem BF eine zweiwöchige Frist ab Zustellung der Verständigung gewahrt. Die Verständigung sei dem BF nachweislich am 05.11.2019 rechtswirksam zugestellt worden. In einem Schreiben sei der Wunsch nach Familienzusammenführung ausgedrückt worden und angegeben worden, dass er bereits die Schule besuche. Zudem sei bekannt gegeben worden, dass er bis dato bei seinen Großeltern großgezogen worden sei. Im Hinblick auf die bereits lange Trennung von seinen Eltern stehe der im Vergleich dazu sehr kurze Aufenthalt im Bundesgebiet. Es gebe keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die einer Antragstellung im Heimatland entgegenstehen würden.
  6. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 04.11.2020 wurde ausgeführt, dass aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und es sei daher ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden. Der BF wurde unter Anschluss eines Fragenkataloges aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
  7. Mit handschriftlichem Schreiben der Eltern des BF vom 09.11.2020 wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem Kind zusammenleben wollen würden, da dessen Großeltern bereits zu alt geworden seien und sich nicht mehr um diesen kümmern könnten. Dem Schreiben wurden eine Kopie des mongolischen Reisepasses des BF, eine mongolische Geburtsurkunde, eine Bestätigung über den Schulbesuch einer öffentlichen Mittelschule vom 09.10.2020, eine Heiratsurkunde der Eltern des BF vom 07.07.2017, Auszug aus dem Melderegister und ein Mietvertrag angeschlossen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Großeltern seit seiner Geburt um den BF kümmern würden. Der Aufenthalt seiner Eltern in Österreich scheine nicht gesichert zu sein, über Verlängerungsanträge wäre noch nicht entschieden worden. Das Familienleben der BF sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu welchem die BF ihres unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen seien und nicht damit rechnen hätten können, auf Dauer im Bundesgebiet zu verbleiben. Der BF habe noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb definitiv noch enge familiäre Bindungen im Herkunftsstaat bestehen würden (zu den Großeltern, von denen der BF großgezogen worden sei). Weiters müsse die Behörde davon ausgehen, dass dem BF in der Mongolei eine Unterkunft zur Verfügung stehe und er sowohl gesellschaftlich als auch sprachlich integriert sei. Die familiären Bindungen in Österreich im Hinblick auf die Eltern des BF würden dadurch relativiert sein, dass er bisher noch niemals über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und seine Eltern ebenfalls nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe können. Das Familienleben des BF sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe können. Insgesamt betrachtet liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Der Aufenthalt in Österreich sei nur während der sichtvermerksfreien, die der BF aufgrund eines deutschen Visums gehabt habe, rechtmäßig gewesen. Zwölf Tage vor Ablauf des 16.09.2019 sei die visumfreie Zeit ausgelaufen, weshalb er sich nunmehr nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine besonders schützenswerte Integration in Österreich liege im Fall des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Es sei anzuführen, dass der BF den Großteil seines Lebens in der Mongolei verbracht habe, wo sich noch seine Großeltern aufhalten würden, weshalb der Eingriff in sein Privatleben relativiert werde. Unter Berücksichtigung der individuellen des BF in Österreich könne insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Großeltern seit seiner Geburt um den BF kümmern würden. Der Aufenthalt seiner Eltern in Österreich scheine nicht gesichert zu sein, über Verlängerungsanträge wäre noch nicht entschieden worden. Das Familienleben der BF sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu welchem die BF ihres unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen seien und nicht damit rechnen hätten können, auf Dauer im Bundesgebiet zu verbleiben. Der BF habe noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb definitiv noch enge familiäre Bindungen im Herkunftsstaat bestehen würden (zu den Großeltern, von denen der BF großgezogen worden sei). Weiters müsse die Behörde davon ausgehen, dass dem BF in der Mongolei eine Unterkunft zur Verfügung stehe und er sowohl gesellschaftlich als auch sprachlich integriert sei. Die familiären Bindungen in Österreich im Hinblick auf die Eltern des BF würden dadurch relativiert sein, dass er bisher noch niemals über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und seine Eltern ebenfalls nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe können. Das Familienleben des BF sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe können. Insgesamt betrachtet liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Der Aufenthalt in Österreich sei nur während der sichtvermerksfreien, die der BF aufgrund eines deutschen Visums gehabt habe, rechtmäßig gewesen. Zwölf Tage vor Ablauf des 16.09.2019 sei die visumfreie Zeit ausgelaufen, weshalb er sich nunmehr nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine besonders schützenswerte Integration in Österreich liege im Fall des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Es sei anzuführen, dass der BF den Großteil seines Lebens in der Mongolei verbracht habe, wo sich noch seine Großeltern aufhalten würden, weshalb der Eingriff in sein Privatleben relativiert werde. Unter Berücksichtigung der individuellen des BF in Österreich könne insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der MA offenbar nicht zugestellt worden sei. Jedenfalls würde die Rückkehrentscheidung gravierend in das Privat- oder Familienleben des BF eingreifen und sei deshalb unzulässig. Eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung würde bedeuten, dass das minderjährige Kind von seinen Eltern getrennt werden würde. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass das Familienleben des BF mit seinen Eltern tatsächlich bestehe und schützwürdig sei. Es könne auch schon von einer beträchtlichen Integration ausgegangen werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  10. Feststellungen: 2.
  11. Zur Person des BF: Der BF führt die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ein minderjähriger mongolischer Staatsangehöriger und wuchs bei seinen Großeltern in der Mongolei auf. Die Eltern des BF halten sich seit dem Jahr 2012 mit einer Aufenthaltsberechtigung als Studierende in Österreich auf. Dem Vater des BF wurde zuletzt vom 01.06.2019 - 01.06.2020 eine Aufenthaltsberechtigung als Student, der Mutter des BF wurde zuletzt vom 01.06.2019-01.06.2020 eine Aufenthaltsberechtigung als Studentin erteilt. Die Eltern des BF sind nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Über gestellte Verlängerungsanträge wurde noch nicht rechtskräftig entschieden. Dem BF wurde von der Republik Deutschland ein von 15.07.2019-16.09.2019 gültiges Visum der Kategorie C ausgestellt mit dem der BF am 18.07.2019 in den Schengenraum einreiste. Der BF stellte einen Antrag auf Familiengemeinschaft, der vom Magistrat der Stadt Wien am 15.01.2020 jedoch abgewiesen wurde. Der BF ist gesund. Der BF besucht in Österreich eine öffentliche Mittelschule. Dem gesetzlichen Vertreter des BF wurde unter Anschluss eines Fragenkatalogs ein schriftliches Parteiengehör gewährt. Am 09.11.2020 langte beim BFA eine handschriftliche Stellungnahme des Vaters des BF als gesetzlichen Vertreter ein. In dieser Stellungnahme wurde ausführt, dass die Großeltern des BF, bei denen der BF bis zu seiner Ausreise gelebt hat, nunmehr alt wären und sich nicht mehr um den Minderjährigen BF kümmern könnten. Weitere Ermittlungsschritte und konkrete Abklärungen, ob zumutbar von einer weiteren Versorgung und auch Übernahme der Obsorge, bzw. Betreuung des Minderjährigen BF durch die Großeltern ausgegangen werden kann wurden nicht vorgenommen, als auch nicht konkret abgeklärt wurde, ob BF bei einer Rückkehr in die Mongolei auch weiterhin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen könne, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Damit wurden im gegenständlichen Verfahren ausreichende Abklärungen, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt in die Mongolei, bzw. eine Trennung des Minderjährigen BF von seinen in Österreich aufhältigen leiblichen Eltern, einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 oder Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt, nicht, bzw. nicht im ausreichenden Maße vorgenommen. Weitere Ermittlungsschritte und konkrete Abklärungen, ob zumutbar von einer weiteren Versorgung und auch Übernahme der Obsorge, bzw. Betreuung des Minderjährigen BF durch die Großeltern ausgegangen werden kann wurden nicht vorgenommen, als auch nicht konkret abgeklärt wurde, ob BF bei einer Rückkehr in die Mongolei auch weiterhin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen könne, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Damit wurden im gegenständlichen Verfahren ausreichende Abklärungen, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt in die Mongolei, bzw. eine Trennung des Minderjährigen BF von seinen in Österreich aufhältigen leiblichen Eltern, einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, oder Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellt, nicht, bzw. nicht im ausreichenden Maße vorgenommen. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abschließend nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zulässig ist, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in insbesondere auch besonders durch Art. 8 EMRK oder Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abschließend nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zulässig ist, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in insbesondere auch besonders durch Artikel 8, EMRK oder Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellt.
  12. Beweiswürdigung: 3.
  13. Zur Person des BF: Die Identität des BF ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie seines Reisepasses No. XXXX (vgl. AS 33 und 35) sowie auf seiner Geburtsurkunde (vgl. AS 37).Die Identität des BF ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie seines Reisepasses No. römisch 40 vergleiche AS 33 und 35) sowie auf seiner Geburtsurkunde vergleiche AS 37). Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde und des Verfahrens vor dem BVwG. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Der Gesundheitszustand der BF stützt sich auf den Umstand, dass der BF keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet eine öffentliche Mittelschule besucht, geht aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung über den Schulbesuch vom 09.10.2020 (AS 39) hervor. Die Feststellungen zum Aufenthalt der beiden Eltern des BF im Österreich beruhen auf den entsprechenden Ausführungen im Verwaltungsakt und blieben unwidersprochen. Betreffend die Feststellungen, dass das BFA keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Abklärungen betreffend der privaten Verhältnisse des BF in Österreich aber auch betreffend der Rückkehrsituation des BF in die Mongolei vorgenommen hat, und auch, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, nicht ausreichend abgeklärt wurde, ob eine Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK, bzw. auch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt, sind folgende Ausführungen zu erstatten: Betreffend die Feststellungen, dass das BFA keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Abklärungen betreffend der privaten Verhältnisse des BF in Österreich aber auch betreffend der Rückkehrsituation des BF in die Mongolei vorgenommen hat, und auch, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, nicht ausreichend abgeklärt wurde, ob eine Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK, bzw. auch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellt, sind folgende Ausführungen zu erstatten: Es ist dem BFA zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der minderjährige BF hat in der Mongolei zumindest über eine geringfügige Schulbildung erhalten, dieser zudem die Landessprache als Muttersprache beherrscht und dieser den überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei aufhältig war. Richtig führt das BFA auch aus, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine verfahrensrelevante Dauer erreicht hat, sodass hieraus bereits von einer relevanten Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann, bzw. wird zutreffend auch festgehalten, dass sämtliche integrativen Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden als sich der BF, bzw. insbesondere die Eltern des BF, auch aufgrund deren unsicheren Aufenthaltsstatus, jedenfalls bewusst sein mussten, dass der Aufenthalt auch des BF unsicher ist. Vorausschickend ist festzuhalten, dass auch die Eltern des BF im Bundesgebiet nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, sich im Bundesgebiet jeweils mit einem zeitlich befristeten Studentenvisum in Österreich aufhältig sind. Der letzte gewährte Aufenthaltstitel ist zwar am 01.06.2020 abgelaufen, jedoch wurden entsprechende Verlängerungsanträge gestellt über die noch nicht abschließend entschieden wurde. Verfahrenswesentlich ist jedoch auszuführen, dass die durch das BFA vorgenommenen Feststellungen betreffend einer zumutbaren Möglichkeit einer Rückkehr des BF in die Mongolei und einer dortigen Versorgung des BF durch dessen dort aufhältige Großeltern ausschließlich auf einer handschriftlichen Stellungnahme des Vaters des BF vom 09.11.
  14. (AS 29) beruhen, in dieser explizit ausführt, dass die Großeltern des BF sich nicht mehr um den BF kümmern können. Ob dem minderjährigen BF, ohne seine Eltern, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehr auch aufgrund der konkreten Situation der Großeltern möglich und zumutbar ist wurde ausreichend nicht abgeklärt. Vielmehr ist hierauf bezogen festzuhalten, dass bereits in der Stellungnahme hierzu seitens des gesetzlichen Vertreters ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese sich nunmehr nicht mehr aufgrund ihres Alters um den BF kümmern könnten. Welche konkreten Auswirkungen sich somit bei einer Rückkehr des Minderjährigen BF in die Mongolei ohne seine Eltern ergeben würden, wurde somit insgesamt nicht abgeklärt, als auch damit nicht abgeklärt wurde, ob der BF durch diese Großeltern auch weiterhin versorgt und betreut werden kann, ob diese die Obsorge weiter übernehmen könnten, bzw. dieser als Minderjähriger bei einer Rückkehr in die Mongolei auch weiterhin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen könne, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, wurde insgesamt nicht, bzw. jedenfalls nicht ausreichend ermittelt. Zudem ist festzuhalten, dass eine Trennung eines bereits mit der Geburt begonnenen Familienleben zwischen Eltern und ihren insbesondere minderjährigen Kindern immer einer besonderen Abwägung gem. Art
  15. EMRK bedarf. Dass hierzu bezogenen auf die konkrete Situation des BF aktuelle und insbesondere ausreichende Ermittlungen, etwa durch persönliche Befragung des BF als auch der beiden Eltern des BF durchgeführt worden wären und hierauf bezogen konkrete Abwägungen angestellt wurden ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Zudem ist festzuhalten, dass eine Trennung eines bereits mit der Geburt begonnenen Familienleben zwischen Eltern und ihren insbesondere minderjährigen Kindern immer einer besonderen Abwägung gem. Artikel 8, EMRK bedarf. Dass hierzu bezogenen auf die konkrete Situation des BF aktuelle und insbesondere ausreichende Ermittlungen, etwa durch persönliche Befragung des BF als auch der beiden Eltern des BF durchgeführt worden wären und hierauf bezogen konkrete Abwägungen angestellt wurden ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Ebenso ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass eine valide Abwägung der privaten Interessen des Minderjährigen BF am Verbleib im Bundesgebiet und damit bei seinen leiblichen Eltern etwa für die Dauer eines allfällig weiteren legalen Aufenthaltes dieser im Bundesgebiet gem. Art. 8 EMKR stattgefunden hätte. Eine auf ausreichenden Ermittlungsergebnissen basierende Gesamtabwägung der privaten Interessen hinsichtlich eines etwa auch zeitlich gebunden an das Aufenthaltsrecht der Eltern gewährten temporären Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist damit in ausreichender Weise mit dem zweifellos hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen nach Durchführung von hierauf bezogen jederzeit möglichen Ermittlungen im ausreichenden Maße nicht rechtskonform durchgeführt worden. Ebenso ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass eine valide Abwägung der privaten Interessen des Minderjährigen BF am Verbleib im Bundesgebiet und damit bei seinen leiblichen Eltern etwa für die Dauer eines allfällig weiteren legalen Aufenthaltes dieser im Bundesgebiet gem. Artikel 8, EMKR stattgefunden hätte. Eine auf ausreichenden Ermittlungsergebnissen basierende Gesamtabwägung der privaten Interessen hinsichtlich eines etwa auch zeitlich gebunden an das Aufenthaltsrecht der Eltern gewährten temporären Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist damit in ausreichender Weise mit dem zweifellos hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen nach Durchführung von hierauf bezogen jederzeit möglichen Ermittlungen im ausreichenden Maße nicht rechtskonform durchgeführt worden. Eine abschließend valide Klärung der Frage, ob eine Außerlandesbringung, bzw. das verhängte Einreiseverbot des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder 8 EMRK geschützte Rechte darstellt wurde somit ausreichend und aktuell nicht vorgenommen. Eine abschließend valide Klärung der Frage, ob eine Außerlandesbringung, bzw. das verhängte Einreiseverbot des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder 8 EMRK geschützte Rechte darstellt wurde somit ausreichend und aktuell nicht vorgenommen. Aufgrund der gänzlichen Unterlassung der Vornahme von ausreichenden, aktuell konkreten und persönlichen Abklärungen zu diesen verfahrenswesentlichen Sachverhalten, bzw. der Unterlassung von insgesamt hierzu ausreichenden Ermittlungen und hierauf bezogenen konkreten Feststellungen zu diesen wesentlichen und relevanten Sachverhaltselementen, hat das BFA ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und dieserart Sachverhalte bei seiner Entscheidung im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend mitberücksichtigt. Das BFA hat im vorliegenden Verfahren somit zu mehreren verfahrenswesentlichen Punkten keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen vorgenommen. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses kann eine abschließende Klärung der wesentlichen Verfahrensfragen durch das BVwG nicht vorgenommen werden. Es kann auch keine Abwägung der privaten Interessen des BF an Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend auch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK im Beschwerdeverfahren noch nicht vorgenommen werden. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses kann eine abschließende Klärung der wesentlichen Verfahrensfragen durch das BVwG nicht vorgenommen werden. Es kann auch keine Abwägung der privaten Interessen des BF an Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend auch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Artikel 3 und 8 EMRK im Beschwerdeverfahren noch nicht vorgenommen werden. Das BFA hat somit insgesamt eine die gegenwärtige Situation der BF umfassend erfassende Abwägung der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich im Verhältnis mit dem hohen Interesse der Wahrung eines geregelten Fremden – und Asylwesens im Sinne des Art. 8 EMRK aber auch Art. 3 EMRK rechtskonform nicht vorgenommen, bzw. hat verfahrenswesentliche Ermittlungen noch nicht vorgenommen. Das BFA hat somit insgesamt eine die gegenwärtige Situation der BF umfassend erfassende Abwägung der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich im Verhältnis mit dem hohen Interesse der Wahrung eines geregelten Fremden – und Asylwesens im Sinne des Artikel 8, EMRK aber auch Artikel 3, EMRK rechtskonform nicht vorgenommen, bzw. hat verfahrenswesentliche Ermittlungen noch nicht vorgenommen. Das BFA wird somit diesbezüglich ergänzende Ermittlungen, insbesondere auch durch die Vornahme einer ergänzenden und die diesbezügliche Situation des BF aktuell ganzheitlich die private Situation des BF abklärende und umfassenden Einvernahme vorzunehmen haben. Erst unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Einvernahme und nach Vornahme der diesbezüglich ergänzenden Ermittlungen wird es dem BFA möglich sein eine valide Entscheidung zu treffen bzw. wird es erst aufbauend auf diesen Ermittlungssubstrat dem BVwG im Beschwerdefall möglich sein eine abschließende Entscheidung zu treffen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
  17. Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.1.
  18. Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 1.
  19. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
  20. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.) Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
  21. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  22. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom
  23. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
  24. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." 1.
  25. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  26. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  27. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  28. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  29. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Das Bundesamt hat betreffend mehrere wesentlichen Verfahrensfragen den hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. nicht ausreichend und nicht aktuell, bzw. abschließend umfassend ermittelt und festgestellt. Damit konnte das BFA die bereits bei der Beweiswürdigung angeführten verfahrenswesentliche Feststellungen nicht unter Zugrundelegung der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin treffen. Das BFA geht in dem angefochtenen Bescheid somit auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend ein, bzw. unterlässt die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen. Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge eines umfassenden weiteren Ermittlungsverfahrens, bzw. durch eine ergänzende Befragung nachzuholen und aktuell abzuklären haben. Erst auf diese aktuellen Abklärungen aufbauend wird es der Behörde möglich sein eine valide Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Art. 8 EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Artikel 8, EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Eine solcherart gänzliche erstmalige Vornahme eines betreffend der oben angeführten Punkte verfahrenswesentlich neu und aktuell durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes primär zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten, sowie aktuellen Aspekte abdeckende Ermittlung und Prüfung eines Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zu beheben und dem Antrag das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Diese Abklärungen wird das BFA auf Grundlage von jeweils aktuell vor Bescheid Erlassung einzuholenden Ermittlungsergebnissen hinsichtlich der oben angeführten verfahrenswesentlichen Sachverhalte nachzuholen haben und wird, dies auch unter allfällig besonderer Berücksichtigung der konkreten aufenthaltsrechtlichen Situation der Eltern des BF, deren Verfahren auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltstitel, wie auch ein Verfahren des BF bei der MA 35 gegenwärtig noch nicht endgültig entschieden sind, einen neuen Bescheid zu erlassen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W168.2238467.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.