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{'item': 'W182 2221985-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW182 2221985-2 Spruch, W182 2221985-2/3E W182 2221986-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Ziffer 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs. FPG 1 besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Begründend ging die Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF aus.Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 19.06.2019, Zlen 15-1076465106-150796635 (BF1) und 15-1076465509-150796754 (BF2), wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55 a, Abs. FPG 1 besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend ging die Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF aus. 1.

  1. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mit Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 23.01.2020 (zugestellt am 24.01.2020), Zlen. W247 2221985-1/5E (BF1) und W247 2221986-1/5E (BF2), als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde. 1.
  2. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mit Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 23.01.2020 (zugestellt am 24.01.2020), Zlen. W247 2221985-1/5E (BF1) und W247 2221986-1/5E (BF2), als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass das Vorbringen der BF hinsichtlich ihrer Verfolgungsgründe sich als nicht glaubhaft erwiesen habe. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat drohe diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Herkunftsland leben die Mutter der BF1, ihre drei volljährigen Schwestern, sowie der ältere, volljährige Bruder der BF
  3. Des Weiteren leben der Ehemann der BF1 und dessen Familie im Herkunftsstaat. Der BF2 unterhalte regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater. Sowohl zur Mutter der BF1 als auch zu den Geschwistern der BF1 bestehe ein regelmäßiger Kontakt. Die BF1 habe in Österreich ehrenamtlich in einem Pflege- und Betreuungszentrum gearbeitet. Der BF2 gehe in Österreich zur Schule. Der jüngere Bruder der BF1 halte sich in Österreich mit seiner Familie als Asylwerber auf. Es bestehe zu diesem seitens der BF kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die BF1 habe in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF an lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) leiden, die in der Mongolei nicht behandelbar wären. Die BF1 leide an allergischem Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Rückenschmerzen sowie an Diabetes mellitus. Der minderjährige BF2 habe eine Allergie. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass das Vorbringen der BF hinsichtlich ihrer Verfolgungsgründe sich als nicht glaubhaft erwiesen habe. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat drohe diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Herkunftsland leben die Mutter der BF1, ihre drei volljährigen Schwestern, sowie der ältere, volljährige Bruder der BF
  4. Des Weiteren leben der Ehemann der BF1 und dessen Familie im Herkunftsstaat. Der BF2 unterhalte regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater. Sowohl zur Mutter der BF1 als auch zu den Geschwistern der BF1 bestehe ein regelmäßiger Kontakt. Die BF1 habe in Österreich ehrenamtlich in einem Pflege- und Betreuungszentrum gearbeitet. Der BF2 gehe in Österreich zur Schule. Der jüngere Bruder der BF1 halte sich in Österreich mit seiner Familie als Asylwerber auf. Es bestehe zu diesem seitens der BF kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die BF1 habe in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF an lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) leiden, die in der Mongolei nicht behandelbar wären. Die BF1 leide an allergischem Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Rückenschmerzen sowie an Diabetes mellitus. Der minderjährige BF2 habe eine Allergie.
  5. Die BF sind trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen und Ausreiseverpflichtungen illegal im Bundesgebiet verblieben und haben am 06.03.2020 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz gestellt. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2020 gab die BF1 auf die Frage, warum sie trotz ihres seit Jänner 2020 rechtskräftig entschiedenen Verfahrens neuerlich einen Asylantrag stelle, im Wesentlichen an, dass sie bei einem Telefonat mit ihrer Schwester am XXXX .2020 informiert worden sei, dass sie von der Polizei gesucht werde. Sie habe auch schon eine polizeiliche Ladung bekommen. Sie habe Angst, dass sie in der Mongolei festgenommen und ihr eine Straftat angehängt werde, die sie nicht begangen habe. Weiters habe sie Angst, dass ihr Sohn allein aufwachse. Es gebe auch keinen Kontakt zum leiblichen Vater. Der BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben seiner Mutter.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2020 gab die BF1 auf die Frage, warum sie trotz ihres seit Jänner 2020 rechtskräftig entschiedenen Verfahrens neuerlich einen Asylantrag stelle, im Wesentlichen an, dass sie bei einem Telefonat mit ihrer Schwester am römisch 40 .2020 informiert worden sei, dass sie von der Polizei gesucht werde. Sie habe auch schon eine polizeiliche Ladung bekommen. Sie habe Angst, dass sie in der Mongolei festgenommen und ihr eine Straftat angehängt werde, die sie nicht begangen habe. Weiters habe sie Angst, dass ihr Sohn allein aufwachse. Es gebe auch keinen Kontakt zum leiblichen Vater. Der BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben seiner Mutter. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.09.2020 legte die BF1 ein angebliches von einer Oberstaatsanwältin und einem Polizei-Oberstleutnant ausgestelltes mit XXXX 2020 datiertes „Mitteilungsblatt über Vorladung zu Polizei“ samt einer von einem Übersetzungsbüro beglaubigten Übersetzung vor, wonach eine Person mit dem im Spruch genannten Namen der BF1 „wegen der Vernehmung über eine schwerwiegende Straftat zum Zwecke als Zeuge, Geschädigte/r, ziviler Kläger/in, zivile/r Beklagte/r, Experte, Vernehmung als Beschuldigte/r, Bekanntmachung eines Gerichtsurteiles oder Vorladung zur Teilnahme am Ermittlungsverfahren“ am XXXX 2020 bei einem Polizeirevier in einem mongolischen Stadtbezirk erscheinen sollte. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.09.2020 legte die BF1 ein angebliches von einer Oberstaatsanwältin und einem Polizei-Oberstleutnant ausgestelltes mit römisch 40 2020 datiertes „Mitteilungsblatt über Vorladung zu Polizei“ samt einer von einem Übersetzungsbüro beglaubigten Übersetzung vor, wonach eine Person mit dem im Spruch genannten Namen der BF1 „wegen der Vernehmung über eine schwerwiegende Straftat zum Zwecke als Zeuge, Geschädigte/r, ziviler Kläger/in, zivile/r Beklagte/r, Experte, Vernehmung als Beschuldigte/r, Bekanntmachung eines Gerichtsurteiles oder Vorladung zur Teilnahme am Ermittlungsverfahren“ am römisch 40 2020 bei einem Polizeirevier in einem mongolischen Stadtbezirk erscheinen sollte. Dazu brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie im Februar von ihrer Schwester in einem Telefongespräch erfahren habe, dass sie eine Ladung von der Staatsanwaltschaft bekommen habe. ihre Schwester habe dazu gemeint, dass ein Strafverfahren gegen die BF1 eingeleitet worden sei und sie laut § 17/4/1 Strafgesetzbuch der Veruntreuung einer großen Menge Geldes sowie der Rufschädigung einer bekannten Persönlichkeit beschuldigt werde. Dieser Paragraph sei mit zwei bis acht Jahren Arrest bedroht. Die BF1 denke, dass seit ihrer Abreise aus der Mongolei falsche Gründe zusammengetragen worden seien und dies zu einem Strafverfahren geführt habe. Sie sei verleumdet worden. Die BF1 konnte auf Nachfragen keinerlei Angaben dazu machen, um welche Persönlichkeit es sich handeln würde bzw. wer sie verleumdet hätte. Auch sonst konnte sie keine Angaben dazu machen, was konkret in der Mongolei passiert sei. Auf Nachfragen erklärte die BF1, nie Geld veruntreut zu haben. Auf Vorhalt, warum sie dann deswegen angezeigt werden sollte, erklärte die BF1, dass sie glaube, dass während ihrer Abwesenheit Leute falsche Dokumente gesammelt und versucht hätten, die eigene Verantwortung auf jemanden zu schieben, der nicht da sei. Wer dies gewesen sein könnte, wisse sie nicht. Auf neuerlichen Vorhalt, ob dies bedeute, dass sie gar nicht wisse, was konkret passiert sei, erklärte die BF1: „Ich habe keine Ahnung“. Auf die Frage, ob sie Verfügungsgewalt über große Summen an Geld gehabt habe, gab sie an, als Lehrerin keinen Zugriff auf Geld gehabt zu haben. Auf die Frage, ob es nicht ein leichtes wäre, die Behörden in der Mongolei über diesen offensichtlichen Justizirrtum aufzuklären, gab sie an: „Meiner Ansicht nach werden viele unschuldige Leute verleumdet, man kann den normalen Bürgern alles vorwerfen. [Nach Rückübersetzung:] Die, welche Geld haben, können die Polizei und Justiz bestechen.“ Auf die Frage, wem es nützen würde, wenn sie bestraft werden würde, erklärte die BF1, dies nicht zu wissen. Auf Vorhalt, ob dies nicht jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, gab sie an: „Ich weiß es nicht, ich kann keine bestimmte Personen nennen.“ Zu ihren alten Gründen gab sie lediglich an, dass diese negativ entschieden bzw. nicht angenommen worden seien und sie deshalb neue Gründe nennen wolle und über diese sprechen wolle. Dazu brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie im Februar von ihrer Schwester in einem Telefongespräch erfahren habe, dass sie eine Ladung von der Staatsanwaltschaft bekommen habe. ihre Schwester habe dazu gemeint, dass ein Strafverfahren gegen die BF1 eingeleitet worden sei und sie laut Paragraph 17 /, 4 /, eins, Strafgesetzbuch der Veruntreuung einer großen Menge Geldes sowie der Rufschädigung einer bekannten Persönlichkeit beschuldigt werde. Dieser Paragraph sei mit zwei bis acht Jahren Arrest bedroht. Die BF1 denke, dass seit ihrer Abreise aus der Mongolei falsche Gründe zusammengetragen worden seien und dies zu einem Strafverfahren geführt habe. Sie sei verleumdet worden. Die BF1 konnte auf Nachfragen keinerlei Angaben dazu machen, um welche Persönlichkeit es sich handeln würde bzw. wer sie verleumdet hätte. Auch sonst konnte sie keine Angaben dazu machen, was konkret in der Mongolei passiert sei. Auf Nachfragen erklärte die BF1, nie Geld veruntreut zu haben. Auf Vorhalt, warum sie dann deswegen angezeigt werden sollte, erklärte die BF1, dass sie glaube, dass während ihrer Abwesenheit Leute falsche Dokumente gesammelt und versucht hätten, die eigene Verantwortung auf jemanden zu schieben, der nicht da sei. Wer dies gewesen sein könnte, wisse sie nicht. Auf neuerlichen Vorhalt, ob dies bedeute, dass sie gar nicht wisse, was konkret passiert sei, erklärte die BF1: „Ich habe keine Ahnung“. Auf die Frage, ob sie Verfügungsgewalt über große Summen an Geld gehabt habe, gab sie an, als Lehrerin keinen Zugriff auf Geld gehabt zu haben. Auf die Frage, ob es nicht ein leichtes wäre, die Behörden in der Mongolei über diesen offensichtlichen Justizirrtum aufzuklären, gab sie an: „Meiner Ansicht nach werden viele unschuldige Leute verleumdet, man kann den normalen Bürgern alles vorwerfen. [Nach Rückübersetzung:] Die, welche Geld haben, können die Polizei und Justiz bestechen.“ Auf die Frage, wem es nützen würde, wenn sie bestraft werden würde, erklärte die BF1, dies nicht zu wissen. Auf Vorhalt, ob dies nicht jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, gab sie an: „Ich weiß es nicht, ich kann keine bestimmte Personen nennen.“ Zu ihren alten Gründen gab sie lediglich an, dass diese negativ entschieden bzw. nicht angenommen worden seien und sie deshalb neue Gründe nennen wolle und über diese sprechen wolle. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie neu an, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Gatten habe, der ins Herkunftsland zurückgekehrt sei. Sie habe gehört, dass er ein schwerer Alkoholiker geworden sei. Er könnte aber auch verstorben sein. Sie wisse gar nichts von ihm. Zu ihren Familienangehörigen in der Mongolei habe sie Kontakt. Seit September 2020 sei sie in Österreich bei einem XXXX Verein, bei dem sie schon seit vier Jahren spiele. Sie habe viele österreichische Freunde. Seitdem sie seit Jänner keine Sozialhilfe bekomme, werde sie auch unterstützt. Sie habe ehrenamtlich in einem Pflegeheim gearbeitet. Sie habe Asthma und sei zuckerkrank. Sie benötige kein Insulin, da sie Diät halte und Sport betreibe. Aufgrund ihrer Situation habe sie auch Stress und leide unter Magenbeschwerden.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie neu an, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Gatten habe, der ins Herkunftsland zurückgekehrt sei. Sie habe gehört, dass er ein schwerer Alkoholiker geworden sei. Er könnte aber auch verstorben sein. Sie wisse gar nichts von ihm. Zu ihren Familienangehörigen in der Mongolei habe sie Kontakt. Seit September 2020 sei sie in Österreich bei einem römisch 40 Verein, bei dem sie schon seit vier Jahren spiele. Sie habe viele österreichische Freunde. Seitdem sie seit Jänner keine Sozialhilfe bekomme, werde sie auch unterstützt. Sie habe ehrenamtlich in einem Pflegeheim gearbeitet. Sie habe Asthma und sei zuckerkrank. Sie benötige kein Insulin, da sie Diät halte und Sport betreibe. Aufgrund ihrer Situation habe sie auch Stress und leide unter Magenbeschwerden. Der BF2 verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe der Mutter. Warum sein Vater ins Herkunftsland zurückgekehrt sei, wisse er nicht. Der BF2 sei gesund. Er besuche eine Polytechnische Schule. In der Mongolei habe er die Volksschule absolviert. Er spreche auch Deutsch. In der Mongolei würde sich seine Großfamilie aufhalten. Zu einer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation in Österreich befragt, gab er an, Volleyball und Basketball zu spielen. Von den BF wurden zur Integration in Österreich u.a. folgende Dokumente vorgelegt: ein Konvolut an diversen Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF in der Aufenthaltsgemeinde gut integriert und sehr hilfsbereit seien; eine Mitgliedsbestätigung eines Sportvereins für die BF1; eine Bestätigung eines Pflege- und Betreuungszentrums vom 07.09.2020, wonach die BF1 seit XXXX als ehrenamtliche Mitarbeiterin für sie tätig sei; eine Unterschriftenliste, aus der u.a. hervorgeht, dass die BF1 einmal wöchentlich mit Bewohnerinnen des Pflegeheims spazieren oder einkaufen gehe; ein ÖIF-Zertifikat vom 23.08.2019 über eine positiv absolvierte Integrationsprüfung (Niveau A2) der BF1; ein Schreiben eines gemeinnützigen Vereins an die österreichische Gesundheitskrankenkasse vom 16.07.2020, wonach die BF1 von diesem mit einem monatlichen Betrag von 250,- € unterstützt werde; ein Schreiben eines (weiteren) lokalen gemeinnützigen Vereins, wonach die BF von diesem finanzielle Unterstützung erhalten; eine Einstellungszusage für die BF1 vom August 2020 als Haushaltshilfe für 20 Wochenstunden; ein Anmeldeformular einer Polytechnischen Schule hinsichtlich des BF2 für das Schuljahr 2020/2021; ein lungenfachärztlicher Befund vom 25.07.2018 betreffend einer allergischen Sensibilisierung des BF2 gegen Gräser, Tierhaare und Milben mit der Folge einer verstopften Nase und Verschleimung.Von den BF wurden zur Integration in Österreich u.a. folgende Dokumente vorgelegt: ein Konvolut an diversen Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF in der Aufenthaltsgemeinde gut integriert und sehr hilfsbereit seien; eine Mitgliedsbestätigung eines Sportvereins für die BF1; eine Bestätigung eines Pflege- und Betreuungszentrums vom 07.09.2020, wonach die BF1 seit römisch 40 als ehrenamtliche Mitarbeiterin für sie tätig sei; eine Unterschriftenliste, aus der u.a. hervorgeht, dass die BF1 einmal wöchentlich mit Bewohnerinnen des Pflegeheims spazieren oder einkaufen gehe; ein ÖIF-Zertifikat vom 23.08.2019 über eine positiv absolvierte Integrationsprüfung (Niveau A2) der BF1; ein Schreiben eines gemeinnützigen Vereins an die österreichische Gesundheitskrankenkasse vom 16.07.2020, wonach die BF1 von diesem mit einem monatlichen Betrag von 250,- € unterstützt werde; ein Schreiben eines (weiteren) lokalen gemeinnützigen Vereins, wonach die BF von diesem finanzielle Unterstützung erhalten; eine Einstellungszusage für die BF1 vom August 2020 als Haushaltshilfe für 20 Wochenstunden; ein Anmeldeformular einer Polytechnischen Schule hinsichtlich des BF2 für das Schuljahr 2020 aus 2021,; ein lungenfachärztlicher Befund vom 25.07.2018 betreffend einer allergischen Sensibilisierung des BF2 gegen Gräser, Tierhaare und Milben mit der Folge einer verstopften Nase und Verschleimung. Weder die BF1 noch der BF2 konnten mongolische Personaldokumente vorlegen. Weiters wurde für die BF eine schriftliche Stellungnahme vom 16.09.2020 vorgelegt, in der im Wesentlichen der Jahresbericht von Amnesty International zur Mongolei für den Zeitraum 2017/2018 wiedergegeben wurde. Das Schreiben enthält zudem Ausführungen zu Missständen im „verfallenen“ mongolischen Gesundheitssystem, wobei keine Quellen genannt werden. Im Übrigen wird darin erneut die Befürchtung der BF1 thematisiert, im Herkunftsstaat aufgrund der korrupten Verhältnisse ohne faires Gerichtsverfahren zu einer langjährigen, unmenschlichen Haftstrafe verurteilt zu werden.Weiters wurde für die BF eine schriftliche Stellungnahme vom 16.09.2020 vorgelegt, in der im Wesentlichen der Jahresbericht von Amnesty International zur Mongolei für den Zeitraum 2017 aus 2018, wiedergegeben wurde. Das Schreiben enthält zudem Ausführungen zu Missständen im „verfallenen“ mongolischen Gesundheitssystem, wobei keine Quellen genannt werden. Im Übrigen wird darin erneut die Befürchtung der BF1 thematisiert, im Herkunftsstaat aufgrund der korrupten Verhältnisse ohne faires Gerichtsverfahren zu einer langjährigen, unmenschlichen Haftstrafe verurteilt zu werden. 3.
  6. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). 3.

  1. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.
  2. Seitens des Bundesamtes wurde in den Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, dass die BF, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, mongolische Staatsangehörige seien, wobei ihre Identität nicht feststehe. Im Juli 2015 seien sie zusammen mit dem Gatten der BF1 bzw. Vater des BF2 illegal ins Bundesgebiet eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Etwa ein Jahr nach der Asylantragstellung sei der Gatte der BF1 freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt, wobei sein Verfahren eingestellt worden sei. Das erste Asylverfahren der BF sei am 24.01.2020 rechtskräftig in zweiter Instanz abgeschlossen worden, wobei das gesamte Fluchtvorbingen sich als nicht glaubhaft erwiesen habe. Die von der BF1 im zweiten Verfahren neu angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar und widersprüchlich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt seien bzw. gewesen seien. Darüber hinaus seien im gesamten Verfahrensverlauf keinerlei GFK-relevante Verfolgungs- oder Bedrohungsaspekte hervorgekommen. In ihrem Heimatland leben – neben dem Ehemann und der Schwiegerfamilie der BF1 – weiterhin ihre Mutter, drei erwachsene Schwestern und ihr älterer Bruder. Die BF1 sei in aufrechtem Kontakt zu ihren nahen Angehörigen in ihrem Heimatland geblieben. Die BF seien bis dato unbescholten geblieben. In Österreich lebe seit November 2014 der jüngerer Bruder der BF mit seiner Familie als Asylwerber (aktuell laufendes Verfahren mit negativem Asylbescheid in erster Instanz). Die BF1 stehe in keinem finanziellen oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder bzw. dessen Familie in Österreich. Sonstige verfahrensrelevante soziale Bindungen und/oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte haben nicht festgestellt werden können. Es liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben der BF in Österreich vor. Es liegen keine Umstände vor, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen. 3.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde unter Heranziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Mongolei (Stand: 20.10.2020) in den Bescheiden festgestellt: „[…] (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt und entsprechen dem aktuellsten Stand). Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die regelmäßigen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. COVID-19 Die Mongolei ist seit dem
  4. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 7.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die bitterarme und wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Nach wie vor bewegen sich die Fallzahlen im niedrigen dreistelligen Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um aus dem Ausland importierte Fälle im staatlichen Quarantänesystem (AA 14.10.2020). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht mehr möglich (BMEIA 8.5.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.10.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 19.10.2020 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (19.10.2020): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise, Stand 19.10.2020 (Unverändert gültig seit: 09.05.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 19.10.2020 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020 - GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020 Politische Lage Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen Russland und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von 3,2 Mio. Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Mio. Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (20187.2020) ca. 1,5 Mio. Menschen (CIA 10.9.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019).Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen Russland und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von 3,2 Mio. Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Mio. Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (20187.2020) ca. 1,5 Mio. Menschen (CIA 10.9.2020; vergleiche ÖB Peking 12.2019). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (BMZ o.D.). In den vergangenen 20-30 Jahren wurden in der Mongolei 16 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahl (USDOS
  5. 6.2020). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2019; vgl. AA 9.2020a). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (BMZ o.D.). In den vergangenen 20-30 Jahren wurden in der Mongolei 16 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahl (USDOS
  6. 6.2020). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2019; vergleiche AA 9.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2019). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2019). Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB 12.2019). Nach der Revolution im Jahr 1990 hat sich in der Mongolei insgesamt eine stabile Demokratie mit einem Mehrparteiensystem, freien Wahlen und Gewaltenteilung etabliert. Geprägt wurde diese positive Entwicklung jedoch auch durch extrem häufige Regierungswechsel. Skandale um Korruption in Politik und Wirtschaft haben in den vergangenen Jahren immer wieder das Land erschüttert. Laut Meinung von Experten werden Wahlen in dem Land mittlerweile vor allem dazu genutzt, „aus Frustration über die nicht erfüllten Versprechen“ jene Partei abzuwählen, „die derzeit das Parlament kontrolliert“. In den vergangenen Jahrzehnten spielten insbesondere zwei Parteien eine wesentliche Rolle in der mongolischen Politik: Die ehemals kommunistische Staatspartei, die Mongolische Volkspartei (MVP), sowie die aus unterschiedlichen Oppositionsgruppen hervorgegangene Demokratische Partei (DP) (KAS 6.2020). Bei der Parlamentswahl vom
  7. Juni 2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh 62 der 76 Parlamentssitze (LIP 7.2020a; vgl. BAMF 22.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (LIP 7.2020a; vgl. BAMF 22.6.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 73% (BAMF 29.6.2020). Bei der Parlamentswahl vom
  8. Juni 2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh 62 der 76 Parlamentssitze (LIP 7.2020a; vergleiche BAMF 22.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (LIP 7.2020a; vergleiche BAMF 22.6.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 73% (BAMF 29.6.2020). Die Parlamentswahl fand wegen COVID-19 unter Einhaltung von entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen, wie Abstandsregeln und Messung der Körpertemperatur statt (BAMF 29.6.2020). Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu. Der Regierung Khurelsukh gehören drei Frauen an (LIP 7.2020a). Noch profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik (KAS 4.5.2020). Doch steigt in Folge der COVID-19-Krise auch der Druck auf die Regierung (GW 25.8.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020). Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Noch hat es die Regierung durch umfangreiche Hilfspakete geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020).Noch profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik (KAS 4.5.2020). Doch steigt in Folge der COVID-19-Krise auch der Druck auf die Regierung (GW 25.8.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vergleiche GW 25.8.2020). Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Noch hat es die Regierung durch umfangreiche Hilfspakete geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
  9. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020a): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 29.4.2020). In der Mongolei gibt es einige kleine extrem nationalistischer Gruppen, die gelegentlich chinesische Staatsbürger angreifen. Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 12.2019) durch Ultranationalisten (ÖB Peking 12.2019). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 12.2019) durch Ultranationalisten (ÖB Peking 12.2019). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 12.2019). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (LIP 7.2020a; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (LIP 7.2020a; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals, zuletzt bis zum
  10. Oktober 2020 durch die Regierung verfügt (GW 27.8.2020; vgl. MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (BMEIA 25.9.2020).Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals, zuletzt bis zum
  11. Oktober 2020 durch die Regierung verfügt (GW 27.8.2020; vergleiche MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (BMEIA 25.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020 - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020a): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2020 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2019). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2019). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  12. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2019). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 11.3.2020; vgl. Bertelsmann 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch wurden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 29.4.2020). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 11.3.2020; vergleiche Bertelsmann 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch wurden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2019). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2019; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 auf Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). 2018 erreichte die Mongolei den 93 Platz (von 198 Staaten) (TI 2018). Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2019; vergleiche TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 auf Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). 2018 erreichte die Mongolei den 93 Platz (von 198 Staaten) (TI 2018). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
  13. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 12.2019). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 12.2019). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 12.2019). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2019). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - TI - Transparency International

(2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2019). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 9.4.2020).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 9.4.2020). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 29.4.2020). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 29.4.2020). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 10.6.2020). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020).Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt (Bertelsmann 29.4.2020). Quellen: - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Doch wurden zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 im Land der Überlandbus-, Flug- und Zugverkehr eingestellt, sowie der private Autoverkehr stark eingeschränkt (BMEIA 25.9.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung bleibt auch 2020 in Kraft (AI 30.1.2020).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Doch wurden zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 im Land der Überlandbus-, Flug- und Zugverkehr eingestellt, sowie der private Autoverkehr stark eingeschränkt (BMEIA 25.9.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vergleiche Montsame 28.12.2017); diese Regelung bleibt auch 2020 in Kraft (AI 30.1.2020). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2019). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (LIP 7.2020; vgl. BMEIA 25.9.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (LIP 7.2020; vergleiche BMEIA 25.9.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020c): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) (ÖB Peking 12.2019). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,5 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 10.9.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2018 bei 6,6% (WKO 5.2020), war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Experten gehen aber davon aus, dass sie tatsächlich wesentlich höher liegt (BMZ o.D.). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 107 Euro im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stunden-Woche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2019). Laut ADB 2016 lebten 29,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (2014: 21,6%). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2019). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60 % der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2019; vgl. Bertelsmann 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2019).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60 % der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2019; vergleiche Bertelsmann 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2019). Wurde für 2019 wird mit einem Wirtschaftswachstum von 6,8% gerechnet (ÖB 12.2019), trifft im Zuge der Corona-Krise der wirtschaftliche Abschwung im Nachbarland China die Mongolei besonders hart. Im Januar und Februar sind die Exporte um 35,9% eingebrochen. Für das Gesamtjahr 2020 rechnen Experten mit einem Rückgang der Ausfuhren um 1,6 Mrd. USD. Vor allem die Nachfrage nach dem für die Mongolei so wichtigen Exportgut Kohle hat nachgegeben (WKO 5.2020). Die Regierung von Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh wird die Haushaltsdisziplin gemäß der Darlehensfazilität des Internationalen Währungsfonds (IWF) für die Mongolei von 2017 beibehalten, auch wenn einige der Einsparungsmaßnahmen seines Vorgängers rückgängig gemacht werden (GW 25.8.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Der Winter 2009/2010 war der kälteste seit 40 Jahren, Berichten zufolge sind bis zu sechs Mio. Stück Vieh in der Steppe verendet. Auch der Winter 2015/2016 brachte extremen Winter, vereiste Weidegründe und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2019).Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Der Winter 2009 aus 2010, war der kälteste seit 40 Jahren, Berichten zufolge sind bis zu sechs Mio. Stück Vieh in der Steppe verendet. Auch der Winter 2015 aus 2016, brachte extremen Winter, vereiste Weidegründe und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2019). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2019). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung des Virus in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Durch umfangreiche Hilfspakete hat es die Regierung jedoch bisher geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020). Quellen: - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020 Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (Bertelsmann 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2020b). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018; vgl. APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018; vergleiche APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50% vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung (SFH 1.2.2018). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (Bertelsmann 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2019). Es gibt viele Hindernisse, die den Zugang zu Sozialleistungen erheblich erschweren oder sogar verunmöglichen. Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2019). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2020b). Quellen: - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
  1. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-
  2. - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 25.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
  3. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 25.9.2020 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen (BMEIA 25.9.2020; vgl. MSZ o.D.) und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 24.9.2020; vgl. ÖB 12.2019, LIP 7.2020d). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (LIP 7.2020b). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (LIP 7.2020d; vgl. MSZ o.D.). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen (BMEIA 25.9.2020; vergleiche MSZ o.D.) und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 24.9.2020; vergleiche ÖB 12.2019, LIP 7.2020d). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (LIP 7.2020b). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (LIP 7.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 12.2019). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2019; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 12.2019). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2019; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2020b). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2020b) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2019; vgl. LIP 7.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2020b). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2020b) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2019; vergleiche LIP 7.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2020b).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2020b). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). In Ulaanbaatar gibt es neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard LIP 7.2020d). In Ulan Bator kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (LIP 7.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.4.2020). Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). In Ulaanbaatar gibt es neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard LIP 7.2020d). In Ulan Bator kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (LIP 7.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
  4. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 7.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 25.9.2020 - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 25.9.2020 - ITA – International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 25.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 22.9.2020 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - PP – Pacific Prime
(2018): Mongolia Health Insurance, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff 25.9.2020 Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2019).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2019). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei #Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  1. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2019). Quellen: - ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei […]“ 3.
  2. Hinsichtlich der BF1 und des BF2 wurde in den Bescheiden begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweise. Dazu wurde hinsichtlich der Fluchtgründe der BF1 u.a. wie folgt argumentiert: „[…] Insbesondere Ihre Aussagen, dass Sie weder wissen, wer gegen Sie intrigiert haben könnte, noch aus welchem Grund oder für wen so ein Verhalten von Nutzen sein könnte geht so deutlich an jeglicher vernunftgestützten Beurteilung der Lage vorbei, dass das Bundesamt Ihrem Vorbringen die Glaubhaftigkeit absprechen muss. In diesem Zusammenhang kann auch dem von Ihnen vorgelegten Schreiben aus der Mongolei keine Beweiskraft zukommen. Die Mongolei stützt sich in Ihrem juristischem Aufbau auf das römisch-germanische Rechtssystem (siehe Länderfeststellungen). Es ist nicht denkbar, dass es völlig unmöglich ist weiterführende Informationen bezüglich Ihrer Ladung zu bekommen. Auch aus der schriftlichen Stellungnahme vom 16.09.2020 ist kein konkreter Punkt einer Gefährdung herauszulesen. Wie auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt können Sie keine klaren Angaben machen, warum Sie persönlich von Korruption betroffen sein sollen. In diesen schriftlichen Ausführungen findet sich auch kein Hinweis darauf wer, noch warum, noch aus welchem Grund, Sie angeblich bedroht seien. Auch konnte nicht eruiert werden wer eventuell einen Nutzen davon hätte. Ferner ist aufgrund Ihrer bereits im Jahr 2015 erfolgten Ausreise kein zeitlicher Konnex zu Ihren grundsätzlich allgemein gehaltenen Aussagen herzustellen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass tatsächlich gegen Sie ermittelt werden sollte, wäre es Ihre Aufgabe den Sachverhalt aufzuklären, was zum Beispiel über die Botschaft möglich wäre. Asylrelevanz kommt so einer Ladung vor die Behörde jedenfalls keine zu. […] Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt […]“. Hinsichtlich des BF2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. 3.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2021 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2021 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  5. Gegen die Bescheide des Bundesamtes wurden seitens der BF binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurden die gegenständlichen Bescheide zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die BF1 ein neues Beweismittel bekommen habe, wonach Sie im Herkunftsland strafrechtlich verfolgt und nach ihr polizeilich gefahndet werde. Warum die Justizbehörden nach ihr fahnden und sie verurteilen wollen würden, wisse die BF1 nicht. Ebenso wenig kenne sie bis dato die rechtlichen Anschuldigungen. Sie werde versuchen, durch Vertrauenspersonen herauszufinden, weswegen sie gesucht werde. Sie habe bei der Einvernahme ganz deutlich ausgesagt, dass sie die Gründe ihrer jetzigen Verfolgung nicht wisse, da die Behörden an niemanden Informationen geben haben wollen. Die Justizbehörde wolle der BF nur persönlich bekannt geben, weshalb sie gesucht werde. Im Fall einer Rückkehr in die Mongolei bestehe für sie eine reale Verfolgungsgefahr ungewissen Grades. Das neue Beweismittel sei für die BF1 ein ganz neuer und aktueller Grund gewesen, warum sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die BF würden in Österreich bereits seit über fünf Jahren leben, wobei der BF2 aktuell eine Polytechnische Schule besuche und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche. Die BF seien strafrechtlich unbescholten. Die BF1 lerne immer noch die Sprache und könne zumindest auf einem Niveau von A2 sprechen. Die BF1 leide an einer chronischen Asthmaerkrankung und Zuckerkrankheit, daher bestünde für sie ein sehr hohes Risiko, im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in der Mongolei in einer Haftanstalt aus gesundheitlichen Gründen das Leben zu verlieren. Sie sei eine alleinerziehende Frau, daher mache sie sich auch Sorgen um die Zukunft ihres einzigen Sohnes. In der Mongolei werde sehr leicht ohne langes Gerichtsverfahren eine enorm harte langjährige Haftstrafe angeordnet. Allein dass der BF1 in der Mongolei eine Verfolgung durch korrupte Justiz- und Polizeibehörden drohe, sollte ein maßgeblicher Grund sein, ihr den internationalen oder den subsidiären Schutz oder zumindest den Schutz vor Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer zu gewähren. Im Übrigen wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.09.2020 wiederholt. Den Beschwerden wurden das mit XXXX 2020 datierte „Mitteilungsblatt über Vorladung zu Polizei“ samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Bestätigung vom 10.02.2012 einer Schulleitung über den Besuch des BF2 an einer Polytechnischen Schule beigelegt. Den Beschwerden wurden das mit römisch 40 2020 datierte „Mitteilungsblatt über Vorladung zu Polizei“ samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Bestätigung vom 10.02.2012 einer Schulleitung über den Besuch des BF2 an einer Polytechnischen Schule beigelegt.
  6. Der Bruder der BF1, der nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im August 2011 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Mongolei zurückgekehrt ist, hält sich mit seiner Frau und seinen Kindern nach einer neuerlichen illegalen Einreise zuletzt seit spätestens November 2014 im Bundesgebiet auf. Er hält sich als Asylwerber aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach § 13 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Ein Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W182 1260586-2 anhängig. Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt der BF mit dem Bruder/Onkel liegen nicht vor.
  7. Der Bruder der BF1, der nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im August 2011 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Mongolei zurückgekehrt ist, hält sich mit seiner Frau und seinen Kindern nach einer neuerlichen illegalen Einreise zuletzt seit spätestens November 2014 im Bundesgebiet auf. Er hält sich als Asylwerber aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Ein Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W182 1260586-2 anhängig. Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt der BF mit dem Bruder/Onkel liegen nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die BF, eine Mutter (BF1) und ihr minderjähriger Sohn im Alter von XXXX Jahren (BF2), sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören der mongolischen Volksgruppe an.Die BF, eine Mutter (BF1) und ihr minderjähriger Sohn im Alter von römisch 40 Jahren (BF2), sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören der mongolischen Volksgruppe an. Sie reisten spätestens im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die BF1 als Lehrerin von ihrer Schuldirektorin und einer höheren Beamtin, die beide einer Sekte angehört hätten, bedroht worden wäre, weil sie sich nicht ihrer Sekte anschließen hätte wollen und diese wegen Spendenunterschlagung angezeigt hätte. Die Polizei hätte sie nicht geschützt. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden im Ergebnis durch rechtskräftige Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2020 (zugestellt am 24.01.2020) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch internationalen Schutzberechtigten abgewiesen und Rückkehrentscheidungen ausgesprochen, wobei eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde. Die Entscheidungen wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF1 begründet, wobei für den BF2 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Die BF sind trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben und haben am 06.03.2020 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die BF1 am XXXX .2020 telefonisch von ihrer Schwester erfahren habe, dass sie in der Mongolei von der Polizei gesucht werde und eine polizeiliche Ladung bekommen habe, wobei sie in diesem Zusammenhang befürchte, im Herkunftsland wegen einer ihr zu Unrecht unterstellten Straftat zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden. Das diesbezügliche Vorbringen hat sich im Kern als unglaubhaft erwiesen. Für den BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die BF1 am römisch 40 .2020 telefonisch von ihrer Schwester erfahren habe, dass sie in der Mongolei von der Polizei gesucht werde und eine polizeiliche Ladung bekommen habe, wobei sie in diesem Zusammenhang befürchte, im Herkunftsland wegen einer ihr zu Unrecht unterstellten Straftat zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden. Das diesbezügliche Vorbringen hat sich im Kern als unglaubhaft erwiesen. Für den BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Bundesgebiet halten sich außer den BF ein Bruder der BF1 auf, mit dem jedoch kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Herkunftsland leben zumindest die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder der BF
  10. Die BF1 verfügt über eine akademische Ausbildung als Lehrerin und einschlägige langjährige Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Der BF2 hat im Herkunftsstaat die Volkschule abgeschlossen. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Die BF1 ist arbeitsfähig. Sie geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, lebt von der finanziellen Unterstützung durch gemeinnützige Vereine und engagiert sich seit XXXX in einem Pflegeheim. Der BF2 besucht eine Polytechnische Schule. Er spricht Mongolisch und Deutsch. Die BF1 konnte Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen und eine Einstellungszusage als Haushaltshilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorlegen. Beide BF sind unbescholten.Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Die BF1 ist arbeitsfähig. Sie geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, lebt von der finanziellen Unterstützung durch gemeinnützige Vereine und engagiert sich seit römisch 40 in einem Pflegeheim. Der BF2 besucht eine Polytechnische Schule. Er spricht Mongolisch und Deutsch. Die BF1 konnte Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen und eine Einstellungszusage als Haushaltshilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorlegen. Beide BF sind unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass nach rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren Umstände eingetreten sind, wonach den BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. 1.
  11. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei eingetreten wäre. Zur Situation im Herkunftsland wird von den unter Punkt I.3.
  12. wiedergegebenen zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte. Zur Situation im Herkunftsland wird von den unter Punkt römisch eins.3.
  13. wiedergegebenen zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren der BF, ihrer Person und zu den darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage der vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Akten zu den im Spruch genannten Verfahrenszahlen samt angehängter Akten zu den Zlen. 15-1076465106-150796635 und 15-1076465509-150796754 (erstes Asylverfahren), der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020, Zlen. W247 2221985-1/5E und W247 2221986-1/5E sowie den Sachverhaltsangaben in der Beschwerdeschrift samt beigelegter Beweismittel getroffen und decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister zum Stichtag. Die Feststellungen zu den Gründen für die gegenständlichen Anträge sowie zur persönlichen Situation der BF im Inland, zu ihrem familiären Hintergrund und ihrem Gesundheitszustand gründen sich insbesondere auf ihren Angaben im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift samt vorgelegter Beweismittel. Dazu ist weiters grundsätzlich festzuhalten, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der BF1 und dem BF2 auf Nachfragen ausdrücklich angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation der BF infolge einer Traumatisierung oder eine sonstige Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie allenfalls gehindert gewesen wären, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Das Protokoll wurde zudem vom BF1 und der BF2 nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die BF1 begründete ihren neuen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie am XXXX .2020 von ihrer Schwester telefonisch erfahren hätte, dass sie im Herkunftsland polizeilich gesucht werde. Die BF1 begründete ihren neuen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie am römisch 40 .2020 von ihrer Schwester telefonisch erfahren hätte, dass sie im Herkunftsland polizeilich gesucht werde. Dazu legte sie eine angebliche mit XXXX 2020 datierte Ladung vor. Dazu legte sie eine angebliche mit römisch 40 2020 datierte Ladung vor. Dazu ist vorweg anzumerken, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in der Mongolei Korr

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