RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW187 2187712-1 Spruch, W187 2187712-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 3.3.2022 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 3.3.2022 erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, er heiße XXXX , sei am XXXX in Maidan Wardak, Afghanistan geboren, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach Familienangehörigen gefragt, erwähnte der Beschwerdeführer seine Eltern und eine Schwester. Als Beweggrund für seine Flucht nach Europa gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von den Taliban entführt worden. Er habe Angst, ebenfalls entführt oder umgebracht zu werden, und daher sein Land verlassen.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Maidan Wardak, Afghanistan geboren, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach Familienangehörigen gefragt, erwähnte der Beschwerdeführer seine Eltern und eine Schwester. Als Beweggrund für seine Flucht nach Europa gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von den Taliban entführt worden. Er habe Angst, ebenfalls entführt oder umgebracht zu werden, und daher sein Land verlassen.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in der Notunterkunft für Asylwerber, XXXX , bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter der Identität XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde dazu am XXXX niederschriftlich von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einvernommen. Dort gab er an, er habe bei seiner Erstbefragung am XXXX nicht gewusst, dass er bereits in Österreich gewesen sei. Er habe Angst gehabt, ob er dort die Wahrheit sagen solle. Weiter habe er eine Schwester namens XXXX , welche in Österreich lebe. Diese habe er in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil andere Landsleute ihm geraten hätten, seine in Österreich lebende Schwester nicht zu erwähnen.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in der Notunterkunft für Asylwerber, römisch 40 , bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde dazu am römisch 40 niederschriftlich von der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einvernommen. Dort gab er an, er habe bei seiner Erstbefragung am römisch 40 nicht gewusst, dass er bereits in Österreich gewesen sei. Er habe Angst gehabt, ob er dort die Wahrheit sagen solle. Weiter habe er eine Schwester namens römisch 40 , welche in Österreich lebe. Diese habe er in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil andere Landsleute ihm geraten hätten, seine in Österreich lebende Schwester nicht zu erwähnen.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , Pakistan geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. In der Erstbefragung habe er angegeben, in Afghanistan geboren zu sein, weil sein Schlepper ihn dazu angehalten habe, zu lügen. Tatsächlich sei er noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr sei der Beschwerdeführer in Pakistan aufgewachsen, ehe er mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern hielten sich nach wie vor im Iran auf. Ein Bruder lebe in Deutschland in XXXX und eine Schwester in Österreich in XXXX . Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran nicht arbeiten dürfen und befürchtet, die iranischen Behörden könnten ihn nach Afghanistan abschieben, sollte er festgenommen werden. Deshalb sei er aus dem Iran ausgereist. In Afghanistan sei er nie gewesen und könne dort nicht leben.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. In der Erstbefragung habe er angegeben, in Afghanistan geboren zu sein, weil sein Schlepper ihn dazu angehalten habe, zu lügen. Tatsächlich sei er noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr sei der Beschwerdeführer in Pakistan aufgewachsen, ehe er mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern hielten sich nach wie vor im Iran auf. Ein Bruder lebe in Deutschland in römisch 40 und eine Schwester in Österreich in römisch 40 . Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran nicht arbeiten dürfen und befürchtet, die iranischen Behörden könnten ihn nach Afghanistan abschieben, sollte er festgenommen werden. Deshalb sei er aus dem Iran ausgereist. In Afghanistan sei er nie gewesen und könne dort nicht leben.
- Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, zu den von der belangten Behörde ins Verfahren eingeführten Länderberichten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Wesentlichen verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf diverse Länderberichte zur Lage von schiitischen Hazara und Rückkehrern aus dem Iran sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.
- Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, zu den von der belangten Behörde ins Verfahren eingeführten Länderberichten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Wesentlichen verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf diverse Länderberichte zur Lage von schiitischen Hazara und Rückkehrern aus dem Iran sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem erklärte die belangte Behörde schriftlich, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
- Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer.
- Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Bundeskriminalamtes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Verdacht der Geldwäsche. Der Beschwerdeführer habe am XXXX ein Bankkonto unter der Identität „ XXXX .“ eröffnet und sich mit einer am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 mit der Nummer XXXX legitimiert. Nunmehr sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 51 AsylG 2005 mit der Nummer XXXX ausgestellt auf „ XXXX .“. Da der Beschwerdeführer bei der Bank betreffend die Namensänderung bzw. Geburtstagsänderung keine schriftlichen Unterlagen vorlegen habe können, habe die Bank eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt betreffend Geldwäscherei gemäß § 165 StGB erstattet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde ersucht, dem Bundeskriminalamt schriftliche Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, wann und wie es zu dieser Namensänderung gekommen sei und ob gegenständliche Aufenthaltskarten tatsächlich auf den Beschwerdeführer ausgestellt worden seien.
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Bundeskriminalamtes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Verdacht der Geldwäsche. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 ein Bankkonto unter der Identität „ römisch 40 .“ eröffnet und sich mit einer am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 mit der Nummer römisch 40 legitimiert. Nunmehr sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 mit der Nummer römisch 40 ausgestellt auf „ römisch 40 .“. Da der Beschwerdeführer bei der Bank betreffend die Namensänderung bzw. Geburtstagsänderung keine schriftlichen Unterlagen vorlegen habe können, habe die Bank eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt betreffend Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB erstattet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde ersucht, dem Bundeskriminalamt schriftliche Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, wann und wie es zu dieser Namensänderung gekommen sei und ob gegenständliche Aufenthaltskarten tatsächlich auf den Beschwerdeführer ausgestellt worden seien. Am XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundeskriminalamt mit, dass der belangten Behörde ein Fehldruck unterlaufen sei. Die zuletzt ausgegebene Karte mit der Nummer XXXX sei die aktuelle und gültige Aufenthaltsberechtigungskarte.Am römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundeskriminalamt mit, dass der belangten Behörde ein Fehldruck unterlaufen sei. Die zuletzt ausgegebene Karte mit der Nummer römisch 40 sei die aktuelle und gültige Aufenthaltsberechtigungskarte.
- Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
- Mit Ladung vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: „[…] Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Grundsätzlich habe ich immer Magenprobleme. Nachdem ich den Bescheid bekommen habe, ging es mir schlechter. Aber ich kann die Fragen beantworten. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Ja, ich nehme Tabletten, Pentopirasol 40mg. […] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführer: Ja, ich erinnere mich sehr gut daran. Aber es gab kleine Fehler z.B. auf dem Protokoll stand ob ich afghanische Dokumente habe, auf dem Protokoll stand ja obwohl ich gar keine Dokumente besitze. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin in Pakistan geboren. Ich bin am XXXX geboren. Bis zu meinem
- Lebensjahr war ich in Pakistan. Mit der Familie sind wir in den Iran gezogen. Ich habe 18 Jahre im Iran gelebt. Mein Vater war in Afghanistan ein Staatsangestellter. Er hat im Transport-ministerium gearbeitet. Das war in jener Zeit in der die Russen zu uns kamen. Gleichzeitig wurde meinem Vater von den Mujaheddin vorgeschlagen, mit ihnen zu arbeiten. Da er ein offizieller staatlicher Beamter war, hatte er Probleme mit den Mujaheddin. Deswegen musste er mit uns das Land verlassen. In Pakistan hat mein Vater noch immer Angst gehabt. Es gab auch Feindschaft. Deshalb mussten wir auch Pakistan verlassen und in den Iran ziehen. Ein anderer Grund war auch, dass meine Tanten mütterlicherseits im Iran gelebt haben. Deshalb hat meine Mutter vorgeschlagen, zu den Schwestern in den Iran zu ziehen.Beschwerdeführer: Ich bin in Pakistan geboren. Ich bin am römisch 40 geboren. Bis zu meinem
- Lebensjahr war ich in Pakistan. Mit der Familie sind wir in den Iran gezogen. Ich habe 18 Jahre im Iran gelebt. Mein Vater war in Afghanistan ein Staatsangestellter. Er hat im Transport-ministerium gearbeitet. Das war in jener Zeit in der die Russen zu uns kamen. Gleichzeitig wurde meinem Vater von den Mujaheddin vorgeschlagen, mit ihnen zu arbeiten. Da er ein offizieller staatlicher Beamter war, hatte er Probleme mit den Mujaheddin. Deswegen musste er mit uns das Land verlassen. In Pakistan hat mein Vater noch immer Angst gehabt. Es gab auch Feindschaft. Deshalb mussten wir auch Pakistan verlassen und in den Iran ziehen. Ein anderer Grund war auch, dass meine Tanten mütterlicherseits im Iran gelebt haben. Deshalb hat meine Mutter vorgeschlagen, zu den Schwestern in den Iran zu ziehen. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Ich spreche Farsi. Ein bisschen auch Urdu. Natürlich Deutsch und Englisch ein bisschen. Am besten kann ich Deutsch lesen und schreiben. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin ledig, bin schiitischer Moslem. Ich gehöre zu der Ethnie Sadat. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Was haben Sie in Pakistan und im Iran gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: In Pakistan bin ich in die Schule gegangen. Im Iran bin ich 8 Jahre zur Schule gegangen, es war eine speziell afghanische Schule im Iran. 8 Jahre habe ich als Schneiderhelfer gearbeitet, 3 Jahre als Fahrradmechaniker. Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten? Beschwerdeführer: Es gibt keinen Abschluss. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Eltern leben im Iran. 5 Onkel väterlicherseits leben auch im Iran. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Deutschland. 2 Tanten mütterlicherseits leben im Iran. Ich habe einen Bruder in Deutschland. Meine Schwester lebt in Österreich und die anderen Geschwister leben mit meinen Eltern im Iran. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ja. Nicht regelmäßig aber schon. Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Nein dort habe ich niemanden. Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen? Beschwerdeführer: Nein, sie können das nicht. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich bin froh, dass ich hier bin, weil ich das Gefühl habe zu meinen Rechten zu kommen. Vor allem freut es mich, dass es hier zwischen Ethnien keine Unterschiede gibt. Ich habe die Möglichkeit hier weiter zu lernen. Meistens verbringe ich Zeit mit österreichischen Freunden. Wo ich gebraucht werde, helfe ich auch. Ich habe viel Kontakt zu diesen Leuten. Der Anwesende Herr sein Name ist XXXX ist im Jugendkaffee der XXXX Jugend XXXX tätig. Ich besuche meine Schwester häufig. Ich gehe zur Schule, nach der Schule trainiere ich ein bisschen. Nach dem Training mache ich meine Hausaufgaben. Ich koche meistens selbst und kann auch sehr gut kochen. Je nach Möglichkeit lese ich auch Bücher. Ich schneide auch freiwillig die Haare der anderen und habe dadurch Haareschneiden gelernt.Beschwerdeführer: Ich bin froh, dass ich hier bin, weil ich das Gefühl habe zu meinen Rechten zu kommen. Vor allem freut es mich, dass es hier zwischen Ethnien keine Unterschiede gibt. Ich habe die Möglichkeit hier weiter zu lernen. Meistens verbringe ich Zeit mit österreichischen Freunden. Wo ich gebraucht werde, helfe ich auch. Ich habe viel Kontakt zu diesen Leuten. Der Anwesende Herr sein Name ist römisch 40 ist im Jugendkaffee der römisch 40 Jugend römisch 40 tätig. Ich besuche meine Schwester häufig. Ich gehe zur Schule, nach der Schule trainiere ich ein bisschen. Nach dem Training mache ich meine Hausaufgaben. Ich koche meistens selbst und kann auch sehr gut kochen. Je nach Möglichkeit lese ich auch Bücher. Ich schneide auch freiwillig die Haare der anderen und habe dadurch Haareschneiden gelernt. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Warum hatten Sie im Haus XXXX der XXXX Hausverbot (Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX Polizeiinspektion XXXX vom XXXX )?Richter: Warum hatten Sie im Haus römisch 40 der römisch 40 Hausverbot (Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 )? Beschwerdeführer: Der Grund kann nur das sein, dass ich 3 Tage in XXXX gewesen bin aber darüber habe ich mit meinem Berater gesprochen und ihm Bescheid gesagt. Wenn er das selber nicht weitergegeben hat, ist das nicht mein Problem. Ich kann jederzeit in dieses Haus hineingehen, denn dort lebe ich.Beschwerdeführer: Der Grund kann nur das sein, dass ich 3 Tage in römisch 40 gewesen bin aber darüber habe ich mit meinem Berater gesprochen und ihm Bescheid gesagt. Wenn er das selber nicht weitergegeben hat, ist das nicht mein Problem. Ich kann jederzeit in dieses Haus hineingehen, denn dort lebe ich. Richter: Kennen Sie einen Afghanischen Staatsangehörigen namens XXXX geboren am XXXX ?Richter: Kennen Sie einen Afghanischen Staatsangehörigen namens römisch 40 geboren am römisch 40 ? Beschwerdeführer: Der bin ich selber. Da wir im Iran aufgewachsen sind, wusste ich persönlich nicht, dass in Afghanistan zu 99% der Nachname des Vaters genommen wird. Wir sind alle Sadat und der Nachname ist XXXX Da mein Großvater XXXX geheißen hat, macht beides Sinn.Beschwerdeführer: Der bin ich selber. Da wir im Iran aufgewachsen sind, wusste ich persönlich nicht, dass in Afghanistan zu 99% der Nachname des Vaters genommen wird. Wir sind alle Sadat und der Nachname ist römisch 40 Da mein Großvater römisch 40 geheißen hat, macht beides Sinn. Richter: Wie kommt es, dass es eine weitere Aufenthaltsberechtigungskarte mit dem geb. Datum XXXX gab, mit der Sie ein Bankkonto eröffnet haben?Richter: Wie kommt es, dass es eine weitere Aufenthaltsberechtigungskarte mit dem geb. Datum römisch 40 gab, mit der Sie ein Bankkonto eröffnet haben? Beschwerdeführer: Das ist zu Missverständnissen bei Ihnen gekommen. Auf der ersten Aufenthaltsberechtigungskarte war der Familienname XXXX Mein genaues Geburtsdatum und meinen Namen hat mir meine Schwester gesagt.Beschwerdeführer: Das ist zu Missverständnissen bei Ihnen gekommen. Auf der ersten Aufenthaltsberechtigungskarte war der Familienname römisch 40 Mein genaues Geburtsdatum und meinen Namen hat mir meine Schwester gesagt. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Ein Grund war, dass ich im Iran keine offiziellen Dokumente hatte. Wenn man sich an die Behörde gewendet hat und danach gefragt hat Dokumente zu bekommen, kam sofort der Vorschlag nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Vielen Freunden und Bekannten von mir ist dieser Vorschlag gemacht worden. Einige von ihnen sind dort gefallen. Aus diesem Grund konnte ich nicht ohne weiteres zur Schule gehen, konnte nicht arbeiten. Es war fast ein verstecktes Leben. Wenn du von der Polizei erwischt wirst, wirst du den gleichen Vorschlag bekommen oder wirst nach Afghanistan abgeschoben. Das war der Hauptgrund. Es gibt auch Mobbing im Iran. Ich habe dadurch auch 300.000 Toman verloren, weil sie mir andere Jugendliche weggenommen haben. Als Afghane wird man jedenfalls von den Iranern gemobbt. Ja das waren die Gründe. Dort spielt der Rassenunterschied auch eine Rolle. Es wurde versucht die Schule in ihrem Betrieb zu stören und allenfalls zu schließen. Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Nicht einmal, ich bin mehrere Male geschlagen worden. Ich habe eine Fraktur in meinem linken Fuß. Es geschah fast immer in den Orten in der Umgebung. Die Angreifer waren meistens die jungen Menschen. Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht? Beschwerdeführer: Als Schiiten bin ich erstens dort in Gefahr. Ich weiß nicht wie informiert Sie sind aber in den vergangenen Monaten wurden viele Bomben gelegt, sogar in Schulen. Sie haben die Schiitische Moschee sogar in die Luft gesprengt. Als jemand der sich dort überhaupt nicht auskennt, habe ich auch sehr große Angst vor den Taliban sowie den Daesch. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin über den Balkan nach Österreich gekommen. Ich bin vom Iran in die Türkei, von der Türkei nach Griechenland, von Griechenland nach Mazedonien, von Mazedonien nach Serbien, von Serbien nach Kroatien, von Kroatien nach Ungarn und von Ungarn nach Österreich. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführer: Ca. 4.000 Dollar habe ich ausgegeben. Davon habe ich einen Teil selbst gespart und den Rest hat meine Mutter mir geholfen. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Ich habe deshalb die Beschwerde eingereicht, weil alles was ich bei der Einvernahme dort gesagt habe die Wahrheit ist. Deshalb bin ich bei Ihnen. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Wenn ich nach Afghanistan hätte fahren können, wäre ich lieber vom Iran nach Afghanistan gefahren. Ich habe nie Afghanistan gesehen, ich war noch nie in Afghanistan. Obwohl ich selber dort nicht gelebt habe, aber da mein Vater in der Zeit des Kommunismus als Staatsbeamter gearbeitet hat, versuchen die Mujaheddin und die Daesch sogar die Nachkommen dieser Personen in die Hand zu bekommen. Als Rückkehrer aus Europa so wie ich, wird man mich sehr schnell unten erkennen. Außerdem kann man in keinem Dorf sicher sein, weil ich die Leute nicht kenne. Sie könnten glauben, dass ich einer von der Taliban bin. Rechtsvertreter: Habe Sie viele österreichische Freunde? Beschwerdeführer: Ja. Rechtsvertreter: Unternehmen Sie auch was mit ihnen? Beschwerdeführer: Ja, z.B. mit Herrn XXXX wir unternehmen vieles, z.B. Schwimmen, Badminton.Beschwerdeführer: Ja, z.B. mit Herrn römisch 40 wir unternehmen vieles, z.B. Schwimmen, Badminton. Rechtsvertreter: Was für einen Status hat Ihre Schwester? Beschwerdeführer: Sie hat einen grauen Konventionspass. […] Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja.“ Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom XXXX über Stressbelastung und Thoraxschmerzen im Herzbereich, eine Überweisung an die Endokrinologische Ambulanz, die Antrittsmeldung für den Kurs Deutsch Basisbildung A2 XXXX von der XXXX , Fotos über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen und die Zeitschrift XXXX vor. Diese Unterlagen wurden zum Akt genommen.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom römisch 40 über Stressbelastung und Thoraxschmerzen im Herzbereich, eine Überweisung an die Endokrinologische Ambulanz, die Antrittsmeldung für den Kurs Deutsch Basisbildung A2 römisch 40 von der römisch 40 , Fotos über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen und die Zeitschrift römisch 40 vor. Diese Unterlagen wurden zum Akt genommen.
- Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung Befunde über die Untersuchungsergebnisse der endokrinologischen Ambulanz sowie aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen. In einem übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde einen Auszug des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Afghanistan zur Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung Befunde über die Untersuchungsergebnisse der endokrinologischen Ambulanz sowie aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen. In einem übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde einen Auszug des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Afghanistan zur Stellungnahme.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom XXXX .
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom römisch 40 .
- Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Vater Staatsbediensteter beim afghanischen Transportministerium gewesen sei. Seinem Vorbringen, wonach ihm als Angehöriger seines Vaters im Fall einer Niederlassung in Afghanistan Verfolgung durch die Mujaheddin, die Daesh oder die Taliban drohe, könne daher ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung bei seiner Niederlassung in Afghanistan. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa schloss das Bundesverwaltungsgericht nach näheren beweiswürdigenden Erwägungen aus. Damit drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan. Mangels drohender Verfolgung sei ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen Mann ohne spezifische Vulnerabilitäten handle, dem eine Rückkehr nach Afghanistan, konkret in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif, zugemutet werden könne. Auch wenn der Beschwerdeführer in Pakistan und im Iran aufgewachsen sei, habe er bis zu seiner Ausreise in einem afghanischen Familienverband gelebt. Er sei mit der Kultur und der Landessprache vertraut und in der Lage, sich dort, auch aufgrund seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung, ohne die Hilfe eines Unterstützungsnetzwerkes eine Existenzgrundlage zu sichern.
- Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Petra TRAUNTSCHNIG, Rechtsanwältin, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 1 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Petra TRAUNTSCHNIG, Rechtsanwältin, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
- Mit Erkenntnis vom XXXX , sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen worden sei, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs 1 Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben (Spruchpunkt I.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt I.2.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenersatz gewährt (Spruchpunkt II.).
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 , sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen worden sei, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch eins.2.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenersatz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthalte Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthalte ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Diesem einem Fremden gewährleisteten subjektiven Recht widerstreite eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruhe, wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt habe, der dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe, oder wenn es bei der Erlassung der Entscheidung Willkür geübt habe. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthalte Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthalte ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Diesem einem Fremden gewährleisteten subjektiven Recht widerstreite eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruhe, wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt habe, der dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe, oder wenn es bei der Erlassung der Entscheidung Willkür geübt habe. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Dem Bundesverwaltungsgericht seien solche Fehler unterlaufen, weil es seine Feststellungen, warum dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan, konkret nach Mazar-e Sharif oder Herat, trotz mangelnden Unterstützungsnetzwerkes vor Ort möglich und zumutbar sei, auf unterschiedliche Quellen, darunter den vom EASO herausgegebenen Bericht „Afghanistan – Networks“ vom Jänner
- gestützt habe. Damit übersehe das Bundesverwaltungsgericht, dass vom EASO zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuellere und spezifischere Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, nämlich die „Country Guidance“ zu Afghanistan des EASO vom Juni 2019, vorliege. Diese führe zu Antragstellern, die außerhalb Afghanistans geboren seien, aus, dass für diese keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sein könne, wenn sie nicht über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfe. Damit habe sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den diesem Personenkreis angehörenden Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in Pakistan geboren worden sei, lange Zeit bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt und in Afghanistan keine Familie mehr habe, mit einem entscheidenden Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe dadurch die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und sein Erkenntnis mit Willkür belastet. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden. Das Erkenntnis sei daher in diesem Umfang aufzuheben.Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, verletzt worden. Das Erkenntnis sei daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Übrigen werde die Behandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgelehnt, da diesbezüglich keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen seien.
- Mit Schreiben vom XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht einschlägige aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht einschlägige aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
- Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser zunächst darauf verwies, dass das Vollmachtverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich aufgelöst sei. Weiter wurde eine ärztliche Bestätigung vom XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung, depressiven Episoden, somatisierenden Beschwerden sowie Übelkeit und Kopfschmerzen leide, und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Beschwerdeführer, die außerhalb Afghanistans geboren und aufgewachsen seien. Insgesamt stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da ihm aufgrund der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.
- Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser zunächst darauf verwies, dass das Vollmachtverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich aufgelöst sei. Weiter wurde eine ärztliche Bestätigung vom römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung, depressiven Episoden, somatisierenden Beschwerden sowie Übelkeit und Kopfschmerzen leide, und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Beschwerdeführer, die außerhalb Afghanistans geboren und aufgewachsen seien. Insgesamt stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da ihm aufgrund der ihn betreffenden individuellen, exzeptionellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.
- Mit weiterem Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum richtig.
- Mit weiterem Schriftsatz vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum richtig.
- Mit Schreiben vom XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 und die aktualisierte EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 ins Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 und die aktualisierte EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 ins Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 18.2.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.2.2021 eingelangt, nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.
- Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari bzw. Farsi, welche er weder lesen, noch schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Urdu und Englisch sowie Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor dessen Geburt und übersiedelten nach Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr. Mit ungefähr neun Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Pakistan und übersiedelte in den Iran. Dort wuchs der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern auf. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im XXXX im Iran auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan.Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor dessen Geburt und übersiedelten nach Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr. Mit ungefähr neun Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Pakistan und übersiedelte in den Iran. Dort wuchs der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern auf. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im römisch 40 im Iran auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan ein paar Jahre die Schule und anschließend im Iran acht Jahre eine afghanische Schule. Weiter verrichtete er im Iran acht Jahre Gelegenheitsarbeit als Schneiderhelfer und drei Jahre Gelegenheitsarbeit als Fahrradmechaniker. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor an der Heimatadresse im Iran. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran. Die finanzielle Situation der Kernfamilie im Iran ist schlecht, weshalb seine Eltern und Geschwister den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen könnten. Im Iran leben auch fünf Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich in XXXX . Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Europa lebende Verwandtschaft im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan.Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor an der Heimatadresse im Iran. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran. Die finanzielle Situation der Kernfamilie im Iran ist schlecht, weshalb seine Eltern und Geschwister den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen könnten. Im Iran leben auch fünf Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich in römisch 40 . Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Europa lebende Verwandtschaft im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden. 1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte seit seiner Einreise mehrere Basisbildungs- und Integrationskurse sowie mehrere Deutschkurse. Im XXXX absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Der Beschwerdeführer arbeitet an einigen Integrations-Projekten der XXXX Jugend XXXX aktiv ehrenamtlich mit. Unter anderem kocht er für Teilnehmer oder unterstützt die XXXX Jugend XXXX ehrenamtlich bei diversen Veranstaltungen.Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte seit seiner Einreise mehrere Basisbildungs- und Integrationskurse sowie mehrere Deutschkurse. Im römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Der Beschwerdeführer arbeitet an einigen Integrations-Projekten der römisch 40 Jugend römisch 40 aktiv ehrenamtlich mit. Unter anderem kocht er für Teilnehmer oder unterstützt die römisch 40 Jugend römisch 40 ehrenamtlich bei diversen Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht er etwa Schwimmen oder spielt Badminton. Der Beschwerdeführer ist kein Vereinsmitglied. Die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , ist in Österreich asylberechtigt und lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seiner Schwester im selben Haushalt, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich leben keine weiteren Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.Die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist in Österreich asylberechtigt und lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seiner Schwester im selben Haushalt, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich leben keine weiteren Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet zumindest seit XXXX unter Magenbeschwerden. Im Zeitraum XXXX befand sich der Beschwerdeführer in Behandlung im XXXX wo eine Gastroskopie durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich eine im Antrum betonte mäßige chronische und abschnittsweise mäßig aktive Entzündung, wobei sich stellenweise auch follikuläre lymphozytäre Entzündungsinfiltrate mit Keimzentrumsreaktion zeigten. In den Foveolen (kleine Einsenkungen der Magenschleimhaut) waren reichlich Helicobacter pylori (Bakterien) nachweisbar. Dem Beschwerdeführer wurde im XXXX der Stadt XXXX eine chronische aktive Helicobactergastritis diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Eradikationstherapie empfohlen. Weiter wurden beim Beschwerdeführer hämorrhagische erhabene Erosionen im Magen festgestellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen einem seit zwei Tagen bestehenden blutig tingierten Sputum (Bluthusten bzw. Blutspucken) in der Notaufnahme des XXXX vorstellig. Bei der Untersuchung einer Stuhl-Probe des Beschwerdeführers im XXXX auf Helicobacter pylori zeigte sich am XXXX ein negativer Befund.Der Beschwerdeführer leidet zumindest seit römisch 40 unter Magenbeschwerden. Im Zeitraum römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in Behandlung im römisch 40 wo eine Gastroskopie durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich eine im Antrum betonte mäßige chronische und abschnittsweise mäßig aktive Entzündung, wobei sich stellenweise auch follikuläre lymphozytäre Entzündungsinfiltrate mit Keimzentrumsreaktion zeigten. In den Foveolen (kleine Einsenkungen der Magenschleimhaut) waren reichlich Helicobacter pylori (Bakterien) nachweisbar. Dem Beschwerdeführer wurde im römisch 40 der Stadt römisch 40 eine chronische aktive Helicobactergastritis diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Eradikationstherapie empfohlen. Weiter wurden beim Beschwerdeführer hämorrhagische erhabene Erosionen im Magen festgestellt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen einem seit zwei Tagen bestehenden blutig tingierten Sputum (Bluthusten bzw. Blutspucken) in der Notaufnahme des römisch 40 vorstellig. Bei der Untersuchung einer Stuhl-Probe des Beschwerdeführers im römisch 40 auf Helicobacter pylori zeigte sich am römisch 40 ein negativer Befund. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte mit Schreiben vom XXXX , dass beim Beschwerdeführer eine blutige Gastritis mit Bluterbrechen besteht. Wegen stressbedingter Symptome wurde dem Beschwerdeführer ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer unter Erisionen im Magen und stressbedingten Symptomen leidet. Dem Beschwerdeführer wurde abermals ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter rezidivierender Gastritis und diskreter Magenblutung leidet. Er empfahl dem Beschwerdeführer eine stressfreie Umgebung und Ruhe.Der Hausarzt des Beschwerdeführers, römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte mit Schreiben vom römisch 40 , dass beim Beschwerdeführer eine blutige Gastritis mit Bluterbrechen besteht. Wegen stressbedingter Symptome wurde dem Beschwerdeführer ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer unter Erisionen im Magen und stressbedingten Symptomen leidet. Dem Beschwerdeführer wurde abermals ein Nahrungs- und Ortswechsel empfohlen. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter rezidivierender Gastritis und diskreter Magenblutung leidet. Er empfahl dem Beschwerdeführer eine stressfreie Umgebung und Ruhe. Im XXXX traten beim Beschwerdeführer Thoraxschmerzen im Herzbereich auf. Er wurde daher an die endokrinologische Ambulanz überwiesen. Am XXXX fand sich der Beschwerdeführer erstmals in der dritten medizinischen Abteilung mit Kardiologie der Krankenanstalt XXXX ein, wo festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten bei Stress und Belastung linksseitig im Thorax Schmerzen hat. Es wurde ein EKG und eine Blutabnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt. Weiter wurde ein Termin für den XXXX für die Befundbesprechung und die Durchführung einer Echokardiographie vereinbart. Am XXXX wurde eine transthorakale Echokardiographie beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei zeigte sich kein Hinweis für eine kardiale Genese der Beschwerden des Beschwerdeführers. Der kardiologische Befund war unauffällig.Im römisch 40 traten beim Beschwerdeführer Thoraxschmerzen im Herzbereich auf. Er wurde daher an die endokrinologische Ambulanz überwiesen. Am römisch 40 fand sich der Beschwerdeführer erstmals in der dritten medizinischen Abteilung mit Kardiologie der Krankenanstalt römisch 40 ein, wo festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten bei Stress und Belastung linksseitig im Thorax Schmerzen hat. Es wurde ein EKG und eine Blutabnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt. Weiter wurde ein Termin für den römisch 40 für die Befundbesprechung und die Durchführung einer Echokardiographie vereinbart. Am römisch 40 wurde eine transthorakale Echokardiographie beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei zeigte sich kein Hinweis für eine kardiale Genese der Beschwerden des Beschwerdeführers. Der kardiologische Befund war unauffällig. Der Beschwerdeführer leidet unter einer rezidivierenden Gastritis und befindet sich derzeit nach wie vor wegen psychischer Belastung, depressiven Episoden, somatisierenden Beschwerden sowie Übelkeit und Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung. Diese Beschwerden sind psychischer Natur und treten in Stresssituationen verstärkt auf. Es ist anzunehmen, dass diese Beschwerden im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan durch die damit einhergehende zusätzliche psychische Belastung verstärkt auftreten werden. Durch seine – großteils psychosomatischen – Erkrankungen ist der Beschwerdeführer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit konfrontiert und kann nicht jedwede Arbeit verrichten. 1.3 Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Mit Erkenntnis vom XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom XXXX auf, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Der Verfassungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom römisch 40 auf, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, richtete. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab. Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde daher bereits mit Spruchpunkt A des Erkenntnisses XXXX rechtskräftig abgesprochen. Es werden daher keine (neuerlichen) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen.Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde daher bereits mit Spruchpunkt A des Erkenntnisses römisch 40 rechtskräftig abgesprochen. Es werden daher keine (neuerlichen) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und ist in Pakistan und im Iran aufgewachsen. Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden. Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat zählten zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, die vom Konflikt relativ wenig betroffen sind. In Balkh hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen der abgelegenen Distrikte der Provinz verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist davon jedoch wenig betroffen und gilt nach wie vor als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2019 kam es beinahe monatlich zu kleineren Anschlägen mit improvisierten Sprengkörpern, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif jedoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, ist die Hauptstadt der Provinz – Herat (Stadt) – davon wenig betroffen. In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Die Distrikte um die Stadt Herat stehen unter der Kontrolle der Regierung. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Jänner 2019 als „sehr sicher“ galt, und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Herat (Stadt) gilt trotz Anstiegs der Kriminalität nach wie vor als relativ sicher. Sowohl Mazar-e Sharif in Balkh als auch Herat (Stadt) stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können. Die Provinzen Balkh und Herat waren im Jahr 2018 von einer Dürre betroffen. Durch die sozioökonomischen Auswirkungen der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus und den damit einhergehenden Anstieg der Lebensmittelpreise hat die Ernährungsunsicherheit inzwischen wieder ein ähnliches Niveau erreicht wie während dieser Dürre. Aufgrund der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) zwar vorhanden, jedoch beschränkt. In Krankhäusern sind sogenannte „Fix-Teams“ stationiert, die verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort untersuchen und in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung stehen. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Aufgrund kurzfristiger Lockdowns kann auch die Möglichkeit, sich durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zeitlich begrenzt eingeschränkt sein, wenngleich es gegenwärtig weder in Mazar-e Sharif, noch in Herat (Stadt) Ausgangssperren gibt. Die Versorgungslage ist angespannt und der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der herrschenden COVID-19-Pandemie zusätzlich beschränkt. Aktuell sind alle Grenzübergänge geöffnet. Die internationalen Flughäfen in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) werden aktuell international wie auch national angeflogen. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Mit Stand 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte. Zuletzt sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten jedoch wieder leicht angestiegen. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) jedoch nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer leidet an rezidivierender (wiederkehrender) Gastritis sowie unter psychosomatischen Krankheitssymptomen, die durch Stress verursacht werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist er nicht in der Lage, jedwede Arbeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat weder einen Schulabschluss, noch eine abgeschlossene Berufsausbildung und verfügt lediglich über Arbeitserfahrung in Form von Gelegenheitsarbeiten als Schneiderhelfer und Fahrradmechaniker im Iran. Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Arbeitsmarktsituation äußerst angespannt, viele Tagelöhner finden keine bzw. nur unzureichende Arbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und ist mittellos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Pakistan und im Iran aufgewachsen ist und über kein Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) verfügt, welches ihn allenfalls zu Beginn unterstützen könnte. Zwar leben die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Iran; es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass diese – in Hinblick auf die prekäre Lage von Afghanen im Iran – in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Dass seine in Österreich lebende Schwester oder sein in Deutschland lebender Bruder bereit wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan finanziell zu unterstützen, ist im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Damit verfügt der Beschwerdeführer auch außerhalb von Afghanistan über kein unterstützungsfähiges bzw. unterstützungswilliges soziales Netzwerk. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist der Beschwerdeführer auf Zugang zu regelmäßiger ärztlicher Behandlung angewiesen, zumal zu erwarten ist, dass seine durch Stress verursachten Symptome im Fall einer Niederlassung in Afghanistan verstärkt auftreten werden. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung in Afghanistan ist jedoch durch Mangel an gut an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Ohne adäquate Behandlung droht dem Beschwerdeführer infolge der zusätzlichen Stressbelastung im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan jedoch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Hinzu kommt, dass die beim Beschwerdeführer auftretenden Beschweren großteils psychosomatischer Natur sind. Die Behandlung psychischer Erkrankungen findet in Afghanistan jedoch nicht in ausreichendem Maße statt und ist nicht gesichert. Insbesondere ist die Begleitung durch ein Familienmitglied in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans notwendig. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keine Familienangehörigen in Afghanistan. Im Fall einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Gefahr, mangels sozialer und familiärer Unterstützung sowie mangels ausreichender (leistbarer) Unterkunftsmöglichkeiten grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie seine medizinische, physiotherapeutische und fachärztliche Behandlung, Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch wäre die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Fall einer Infektion mit COVID-19 nicht gewährleistet. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.4.1 Staatendokumentation (Stand 16.12.2020, außer wenn anders angegeben) 1.4.1.1 COVID-19 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vgl. WB 28.6.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 28.6.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.9.2020). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 1.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 1.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.9.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020). 1.4.1.2 Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vergleiche Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
- und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.3.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020). 1.4.1.3 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung i