GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 25.09.2020, Zl. XXXX , festgestellt, dass ADir. i.R. Reg.Rat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2019 ein Ruhebezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.931,60 gebührt. Dieser besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich € 3.610,38 und einer Nebengebührenzulage von monatlich € 321,
1 Z 1 PG 1965 sei die tatsächliche Besoldung für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblich. Lege man im gegenständlichen Fall die tatsächliche Besoldung zugrunde, so ergebe sich ein Ruhegenuss von brutto € 5.396,94. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine erhöhte Pension erhalten sollte, müsste zumindest der für ihn abgeführte Pensionsbeitrag zurückbezahlt werden. Alternativ dazu wäre denkbar, dass die BVAEB die für den Beschwerdeführer abgeführten Pensionsbeiträge der PVA überweist, damit er davon eine ASVG Pension erhalte.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage statt € 3.971,22 € 5.516,19 bzw. statt € 4.441,15 , € 6.931,28 betragen müsste. Dazu lege er als Beweis das Beiblatt zum Jahresbezugszettel 2018 vor, in welchem sämtliche Beitragsgrundlagen zumindest seit Anfang 2008 in wesentlich höherem Ausmaß angeführt seien als in der Beilage des angefochtenen Bescheides. Dies rühre daher, dass der Beschwerdeführer mit dem Amt der Universität Innsbruck als Leiter der Buchhaltung eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, dass er zu seinem Grundgehalt und zur Funktionszulage der Verwendungsgruppe A2 eine zusätzliche Auszahlung bekomme, woraus ebenfalls Pensionsbeiträge seitens der Buchhaltung des Amtes der Universität Innsbruck abgeführt worden seien (siehe zivilrechtliche Vereinbarung in der Beilage).
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 sei die tatsächliche Besoldung für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblich. Lege man im gegenständlichen Fall die tatsächliche Besoldung zugrunde, so ergebe sich ein Ruhegenuss von brutto € 5.396,94. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine erhöhte Pension erhalten sollte, müsste zumindest der für ihn abgeführte Pensionsbeitrag zurückbezahlt werden. Alternativ dazu wäre denkbar, dass die BVAEB die für den Beschwerdeführer abgeführten Pensionsbeiträge der PVA überweist, damit er davon eine ASVG Pension erhalte. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.12.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt. Am 08.01.2020 langte eine Äußerung der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die Pension des Beschwerdeführers so festgesetzt wurde, als hätte er niemals eine Zuzahlung erhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde auf § 22 Gehaltsgesetz verwiesen, wonach nicht die besoldungsrechtliche Stellung, sondern vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Der Pensionsbeitrag sei der belangten Behörde übermittelt worden. Die belangte Behörde berechne nunmehr die Pension ohne Aufzahlung, behalte aber alle bezahlten Pensionsbeiträge ein, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich doppelt benachteiligt sei. Ihm sei nicht nur in seiner aktiven Zeit der Pensionsbeitrag abgezogen worden, sondern werde er auch nunmehr im Ruhestand verkürzt, weil so getan werde, als hätte er niemals Pensionsbeiträge vom Zuverdienst abgeführt. Dieser Fehler sei dahingehend zu korrigieren, dass eben die tatsächliche Besoldung für die Pensionsberechnung heranzuziehen sei. Sollte dies nicht möglich sein, müsste die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Gelder zurückzahlen oder damit eine ASVG-Pension begründen. Bei der Beurteilung des Sachverhalts dürfe auch nicht übersehen werden, dass das jährlich ausgeschickte Beiblatt zum Jahresbezugszettel, wie auch die schriftlichen Mitteilungen des BMG dargestellt hätten, dass sämtliche Pensionsbeiträge im Ruhegenuss vollständig zur Geltung kommen werden. Am 08.01.2020 langte eine Äußerung der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die Pension des Beschwerdeführers so festgesetzt wurde, als hätte er niemals eine Zuzahlung erhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde auf Paragraph 22, Gehaltsgesetz verwiesen, wonach nicht die besoldungsrechtliche Stellung, sondern vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Der Pensionsbeitrag sei der belangten Behörde übermittelt worden. Die belangte Behörde berechne nunmehr die Pension ohne Aufzahlung, behalte aber alle bezahlten Pensionsbeiträge ein, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich doppelt benachteiligt sei. Ihm sei nicht nur in seiner aktiven Zeit der Pensionsbeitrag abgezogen worden, sondern werde er auch nunmehr im Ruhestand verkürzt, weil so getan werde, als hätte er niemals Pensionsbeiträge vom Zuverdienst abgeführt. Dieser Fehler sei dahingehend zu korrigieren, dass eben die tatsächliche Besoldung für die Pensionsberechnung heranzuziehen sei. Sollte dies nicht möglich sein, müsste die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Gelder zurückzahlen oder damit eine ASVG-Pension begründen. Bei der Beurteilung des Sachverhalts dürfe auch nicht übersehen werden, dass das jährlich ausgeschickte Beiblatt zum Jahresbezugszettel, wie auch die schriftlichen Mitteilungen des BMG dargestellt hätten, dass sämtliche Pensionsbeiträge im Ruhegenuss vollständig zur Geltung kommen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer war seit Juni 1983 an der Universität Innsbruck im Bereich Quästur, zuerst als Vertragsbediensteter und ab 01.12.1993 als Beamter tätig. Bis zum 01.01.2004 war seine Dienstbehörde das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, danach war es die Universität Innsbruck, an der der Beschwerdeführer seit 01.03.2000 mit der Leitung der Quästur beauftragt war. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2000 bis 30.09.2019 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 6 eingereiht. Zwischen der Universität Innsbruck und dem Beschwerdeführer wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer mit Wirksamkeit ab 01.07.2004 ein zusätzliches monatliches Bruttogehalt in der Höhe von € 2.300,00 vereinbart wurde. Laut dieser Vereinbarung erfolgte die Entgeltzahlung jeweils mit der Bezahlung des Beamtengehalts am Ersten eines jeden Kalendermonats im Vorhinein. Das Entgelt inkludierte eine Pensionszahlung in der Höhe von 12,55% und wurde mit demselben Prozentsatz wie das Beamtengehalt erhöht, ausgenommen der Biennalsprünge. Auf dieses Entgelt waren die Bestimmungen über die Abfertigung
und 23a Angestelltengesetz anwendbar.Zwischen der Universität Innsbruck und dem Beschwerdeführer wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer mit Wirksamkeit ab 01.07.2004 ein zusätzliches monatliches Bruttogehalt in der Höhe von € 2.300,00 vereinbart wurde. Laut dieser Vereinbarung erfolgte die Entgeltzahlung jeweils mit der Bezahlung des Beamtengehalts am Ersten eines jeden Kalendermonats im Vorhinein. Das Entgelt inkludierte eine Pensionszahlung in der Höhe von 12,55% und wurde mit demselben Prozentsatz wie das Beamtengehalt erhöht, ausgenommen der Biennalsprünge. Auf dieses Entgelt waren die Bestimmungen über die Abfertigung
Paragraph 23 und 23 a Angestelltengesetz anwendbar. In der Zeit von 01.07.2004 bis 31.12.2007 wurde als Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag das Gehalt der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 6 von der Dienstbehörde herangezogen. Das Entgelt aus der zivilrechtlichen Vereinbarung wurde dabei nicht berücksichtigt. Per 01.01.2008 erfolgte in der Personalverrechnung einer Umstellung, sodass ab 01.01.2008 bis 30.09.2019 der vertraglich vereinbarte Bezugsteil mit dem öffentlich-rechtlichen Bezug zur Auszahlung gebracht wurde, wobei vom vertraglich vereinbarten Bezugsteil nunmehr ebenfalls Abzüge vorgenommen wurden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln: Für jeden nach dem
G beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist in § 22 Abs. 2 GehG geregelt und besteht aus
Paragraph 22, Absatz eins a, GehG beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist in Paragraph 22, Absatz 2, GehG geregelt und besteht aus 1.
S 22 Abs. 9 ist der Pensionsbeitrag von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten.
S 22 Absatz 9, ist der Pensionsbeitrag von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Unter "den Bezügen des Beamten" im Verständnis des § 22 Abs. 3 bzw. nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes Abs. 9 GehG sind Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0072).Unter "den Bezügen des Beamten" im Verständnis des Paragraph 22, Absatz 3, bzw. nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes Absatz 9, GehG sind Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten zu verstehen vergleiche VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0072). Beim, aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung an den Beschwerdeführer gezahlten, Entgelt handelt es sich sohin um ein Entgelt außerhalb der öffentlich-rechtlichen Beamtenbesoldung. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf die zivilrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen über die Abfertigung
23 und 23a AngG anwendbar sind. Da Beamten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit handelt, keine Abfertigung gebührt, handelt es sich gegenständlich um eine Vereinbarung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, weshalb die Bestimmungen des GehG und des PG 1965 auf diese Vereinbarung und die auf dieser Vereinbarung beruhenden Geldleistungen nicht anwendbar sind. Um den Pensionsbeitrag berechnen zu können, ist die Bemessungsgrundlage
G zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist. Diese Wendung soll sicherstellen, dass bestimmte Fehler innerhalb der Vollziehung und Administration der Besoldungsvorschriften nicht zu einer vollständigen Aufrollung und Rückabwicklung führen müssen.Um den Pensionsbeitrag berechnen zu können, ist die Bemessungsgrundlage
Paragraph 22, GehG zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist. Diese Wendung soll sicherstellen, dass bestimmte Fehler innerhalb der Vollziehung und Administration der Besoldungsvorschriften nicht zu einer vollständigen Aufrollung und Rückabwicklung führen müssen. In der vorliegenden Konstellation handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler bei der Vollziehung der Besoldung, sondern um einen Vorgang außerhalb der öffentlich-rechtlichen Besoldung. Der Vorgang ist auch nicht ein bloß tatsächlicher, sondern ein rechtlich begründeter, und zwar durch die abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, mit der die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Besoldung und der Pensionsbemessung nicht abgeändert werden können. Somit kann es sich bei den gegenständlichen Zahlungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung auch nicht um rechtswidrige bzw. rechtsgrundlose Zahlungen der Besoldung handeln, welche durch das Fehlerkalkül im Sinne des § 4 Abs. 1 PG 1965 im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise aufgefangen werden. Die gegenständlichen Zahlungen aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung lassen sich nicht dem System der Besoldung der Bundesbeamten zuordnen.In der vorliegenden Konstellation handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler bei der Vollziehung der Besoldung, sondern um einen Vorgang außerhalb der öffentlich-rechtlichen Besoldung. Der Vorgang ist auch nicht ein bloß tatsächlicher, sondern ein rechtlich begründeter, und zwar durch die abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, mit der die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Besoldung und der Pensionsbemessung nicht abgeändert werden können. Somit kann es sich bei den gegenständlichen Zahlungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung auch nicht um rechtswidrige bzw. rechtsgrundlose Zahlungen der Besoldung handeln, welche durch das Fehlerkalkül im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise aufgefangen werden. Die gegenständlichen Zahlungen aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung lassen sich nicht dem System der Besoldung der Bundesbeamten zuordnen. Nach § 4 PG 1965 fließen in die Ruhegenussberechnungsgrundlage nur jene Bemessungsgrundlagen ein, für die ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder war. Da es sich bei dem Entgelt aus der zivilrechtlichen Vereinbarung nicht um Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes und auch um keine für ruhegenussfähig erklärte Zulage handelt, sondern ausdrücklich um eine Vereinbarung außerhalb der Besoldungsvorschriften der Beamten, war und ist für dieses Entgelt kein Pensionsbeitrag zu entrichten.Nach Paragraph 4, PG 1965 fließen in die Ruhegenussberechnungsgrundlage nur jene Bemessungsgrundlagen ein, für die ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder war. Da es sich bei dem Entgelt aus der zivilrechtlichen Vereinbarung nicht um Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes und auch um keine für ruhegenussfähig erklärte Zulage handelt, sondern ausdrücklich um eine Vereinbarung außerhalb der Besoldungsvorschriften der Beamten, war und ist für dieses Entgelt kein Pensionsbeitrag zu entrichten. Zum Umstand, dass ab 01.01.2008 auch vom vertraglich vereinbarten Bezugsteil Pensionsbeiträge abgezogen wurden, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 13.10.2004, 2004/12/0073, zu verweisen, wo ausgeführt wird: „Stellt eine Zulage keinen Bezugsbestandteil im Sinne des § 22 Abs. 2 zweiter Satz GehG 1956 dar, so ist sie bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht heranzuziehen. Dass von dieser Zulage ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde, ist unerheblich, weil es nach § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankommt, sondern auf die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten (vgl. die ErläutRV zu § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965, 1182 BlgNR XXI. GP 68 f).Zum Umstand, dass ab 01.01.2008 auch vom vertraglich vereinbarten Bezugsteil Pensionsbeiträge abgezogen wurden, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 13.10.2004, 2004/12/0073, zu verweisen, wo ausgeführt wird: „Stellt eine Zulage keinen Bezugsbestandteil im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz GehG 1956 dar, so ist sie bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht heranzuziehen. Dass von dieser Zulage ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde, ist unerheblich, weil es nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankommt, sondern auf die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten vergleiche die ErläutRV zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965, 1182 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 68 f). Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der zivilrechtlichen Vereinbarung um Entgelt außerhalb der öffentlich-rechtlichen Beamtenbesoldung handelt, kein Pensionsbeitrag zu entrichten war oder ist und die zivilrechtliche Vereinbarung für die tatsächliche Besoldung keine Rechtswirksamkeit entfaltet, ist dieses Entgelt bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen und hat die belangte Behörde daher für die Zeit ab 01.01.2008 zu Recht nur das Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes inklusive der ruhegenussfähigen Zulagen für die Ruhegenussbemessung herangezogen. Das Vorbringen im Schriftsatz, welcher am 08.01.2021 einlangte, dass „nach einer Überprüfung durch die Personalabteilung der Universität Innsbruck mit Ende des Jahres 2007 […] festgestellt“ wurde, „dass es sich hier um die gleiche Tätigkeit handelt und somit ein Pensionsbeitrag, sowohl vom Dienstnehmer als auch vom Dienstgeber zu entrichten gewesen wäre. Man einigte sich auf einen individuellen Bezug in der Annahme, dass sich die BVAEB (nahm immer wieder Prüfungen von beamteten Bediensteten an der Universität Innsbruck vor) melden wird, sollte es nicht korrekt sein.“ führt zu keinem anderen Ergebnis, legt dieses Vorbringen ja nur offen, dass weder eine konkrete Prüfung durch die BVAEB im Fall des Beschwerdeführers vor Erlassung dieses Bescheids stattfand noch die BVAEB unter Bekanntgabe sämtlicher Falldetails um schriftliche Auskunft der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen ersucht wurde. An der Qualifizierung der zivilrechtlichen Vereinbarung ändert dies nichts, ebenso wie die Jahresbezugszettel, welche sich aus SAP Eingaben seitens der Mitarbeiter der Universität Innsbruck speisen, welche als Wissenserklärungen zu werten sind. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der eingezahlten Pensionsbeiträge für das Zusatzgehalt durch die BVAEB bzw. auf Weiterleitung der eingezahlten Pensionsbeiträge an die PVA um dort eine ASVG-Pension zu begründen, sind wegen Überschreitung des Verfahrensgegenstandes und somit Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2237446.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.