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W241 1307826-3

Obsah (17)§§ 52Art. 133§ 46§ 53§ 55§ 18§ 1§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW241 1307826-3 SpruchW241 1307826-3/2E , W241 1307826-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erk

§§ 52Abs. 5 und Abs. 9 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG, 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 52, Absatz 5 und Absatz 9, FPG, 52 Absatz 9, FPG, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, 55 Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 02.04.2006 nach Österreich ein. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte für ihn am 04.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2006 abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2010 abgewiesen.
  2. Am 16.02.2011 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese wurde mehrmals verlängert, derzeit verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
  3. Am 05.07.2017 wurde der BF nach § 125 StGB (Sachbeschädigung) verurteilt. Da es sich um eine Jugendstraftat handelte, wurde von einem Strafausspruch abgesehen.
  4. Am 05.07.2017 wurde der BF nach Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) verurteilt. Da es sich um eine Jugendstraftat handelte, wurde von einem Strafausspruch abgesehen.
  5. Am 17.10.2017 wurde der BF nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) verurteilt und unter Vorbehalt der Strafe eine Probezeit von zwei Jahren gesetzt.
  6. Am 17.10.2017 wurde der BF nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) verurteilt und unter Vorbehalt der Strafe eine Probezeit von zwei Jahren gesetzt.
  7. Am 17.01.2018 wurde der BF nach § 142 Ans. 1 und 2 StGB (Raub) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
  8. Am 17.01.2018 wurde der BF nach Paragraph 142, Ans. 1 und 2 StGB (Raub) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
  9. Am 19.07.2018 wurde der BF nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (versuchter schwerer Raub) und §§ 15, 75 StGB (versuchter Mord) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  10. Am 19.07.2018 wurde der BF nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (versuchter schwerer Raub) und Paragraphen 15, 75, StGB (versuchter Mord) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  11. Am 18.07.2019 wurde der BF nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB (schwere Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  12. Am 18.07.2019 wurde der BF nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (schwere Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  13. Mit Schriftsatz vom 08.04.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  14. Mit Schriftsatz vom 08.04.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  15. Am 13.05.2020 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des BF ein. Darin gab der BF an, dass er in Österreich die Volksschule, Hauptschule und Berufsschule absolviert habe. Derzeit mache er in Haft eine Lehre zum Koch und beabsichtige, nach seiner Entlassung im Betrieb seiner Eltern zu arbeiten. Im Kosovo lebten noch seine Großeltern, zu denen er allerdings wenig Bezug habe, er habe sie seit 2006 einmal besucht. In Österreich lebten seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Er besuche seit drei Monaten eine Antiagressionstherapie.
  16. Am 22.05.2020 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Vaters des BF ein, in der dieser insbesondere auf die harten Schicksalsschläge in der Familie hinwies. Der BF und sein Bruder seien bis zu deren Verurteilung anständige und unbescholtene Bürger gewesen und zudem sehr gut integriert.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid des BF wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BF wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schriftsatz vom 04.08.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der BF mit seiner Familie als Minderjähriger am 02.04.2006 nach Österreich eingereist sei und sich seitdem durchgehend im österreichischen Bundesgebiet befinde. Die Feststellung des Sachverhalts sei im konkreten Fall unzureichend bzw. unvollständig, da dem BF keine Fragen über das Ausmaß seiner sozialen Bindung zur Familie gestellt worden seien. Der BF habe bei der Verübung der Taten unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden. Darüber hinaus hätten den BF und seine Familie in den Jahren 2016-2019 ungewöhnlich harte Schicksalsschläge getroffen, da innerhalb kurzer Zeit mehrere nahe Angehörige des BF verstorben seien. Der BF habe sich somit in einer außergewöhnlichen Situation befunden, die ihn besonders stark psychisch belastet habe und weiterhin belaste, weshalb es auch zu vermehrtem Alkohol- und Drogenkonsum gekommen sei. Der Lebensmittelpunkt des BF und seiner Familie sei in Österreich. Er verfüge über keine persönlichen Bindungen und auch keine Wohnanschrift im Kosovo. Es lebe nur noch ein Großelternpaar und entfernte Verwandte im Kosovo. Der Kosovo sei dem BF fremd. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist kosovarischer Staatsangehöriger. 1.
  4. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Familie als Minderjähriger am 02.04.2006 illegal nach Österreich ein. Als gesetzliche Vertreterin stellte die Mutter des BF am 04.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser und weitere Anträge wurden vom (damaligen) Bundesasylamt abgewiesen und mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes bestätigt. Am 16.02.2011 erhielt der BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung, die verlängert wurde. Derzeit ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. 1.
  5. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf: Am 05.07.2017 wurde der BF nach § 125 StGB (Sachbeschädigung) verurteilt. Da es sich um eine Jugendstraftat handelte, wurde von einem Strafausspruch abgesehen. Am 05.07.2017 wurde der BF nach Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) verurteilt. Da es sich um eine Jugendstraftat handelte, wurde von einem Strafausspruch abgesehen. Am 17.10.2017 wurde der BF nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) verurteilt und unter Vorbehalt der Strafe eine Probezeit von zwei Jahren gesetzt.Am 17.10.2017 wurde der BF nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) verurteilt und unter Vorbehalt der Strafe eine Probezeit von zwei Jahren gesetzt. Am 17.01.2018 wurde der BF nach § 142 Ans. 1 und 2 StGB (Raub) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Am 17.01.2018 wurde der BF nach Paragraph 142, Ans. 1 und 2 StGB (Raub) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am 19.07.2018 wurde der BF nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (versuchter schwerer Raub) und §§ 15, 75 StGB (versuchter Mord) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.Am 19.07.2018 wurde der BF nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (versuchter schwerer Raub) und Paragraphen 15, 75, StGB (versuchter Mord) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 18.07.2019 wurde der BF nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB (schwere Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 18.07.2019 wurde der BF nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (schwere Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. 1.
  6. Der BF absolvierte in Österreich die Volks- und Hauptschule und schloss die Polytechnische Schule in ab. In Österreich leben die Eltern des BF sowie sein Bruder und seine Schwester. Der Bruder des BF wurde wegen seiner Beteiligung an der Straftat am 19.07.2018 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen ihn wurde mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020 ebenfalls eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreisverbot erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W123 1307825-3/11E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Im Heimatstaat leben seine Großeltern. Das letzte Mal hielt er sich bei seinen Verwandten im Kosovo im Sommer 2017 auf. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und verbüßt derzeit eine Haftstrafe. 1.
  7. Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF im Kosovo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.

§ 1Z 2 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. 1.5. Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF im Kosovo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Paragraph eins, Ziffer 2, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. 2.2. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters. 2.3. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug bzw. liegen im Akt auf. Der BF ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz der Versuch unternommen wird, das strafrechtswidrige Verhalten des BF insoweit zu relativieren, als dieser bei Verübung der Taten unter Alkohol- und Drogenfluss gestanden habe und ihn überdies in den Jahren 2016 bis 2019 „ungewöhnlich harte Schicksalsschläge“ getroffen hätten, vermögen diese Ausführungen schon deshalb nicht zu überzeugen, da weder allfällige Alkohol- und Drogeneinflüsse, noch familiäre „Schicksalsschläge“ wiederholte Gewaltdelikte sowie die teils brutale Vorgehensweise des BF bei Ausübung seiner Taten (vgl. dazu Entscheidungsgründe des OLG Innsbruck vom 27.02.2019, Seite 7

  1. f)rechtfertigen können. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF selbst in seiner Stellungnahme angab, seit 2006 nur einmal, nämlich 2017, für 14 Tage im Kosovo auf Besuch gewesen zu sein. Laut Angaben in der Beschwerde lebten und verstarben die angeführten Verwandten des BF im Zeitraum von 2016 bis 2019 im Kosovo. Eine besondere Nahebeziehung des BF zu diesen Verwandten kann daher nicht nachvollzogen werden (zumal der BF in seiner Stellungnahme selbst angab, zu seinen Großeltern im Kosovo „keine regelmäßige Bindung und keinen starken Bezug“ zu haben). Die ohne Zweifel tragischen Todesfälle sind daher nicht geeignet, die Straftaten des BF in irgendeiner Weise zu rechtfertigen.Soweit im Beschwerdeschriftsatz der Versuch unternommen wird, das strafrechtswidrige Verhalten des BF insoweit zu relativieren, als dieser bei Verübung der Taten unter Alkohol- und Drogenfluss gestanden habe und ihn überdies in den Jahren 2016 bis 2019 „ungewöhnlich harte Schicksalsschläge“ getroffen hätten, vermögen diese Ausführungen schon deshalb nicht zu überzeugen, da weder allfällige Alkohol- und Drogeneinflüsse, noch familiäre „Schicksalsschläge“ wiederholte Gewaltdelikte sowie die teils brutale Vorgehensweise des BF bei Ausübung seiner Taten vergleiche dazu Entscheidungsgründe des OLG Innsbruck vom 27.02.2019, Seite 7
  2. f)rechtfertigen können. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF selbst in seiner Stellungnahme angab, seit 2006 nur einmal, nämlich 2017, für 14 Tage im Kosovo auf Besuch gewesen zu sein. Laut Angaben in der Beschwerde lebten und verstarben die angeführten Verwandten des BF im Zeitraum von 2016 bis 2019 im Kosovo. Eine besondere Nahebeziehung des BF zu diesen Verwandten kann daher nicht nachvollzogen werden (zumal der BF in seiner Stellungnahme selbst angab, zu seinen Großeltern im Kosovo „keine regelmäßige Bindung und keinen starken Bezug“ zu haben). Die ohne Zweifel tragischen Todesfälle sind daher nicht geeignet, die Straftaten des BF in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Zudem ist ferner darauf hinzuweisen, dass der BF das Verbrechen des schweren Raubes bzw. des versuchten Mordes nicht nur innerhalb der mit Urteil vom 17.01.2018 eingeräumten 3-jährigen Probezeit, sondern auch nur zwei Monate nach dieser Verurteilung beging. Abgesehen davon befindet sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Strafvollzug, sodass auch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches als Beleg eines Gesinnungswandels erachtet werden könnte. Zusätzlich wurde der BF in Strafhaft erneut straffällig. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des BF ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 2.4. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bruder des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W123 1307825-3/11E. 2.5. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung des BF im Kosovo wurde nicht erstattet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung)3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung) 3.1.1.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. 3.1.
  1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.1.
  2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  3. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  4. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Es wird nicht verkannt, dass der BF seit April 2006 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, in Österreich die Volks- und Hauptschule besuchte und die Polytechnische Schule abschloss, eine Lehre als Elektrotechniker begann und die deutsche Sprache beherrscht. Ferner nicht, dass sich seine Kernfamilie in Österreich aufhält. Demgegenüber ist jedoch sein strafrechtliches Verhalten, beginnend im Jahr 2017 im Alter von lediglich 15 Jahren, zu Lasten des BF anzuführen. Der BF weist drei Jugendstraftaten, eine Verurteilung wegen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes und versuchten Mordes und eine weitere Verurteilung wegen Sachbeschädigung auf, wobei die letzte Tat in Strafhaft verübt wurde. Die bedingte Verurteilung wegen Raubes konnte den BF nicht davon abhalten, schon zwei Monate später das Verbrechen des versuchten schweren Raubes und versuchten Mordes zu verüben, weshalb er derzeit eine langjährige Haftstrafe verbüßt. Der BF wurde somit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren fünf Mal straffällig. Ein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhalten liegt angesichts seiner derzeit zu verbüßenden Haftstrafe nicht vor und kann auch dem BF – entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach vom BF keine Gefahr ausgehe und eine solche auch künftig nicht zu erwarten sei – keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Dem BF ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Kernfamilie in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass der BF mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seiner Familie in Kauf nahm. Zudem verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. oben, Feststellungen und Beweiswürdigung) und wurde auch gegen den Bruder des BF eine Rückkehrentscheidung verhängt, sodass auch dieser nach seiner Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen muss.Dem BF ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Kernfamilie in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass der BF mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seiner Familie in Kauf nahm. Zudem verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte vergleiche oben, Feststellungen und Beweiswürdigung) und wurde auch gegen den Bruder des BF eine Rückkehrentscheidung verhängt, sodass auch dieser nach seiner Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen muss. Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). 3.1.

  1. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.1.
  2. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Abschiebung)3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Abschiebung) 3.2.1.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.2.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). 3.2.2. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.3.2.2. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. 3.2.

  1. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.3.2.
  2. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot)3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) 3.3.
  5. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.
  6. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.3.
  11. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde erließ gegen den BF aufgrund seiner wiederholten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG.Die belangte Behörde erließ gegen den BF aufgrund seiner wiederholten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Der BF wurde am 19.07.2018 mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dies muss umso mehr für Z 5 leg. cit. gelten. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dies muss umso mehr für Ziffer 5, leg. cit. gelten. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt (vgl. oben, Beweiswürdigung, 2.3.). Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe zeugt von einem massiven Gefährdungspotential des BF.Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt vergleiche oben, Beweiswürdigung, 2.3.). Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe zeugt von einem massiven Gefährdungspotential des BF. Der BF wurde erstmals am 05.07.2017, im Alter von 15 Jahren, wegen Sachbeschädigung verurteilt. Angesichts des jugendlichen Alters des BF erfolgte ein Schuldspruch ohne Strafe. Der BF war jedoch schon am 31.03.2017, also vor dieser ersten Verurteilung, erneut straffällig geworden, weshalb er am 17.10.2017 wegen Körperverletzung erneut verurteilt wurde. Er hatte eine Person durch einen Faustschlag und anschließendes Zu-Boden-Stoßen verletzt. Es erfolgte ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, als Probezeit wurden zwei Jahre festgelegt. Allerdings war der BF auch vor dieser Verurteilung, nämlich am 11.10.2017, wieder straffällig geworden, indem er gemeinsam mit einem Mittäter unter Anwendung von Gewalt und Drohungen von Schlägen 30 € erbeutete. Deshalb wurde er am 17.01.2018 wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt. Als mildernd wurden die Wiedergutmachung des Schadens nach den Raubtaten, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung mit einem Komplizen gewertet.Allerdings war der BF auch vor dieser Verurteilung, nämlich am 11.10.2017, wieder straffällig geworden, indem er gemeinsam mit einem Mittäter unter Anwendung von Gewalt und Drohungen von Schlägen 30 € erbeutete. Deshalb wurde er am 17.01.2018 wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt. Als mildernd wurden die Wiedergutmachung des Schadens nach den Raubtaten, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung mit einem Komplizen gewertet. Schon anhand dieser Verurteilung ist die Gleichgültigkeit des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ersichtlich, da er am 11.10.2017, nur wenige Tage vor der Verhandlung am 17.10.2017, einen Raub beging, obwohl er Kenntnis davon haben wusste, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig war. Das drohende Haftübel war jedoch nicht geeignet, den BF von weiteren Straftaten abzuhalten, vielmehr steigerte sich sein Vorgehen erheblich in seiner Brutalität. Schon am 17.03.2018, also nur zwei Monate nach seiner letzten Verurteilung, raubte der BF gemeinsam mit mehreren Komplizen, darunter seinem Bruder, einer Person Bargeld und Zigaretten, indem er sich drohend vor der Person „aufbaute“ und sein Komplize diese mit der Stange eines kaputten Regenschirms bedrohte. Noch am selben Tag wurde ein weiteres Raubopfer von der Gruppe attackiert und durch Schläge mit einer Metallstange, einer Metallkette, mit Fäusten und Fußtritten derart schwer verletzt, dass es eine mehrfragmentäre Schädelkalottenfraktur des Hinterhauptes bei vorbestehend ausgedünnten Hinterhauptknochen, Einblutungen der harten Hirnhaut, ein posttraumatisches Blutgerinsel in den venösen Hinterleitern, zwei Quetsch-Rissverletzungen der Kopfschwarte, ein Hämatom am linken Oberarm sowie Hautabschürfungen am rechten Handballen und über beiden Kniegelenken erlitt. Angesichts der Schwere der Kopfverletzungen des Opfers wurde der BF vom Geschworenengericht des versuchten Mordes für schuldig befunden und am 19.07.2018 wegen versuchten schweren Raubes und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Als mildernd wurden beim BF die teilweise Schadensgutmachung, die Alkoholisierung und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während anhängigen Verfahrens, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und die Begehung mit Mittätern gewertet. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des BF gegen das Urteil keine Folge. Das OLG hob unter anderem hervor, dass die fünf Beschuldigten bereits vor der Tat vereinbart hatten, jemanden „abzuziehen“ (nämlich einer Person Geld wegzunehmen und diese im Fall der Weigerung auch zu schlagen), auf eine geeignete Gelegenheit warteten und eine Waffe, nämlich eine Metallstange, besorgten, was gegen eine Unbesonnenheit iSd § 34 Abs. 1 Z 7 StGB sprach. Das OLG wies weiters auf die gesteigerte Brutalität des Mordversuchs, den raschen Rückfall und die einschlägige Vorstrafenbelastung hin. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des BF gegen das Urteil keine Folge. Das OLG hob unter anderem hervor, dass die fünf Beschuldigten bereits vor der Tat vereinbart hatten, jemanden „abzuziehen“ (nämlich einer Person Geld wegzunehmen und diese im Fall der Weigerung auch zu schlagen), auf eine geeignete Gelegenheit warteten und eine Waffe, nämlich eine Metallstange, besorgten, was gegen eine Unbesonnenheit iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sprach. Das OLG wies weiters auf die gesteigerte Brutalität des Mordversuchs, den raschen Rückfall und die einschlägige Vorstrafenbelastung hin. Schon nach wenigen Monaten Haft wurde der BF erneut straffällig, indem er die Glasscheibe eines Haftraumfensters einschlug und wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF am 22.11.2017 ein Mobiltelefon gefunden und dieses der Behörde übergeben habe, was belege, dass der BF „im Grunde genommen redlich“ sei, so mutet dieses Vorbringen angesichts von fünf rechtskräftigen Verurteilungen in nur zwei Jahren, der schweren Verletzungen des Opfers nach dem Raubversuch vom 17.03.2018 und der darauffolgenden Verurteilung wegen versuchten Mordes geradezu zynisch an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF nur einen Monat vor dem Fund des Telefons einen Raub begangen hatte. Das Vorbringen, dass er bei dieser Gelegenheit keine weitere Straftat beging, indem er die Fundsache an sich nahm, was von rechtstreuem Verhalten zeugen soll, geht daher ins Leere. Vielmehr zeigen die in kurzer Zeit verübten Straftaten, die alle auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich einem hohen Aggressionspotential und Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben anderer Mitbürger beruhen, von einer eklatanten Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Weder die Drohung einer Haftstrafe noch das Haftübel selbst konnten den BF davon abhalten, in kürzester Zeit wieder rückfällig zu werden und weitere Straftaten zu verüben. Darüber hinaus weisen die Straftaten in kurzer Zeit eine erschreckende Steigerung in ihrer Brutalität auf, weshalb vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF aktuell in Österreich in Haft befindet, kann dem BF schon aus diesem Grunde noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Weiters beging er auch in Haft eine weitere Straftat, weshalb ein Gesinnungswandel ebenfalls nicht anzunehmen ist. Ein etwaiger Gesinnungswandel könnte angesichts der Anzahl der einzelnen Straftaten und des beträchtlichen Handlungsunwertes erst nach mehrjährigem Wohlverhalten in Freiheit beurteilt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist überhaupt nicht absehbar, dass der BF in Zukunft gewillt ist, sich an die österreichische Strafrechtsordnung zu halten. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, ist auf die Erwägungen zu Spruchpunkt I. zu verweisen (vgl. oben, 3.1.3).Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, ist auf die Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. zu verweisen vergleiche oben, 3.1.3). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch begangenen Strafdelikte stark gemindert.Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch begangenen Strafdelikte stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des BF überwiegen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose kam eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. (Aberkennung aufschiebende Wirkung/Frist für Ausreise) 3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Aberkennung aufschiebende Wirkung/Frist für Ausreise) 3.4.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.4.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.4.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).3.4.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). 3.4.
  3. Die belangte Behörde ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF zu prognostizieren ist, dass dieser – nach Haftentlassung – erneut gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen würde. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Folglich hat die belangte Behörde

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Folglich hat die belangte Behörde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W241.1307826.3.00

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