← Österreich

{'item': 'W246 2239479-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 169f§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW246 2239479-1 SpruchW246 2239479-1/2E, W246 2239479-1/2E BESCHLUSS, BESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht fass

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 13.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten. Mit Bescheid vom 16.03.2011 wies das – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando XXXX diesen Antrag als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 16.03.2011 wies das – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando römisch 40 diesen Antrag als unzulässig zurück.
  3. Mit Schreiben vom 10.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2014 mit, dass sein Verfahren aufgrund des beim Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt werde. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2014 mit, dass sein Verfahren aufgrund des beim Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt werde. Mit Bescheid vom 22.04.2015 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.08.2014 schließlich als unzulässig zurück.
  4. Mit Schreiben vom 22.09.2020 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der im vorliegenden Verfahren amtswegig vorgenommenen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG.
  5. Mit Schreiben vom 22.09.2020 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der im vorliegenden Verfahren amtswegig vorgenommenen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2020 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 1 und 4 Geh

G mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2020 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.01.2021 vorgelegt und sind am 11.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Bescheid vom 16.03.2011 wies das – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando XXXX den Antrag des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, vom 13.04.2010 auf bescheidmäßige Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von vor der Vollendung des
  3. Lebensjahres liegenden Zeiten als unzulässig zurück. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
  4. Mit Bescheid vom 16.03.2011 wies das – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, vom 13.04.2010 auf bescheidmäßige Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung von vor der Vollendung des
  5. Lebensjahres liegenden Zeiten als unzulässig zurück. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
  6. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge mit Schreiben vom 10.08.2014 erneut die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.04.2015 als unzulässig zurück; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2020 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 1 und 4 Geh

G mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest.1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2020 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich seine Beschwerde nicht gegen den neufestgesetzten Vergleichsstichtag, sondern nur gegen den Zeitraum der rückwirkenden Nachzahlungen richte. Er sei der Ansicht, dass für eine allfällige Nachzahlung sein Antrag vom 10.08.2014 heranzuziehen sei. Im Schreiben der Behörde vom 19.08.2014 hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens sei dezidiert angeführt gewesen, dass „bereits eine bloße Geltendmachung im Sinne des § 13b Gehaltsgesetz die Verjährung hemmt, eines Bescheid Begehrens bedarf es zur Hemmung nicht“; weiters sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer durch diese Aussetzung des Verfahrens kein Nachteil erwachsen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Folge einen, seinen Antrag zurückweisenden Bescheid (vom 22.04.2015) erhalten, im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des angeführten Schreibens habe er damals jedoch keinen „Einspruch“ dagegen erhoben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich seine Beschwerde nicht gegen den neufestgesetzten Vergleichsstichtag, sondern nur gegen den Zeitraum der rückwirkenden Nachzahlungen richte. Er sei der Ansicht, dass für eine allfällige Nachzahlung sein Antrag vom 10.08.2014 heranzuziehen sei. Im Schreiben der Behörde vom 19.08.2014 hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens sei dezidiert angeführt gewesen, dass „bereits eine bloße Geltendmachung im Sinne des Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz die Verjährung hemmt, eines Bescheid Begehrens bedarf es zur Hemmung nicht“; weiters sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer durch diese Aussetzung des Verfahrens kein Nachteil erwachsen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Folge einen, seinen Antrag zurückweisenden Bescheid (vom 22.04.2015) erhalten, im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des angeführten Schreibens habe er damals jedoch keinen „Einspruch“ dagegen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs.

1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten auszugsweise wie folgt: „Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. […]
  2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  3. das Begehren […]
  4. […]
(3)
(5)[…] […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. […] Erkenntnisse § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2)
(3)[…]“ 3.
  1. „Sache“ des angefochtenen Bescheides vom 28.12.2020 ist ausschließlich die von der Behörde vorgenommene amtswegige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (§ 169f Abs. 1 und 4 GehG). Diese „Sache“ bildet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes iSd § 27 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG (s. hierzu VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, mwN).3.
  2. „Sache“ des angefochtenen Bescheides vom 28.12.2020 ist ausschließlich die von der Behörde vorgenommene amtswegige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG). Diese „Sache“ bildet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes iSd Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (s. hierzu VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, mwN). Das vorliegende Beschwerdebegehren iSd § 9 Abs. 1 Z4 VwGVG und die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe iSd § 9 Abs. 1 Z3 leg.cit. beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum der begehrten Nachzahlungen, für welchen nach Ansicht des Beschwerdeführers sein Antrag vom 10.08.2014 herangezogen werden müsste (s. zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich dieses Antrags oben unter Pkt. II.1.2.). Das vorgebrachte Beschwerdebegehren und die behaupteten Beschwerdegründe liegen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen sind (vgl. hierzu auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwH).Das vorliegende Beschwerdebegehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Z4 VwGVG und die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Z3 leg.cit. beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum der begehrten Nachzahlungen, für welchen nach Ansicht des Beschwerdeführers sein Antrag vom 10.08.2014 herangezogen werden müsste (s. zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich dieses Antrags oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Das vorgebrachte Beschwerdebegehren und die behaupteten Beschwerdegründe liegen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen sind vergleiche hierzu auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwH). Die Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2239479.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.