4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2020 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.01.2021 vorgelegt und sind am 11.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest.1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.12.2020 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG mit Ablauf des 28.02.2015 mit 10,010,8334 Tagen fest. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich seine Beschwerde nicht gegen den neufestgesetzten Vergleichsstichtag, sondern nur gegen den Zeitraum der rückwirkenden Nachzahlungen richte. Er sei der Ansicht, dass für eine allfällige Nachzahlung sein Antrag vom 10.08.2014 heranzuziehen sei. Im Schreiben der Behörde vom 19.08.2014 hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens sei dezidiert angeführt gewesen, dass „bereits eine bloße Geltendmachung im Sinne des § 13b Gehaltsgesetz die Verjährung hemmt, eines Bescheid Begehrens bedarf es zur Hemmung nicht“; weiters sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer durch diese Aussetzung des Verfahrens kein Nachteil erwachsen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Folge einen, seinen Antrag zurückweisenden Bescheid (vom 22.04.2015) erhalten, im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des angeführten Schreibens habe er damals jedoch keinen „Einspruch“ dagegen erhoben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich seine Beschwerde nicht gegen den neufestgesetzten Vergleichsstichtag, sondern nur gegen den Zeitraum der rückwirkenden Nachzahlungen richte. Er sei der Ansicht, dass für eine allfällige Nachzahlung sein Antrag vom 10.08.2014 heranzuziehen sei. Im Schreiben der Behörde vom 19.08.2014 hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens sei dezidiert angeführt gewesen, dass „bereits eine bloße Geltendmachung im Sinne des Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz die Verjährung hemmt, eines Bescheid Begehrens bedarf es zur Hemmung nicht“; weiters sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer durch diese Aussetzung des Verfahrens kein Nachteil erwachsen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Folge einen, seinen Antrag zurückweisenden Bescheid (vom 22.04.2015) erhalten, im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des angeführten Schreibens habe er damals jedoch keinen „Einspruch“ dagegen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten auszugsweise wie folgt: „Inhalt der Beschwerde § 9.
GVG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2239479.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.