Obsah (7)
Art. 133§§ 1§24Art. 130§ 8§ 73§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW249 2211860-2 SpruchW249 2211860-2/7E, W249 2211860-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit formlosem Schreiben vom XXXX ersuchte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) um „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class I und II)“.
- Mit formlosem Schreiben vom römisch 40 ersuchte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) um „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class römisch eins und römisch zwei)“. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Qualifikation, Erfahrung sowie Ordinationsausstattung amtsbekannt seien und bei durchgeführten Audits hinsichtlich der Ausstattung keinerlei Einwände erhoben worden seien. Die apparative und personelle Ausstattung habe sich ebenfalls nicht geändert. Das System „Empic“ wolle der Beschwerdeführer jedoch aufgrund erheblicher Bedenken gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht verwenden.
- Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin am XXXX unter Setzung einer zweiwöchigen Frist einen Mängelbehebungsauftrag: Eine Sichtung seines Antrages habe ergeben, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien und zudem unklar sei, um welchen Antrag es sich konkret handle. Es werde daher die Übersendung des ausgefüllten Antragsformulars („Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger“) und aller dort aufgelisteten Beilagen erbeten.
- Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin am römisch 40 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist einen Mängelbehebungsauftrag: Eine Sichtung seines Antrages habe ergeben, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien und zudem unklar sei, um welchen Antrag es sich konkret handle. Es werde daher die Übersendung des ausgefüllten Antragsformulars („Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger“) und aller dort aufgelisteten Beilagen erbeten.
- Der Beschwerdeführer brachte aus diesem Anlass am XXXX folgende Dokumente zur Vorlage:
- Der Beschwerdeführer brachte aus diesem Anlass am römisch 40 folgende Dokumente zur Vorlage: ● ausgefülltes und unterfertiges Antragsformular vom XXXX , wobei unter der Überschrift „Antragsart“ zwar Pkt. 2.3 angekreuzt, jedoch die Wortfolge „Verlängerung der“ durchgestrichen und handschriftlich „neuerliche“ ergänzt wurde; ausgefülltes und unterfertiges Antragsformular vom römisch 40 , wobei unter der Überschrift „Antragsart“ zwar Pkt. 2.3 angekreuzt, jedoch die Wortfolge „Verlängerung der“ durchgestrichen und handschriftlich „neuerliche“ ergänzt wurde; ● Teilnahmebestätigung des „Examiner Refresher Seminar PART-FCL“ vom XXXX ; Teilnahmebestätigung des „Examiner Refresher Seminar PART-FCL“ vom römisch 40 ; ● flugmedizinische Fortbildungsnachweise aus den Jahren XXXX und XXXX ; flugmedizinische Fortbildungsnachweise aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 ; ● diverse Rechnungen über durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen aus den Jahren XXXX , XXXX und XXXX . diverse Rechnungen über durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen aus den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
- Am XXXX verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Annex IV PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“
MED.D.005 (Klasse, LAPL, CC), einer „Auswertung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“
MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“
MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die nachzuweisenden Beilagen beigeschlossen worden seien, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – von der belangten Behörde als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Auch entspreche die Wortfolge „neuerliche Anerkennung“ der früheren Terminologie, die durch den Wortlaut des Unionsrechtes angepasst worden sei.4. Am römisch 40 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Annex römisch vier PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“
MED.D.005 (Klasse, LAPL, CC), einer „Auswertung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“
MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“
MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die nachzuweisenden Beilagen beigeschlossen worden seien, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – von der belangten Behörde als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Auch entspreche die Wortfolge „neuerliche Anerkennung“ der früheren Terminologie, die durch den Wortlaut des Unionsrechtes angepasst worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit der Aussetzung seiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX und somit seit über XXXX Jahren keine flugmedizinischen Untersuchungen mehr durchgeführt. Die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom XXXX , sei am XXXX zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , eingestellt worden. Der Vorstellungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX über die Bestätigung der Aussetzung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sei somit in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer habe seit der Aussetzung seiner Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 und somit seit über römisch 40 Jahren keine flugmedizinischen Untersuchungen mehr durchgeführt. Die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom römisch 40 , sei am römisch 40 zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , eingestellt worden. Der Vorstellungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 über die Bestätigung der Aussetzung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sei somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus sei die Gültigkeit der ausgesetzten Anerkennung am XXXX endgültig abgelaufen. Der parallel hierzu eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anerkennung der damals auf XXXX Jahre befristeten Anerkennung vom XXXX (damals als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet) sei ferner von der belangten Behörde aufgrund der Missachtung zahlreicher Pflichten des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger mit Bescheid vom XXXX abgewiesen worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden und sei in Rechtskraft erwachsen.Darüber hinaus sei die Gültigkeit der ausgesetzten Anerkennung am römisch 40 endgültig abgelaufen. Der parallel hierzu eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anerkennung der damals auf römisch 40 Jahre befristeten Anerkennung vom römisch 40 (damals als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet) sei ferner von der belangten Behörde aufgrund der Missachtung zahlreicher Pflichten des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Weiters sei von der belangten Behörde festgestellt worden: ● Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung als Arzt seien gegeben. ● Die vorgelegten Fortbildungsnachweise könnten nicht als Nachweis für Refresher-Kurse der letzten XXXX Jahre gewertet werden. Die vorgelegten Fortbildungsnachweise könnten nicht als Nachweis für Refresher-Kurse der letzten römisch 40 Jahre gewertet werden. ● Die vorgebrachten Rechnungen könnten nicht die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen für die letzten XXXX Jahre nachweisen. Die vorgebrachten Rechnungen könnten nicht die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen für die letzten römisch 40 Jahre nachweisen. ● Mit der Unterschrift am Antragsformular werde bestätigt, dass sich nichts an den Bedingungen für die Anerkennung (Ort der Ordination, Meldung der Ordination bei der zuständigen Ärztekammer und Ordinationsausstattung) geändert habe. ● Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines AME-Zertifikates. ● Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Anerkennung sei in Rechtskraft erwachsen und damit über diesen Antrag bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, dass die erforderlichen unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien, weshalb eine Antragsabweisung beabsichtigt werde. 5. Der Beschwerdeführer meldete sich – nach Ablauf der erteilten zweiwöchigen Stellungnahmefrist – am XXXX zu Wort. Mit einer schriftlichen Mitteilung informierte er die belangte Behörde, seinen Antrag auf „neuerliche Autorisierung“ aufrecht halten zu wollen. Auch wenn in den einschlägigen Verordnungen nur Verlängerungen und Erstzulassungen von fliegerärztlichen Sachverständigen geregelt seien, heiße dies nicht, dass nicht in Analogie zu Erneuerungen von Pilotenlizenzen auch Erneuerungen von AME-Lizenzen möglich seien. Bedenken würden zudem nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, sondern gegen die Vereinbarkeit des Systems „Empic“ mit der Datenschutzgrundverordnung gehegt werden.5. Der Beschwerdeführer meldete sich – nach Ablauf der erteilten zweiwöchigen Stellungnahmefrist – am römisch 40 zu Wort. Mit einer schriftlichen Mitteilung informierte er die belangte Behörde, seinen Antrag auf „neuerliche Autorisierung“ aufrecht halten zu wollen. Auch wenn in den einschlägigen Verordnungen nur Verlängerungen und Erstzulassungen von fliegerärztlichen Sachverständigen geregelt seien, heiße dies nicht, dass nicht in Analogie zu Erneuerungen von Pilotenlizenzen auch Erneuerungen von AME-Lizenzen möglich seien. Bedenken würden zudem nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, sondern gegen die Vereinbarkeit des Systems „Empic“ mit der Datenschutzgrundverordnung gehegt werden. 6. Über den Antrag des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit dem Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:6. Über den Antrag des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit dem Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wie folgt: „I. Der Antrag von XXXX auf Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger (Aeromedical Examiner, AME) vom XXXX wird
MED.D.030 (b), (c), (
- d)und (
- e)der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 auf Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger (Aeromedical Examiner, AME) vom römisch 40 wird
MED.D.030 (b), (c), (
- d)und (
- e)der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, abgewiesen. II.römisch zwei. Für die Abweisung der Verlängerung der Anerkennung wird
§§ 1- 3 i
Vm Abschnitt Il, Tarifpost 12 iVm. 102 der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI. Nr. 2/1994, idgF, eine Gebühr von XXXX Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer mit Betrag von XXXX Euro vorgeschrieben.Für die Abweisung der Verlängerung der Anerkennung wird
Paragraphen eins, - 3 in Verbindung mit Abschnitt römisch eins l, Tarifpost 12 in Verbindung mit 102 der Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV, BGBI. Nr. 2 aus 1994,, idgF, eine Gebühr von römisch 40 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer mit Betrag von römisch 40 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto der Austro Control GmbH einzuzahlen.“ Hinsichtlich Spruchpunkt I. wies die belangte Behörde unter der Überschrift „Prüfung des Antragsformulars“ zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf dem übermittelten Antragsformular unter Pkt. 2.3 die Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt, jedoch den Wortlaut „Verlängerung der“ durchgestrichen und „neuerliche“ händisch dazu vermerkt habe. Die belangte Behörde habe somit – trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages – neuerlich die Frage zu beurteilen gehabt, um welchen Antrag es sich nun schlussendlich gehandelt habe: Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Annex IV PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“
MED.D.005 (Klasse 2, LAPL, CC), einer „Ausweitung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“
MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“
MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da der Antragsteller als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die für einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisenden Beilagen angeschlossen gehabt habe, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Dies entspreche auch der früheren Terminologie (die „Verlängerung der Anerkennung“ sei früher de facto als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet worden), weshalb von einem Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung“ und nicht von einer „erstmaligen Anerkennung“ auszugehen gewesen sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wies die belangte Behörde unter der Überschrift „Prüfung des Antragsformulars“ zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf dem übermittelten Antragsformular unter Pkt. 2.3 die Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt, jedoch den Wortlaut „Verlängerung der“ durchgestrichen und „neuerliche“ händisch dazu vermerkt habe. Die belangte Behörde habe somit – trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages – neuerlich die Frage zu beurteilen gehabt, um welchen Antrag es sich nun schlussendlich gehandelt habe: Die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Annex römisch vier PART-MED, Subpart D sehe ausschließlich die Möglichkeit einer „erstmaligen Anerkennung“
MED.D.005 (Klasse 2, LAPL, CC), einer „Ausweitung der Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen der Klasse 1“
MED.D.015 und einer „Verlängerung der Anerkennung der bisherigen Berechtigungen“
MED.D.030 vor; eine „neuerliche Anerkennung“ sei unionsrechtlich nicht normiert. Da der Antragsteller als Antragsart „Verlängerung der Anerkennung“ angekreuzt und die für einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisenden Beilagen angeschlossen gehabt habe, sei der gegenständliche Antrag – trotz der Änderung des Wortlauts in „neuerliche Anerkennung“ – als Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ gewertet und entsprechend geprüft worden. Dies entspreche auch der früheren Terminologie (die „Verlängerung der Anerkennung“ sei früher de facto als „neuerliche Autorisierung“ bezeichnet worden), weshalb von einem Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung“ und nicht von einer „erstmaligen Anerkennung“ auszugehen gewesen sei. Anschließend prüfte die belangte Behörde unter der Überschrift „Prüfung der sonstigen Voraussetzungen“ die vorgelegten Nachweise im Hinblick auf einen Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung“ und kam zum Ergebnis, dass die unionsrechtlichen Erfordernisse
MED.D.030 nicht erfüllt werden würden. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde festgesetzte Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten hätten. Bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrages bestimme Tarifpost 102 der ACGV, dass ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde festgesetzte Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten hätten. Bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrages bestimme Tarifpost 102 der ACGV, dass ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten sei.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Bescheidbeschwerde (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ). Dieser beantragte, „[d]er Bescheid XXXX vom XXXX möge zur Gänze aufgehoben und meine Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen erneuert werden“.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Bescheidbeschwerde (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ). Dieser beantragte, „[d]er Bescheid römisch 40 vom römisch 40 möge zur Gänze aufgehoben und meine Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen erneuert werden“. Der Beschwerdeführer vertrat in seinem Rechtsmittel die Ansicht, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung seiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ gestellt habe. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde jedoch eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und über einen solchen Antrag im Bescheid entschieden worden. Dabei habe der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme bekräftigt, dass er an seinem Antrag auf „Erneuerung“ festhalte. Dieses Schreiben sei am XXXX aufgegeben und nachweislich der belangten Behörde am XXXX , somit innerhalb offener Frist, zugekommen.Der Beschwerdeführer vertrat in seinem Rechtsmittel die Ansicht, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung seiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ gestellt habe. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde jedoch eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und über einen solchen Antrag im Bescheid entschieden worden. Dabei habe der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme bekräftigt, dass er an seinem Antrag auf „Erneuerung“ festhalte. Dieses Schreiben sei am römisch 40 aufgegeben und nachweislich der belangten Behörde am römisch 40 , somit innerhalb offener Frist, zugekommen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „
- den gegenständlichen Bescheid bestätigen und
- die Beschwerde anhand der Aktenlage abweisen“; in eventu „
§24Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen“.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „
- den gegenständlichen Bescheid bestätigen und
- die Beschwerde anhand der Aktenlage abweisen“; in eventu „
§24Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen“.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer zudem die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde. Es wurden die Anträge gestellt, „das Bundesverwaltungsgericht möge über meinen Antrag auf Erneuerung meiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen selbst in der Sache erkennen und meine Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger erneuern und gem. § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer zudem die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde. Es wurden die Anträge gestellt, „das Bundesverwaltungsgericht möge über meinen Antrag auf Erneuerung meiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen selbst in der Sache erkennen und meine Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger erneuern und gem. Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“ Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung [s]einer Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen Class 1“ beantragt habe. Mit Bescheid vom XXXX sei von der belangten Behörde ein Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als Flugmedizinischer Sachverständiger“ abgewiesen worden. Sein Antrag auf „Erneuerung“ sei eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und, nachdem die Autorisierung vormals nicht verlängert worden und abgelaufen gewesen sei, über einen Antrag auf „Verlängerung“ abweisend entschieden worden.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf „Erneuerung [s]einer Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen Class 1“ beantragt habe. Mit Bescheid vom römisch 40 sei von der belangten Behörde ein Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als Flugmedizinischer Sachverständiger“ abgewiesen worden. Sein Antrag auf „Erneuerung“ sei eigenmächtig auf einen Antrag auf „Verlängerung“ geändert und, nachdem die Autorisierung vormals nicht verlängert worden und abgelaufen gewesen sei, über einen Antrag auf „Verlängerung“ abweisend entschieden worden.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „die gegen die Austro Control GmbH gerichtete Säumnisbeschwerde anhand der Aktenlage zurück- oder abweisen“.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , vor. Diese beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „die gegen die Austro Control GmbH gerichtete Säumnisbeschwerde anhand der Aktenlage zurück- oder abweisen“.
- Am XXXX legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), wonach eine fristauslösende „Vorlage“ ausnahmsweise auch durch die Partei selbst erfolgen könne, sofern die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachkomme, vor.
- Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), wonach eine fristauslösende „Vorlage“ ausnahmsweise auch durch die Partei selbst erfolgen könne, sofern die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachkomme, vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am XXXX und am XXXX Parteiengehör. Es wurde insbesondere zum Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX bekannt gegeben, dass die Bescheidvorlage an das Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , erfolgt sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am römisch 40 und am römisch 40 Parteiengehör. Es wurde insbesondere zum Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 bekannt gegeben, dass die Bescheidvorlage an das Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , erfolgt sei.
- Mit Erkenntnis vom XXXX, entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers: Dieses behob den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ersatzlos und wies den Antrag des Beschwerdeführers, es möge seine „Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen erneuert werden“, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurück.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 , entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers: Dieses behob den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ersatzlos und wies den Antrag des Beschwerdeführers, es möge seine „Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen erneuert werden“, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurück. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
- FESTSTELLUNGEN 1.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class I und II)“.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class römisch eins und römisch zwei)“. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , entschied die belangte Behörde über das Ansuchen des Beschwerdeführers vom XXXX (im Spruch fälschlicherweise „ XXXX “), das sie als einen Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ deutete und mangels Erfüllung der Voraussetzungen
MED.D.030 (b), (c), (
- d)und (
- e)der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abwies.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , entschied die belangte Behörde über das Ansuchen des Beschwerdeführers vom römisch 40 (im Spruch fälschlicherweise „ römisch 40 “), das sie als einen Antrag auf „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ deutete und mangels Erfüllung der Voraussetzungen
MED.D.030 (b), (c), (
- d)und (
- e)der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, abwies. 1.3. Gegen diese Entscheidung richtete der Beschwerdeführer am XXXX eine Bescheidbeschwerde.1.3. Gegen diese Entscheidung richtete der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Bescheidbeschwerde. 1.4. Am XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde.1.4. Am römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde. 1.5. Mit Erkenntnis vom XXXX behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , ersatzlos.1.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ersatzlos. 2. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom gestrigen Tage über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers XXXX ).Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom gestrigen Tage über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 ). 3. RECHTLICHE BEURTEILUNG ZU A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Eine Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, d.h. dann, wenn dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt oder die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 933). 3.2. Der Verwaltungsgerichthof sprach in der Vergangenheit zum Devolutionsantrag
§ 73Abs.
2 AVG (dieser Rechtsbehelf wurde nach der Einführung der „Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ mit 01.01.2014 durch die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt und existiert nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird) aus, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Rechtslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag zulässig ist, ebenso wenig Einfluss wie eine nachfolgende Änderung der Sachlage (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 106, mit Judikaturnachweisen).3.2. Der Verwaltungsgerichthof sprach in der Vergangenheit zum Devolutionsantrag
Paragraph 73, Absatz 2, AVG (dieser Rechtsbehelf wurde nach der Einführung der „Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ mit 01.01.2014 durch die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt und existiert nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird) aus, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Rechtslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag zulässig ist, ebenso wenig Einfluss wie eine nachfolgende Änderung der Sachlage (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 106, mit Judikaturnachweisen). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Säumnisbeschwerde übertragen (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012: „Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.“).Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Säumnisbeschwerde übertragen vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012: „Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.“). 3.
- Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG § 8, Rz 5).3.
- Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraph 8,, Rz 5). Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde. Andererseits kann sie von der Behörde auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 27).Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde. Andererseits kann sie von der Behörde auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 27). 3.
- Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am XXXX bereits – wenn auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in rechtswidriger Weise (unzulässige Umdeutung der Eingabe, wodurch es zum Abspruch über einen fälschlichen Gegenstand kam; vgl. dazu das gestern ergangene Erkenntnis zur GZ. XXXX ) – eine Entscheidung im mit Ansuchen des Beschwerdeführers vom XXXX eingeleiteten Verwaltungsverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mit dem Bescheid vom XXXX getroffen hatte.3.
- Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am römisch 40 bereits – wenn auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in rechtswidriger Weise (unzulässige Umdeutung der Eingabe, wodurch es zum Abspruch über einen fälschlichen Gegenstand kam; vergleiche dazu das gestern ergangene Erkenntnis zur GZ. römisch 40 ) – eine Entscheidung im mit Ansuchen des Beschwerdeführers vom römisch 40 eingeleiteten Verwaltungsverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mit dem Bescheid vom römisch 40 getroffen hatte. 3.
- Dadurch, dass es schon eine Erledigung in der Verwaltungssache des Beschwerdeführers gab, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, ihre Entscheidungspflicht verletzt zu haben. Mangels Säumnis der belangten Behörde war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Lediglich obiter wird erwähnt, dass die geänderte Sachlage (Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX durch das gestrige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. XXXX ), wie unter Pkt. II.3.
- dargelegt, bei der Zulässigkeitsprüfung der Säumnisbeschwerde nicht zu berücksichtigen war.3.
- Lediglich obiter wird erwähnt, dass die geänderte Sachlage (Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 durch das gestrige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. römisch 40 ), wie unter Pkt. römisch zwei.3.
- dargelegt, bei der Zulässigkeitsprüfung der Säumnisbeschwerde nicht zu berücksichtigen war. 3.
- Aufgrund der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde konnte – ungeachtet eines Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 2 Vw
GVG entfallen. Davon abgesehen ließ eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.3.7. Aufgrund der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde konnte – ungeachtet eines Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Davon abgesehen ließ eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. 3.
- Ebenso war aufgrund der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde nicht über den gestellten Antrag auf Erneuerung der „Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ abzusprechen (s. Pkt. II.3.
- und II.3.5.).3.
- Ebenso war aufgrund der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde nicht über den gestellten Antrag auf Erneuerung der „Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ abzusprechen (s. Pkt. römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.5.). ZU B) 3.9.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Devolutionsantrag, die auch auf die Säumnisbeschwerde umgelegt werden kann, stützen, wonach ein Säumnisbehelf nach dem Erlöschen der Entscheidungspflicht einer Behörde – auch bei Vorliegen einer rechtswidrigen Erledigung – unzulässig ist (etwa VwGH 04.07.2002, 2002/11/0099; 30.03.1993, 92/08/0234). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W249.2211860.2.00