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Obsah (9)Art 133§ 3§ 28§ 8§ 57§ 46a§ 52§ 9Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW258 2147117-1 SpruchW258 2147117-1/15E, W258 2147117-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am XXXX brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf Yassinzai, Distrikt Nejrab, Provinz Kapisa, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Aus Afghanistan sei er wegen der Taliban geflohen, die ihn bedrohen würden, weil er eine Universität besucht habe und sein älterer Bruder Polizist sei.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am römisch 40 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf Yassinzai, Distrikt Nejrab, Provinz Kapisa, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Aus Afghanistan sei er wegen der Taliban geflohen, die ihn bedrohen würden, weil er eine Universität besucht habe und sein älterer Bruder Polizist sei. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF, in der die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und auf die Unzulässigkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul sowie auf die verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen wird. Am 21.01.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt. Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: ● Strafregisterauszug des BF vom 21.01.2021, ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, Juni 2019 als Beilage ./I, ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 16.12.2020 als Beilage ./II, ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 als Beilage ./III, ● Empfehlungsschreiben der XXXX , Verein „ XXXX “, vom 09.01.2021, Empfehlungsschreiben der römisch 40 , Verein „ römisch 40 “, vom 09.01.2021, ● Empfehlungsschreiben der XXXX vom 30.12.2020 und eine Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 30.12.2020 und eine ● Bestätigung des WIFI über die Teilnahme am Kurs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ vom 13.10.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  3. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  4. Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Paschtu und fließend Dari. Er wurde am XXXX in Afghanistan in Yassinzai im Distrikt Nejrab in der Provinz Kapisa geboren, wo er aufgewachsen ist und bis 2010 oder 2011 gelebt hat. Danach hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in der Stadt Kabul gelebt, wo er die Schule und die Universität besucht hat.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Paschtu und fließend Dari. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in Yassinzai im Distrikt Nejrab in der Provinz Kapisa geboren, wo er aufgewachsen ist und bis 2010 oder 2011 gelebt hat. Danach hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in der Stadt Kabul gelebt, wo er die Schule und die Universität besucht hat. Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt ausgereist und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt ausgereist und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  5. Zu den Fluchtgründen: Der BF wurde und wird in Afghanistan individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn. Zur Tätigkeit des Bruders des BF für die afghanischen Sicherheitskräfte: Der ältere Bruder des BF, XXXX , war Polizist in einem Bezirk in der Stadt Kabul und kommandierte eine Einheit von sieben oder acht Polizisten. Er ist im Jahr 2020 von Unbekannten erschossen worden.Der ältere Bruder des BF, römisch 40 , war Polizist in einem Bezirk in der Stadt Kabul und kommandierte eine Einheit von sieben oder acht Polizisten. Er ist im Jahr 2020 von Unbekannten erschossen worden. 1.1.
  6. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre Schulbildung und drei Semester universitäre Ausbildung als Bauingenieur genossen. Der BF verfügt über eineinhalb Jahre Berufserfahrung als Lebensmittelverkäufer. Folgende Familienmitglieder des BF leben in Afghanistan: seine Eltern, eine verheiratete und eine ledige Schwester und ein Onkel, die alle in der Heimatregion des BF leben und mit denen er in Kontakt steht bzw ein Kontakt möglich ist. Die finanzielle Lage seiner Verwandten ist schlecht, wobei sein Vater Eigentümer eines Hauses in Kapisa ist. Der BF ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. Er verfügt über eine „Tatzkira“. Er hat in Mazar-e Sharif keine Ortskenntnisse. 1.1.
  7. Zum Privat- und Familienleben und zur Integration des BF in Österreich: Zum Bestehen eines Familienlebens: Der BF verfügt in Österreich über keine Familie oder Verwandte und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Zum Bestehen eines Privatlebens und der Integration des BF in Österreich: Der BF ist seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat die ÖSD-Deutschprüfung Niveau A1 absolviert, versteht und spricht aber ein darüberhinausgehendes, einfaches Deutsch. Er hat keine wesentlichen typischen westlichen Werte übernommen.Der BF ist seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat die ÖSD-Deutschprüfung Niveau A1 absolviert, versteht und spricht aber ein darüberhinausgehendes, einfaches Deutsch. Er hat keine wesentlichen typischen westlichen Werte übernommen. Der BF besucht seit 28.09.2020 einen WIFI Kurs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“. Der BF hat in Österreich nicht entgeltlich gearbeitet. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusage für einen Supermarkt und zwei Pizzerien. Der BF war in Österreich ehrenamtlich bzw gemeinnützig tätig. Er hat vor der COVID19-Pandemie für etwa fünf bis sechs Monate andere Asylwerber bei der Integration in Amstetten unterstützt und seit 2018 etwa einmal pro Monat den Verein „ XXXX “ besucht, in dem er aktiv mitarbeitet. Er hat aber nicht an jedem monatlichen Treffen und seit der Corona-Pandemie an keinem Treffen mehr teilgenommen. Derzeit hält er mit dem Verein telefonisch Kontakt.Der BF war in Österreich ehrenamtlich bzw gemeinnützig tätig. Er hat vor der COVID19-Pandemie für etwa fünf bis sechs Monate andere Asylwerber bei der Integration in Amstetten unterstützt und seit 2018 etwa einmal pro Monat den Verein „ römisch 40 “ besucht, in dem er aktiv mitarbeitet. Er hat aber nicht an jedem monatlichen Treffen und seit der Corona-Pandemie an keinem Treffen mehr teilgenommen. Derzeit hält er mit dem Verein telefonisch Kontakt. Der BF pflegt soziale Kontakte mit Kollegen aus einem von ihm vormals besuchten Kurs, mit denen er sich bis zur Corona Pandemie etwa zwei Mal pro Monat getroffen hat, um ua Kaffee zu trinken oder gemeinsam schwimmen zu gehen. Er hat weitere Sozialkontakte über seine sportlichen Aktivitäten, nämlich Fuß- und Volleyball. Er besucht regelmäßig seine österreichischen Nachbarn. Zu etwaigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung: Seit er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist ist, hat der BF nicht mehr gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. 1.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  9. Sicherheitslage (LIB Kapitel 5): Allgemeines: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  10. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Attacken der Taliban im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl

  1. Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte, wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein. Zum Friedens- und Versöhnungsprozess mit den Taliban (LIB Kapitel 4): Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben. 1.2.
  3. Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (LIB Kapitel 3): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  4. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-
  5. Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  6. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  7. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei

des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (etwa Zucker, Öl und Reis) um zwischen 18-31% gestiegen sind. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind. Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020.Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt – zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September

  1. 1.2.
  2. Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen (LIB Kapitel 22, 22.1 und 24): Wohnungsbeihilfe Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. (LIB Kapitel 24) Unterstützung bei Arbeitslosigkeit In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Sonstige staatliche Leistungen Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (zB Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt. Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen. Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen – Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen – besser integriert werden. Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren. Im Rahmen des CCAP wurden auch Sensibilisierungskampagnen betreffend COVID-19 in ländlichen Gebieten durchgeführt. Bis Juni 2020 wurden Treffen mit Ratsmitgliedern und Mullahs in etwa 12.000 Gemeinden in 124 Bezirken in ganz Afghanistan abgehalten. 1.2.
  3. Medizinische Versorgung: Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 23). Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. (LIB, Kapitel 23) 1.2.
  4. Situation für Rückkehrer/innen: Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan mit Stand 24.09.2020 über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Diese Flugverbindungen sind derzeit allerdings unzuverlässig, sie können auf Grund der Pandemie gestrichen oder verschoben werden. Im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 12.09.2020 kehrten insgesamt 527.546 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 24). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, weil sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (LIB, Kapitel 24). Sie wurden Berichten zufolge von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, „Ausländer“ geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. (UNHCR 30.08.2018 S 52 f) Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 24). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 24). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM, wobei jedenfalls letztere trotz der Pandemie mit Stand 22.09.2020 weiterhin in Afghanistan operativ sind, in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Auch IOM Österreich unterstützt derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Kapitel 24). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Für 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von EUR 500,00 wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von EUR 2.800,00 geplant. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. In Afghanistan werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. (LIB, Kapitel 24)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Für 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von EUR 500,00 wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von EUR 2.800,00 geplant. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. In Afghanistan werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. (LIB, Kapitel 24) IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst eine kurze medizinische Untersuchung auf unmittelbare medizinische Bedürfnisse und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund EUR 140,00) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen. 1.2.
  5. Erreichbarkeit (LIB, Kapitel 5.35.): Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, die Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali. In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul – Herat und Kabul – Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt. Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul ist ein internationaler. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. Folgende internationale Airlines fliegen nach Kabul: Turkish Airlines aus Istanbul, Silk Way Airlines aus Baku, Emirates und Flydubai aus Dubai, Air Arabia aus Sharjah, Mahan Air aus Teheran und Emirates aus Hong Kong. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Kabul international aus Istanbul, Ankara, Medina, Dubai, Urumqi, Dushambe an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot. 1.2.
  6. Zur Lage in der Heimatregion des BF, Kapisa (LIB): Kapisa ist eine kleine Provinz und Aufständische können die Provinzhauptstadt von Kapisa und die Nachbarprovinzen leicht erreichen. Es gibt eine Taliban-Präsenz in einigen der Distrikte, welche nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Nach Schätzungen des Long War Journal waren die Distrikte Alasai, Nijrab und Tagab im November 2020 umkämpft, während die übrigen Distrikte unter Regierungskontrolle standen. Nach US-Geheimdienstinformationen unterhält der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) eine kleine Zelle in Kapisa. Es kommt in der Provinz zu Kämpfen, wobei die Taliban Sicherheitsposten der Regierung, Militärbasen und Dörfer sowie ein Distriktzentrum angriffen und die Regierungskräfte Räumungsoperationen durchführten. Auch fanden Luftangriffe oder Drohnenschläge der US-amerikanischen Streitkräfte statt. Weiters wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in der Provinz berichtet. Im Jahr 2019 kam es in Nijrab zu 35 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zumindest einem Todesopfer. Im Jahr 2020 kam es bis 30.09.2020 zu 17 sicherheitsrelevanten Vorfällen ohne Todesopfer und elf Sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zumindest einem Todesopfer. 1.2.
  7. Zur Lage in der Provinz Balkh im Allgemeinen und in Mazar-e Sharif im Besonderen: Allgemeines (LIB Kapitel 5.5.) Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. In Balkh leben geschätzt etwa 1.590.183 Personen, davon 484.492 in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sicherheitslage (LIB Kapitel 5.5.) Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, weil militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz. Zuletzt zählte Balkh zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes bzw als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Anfang Oktober 2020 stand der Distrikt Dawlat Abad unter Talibankontrolle, die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari sind umkämpft. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Es kommt zu Selbstmordanschlägen und IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand und an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs). Zivilisten werden entführt und ermordet. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  8. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.9.2020 dokumentierte UNAMA in der Provinz 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte), was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Mazar-e Sharif ist vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind meist Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. Konkret wurden im Jahr 2019 in Mazar-e Sharif insgesamt vierzehn sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert, wobei bei sieben Vorfällen zumindest ein Todesopfer zu beklagen war. Im Jahr 2020 wurden in Mazar-e Sharif bis zum 30.09.2020 insgesamt zehn sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, wobei bei neun Vorfällen zumindest ein Todesopfer zu beklagen war. Wirtschafts- und Versorgungslage (LIB Kapitel 22 und weitere jeweils zitierte Quellen) Arbeitsmarkt Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. Wohnraum In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Nahrungsmittelversorgung Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen hatten 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen mussten, galt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2020, weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren. Günstige Wetterbedingungen während der Pflanzsaison 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19 bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, weil sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten. Die Nahrungsmittelversorgung ist daher angespannt, sie ist aber für Personen grundsätzlich verfügbar, die für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können (EASO, Seite 38; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 167]).Die Nahrungsmittelversorgung ist daher angespannt, sie ist aber für Personen grundsätzlich verfügbar, die für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können (EASO, Seite 38; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 167]). Trinkwasser/Kanalisation Die meisten Bewohner Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Quellen von Trinkwasser (76 Prozent), üblicherweise über Wasserleitungen oder Brunnen. Etwa 92 Prozent aller Haushalte haben einen Kanalanschluss (EASO S 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 169]).Die meisten Bewohner Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Quellen von Trinkwasser (76 Prozent), üblicherweise über Wasserleitungen oder Brunnen. Etwa 92 Prozent aller Haushalte haben einen Kanalanschluss (EASO S 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 169]). Gesundheitsversorgung Es gibt etwa 10 bis 15 Krankenhäuer und 30 bis 50 Gesundheitszentren in Mazar-e Sharif. Zwei Einrichtungen stehen für geistige Erkrankungen zur Verfügung (EASO 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 173]).Es gibt etwa 10 bis 15 Krankenhäuer und 30 bis 50 Gesundheitszentren in Mazar-e Sharif. Zwei Einrichtungen stehen für geistige Erkrankungen zur Verfügung (EASO 133; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 173]). Erreichbarkeit In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. 1.2.
  9. Zum Risiko von Personen die für die Afghanischen Sicherheitskräfte tätig sind, denen eine solche Tätigkeit unterstellt wird, und ihren Angehörigen: Mitarbeiter der Afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) sind im Dienst und außerhalb des Diensts ein häufiges Ziel von Angriffen von Aufständischen. Derartige Angriffe können an Orten erfolgen, an denen sich ANSF Mitarbeiter versammeln, etwa in Armee-Stützpunkten, Polizeistationen oder wenn sie sich bei Banken anstellen. Angriffe bestehen auch in gezielten Angriffen und Entführungen im ländlichen und im städtischen Gebiet. Die wichtigsten Ziele für gezielte Angriffe der Taliban sind Offiziere der nationalen Sicherheitsdirektion (NDS), Mitglieder lokaler aufständischer Milizen, die afghanische Lokalpolizei und andere, welche die Taliban als „schwer zu besiegen“ einschätzen. Weiters durchsuchen die Taliban Passagiere an ihren Straßensperren um Sicherheitspersonal zu entdecken, zu entführen oder zu töten. Einzelpersonen die diesem Profil entsprechen werden auch von anderen Gruppierungen von Aufständischen als legitime Ziele angesehen, etwa vom „Islamischen Staat“ (ISKP). Aufständische haben auch Familienmitglieder, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften angegriffen. Auf sie wird oft Druck ausgeübt, um ihre Verwandten davon zu überzeugen, ihre Arbeit bei den Sicherheitskräften aufzugeben. Sie werden mit Bestrafungen bedroht, sollten sie dies verweigern. In manchen Fällen wurden Verwandte sogar hinrichtet. Auch ehemalige Mitglieder der ANSF wurden Ziel von Angriffen, nachdem sie die ANSF bereits verlassen hatten. Am
  10. März 2017 entführten regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) 35 erwachsene Männer aus den Dörfern Jamak, Chini, Shin Karez, Farmo und Bawri, nachdem sie nach Verwandten von Regierungsmitgliedern und afghanischen nationalen Sicherheitskräften gesucht hatten. Regierungsfeindliche Kräfte töteten oftmals jene entführten Personen, die sie als afghanische nationale Sicherheitskräfte außer Dienst, deren Familienmitglieder oder zivile Regierungsmitarbeiter oder auch Regierungsspione identifiziert hatten. Am
  11. November 2016 entführten regierungsfeindliche Kräfte im Distrikt Alishang in der Provinz Laghman einen Mann und zwei Jungen aus einem Fahrzeug, da sie der Annahme waren, deren Familienmitglieder würden für die Regierung arbeiten. (UNHCR S 54, S 54 FN 306 und EASO S 49; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 58 f])Am
  12. November 2016 entführten regierungsfeindliche Kräfte im Distrikt Alishang in der Provinz Laghman einen Mann und zwei Jungen aus einem Fahrzeug, da sie der Annahme waren, deren Familienmitglieder würden für die Regierung arbeiten. (UNHCR S 54, S 54 FN 306 und EASO S 49; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 58 f]) 1.2.
  13. Zur Zwangsrekrutierung (LIB 11.1.): In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren. Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen. 1.2.
  14. Zur Bedrohung von Studenten einer Universität durch die Taliban: Studenten einer Universität werden von den Taliban nicht im besonderen Maße bedroht.
  15. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  16. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug. 2.
  17. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Bruders des BF als Polizist und zu seinem Tod gründen auf den Angaben des BF und den vorgelegten Urkunden, nämlich Lichtbildern des Polizeiausweises, des Leichnams und der Sterbeurkunde des Bruders des BF. 2.2.
  19. Dem Vorbringen des BF, er sei durch die Taliban bedroht, weil er eine Universität besucht und sein älterer Bruder bis zu seiner Ermordung für die afghanische Polizei gearbeitet habe, er sei auf dem Heimweg zusammen mit seinem älteren Bruder und seinem Cousin von unbekannten Dritten, wahrscheinlich Taliban, angegriffen worden und er und sein Bruder hätten einen Drohbrief der Taliban erhalten, konnte nicht gefolgt werden: So gab der BF an von den Taliban bedroht zu sein, dennoch war er trotz gezielter Aufforderung nicht in der Lage, konkrete Bedrohungshandlungen gegen ihn oder seine Familie zu schildern. Selbst die allgemeine Angabe, die Taliban hätten seiner Familie über Dritte (Droh-)Botschaften zukommen lassen relativierte er in der hg Verhandlung indem er angab, eigentlich wisse er nicht, ob die Bedrohungen von den Taliban oder von Dorfbewohnern ausgegangen seien, die mit den Taliban sympathisieren (VH-Protokoll vom 21.01.2021 S 5 f, 9 und 10). Auch über Rückfragen nannte der BF keine ergänzenden Details zu den jeweiligen Bedrohungen, sondern lediglich Begründungen (zur Bedrohung des BF und seiner Familie VH-Protokoll vom 21.01.2021 S 5 f; zur Bedrohung seiner Eltern VH-Protokoll vom 21.01.2021 S 9; zur Bedrohung des jüngeren Bruders VH-Protokoll vom 21.01.2021 S 9 f). Zumindest wer dem BF, wann welche Information, welchen Inhalts weitergegeben hat, hätte der BF wissen müssen; und zwar auch dann, wenn er von etwaigen Bedrohungen erst in Österreich erfahren haben will. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des BF spricht auch sein Aussageverhalten: So versucht der BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde konkrete Zeitangaben, nämlich zu seinem Aufenthalt in Stadt Kabul (EV BFA S 5, AS 71), seinem Studienende (EV BFA S 9, AS 75) sowie zum Alter der Geschwister (EV BFA S 11, AS 77 f), und Informationen zu vermeiden, etwa wo sein Bruder in Kabul Stadt gewohnt hat (EV BFA S 5, AS 71)). Dies, obwohl er als Student intellektuell in der Lage sein müsste, konkretere Angaben zu machen und er in seiner hg Einvernahme sehr wohl in der Lage ist zu anderen Beweisthemen, nämlich seiner Integration in Österreich, konkrete zeitliche Angaben zu machen (VH-Protokoll vom 21.01.2021, S 12). Im Gegensatz dazu kann er in Bezug auf den angeblichen fluchtauslösenden Moment, den Tag des behaupteten Angriffs auf ihn, seinen Bruder und Cousin aber sehr wohl genau und ohne Nachdenken nennen. Auch verstrickte sich der BF in Bezug auf den angeblichen Angriff auf seinen Bruder, seinen Cousin und ihn sowie auf die Bedrohung durch die Taliban in Widersprüche: Während der BF in seiner hg Einvernahme angab, dass die Taliban gegenüber seinem älteren Bruder ein Todesurteil verhängt hätten (VH-Protokoll vom 21.01.2021, S 7), erklärte er kurz darauf, dass das Todesurteil auch ihn betroffen hätte, was er über Vorhalt – entgegen der Tatsachen – bereits zuvor erwähnt haben will (VH-Protokoll vom 21.01.2021, S 10). Während sich der BF eineinhalb bis zwei Monate vor seiner Ausreise in der Stadt Kabul aufgehalten haben will (EV BFA S 5, AS 71), soll der Angriff durch bewaffnete Dritte auf seinen Bruder, seinen Cousin und ihn etwa 15 bis 20 Tage vor seiner Ausreise in der Provinz Kapisa stattgefunden haben (EV BFA S 9 und 11; AS 79 und 83). Seine Rechtfertigung, er sei auf dem Weg zu seinen Eltern gewesen und musste auf Grund des Angriffs umkehren, kann nicht überzeugen, weil der BF ausdrücklich angegeben hat, er habe sich lediglich in der Stadt Kabul aufgehalten (EV BFA S 10, AS 81). Darüber hinaus blieben die Angaben des BF zu dem Angriff trotz Aufforderung detaillierter zu schildern, auffallend allgemein. Konkrete Nachfragen durch die belangte Behörde und das erkennende Gericht wurden nur im absolut notwendigen Ausmaß beantwortet. Die Beschreibung des Angriffs weicht auch vom üblicherweise erwarteten Handlungsgeschehen ab: So sollen Bewohner den Schusswechsel wahrgenommen haben, woraufhin sie aus ihren Häusern gekommen sein und dadurch die Flucht des BF und seines Bruders ermöglicht haben sollen. Zu erwarten wäre, dass sich die Bewohner während einer Schießerei versteckt halten und sich nicht durch ein Heraustreten aus den Häusern direkt in Gefahr bringen (VH-Protokoll vom 21.01.2021, S 6). Auch der vorgelegte Drohbrief kann das Vorbringen des BF nicht stützen. Für seine Authentizität spricht zwar, dass Taliban Drohbriefe verwenden, um ihre Forderungen kundzutun und im Drohbrief für das Ausstellungsdatum der von den Taliban verwendete traditionelle Islamische Kalender und nicht der afghanische Kalender verwendet wird, den die Taliban als heidnisch ablehnen. Die im Brief enthaltene Bedrohung des BF auf Grund seines Hochschulstudiums findet aber keine Deckung in den Länderberichten. Es existieren keine einschlägigen Risikoprofile für männliche Studenten einer Universität oder sonstigen Hinweise, dass die Taliban Männer verfolgen würden, die ein Universitätsstudium betreiben. Ein Studium des BF könnte zwar dem Interesse der Taliban entgegenstehen, ihn als Kämpfer zu rekrutieren. Diesfalls wäre aber zu erwarten, dass der Drohbrief eine Aufforderung enthalte, der BF und sein Bruder sollen sich den Taliban anschließen. Eine solche Aufforderung findet sich allerdings nicht. Damit weicht der Inhalt des Briefes aber auch vom Vorbringen des BF ab, wonach er dadurch bedroht worden sei, dass er sein Studium aufgeben und sich den Taliban anschließen solle. Dass die Taliban tatsächlich keinen Drohbrief an den BF gesendet haben wird auch dadurch gestützt, dass der BF in seiner hg Einvernahme bei der Schilderung der ihn betroffenen Bedrohungen den Drohbrief nicht erwähnt hat (VH-Protokoll 21.01.2021 S 5 f). Erst über Vorhalt, rechtfertige sich der BF aber nicht etwa mit einem Versehen, sondern will zuvor ohnehin von einer schriftlichen Bedrohung gesprochen haben; tatsächlich hat er auch eine schriftliche Bedrohung nicht erwähnt (VH-Protokoll 21.01.2021 S 8). Es war daher beim vorgelegten Drohbrief von einer Fälschung auszugehen. Auch ein etwaiger – vom BF geschilderter – Brandanschlag auf das Haus des älteren Bruders des BF in Kabul könnte eine Bedrohung seines Bruders, nicht aber die Bedrohung des BF indizieren. Selbiges gilt für allfällige vom BF geschilderte Angriffe auf seinen älteren Bruder. In einer Gesamtschau konnte daher nicht von einer erlebnisbasierten Schilderung des BF ausgegangen werden. 2.
  20. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Zwar gab der BF an, nach dem Tod seines Bruders stark psychisch belastet und einmal bei einem Psychotherapeuten gewesen zu sein, in Zusammenschau damit, dass der Psychotherapeut keinen dringenden Handlungsbedarf gesehen hat (einen solchen hätte er trotz seiner zeitlichen Nichtverfügbarkeit äußern müssen) und lediglich meinte, der BF solle sich ablenken, der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung angab, gesund zu sein, er Sport treibt, Freunde trifft und Ausbildungs- und Arbeitspläne für seine Zukunft in Österreich hat und einen WIFI-Kurs besucht, wird dadurch weder die Arbeitsfähigkeit des BF eingeschränkt noch besteht ein dringender medizinischer Handlungsbedarf. Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen einschließlich der Möglichkeit, sie zu kontaktieren, gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der BF von Geburt an in einem engen afghanischem Familienband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Dass er keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif hat und über eine Tazkira verfügt, ergibt sich aus eine hg Aussage bzw seiner Aussage vor der belangten Behörde (VH Protokoll vom 21.01.2021, S 19; EV BFA S 4 bzw AS 69). 2.
  21. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zur Integration: Die Feststellungen zu den familiären Bindungen, zum Privatleben und zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen und den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat und seiner hg Befragung. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gründet in den Angaben des BF, ebenso, dass er keine wesentlichen westlichen Werte übernommen hat; so stellen ein respektvoller Umgang miteinander und die Möglichkeit der Nutzung und die tatsächliche Nutzung staatlicher Leistungen, wie Sicherheit, Ausbildungsmöglichkeiten und das Gesundheitssystem, keine typischen westlichen Einstellungen oder Werte dar (Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2021 S 15 f). Die Feststellungen zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, absolvierten Kursen und Arbeitsplatzzusagen gründen auf den vorgelegten Urkunden und seinen Angaben in der hg Verhandlung. 2.
  22. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die kurz vor dem Entscheidungszeitpunkt im Dezember 2020 veröffentlichte, aktualisierte EASO Country Guidance Afghanistan, enthält keine entscheidungsrelevanten Änderungen. Die vom BF zitierten ergänzenden Länderberichte, stehen zu den getroffenen Länderfeststellungen nicht im Widerspruch; insbesondere zeigen Sie zwar eine volatile Sicherheitslage und ein Erstarken regierungsfeindlicher Kräfte auf, sie können aber insbesondere die Länderberichte, wonach die Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif zwar schwierig aber stabil ist, nicht widerlegen. Die Feststellung, dass Taliban Studenten einer Universität nicht im besonderen Maße bedrohen, beruht darauf, dass es weder in den UNHCR-RL noch von EASO entsprechende Risikoprofile gibt und zwar über Angriffe auf Studenten der Universität Kabul durch den „Islamischen Staat“, nicht aber durch die Taliban berichtet wird (LIB S 36).
  23. Rechtlich folgt daraus: 3.
  24. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
  25. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
  26. Rechtsgrundlagen:

§ 3

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.

  1. Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. 3.1.
  2. Zur Bedrohung als Person, die für die Afghanischen Sicherheitskräfte tätig ist, der eine solche Tätigkeit unterstellt wird, und als Angehöriger solcher Personen: EASO führt zum Risikoprofil von Personen die für die Afghanischen Sicherheitskräfte tätig sind, denen eine solche Tätigkeit unterstellt wird, und ihren Angehörigen aus : Personen die diesem Profil entsprechen können Übergriffen ausgesetzt sein, die so schwer sind (etwa Tötungen oder Entführungen), dass sie als Verfolgung zu werten sind. Bei Personen die von Gruppierungen von Aufständischen als vorrangige Ziele angesehen werden, beispielsweise Offiziere der Sicherheitskräfte, Mitglieder der afghanischen Lokalpolizei oder lokalen aufständischen Milizen, wird grundsätzlich von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung anzunehmen sein. Bei anderen Personen die diesem Profil entsprechen sind für die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ihnen Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die folgenden Umstände zu berücksichtigen: Arbeitsbereich und Wahrnehmbarkeit des Antragstellers, Herkunftsregion und das Bestehen von Gruppierungen von Aufständischen (im Besonderen im Bezug zu Straßensperren der Aufständischen), Zeitraum, seitdem die Sicherheitskräfte verlassen worden sind, persönliche Feindschaften usw. (die kürzlich veröffentlichte EASO Country Guidance von Dezember 2020 hat diesbezüglich lediglich das Beurteilungskriterium „Geschlecht“ hinzugefügt [EASO 12/2020 S 169])Bei anderen Personen die diesem Profil entsprechen sind für die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ihnen Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die folgenden Umstände zu berücksichtigen: Arbeitsbereich und Wahrnehmbarkeit des Antragstellers, Herkunftsregion und das Bestehen von Gruppierungen von Aufständischen (im Besonderen im Bezug zu Straßensperren der Aufständischen), Zeitraum, seitdem die Sicherheitskräfte verlassen worden sind, persönliche Feindschaften usw. (die kürzlich veröffentlichte EASO Country Guidance von Dezember 2020 hat diesbezüglich lediglich das Beurteilungskriterium „Geschlecht“ hinzugefügt [EASO 12 aus 2020, S 169]) Für Familienmitglieder von einigen Personen die diesem Profil entsprechen kann ebenfalls das Risiko von Übergriffen bestehen, die als Verfolgung zu werten sind. Die Verfolgung erfolgt auf Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Familienmitglieder von Angehörigen der Polizei verfolgt werden um über die Familienmitglieder Druck auf die Angehörigen der Polizei auszuüben, damit sie ihre Tätigkeit beenden. Dies betrifft den BF nicht, weil der ältere Bruder der BF inzwischen verstorben ist. Der Bruder war als Polizist eines Bezirkes in Kabul Kommandant von sieben bis acht Soldaten auch nicht in einer derart exponierten Stellung, dass die Taliban an seiner Familie ein „Exempel statuieren“ würden; dagegen spricht auch, dass andernfalls der Vater, der trotz seins Alters ein Ziel für die Taliban wäre, und der jüngere Bruder – auch wenn er zwischenzeitlich ausgereist sein soll – des BF nicht unbehelligt in Afghanistan leben bzw leben hätten können. Auf persönliche Feindschaften des BF oder seines Bruders, die das Risiko einer Verfolgung des BF erhöhen könnten, gibt es keine Hinweise. Eine individuelle Schlechterstellung des BF besteht nicht. Da der Tod des Bruders erst einige Monate zurückliegt und der Heimatdistrikt des BF zum Teil von den Taliban kontrolliert wird, ist aber nicht auszuschließen, dass der BF auch nach dem Tod seines Bruders in seiner Herkunftsregion – auf Grund der dadurch einfachen Zugriffsmöglichkeit – von den Taliban verfolgt werden würde. Da diese einfache Zugriffsmöglichkeit in der Stadt Mazar-e Sharif, die unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht, wegfällt, steht dem BF aber einer innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu den weiteren Voraussetzungen siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). 3.1.
  3. Zur Bedrohung durch Zwangsrekrutierung: Auch wenn die Taliban nur in Ausnahmefällen Gewalt anwenden, um Betroffene zu rekrutieren, ergeben sich für den BF zwei risikoerhöhende Aspekte: Der Heimatdistrikt des BF steht zum Teil unter Kontrolle der Taliban und als Angehöriger eines ehemaligen Polizisten ist sein Risiko erhöht, sozialem Druck ausgesetzt zu sein, als Ausgleich für die Taliban zu kämpfen. Diese risikoerhöhenden Aspekte bestehen für den BF in Mazar-e Sharif allerdings nicht, so steht Mazar-e Sharif nicht unter Kontrolle der Taliban und es besteht für ihn dort, mangels sozialer Anknüpfungspunkte, kein sozialer Druck vor Ort, weshalb ihm Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (zu den weiteren Voraussetzungen siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). 3.1.
  4. Zur Bedrohung des BF auf Grund seines Studiums an der Universität in Kabul: Die Taliban bedrohen männliche Studenten einer Universität nicht im besonderen Maße und es liegt keine Schlechterstellung des BF vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr Verfolgung aus diesem Grund drohen würde. 3.1.
  5. Ergebnis: Der BF hat daher im Falle einer Rückkehr zwar in seiner Herkunftsregion, Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten, ihm steht aber mit Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Der BF hat daher im Falle einer Rückkehr zwar in seiner Herkunftsregion, Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten, ihm steht aber mit Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  3. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

§ 8

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Es obliegt daher grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).Es obliegt daher grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.2.2. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Zur Rückführung des BF in die Herkunftsregion Kapisa: Der BF stammt aus der Provinz Kapisa, die seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv, der Herkunftsdistrikt des BF, Nijrab, ist umkämpft und steht zum Teil unter Kontrolle der Taliban. Dem BF würde daher – auch ohne eine festgestellte individuelle Bedrohung – bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer, von einem Akteur iSd Art 15 der Status-RL ausgehenden, Verletzung des Art 3 EMRK drohen.Der BF stammt aus der Provinz Kapisa, die seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv, der Herkunftsdistrikt des BF, Nijrab, ist umkämpft und steht zum Teil unter Kontrolle der Taliban. Dem BF würde daher – auch ohne eine festgestellte individuelle Bedrohung – bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer, von einem Akteur iSd Artikel 15, der Status-RL ausgehenden, Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005; vgl hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein, dh es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005; vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein, dh es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001). Laut UNHCR muss „bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative [...] insbesondere auf Folgendes geachtet werden: (

  1. i)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet (
  2. ii)Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung (iii) Lebensgrundlagen einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen, oder im Fall von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen (zum Beispiel ältere Antragsteller), erwiesene und nachhaltige Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen Lebensstandards. [...] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  3. i)Unterkunft, (
  4. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. [...]“ Dem BF steht Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung: Zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif: Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen zwar ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben, die Hauptstadt der Provinz, Mazar-e Sharif, ist vergleichsweise sicher und stabil und steht unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind zwar auch in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen, jedoch vermag die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet aber noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde bzw für den Betroffenen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind zwar auch in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen, jedoch vermag die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet aber noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw für den Betroffenen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Zur Versorgungslage in Mazar-e Sharif: Hinsichtlich der bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, – auch durch Rückkehrer, Binnenvertriebene und die COVID-19-Pandemie – häufig nur eingeschränkt möglich. Der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten in der Stadt Mazar-e Sharif allerdings grundsätzlich gegeben. Mazar-e- Sharif geht es wirtschaftlich verhältnismäßig gut und die Situation am Arbeitsmarkt ist stabil, wenngleich es ohne soziale Kontakte schwierig sein kann, Arbeit zu finden. Dass der Arbeitsmarkt oder die grundlegende Versorgung in Kabul Stadt, nicht zuletzt auf Grund der COVID-19-Pandemie, zusammengebrochen wäre, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif erreicht damit nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif erreicht damit nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif nicht als zumindest grundlegend vorhanden anzusehen wäre. Zur sicheren Erreichbarkeit von Mazar-e Sharif: Der BF kann Mazar-e Sharif über den Flughafen sicher erreichen. Zur Situation des BF: Der BF ist ein arbeitsfähiger junger Mann, der sich in einem guten Gesundheitszustand befindet und keiner COVID-19 Risikogruppe angehört. Er weist einen relativ hohen Bildungsstand auf und verfügt über eineinhalbjährige Berufserfahrung als Lebensmittelverkäufer, weshalb bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen gehört er der vorherrschenden Ethnie und als schiitischer Moslem gehört er der vorherrschenden Religion Afghanistans an. Der BF hat zwanzig Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem beherrscht er die Landessprachen Paschtu und Dari. Er verfügt über eine Tazkira, wodurch ihm die Teilnahme ua am Arbeits- und Wohnungsmarkt und am Gesundheitssystem möglich ist (vgl EASO 136; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12/2020 S 176]).Der BF ist ein arbeitsfähiger junger Mann, der sich in einem guten Gesundheitszustand befindet und keiner COVID-19 Risikogruppe angehört. Er weist einen relativ hohen Bildungsstand auf und verfügt über eineinhalbjährige Berufserfahrung als Lebensmittelverkäufer, weshalb bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen gehört er der vorherrschenden Ethnie und als schiitischer Moslem gehört er der vorherrschenden Religion Afghanistans an. Der BF hat zwanzig Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem beherrscht er die Landessprachen Paschtu und Dari. Er verfügt über eine Tazkira, wodurch ihm die Teilnahme ua am Arbeits- und Wohnungsmarkt und am Gesundheitssystem möglich ist vergleiche EASO 136; aus der kürzlich veröffentlichten EASO Country Guidance von Dezember 2020 ergeben sich diesbezüglich keine Änderung [EASO 12 aus 2020, S 176]). Der BF gehört trotz seiner schlechten finanziellen Lage keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Außerdem kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif das Auslangen finden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm jedenfalls seine Berufserfahrung und Ausbildung zugutekommt. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (zB Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und nicht nach Anfangsschwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte führen könnte, wie es auch andere Landsleute führen können. Allein seine fehlenden tragfähigen Beziehungen und die mangelnden Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif vermögen die Gefahr einer individuellen Bedrohung des Lebens des BF nicht darzutun (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), sie machen die innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht unzumutbar (vgl VfGH 12.12.2017, E 2068/2017; zur Ausnahme vom Erfordernis eines Zugangs zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf siehe UNHCR II.3.2.2.2.).Allein seine fehlenden tragfähigen Beziehungen und die mangelnden Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif vermögen die Gefahr einer individuellen Bedrohung des Lebens des BF nicht darzutun vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), sie machen die innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht unzumutbar vergleiche VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,; zur Ausnahme vom Erfordernis eines Zugangs zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf siehe UNHCR römisch zwei.3.2.2.2.). Auch die zu erwartende schwierige Lebenssituation des BF bei einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht stellt für sich ebenfalls keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art 3 EMRK dar (siehe zum Ganzen auch EASO Kapitel V., wonach alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif unter Berücksichtigung der individuellen Situation zumutbar sein kann).Auch die zu erwartende schwierige Lebenssituation des BF bei einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht stellt für sich ebenfalls keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar (siehe zum Ganzen auch EASO Kapitel römisch fünf., wonach alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif unter Berücksichtigung der individuellen Situation zumutbar sein kann). 3.2.3. Gesamtbetrachtung: Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein „reales Risiko“ erkannt werden, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und in Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dem BF ist eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und zumutbar.Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein „reales Risiko“ erkannt werden, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und in Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dem BF ist eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§28Absatz 2, Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt III, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:

§ 57Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war. 3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 FPG:3.4.

Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG: 3.4.1. Allgemeines:

§ 52Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Würde durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).Der Begriff „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).Der Begriff „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts

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