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W261 2229614-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW261 2229614-1 Spruch, W261 2229614-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch MMag.a Marion BATTISTI, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 17.01.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch MMag.a Marion BATTISTI, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 17.01.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten durch Herrn Mag. Mathias KAPFERER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, brachte mit Eingabe vom 26.06.2017 (eingelangt am 28.06.2017) im Auftrag seiner Sachwalterin, Frau Drin. XXXX , beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er durch die unabhängige Opferschutzanwaltschaft aufgrund der Unterbringung im Heim XXXX , im Kloster XXXX sowie im Stift XXXX sowie der dort erlittenen körperlichen, psychischen und sexuellen Misshandlungen sowie massiven Vernachlässigungen als „Heimopfer“ anerkannt worden sei. In dieser Eigenschaft sei diesem ein finanzieller Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 25.000,- zuerkannt worden.
  2. Der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten durch Herrn Mag. Mathias KAPFERER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, brachte mit Eingabe vom 26.06.2017 (eingelangt am 28.06.2017) im Auftrag seiner Sachwalterin, Frau Drin. römisch 40 , beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er durch die unabhängige Opferschutzanwaltschaft aufgrund der Unterbringung im Heim römisch 40 , im Kloster römisch 40 sowie im Stift römisch 40 sowie der dort erlittenen körperlichen, psychischen und sexuellen Misshandlungen sowie massiven Vernachlässigungen als „Heimopfer“ anerkannt worden sei. In dieser Eigenschaft sei diesem ein finanzieller Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 25.000,- zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer weise einen Grad der Behinderung von 60 % auf und leide, wie aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.06.2016 an einer Intelligenzminderung und an psychischen Beeinträchtigungen, wie insbesondere an einer paranoiden Schizophrenie. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen nie möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.03.1985 sei für den Beschwerdeführer eine Sachwalterschaft angeordnet worden. Bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.03.1985 sei für den Beschwerdeführer eine Sachwalterschaft angeordnet worden. Hätte der Beschwerdeführer allein an einer Intelligenzminderung gelitten, wäre es ihm möglich gewesen, am Arbeitsleben teilzuhaben. Es sei ihm jedoch aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen, der paranoiden Schizophrenie, der Persönlichkeitsstörung sowie des Kleiderfetischismus nicht möglich gewesen, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Wie dem Opferschutzbericht der Clearingkommission zu entnehmen sei, gebe es einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Erkrankungen, der sozialen Auffälligkeit und der heutigen Lebensgestaltung und der erlebten Gewalt als Kind und als Jugendlicher. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag eine Reihe von Unterlagen an.
  3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 28.06.2017 auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Mitteilung seines anwaltlichen Vertreters vom 17.027.2017 nach und legte neben der geforderten Einverständniserklärung auch die Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2009, 18.03.1985 und 07.01.1993, jeweils betreffend die Sachwalterschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers vor.
  4. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 28.06.2017 auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Mitteilung seines anwaltlichen Vertreters vom 17.027.2017 nach und legte neben der geforderten Einverständniserklärung auch die Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.05.2009, 18.03.1985 und 07.01.1993, jeweils betreffend die Sachwalterschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers vor.
  5. Die belangte Behörde ersuchte mit Emailnachricht vom 29.06.2017 das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , den Behinderteneinstellungsakt des Beschwerdeführers zur Einsicht zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , mit Schreiben vom 30.06.2017 nach. Die belangte Behörde schloss die Kopien aus diesem Akt dem gegenständlichen Verfahren an.
  6. Die belangte Behörde ersuchte mit Emailnachricht vom 29.06.2017 das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , den Behinderteneinstellungsakt des Beschwerdeführers zur Einsicht zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , mit Schreiben vom 30.06.2017 nach. Die belangte Behörde schloss die Kopien aus diesem Akt dem gegenständlichen Verfahren an.
  7. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge das XXXX , das XXXX , das Krankenhaus XXXX , die XXXX , die XXXX , das XXXX , das XXXX , das Kloster XXXX und die Bezirkshauptmannschaft XXXX dort allenfalls vorhandenen Informationen über den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen.
  8. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge das römisch 40 , das römisch 40 , das Krankenhaus römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 , das römisch 40 , das römisch 40 , das Kloster römisch 40 und die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dort allenfalls vorhandenen Informationen über den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Das XXXX teilte mit, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1982 dort aufgenommen worden sei und stellte in weiterer Folge die über den Beschwerdeführer vorhandenen Unterlagen zur Verfügung.Das römisch 40 teilte mit, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1982 dort aufgenommen worden sei und stellte in weiterer Folge die über den Beschwerdeführer vorhandenen Unterlagen zur Verfügung. Die XXXX teilte mit Schreiben vom 17.08.2017 mit, dass über den Beschwerdeführer keine Unterlagen vorhanden seien. Ein namentlich genannter Pater scheine dort auf, es werde gebeten, sich diesbezüglich an die XXXX in XXXX zu wenden.Die römisch 40 teilte mit Schreiben vom 17.08.2017 mit, dass über den Beschwerdeführer keine Unterlagen vorhanden seien. Ein namentlich genannter Pater scheine dort auf, es werde gebeten, sich diesbezüglich an die römisch 40 in römisch 40 zu wenden. Die XXXX informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.08.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.04.1971 bis 06.07.1972 im XXXX untergebracht gewesen sei. Es gebe dazu einen „Erstbericht“ der dem Beschwerdeführer bekannt sein müsse. Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte die XXXX mit, dass die namentlich genannte Schwester im fraglichen Zeitraum nicht im XXXX bekannt sei. Es könne vermutet werden, dass eine andere namentlich genannte Schwester gemeint sein könne, die dem Konvent des Klosters angehöre. Die römisch 40 informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.08.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.04.1971 bis 06.07.1972 im römisch 40 untergebracht gewesen sei. Es gebe dazu einen „Erstbericht“ der dem Beschwerdeführer bekannt sein müsse. Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte die römisch 40 mit, dass die namentlich genannte Schwester im fraglichen Zeitraum nicht im römisch 40 bekannt sei. Es könne vermutet werden, dass eine andere namentlich genannte Schwester gemeint sein könne, die dem Konvent des Klosters angehöre. Die XXXX übermittelte mit Schreiben vom 05.09.2017 die Krankenstandbescheinigungen des Beschwerdeführers. Die römisch 40 übermittelte mit Schreiben vom 05.09.2017 die Krankenstandbescheinigungen des Beschwerdeführers. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 13.09.2017 darüber, dass keinerlei Akten über den Beschwerdeführer aufliegen würden. Es werde darauf hingewiesen, dass möglicherweise beim Magistrat der Stadt XXXX Akten aufliegen könnten. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 13.09.2017 darüber, dass keinerlei Akten über den Beschwerdeführer aufliegen würden. Es werde darauf hingewiesen, dass möglicherweise beim Magistrat der Stadt römisch 40 Akten aufliegen könnten. Die belangte Behörde ersuchte daher mit Schreiben vom 13.09.2017 den Magistrat der Stadt XXXX allfällig über den Beschwerdeführer vorhandene Informationen zu übermitteln. Mit Emailnachricht vom 19.09.2017 teilte eine Vertreterin des Magistrates der Stadt XXXX mit, dass diese für den Beschwerdeführer nicht zuständig gewesen seien und auch dort keine Akten über diesen aufliegen würden. Bei Auflösung des XXXX im Jahr 2009 sei mitgeteilt worden, dass alle älteren Betreuungsakte vom Archiv der XXXX übernommen worden seien. Eine telefonische Anfrage der belangten Behörde im Archiv der XXXX ergab, dass die Akten erst ab dem Jahr 1979 archiviert worden seien. Die belangte Behörde ersuchte daher mit Schreiben vom 13.09.2017 den Magistrat der Stadt römisch 40 allfällig über den Beschwerdeführer vorhandene Informationen zu übermitteln. Mit Emailnachricht vom 19.09.2017 teilte eine Vertreterin des Magistrates der Stadt römisch 40 mit, dass diese für den Beschwerdeführer nicht zuständig gewesen seien und auch dort keine Akten über diesen aufliegen würden. Bei Auflösung des römisch 40 im Jahr 2009 sei mitgeteilt worden, dass alle älteren Betreuungsakte vom Archiv der römisch 40 übernommen worden seien. Eine telefonische Anfrage der belangten Behörde im Archiv der römisch 40 ergab, dass die Akten erst ab dem Jahr 1979 archiviert worden seien. Die XXXX übermittelten mit Schreiben vom 14.09.2017 Unterlagen und diverse Berichte über den Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt in der XXXX .Die römisch 40 übermittelten mit Schreiben vom 14.09.2017 Unterlagen und diverse Berichte über den Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt in der römisch 40 .
  9. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer bzw. seinen anwaltlichen Vertreter mit Emailnachricht vom 11.12.2017 um ergänzende Angaben. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 08.01.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sich das Begehren auch auf das Vorgehen von Herrn Dr. XXXX , der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX , stütze. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung abgeschlossen. Es sei nicht mehr im Detail eruierbar, welche Schulen der Beschwerdeführer besucht habe. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer seinen Verdienstentgang darin begründet sehe, dass es ihm nie möglich gewesen sei, einer geordneten Erwerbstätigkeit dauerhaft nachzugehen, oder sich seinen Lebensunterunterhalt aus eigenem zu sichern. Dies sei nicht auf die bei ihm diagnostizierte mäßiggradige Minderbegabung zurückzuführen. Vielmehr sei diese auf die bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankungen der schizophrenen Störung, der erregbaren Persönlichkeitsstörung sowie den Kleiderfetischismus zurückzuführen. Diese Erkrankungen hätten sich nicht in der nunmehrigen Art und Weise herausgebildet, wäre der Antragsteller nicht Opfer der psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen sowie Vernachlässigungen geworden. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 08.01.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sich das Begehren auch auf das Vorgehen von Herrn Dr. römisch 40 , der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 , stütze. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung abgeschlossen. Es sei nicht mehr im Detail eruierbar, welche Schulen der Beschwerdeführer besucht habe. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer seinen Verdienstentgang darin begründet sehe, dass es ihm nie möglich gewesen sei, einer geordneten Erwerbstätigkeit dauerhaft nachzugehen, oder sich seinen Lebensunterunterhalt aus eigenem zu sichern. Dies sei nicht auf die bei ihm diagnostizierte mäßiggradige Minderbegabung zurückzuführen. Vielmehr sei diese auf die bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankungen der schizophrenen Störung, der erregbaren Persönlichkeitsstörung sowie den Kleiderfetischismus zurückzuführen. Diese Erkrankungen hätten sich nicht in der nunmehrigen Art und Weise herausgebildet, wäre der Antragsteller nicht Opfer der psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen sowie Vernachlässigungen geworden. Es werde die Einholung eines psychiatrischen und eines Gutachtens aus dem Bereich des Arbeitsmarktes zum Beweis dafür, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen kausal auf die Verbrechen zurückzuführen seien und die maßgebliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen würden, beantragt.
  10. Die belangte Behörde führte weitere Erhebungen durch und ersuchte die XXXX mit Schreiben vom 11.12.2017 um Mitteilung, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in den dort genannten Zeiträumen Ersatzleistungen bezogen habe. Laut einem Telefonat am 08.01.2017 würden die Diagnosen zu den genannten Zeiten nicht mitgeteilt werden können.
  11. Die belangte Behörde führte weitere Erhebungen durch und ersuchte die römisch 40 mit Schreiben vom 11.12.2017 um Mitteilung, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in den dort genannten Zeiträumen Ersatzleistungen bezogen habe. Laut einem Telefonat am 08.01.2017 würden die Diagnosen zu den genannten Zeiten nicht mitgeteilt werden können. Mit Schreiben vom 12.12.2017 ersuchte die belangte Behörde XXXX um ergänzende Informationen aus dem Jahr
  12. Nach einer telefonischen Auskunft vom 14.12.2017 würden keine ergänzenden Informationen vorliegen. Mit Schreiben vom 12.12.2017 ersuchte die belangte Behörde römisch 40 um ergänzende Informationen aus dem Jahr
  13. Nach einer telefonischen Auskunft vom 14.12.2017 würden keine ergänzenden Informationen vorliegen. Mit Schreiben vom 12.12.2017 ersuchte die belangte Behörde das XXXX um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthaltes eine Ausbildung absolviert habe, und ob es hierbei Schwierigkeiten gegeben habe. Laut einem Telefonat vom 8.01.2018 würden dazu dort keine Unterlagen mehr aufliegen. Mit Schreiben vom 12.12.2017 ersuchte die belangte Behörde das römisch 40 um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthaltes eine Ausbildung absolviert habe, und ob es hierbei Schwierigkeiten gegeben habe. Laut einem Telefonat vom 8.01.2018 würden dazu dort keine Unterlagen mehr aufliegen. Mit Schreiben vom 12.12.2017 ersuchte die belangte Behörde das XXXX mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, ob versucht wurde, diesen zu vermitteln, und ob es gesundheitliche Einschränkungen bezüglich seiner Vermittlung gegeben habe. Das XXXX teilte mit Schreiben vom 15.12.2017 mit, dass für den Beschwerdeführer keine Vermittlungsversuche stattgefunden hätten. Es gäbe Befunde, welche belegen würden, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden, welche bei der Planung der weiteren beruflichen Möglichkeiten berücksichtigt werden würden. Mit Schreiben vom 12.12.2017 ersuchte die belangte Behörde das römisch 40 mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, ob versucht wurde, diesen zu vermitteln, und ob es gesundheitliche Einschränkungen bezüglich seiner Vermittlung gegeben habe. Das römisch 40 teilte mit Schreiben vom 15.12.2017 mit, dass für den Beschwerdeführer keine Vermittlungsversuche stattgefunden hätten. Es gäbe Befunde, welche belegen würden, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden, welche bei der Planung der weiteren beruflichen Möglichkeiten berücksichtigt werden würden.
  14. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge am 11.04.2018 den ärztlichen Dienst, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erstellen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.06.2017 erstatteten Gutachten vom 01.07.2018 kam der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Minderbegabung und an einer paranoiden Schizophrenie – Residiualzustand leide. Ein Kausalzusammenhang mit den am Beschwerdeführer begangenen Verbrechen könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Leiden des Beschwerdeführers seien auch durch die Heimunterbringung nicht maßgeblich schlechter verlaufen. Die Verbrechen hätten möglicherweise einen Einfluss darauf gehabt, seien aber nicht als maßgebliche Ursache für die Leiden des Beschwerdeführers anzusehen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie arbeitsunfähig.
  15. Die belangte Behörde ersuchte den medizinischen Sachverständigen mit Schreiben vom 10.10.2018 um Gutachtensergänzung. Der medizinische Sachverständige erstattete am 29.11.2018 ein nervenfachärztliches Ergänzungsgutachten, wonach auch durch die erweiterte Fragestellung, ob auch die anderen Heimunterbringungen und der sexuelle Missbrauch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in XXXX kausal für die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sein könnten, kein anderes Ergebnis vorliegen würde. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Verbrechen und dem Verdienstentgang des Beschwerdeführers. Es habe in seiner Vergangenheit mehrere belastende Lebensereignisse gegeben, und es sei nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers überwiegend verantwortlich sei. Auch zwischen der Verhaltensstörung und den Verbrechen bestehe kein Kausalzusammenhang.
  16. Die belangte Behörde ersuchte den medizinischen Sachverständigen mit Schreiben vom 10.10.2018 um Gutachtensergänzung. Der medizinische Sachverständige erstattete am 29.11.2018 ein nervenfachärztliches Ergänzungsgutachten, wonach auch durch die erweiterte Fragestellung, ob auch die anderen Heimunterbringungen und der sexuelle Missbrauch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in römisch 40 kausal für die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sein könnten, kein anderes Ergebnis vorliegen würde. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Verbrechen und dem Verdienstentgang des Beschwerdeführers. Es habe in seiner Vergangenheit mehrere belastende Lebensereignisse gegeben, und es sei nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers überwiegend verantwortlich sei. Auch zwischen der Verhaltensstörung und den Verbrechen bestehe kein Kausalzusammenhang.
  17. Die belangte Behörde übermittelte dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 15.01.2019 an den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ein. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 11.02.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab. Es sei notwendig, eine ergänzende mündliche Gutachtenserörterung durchzuführen. Der medizinische Sachverständige habe in seinen Gutachten mehrfach ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch an einer erregbaren Persönlichkeitsstörung und unter tätlichen Aggressionen leide, wiewohl er dies nicht in seiner Diagnose erwähnt habe. Es wäre daher abzuklären, ob der Beschwerdeführer an dieser Persönlichkeitsstörung leide. Der Sachverständige habe auch nicht dargelegt, ob es sich bei der Minderbegabung um eine leichte, mittelgradige, schwere oder schwerste handle. Der Sachverständige möge darlegen, ob es für die Beurteilung einer wechselseitigen Beziehung mit den anderen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht von Relevanz sei, zu wissen, welches Ausmaß die Minderbegabung des Beschwerdeführers aufweise. Der Sachverständige möge näher ausführen, von welchen belastenden Lebensereignissen in welchem Alter er beim Beschwerdeführer ausgehe. Insbesondere möge dabei dargelegt werden, ob zwischen physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt unterschieden werde, und ob die Art der gelebten Gewalt auf den Eintritt und das Ausmaß der nunmehr vorliegenden Gesundheitsschädigungen einen Einfluss habe. Dabei möge berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er Angst habe, von Männern potentiell sexuell belästigt zu werden, weswegen er sich immer wieder Männern gegenüber gewehrt habe. Der Sachverständige möge darlegen, ob es einen maßgeblichen Unterschied mache, welche Formen von Gewalt in welchem Kontext erlebt worden sei. Es sei zu erfragen, wie lange die Anamnese gedauert habe. Der Sachverständige möge dazu Stellung beziehen, dass eine namentlich genannte Psychotherapeutin in einem Artikel der Tiroler Tageszeitung davon ausgehe, dass Heimopfer ein Leben lang ein Opfer bleiben würden, deren Leben sei gekennzeichnet von jahrelanger Gewalt und sexuellem Missbrauch, weswegen dieses stets ein Grenzgang bleibe. Er möge insbesondere dazu Stellung nehmen, ob es für die Biographie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Unterschied gemacht habe, ob er in den genannten Heimen untergebracht worden sei, oder nicht. Der Beschwerdeführer legte den zitierten Artikel aus der Tiroler Tageszeitung vor.
  18. Mit Eingabe vom 13.03.2019 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch MMag.a Marion BATTISTI, Rechtsanwältin in Innsbruck, vertreten werde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass im ergänzend einzuholenden Sachverständigengutachten ein eingehendes Gespräch mit der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers zu führen sein werde.
  19. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Erstattung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens. In seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 18.07.2019, beruhend auf einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2019 und bei Anwesenheit seiner Mutter und seiner Erwachsenenvertreterin, kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Verhaltensstörung bzw. das situationsinadäquate Verhalten des Beschwerdeführers sowohl Symptome der Minderbegabung als auch der paranoiden Schizophrenie sein können. Es sei dies keine eigene Diagnose. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei hochgradig beeinträchtig. Das Herstellen eines Zusammenhangs zwischen sexualisierter Gewalt und Schizophrenie sei rein spekulativ. Die Äußerungen der Psychotherapeutin im Artikel der Tiroler Tageszeitung seien spekulativ. Selbst wenn beim Beschwerdeführer andere Heime gewählt worden wären, hätte dies nichts an den frühkindlichen Bindungserfahrungen, welche der Beschwerdeführer gemacht habe, geändert.
  20. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Gutachten samt Ergänzungen mit Schreiben vom 16.09.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 17.10.2019 durch seine anwaltliche Vertreterin eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass viele der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen auch im weiteren Gutachten vom medizinischen Sachverständigen nicht beantwortet worden seien. Es werde beantragt, einen entwicklungspsychologischen Sachverständigen beizuziehen.
  21. Die belangte Behörde ersuchte den medizinischen Sachverständigen am 21.10.2019 um ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 17.10.
  22. Der medizinische Sachverständige kommt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2019 zum Ergebnis, dass die Relevanz der genetischen Faktoren bei der Entwicklung des schizophrenen Formenkreises vom Beschwerdeführer in Frage gestellt werde. Er halte seine bisherigen Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.
  23. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2017 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt worden sei. Er leide an einer Minderbegabung und an einer paranoiden Schizophrenie um Residualzustand. Es spreche mehr dagegen als dafür, dass die psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers auf die antragsbegründenden Vorfälle in seiner Kindheit und in seiner Jugend zurückzuführen seien, weswegen diesbezüglich kein Kausalzusammenhang habe festgestellt werden können, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.
  24. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2017 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt worden sei. Er leide an einer Minderbegabung und an einer paranoiden Schizophrenie um Residualzustand. Es spreche mehr dagegen als dafür, dass die psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers auf die antragsbegründenden Vorfälle in seiner Kindheit und in seiner Jugend zurückzuführen seien, weswegen diesbezüglich kein Kausalzusammenhang habe festgestellt werden können, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.
  25. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, die belangte Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht umfassend erhoben. Der medizinische Sachverständige habe die gestellten Fragen nicht ausreichend beantwortet, er habe zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, auf Basis welcher theoretischen Modelle er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen sei. Es werde daher neuerlich der Antrag gestellt, ein entwicklungspsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig. Die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den psychiatrischen Leiden und den am Beschwerdeführer begangenen Verbrechen bestehe. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, aufgrund welcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Unfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen, ob diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen (mit)ursächlich seien, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst einen Unterhalt verschaffen könne, und falls ja, welche dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal auf die erlebten Verbrechen zurückzuführen seien, bzw. wie sich dieser aktenkundige Krankheitsverlauf auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers bis dato ausgewirkt habe. Aus den im Akt aufliegenden Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem
  26. Lebensjahr arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei aus den im Akt aufliegenden medizinischen Befunden und vorgelegten Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auf die Erfahrungen in den Kinderheimen zurückzuführen seien. Es hätte festgesellt werden müssen, dass der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ohne diese Erkrankungen maßgeblich anders verlaufen wäre. Die belangte Behörde hätte daher den eingebrachten Antrag auf Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentgangens nach dem Verbrechensopfergesetz zu bewilligen gehabt. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angebotenen Beweise aufzunehmen, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges stattzugeben.
  27. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 11.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 16.03.2020 einlangte.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie mit Schreiben vom 18.05.2020 zu ersuchen, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erstellen. Die medizinische Sachverständige kam in deren psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Mutter am 19.06.2020, und auf Grundlage der im Akt aufliegenden medizinischen Befunde und Berichte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert, ICD-10: F70.1, an einer paranoiden Schizophrenie im Residualzustand, ICD-10: F20.5, an anamnetisch schädlichem Alkoholkonsum, ICD-10: F10.1 und an einer anamnetischen Medikamentenabhängigkeit, ICD-10: F13, leide. Die psychiatrischen Leidenszustände seien akausaler Natur.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens dieses psychiatrische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.08.2020 und räumte diesen die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Durch ein Versehen wurde das Sachverständigengutachten direkt an den Beschwerdeführer zugestellt.
  30. Mit Schreiben vom 15.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das medizinische Sachverständigengutachten neuerlich an den Beschwerdeführer, diesmal richtigerweise an seine anwaltliche Vertreterin und räumte die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme ein. Diese beantragte mit Eingabe vom 29.10.2020 eine Fristerstreckung zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 24.11.
  31. Diesem Ersuchen gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.10.2020 Folge. In der Stellungnahme vom 24.11.2020 führte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin zusammenfassend aus, dass sich die medizinische Sachverständige in deren Gutachten auf Unterlagen und Berichte aus den Kinderheimen und aus dem LKH XXXX stütze, welche dem Beschwerdeführer nicht vorliegen würden. Es werde daher gebeten, diese Unterlagen dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen.In der Stellungnahme vom 24.11.2020 führte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin zusammenfassend aus, dass sich die medizinische Sachverständige in deren Gutachten auf Unterlagen und Berichte aus den Kinderheimen und aus dem LKH römisch 40 stütze, welche dem Beschwerdeführer nicht vorliegen würden. Es werde daher gebeten, diese Unterlagen dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Die Unterbringungszeiten des Beschwerdeführers in den einzelnen Heimen und Anstalten würden divergieren. Es sei auch nicht dargelegt worden, ob das wiederholte „Nachhauseholen“ des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die gestellten Diagnosen gehabt habe. Es finde sich in einem medizinischen Bericht, welcher noch vor der erstmaligen Unterbringung in die XXXX erstellt worden sei, eine prognostische Einschätzung, wonach sich ein Teil des Entwicklungsrückstandes rasch aufholen ließe, was darauf hoffen lasse, dass das Kind unter guter erzieherischer Führung und Anleitung lerne, seine geistigen Fähigkeiten zur weiteren Anpassung und Normalisierung einzusetzen. Eine feste Bindung an eine Mutterperson werde als unbedingt notwendig erachtet. Dazu werde gebeten darzulegen, ob sich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers negativ auf seine weitere Entwicklung ausgewirkt habe. Die medizinische Sachverständige weise in deren Gutachten selbst darauf hin, dass die Entwicklung psychischer Störungen bei Patienten mit Intelligenzminderung von biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren abhängig sei, und die Rate in Abhängigkeit von der Zahl erlebter belastetet Lebensereignisse und belasteter Familienbeziehungen höher sei. Es bestehe eine Widerspruch im Gutachten insofern, als die medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass beim Beschwerdeführer bereits in der Jugend eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei, und in einem Gutachten aus dem Jahr 1993 (der Beschwerdeführer sei damals 32 Jahre alt gewesen), keine Anhaltspunkte für Wahnbildungen oder Sinnestäuschungen zu finden sei. In XXXX sei eine Propfpsychose diagnostiziert worden. Die Gutachterin möge darlegen, was darunter zu verstehen sei. Nachdem die Ätiologie der paranoiden Schizophrenie nicht restlos geklärt sei, diese jedoch auch auf erbgenetische Faktoren zurückgeführt werden könne, werde die medizinische Sachverständige ersucht, darzulegen, welche erbgenetischen Faktoren beim Beschwerdeführer erhoben und als gegeben erachtet worden seien. Weiters möge ausgeführt werden, inwiefern auch Schockerlebnisse bzw. erlebte Traumata Auswirkungen auf die zentralnervösen Botenstoffe haben können, oder auch nicht, und welche Schockerlebnisse im Lebenslauf des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, und mit welcher Wahrscheinlichkeit sich diese auf die zentralnervösen Transmittersysteme bzw. Botenstoffe ausgewirkt hätten. Es möge dargelegt werden, ob Studien aus der Entwicklungspsychologie bzw. Psychotherapie in deren Gutachten eingeflossen seien. Schließlich möge dargelegt werden, inwiefern die fehlende Erwähnung der Misshandlungen in den Berichten beginnend ab dem Jahren 1979 auf die fehlende Kausalität für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schließen lasse, oder ob es auch andere Gründe dafür geben könne, dass die Misshandlungen nicht erwähnt worden seien, wie beispielsweise die gesellschaftliche Tabuisierung dieser Thematik über Jahrzehent hinweg und die Unfähigkeit einer traumatisierten Person, über derartige Traumata sprechen zu können. Es werde die Einholung eines ergänzenden entwicklungspsychologischen Sachverständigengutachtens bzw. psychotherapeutischen Gutachtens beantragt, um eine ganzheitliche Beurteilung des Sachverhaltes und insbesondere eine Kausalität zwischen den erlittenen Misshandlungen in den Kinderheimen und den festgestellten Diagnosen zu ermöglichen. Im Übrigen würden die Beweisanträge, welche in der Beschwerde gestellt worden seien, explizit aufrecht erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 25.11.2020 an die belangte Behörde. Die Unterbringungszeiten des Beschwerdeführers in den einzelnen Heimen und Anstalten würden divergieren. Es sei auch nicht dargelegt worden, ob das wiederholte „Nachhauseholen“ des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die gestellten Diagnosen gehabt habe. Es finde sich in einem medizinischen Bericht, welcher noch vor der erstmaligen Unterbringung in die römisch 40 erstellt worden sei, eine prognostische Einschätzung, wonach sich ein Teil des Entwicklungsrückstandes rasch aufholen ließe, was darauf hoffen lasse, dass das Kind unter guter erzieherischer Führung und Anleitung lerne, seine geistigen Fähigkeiten zur weiteren Anpassung und Normalisierung einzusetzen. Eine feste Bindung an eine Mutterperson werde als unbedingt notwendig erachtet. Dazu werde gebeten darzulegen, ob sich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers negativ auf seine weitere Entwicklung ausgewirkt habe. Die medizinische Sachverständige weise in deren Gutachten selbst darauf hin, dass die Entwicklung psychischer Störungen bei Patienten mit Intelligenzminderung von biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren abhängig sei, und die Rate in Abhängigkeit von der Zahl erlebter belastetet Lebensereignisse und belasteter Familienbeziehungen höher sei. Es bestehe eine Widerspruch im Gutachten insofern, als die medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass beim Beschwerdeführer bereits in der Jugend eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei, und in einem Gutachten aus dem Jahr 1993 (der Beschwerdeführer sei damals 32 Jahre alt gewesen), keine Anhaltspunkte für Wahnbildungen oder Sinnestäuschungen zu finden sei. In römisch 40 sei eine Propfpsychose diagnostiziert worden. Die Gutachterin möge darlegen, was darunter zu verstehen sei. Nachdem die Ätiologie der paranoiden Schizophrenie nicht restlos geklärt sei, diese jedoch auch auf erbgenetische Faktoren zurückgeführt werden könne, werde die medizinische Sachverständige ersucht, darzulegen, welche erbgenetischen Faktoren beim Beschwerdeführer erhoben und als gegeben erachtet worden seien. Weiters möge ausgeführt werden, inwiefern auch Schockerlebnisse bzw. erlebte Traumata Auswirkungen auf die zentralnervösen Botenstoffe haben können, oder auch nicht, und welche Schockerlebnisse im Lebenslauf des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, und mit welcher Wahrscheinlichkeit sich diese auf die zentralnervösen Transmittersysteme bzw. Botenstoffe ausgewirkt hätten. Es möge dargelegt werden, ob Studien aus der Entwicklungspsychologie bzw. Psychotherapie in deren Gutachten eingeflossen seien. Schließlich möge dargelegt werden, inwiefern die fehlende Erwähnung der Misshandlungen in den Berichten beginnend ab dem Jahren 1979 auf die fehlende Kausalität für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schließen lasse, oder ob es auch andere Gründe dafür geben könne, dass die Misshandlungen nicht erwähnt worden seien, wie beispielsweise die gesellschaftliche Tabuisierung dieser Thematik über Jahrzehent hinweg und die Unfähigkeit einer traumatisierten Person, über derartige Traumata sprechen zu können. Es werde die Einholung eines ergänzenden entwicklungspsychologischen Sachverständigengutachtens bzw. psychotherapeutischen Gutachtens beantragt, um eine ganzheitliche Beurteilung des Sachverhaltes und insbesondere eine Kausalität zwischen den erlittenen Misshandlungen in den Kinderheimen und den festgestellten Diagnosen zu ermöglichen. Im Übrigen würden die Beweisanträge, welche in der Beschwerde gestellt worden seien, explizit aufrecht erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 25.11.2020 an die belangte Behörde.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 17.12.2020 ein Konvolut an Unterlagen aus der XXXX , aus dem XXXX und aus diversen XXXX Kliniken zur weiteren Verwendung.
  33. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 17.12.2020 ein Konvolut an Unterlagen aus der römisch 40 , aus dem römisch 40 und aus diversen römisch 40 Kliniken zur weiteren Verwendung.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 25.02.2021 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer laufend bedarfsorientierte Mindestsicherung erhält und seit dem Jahr 1978 immer wieder nur in kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen tätig gewesen ist.
  35. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung durch. An dieser Verhandlung nahmen die anwaltliche Vertreterin und die medizinische Sachverständige teil. Der Beschwerdeführer nahm im Einvernehmen mit dem erkennenden Senat nicht an der Beschwerdeverhandlung teil, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Zuge dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte eine ausführliche Erörterung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Die medizinische Sachverständige führte dabei aus, dass sie nicht nur Fachärztin für Psychiatrie, sondern unter anderem auch eine allgemein beeidete medizinische Sachverständige für Psychotherapie sei. Zusammenfassend gebe es keinen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen und der diagnostizierten Intelligenzminderung und der paranoiden Schizophrenie. Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers verwies abschließend neuerlich darauf, dass die MitarbeiterInnen der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe ihrer Garantenstellung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen seien. Es sei bereits im Jahr 1965 bekannt gewesen, dass die Eltern des BF diesen nicht hätten nach Hause nehmen dürfen, und dieser stattdessen eine feste Bindung an eine Mutterperson gebraucht hätte. Man habe den Beschwerdeführer nicht vor seinem Herkunftssystem geschützt, was ein gröbliches Vernachlässigen im Sinne des § 92 StGB darstelle, welches mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu den heute gegebenen Beeinträchtigungen und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt habe. Es werde neuerlich die Einholung eines entwicklungspsychologischen bzw. psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens beantragt. Nach einer Beratung über diesen Antrag gab der erkennende Senat diesem keine Folge. Im Zuge dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte eine ausführliche Erörterung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Die medizinische Sachverständige führte dabei aus, dass sie nicht nur Fachärztin für Psychiatrie, sondern unter anderem auch eine allgemein beeidete medizinische Sachverständige für Psychotherapie sei. Zusammenfassend gebe es keinen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen und der diagnostizierten Intelligenzminderung und der paranoiden Schizophrenie. Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers verwies abschließend neuerlich darauf, dass die MitarbeiterInnen der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe ihrer Garantenstellung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen seien. Es sei bereits im Jahr 1965 bekannt gewesen, dass die Eltern des BF diesen nicht hätten nach Hause nehmen dürfen, und dieser stattdessen eine feste Bindung an eine Mutterperson gebraucht hätte. Man habe den Beschwerdeführer nicht vor seinem Herkunftssystem geschützt, was ein gröbliches Vernachlässigen im Sinne des Paragraph 92, StGB darstelle, welches mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu den heute gegebenen Beeinträchtigungen und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt habe. Es werde neuerlich die Einholung eines entwicklungspsychologischen bzw. psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens beantragt. Nach einer Beratung über diesen Antrag gab der erkennende Senat diesem keine Folge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am XXXX als voreheliches Kind seiner Eltern in XXXX geboren. Er wurde am römisch 40 als voreheliches Kind seiner Eltern in römisch 40 geboren. Seine Eltern heirateten im Jahr 1962 und ließen sich wieder scheiden, als der Beschwerdeführer ca. drei Jahre alt war. Der Vater des Beschwerdeführers war als Autolackierer tätig und seine Mutter war Hausfrau. Der Beschwerdeführer kam in einem durch Armut geprägten, schwierigen, ihn ablehnenden und misshandelten Familiensystem auf die Welt. Nach wechselnden Unterbringungen, da ihn weder die Mutter noch die Großeltern versorgen konnten/wollten, der Vater gewalttätig war und sich offensichtlich um ihn nicht kümmerte, ist er im Alter von vier Jahren verwahrlost, mit Zeichen von körperlichen Misshandlungen in einem Heimkindergarten in XXXX und von dort, aufgrund seines schlechten Zustands umgehend in der Kinderklinik, gekommen. Der Beschwerdeführer kam in einem durch Armut geprägten, schwierigen, ihn ablehnenden und misshandelten Familiensystem auf die Welt. Nach wechselnden Unterbringungen, da ihn weder die Mutter noch die Großeltern versorgen konnten/wollten, der Vater gewalttätig war und sich offensichtlich um ihn nicht kümmerte, ist er im Alter von vier Jahren verwahrlost, mit Zeichen von körperlichen Misshandlungen in einem Heimkindergarten in römisch 40 und von dort, aufgrund seines schlechten Zustands umgehend in der Kinderklinik, gekommen. Es wurden dort zusätzlich zum Rückstand in der geistigen/intellektuellen Entwicklung (im Grad einer leichten Intelligenzminderung) gravierende Verhaltensauffälligkeiten mit auto- und fremdaggressiven Tendenzen und massiv gestörtem Sozialverhalten diagnostiziert, und das Kind nach einer durch Rehabilitationsmaßnahmen erzielten Besserung in den Heimkindergarten rücküberstellt. Weder der Vater noch die Mutter leisteten Unterhalt für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat an diese Zeit keine Erinnerung. Vor dem Erreichen der Schulpflicht wurde er von seinem Vater aus dem Heim genommen, und er verbrachte einige Zeit bei den Großeltern väterlicher- und später mütterlicherseits. Nirgends fand der Beschwerdeführer einen Platz zum Leben, und er wurde nirgends ausreichend versorgt. Ob Verhaltensauffälligkeiten zu diesem Zeitpunkt bestanden haben, lässt sich nicht objektivieren, es ist jedoch als sehr wahrscheinlich einzuschätzen, da sie vor und nach dem relevanten Zeitraum bestanden hatten. Um die Schulpflicht zu ermöglichen, war im Alter von ca. acht Jahren eine wiederholte Heimunterbringung im Kloster XXXX angeordnet worden, wo der Beschwerdeführer die Sonderschule besuchte. Er war ein ewiger Außenseiter und wurde von den Kindern abgelehnt und verspottet. Er griff dort mehrere Kinder tätlich an und verletzt diese, er ging auch auf den Lehrer los.Um die Schulpflicht zu ermöglichen, war im Alter von ca. acht Jahren eine wiederholte Heimunterbringung im Kloster römisch 40 angeordnet worden, wo der Beschwerdeführer die Sonderschule besuchte. Er war ein ewiger Außenseiter und wurde von den Kindern abgelehnt und verspottet. Er griff dort mehrere Kinder tätlich an und verletzt diese, er ging auch auf den Lehrer los. Wie lange er im Kloster XXXX geblieben ist, lässt sich nicht objektiv feststellen. Es ist zu vermuten, dass er nicht durchgängig in der Anstalt untergebracht war. Nach der Entlassung aus dem Klosterheim im Alter von zwölf Jahren kam der Beschwerdeführer abermals zu seiner Großmutter nach XXXX Wegen psychischer und physischer Misshandlung durch seine Großmutter nahm in seine Mutter, welche zu dem Zeitpunkt in XXXX verheiratet gewesen war, bei sich auf. Damals verbrachte der Beschwerdeführer bereits viel Zeit auf Müllablagestellen und sammelte Metall, Maschinenbestandteile und Teile elektrischer Geräte. Auf Betreiben der Mutter wurde er wegen massiven Erziehungsproblemen, Aggressivität gegenüber der Mutter sowie Ablehnung und Misshandlung durch den Stiefvater in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, auf die Station von Prim. Dr. XXXX im XXXX aufgenommen.Wie lange er im Kloster römisch 40 geblieben ist, lässt sich nicht objektiv feststellen. Es ist zu vermuten, dass er nicht durchgängig in der Anstalt untergebracht war. Nach der Entlassung aus dem Klosterheim im Alter von zwölf Jahren kam der Beschwerdeführer abermals zu seiner Großmutter nach römisch 40 Wegen psychischer und physischer Misshandlung durch seine Großmutter nahm in seine Mutter, welche zu dem Zeitpunkt in römisch 40 verheiratet gewesen war, bei sich auf. Damals verbrachte der Beschwerdeführer bereits viel Zeit auf Müllablagestellen und sammelte Metall, Maschinenbestandteile und Teile elektrischer Geräte. Auf Betreiben der Mutter wurde er wegen massiven Erziehungsproblemen, Aggressivität gegenüber der Mutter sowie Ablehnung und Misshandlung durch den Stiefvater in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, auf die Station von Prim. Dr. römisch 40 im römisch 40 aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab bei der gutachterlichen Untersuchung am 19.06.2020 an, dass, wenn er dort missbraucht worden wäre, dies im Schlaf in der Nacht passiert sein muss, da er keine Kenntnis davon habe. In weiterer Folge kam der Beschwerdeführers ins Heim im Stift XXXX , wo er die Sonderschule besuchte und in der fünften Klasse, ohne die Schulziele zu erreichen, ausgeschult wurde. Der weitere Schulbesuch wurde ihm wegen seines störenden und aggressiven Verhaltens mit tätlichen Angriffen auf die Mitschüler und Lehrer untersagt.In weiterer Folge kam der Beschwerdeführers ins Heim im Stift römisch 40 , wo er die Sonderschule besuchte und in der fünften Klasse, ohne die Schulziele zu erreichen, ausgeschult wurde. Der weitere Schulbesuch wurde ihm wegen seines störenden und aggressiven Verhaltens mit tätlichen Angriffen auf die Mitschüler und Lehrer untersagt. Die danach begonnene Maurerlehre brach der Beschwerdeführer ab. Davor und danach sammelte er Müll und Buntmetalle und handelte damit jeden Samstag am Flohmarkt. Der Grund des Abbruches der Maurerlehre ist nicht mehr feststellbar. Wegen polytoper Kriminalität (Diebstähle, gefährliche Drohungen, tätliche Angriffe) ist der Beschwerdeführer mehrmals verurteilt und schließlich in den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB in die forensische psychiatrische Abteilung eingewiesen worden. Es erscheint als sehr wahrscheinlich, dass die gefährlichen Drohungen und tätliche Angriffe die Folge wahnhafter Realitätsverkennung bei beginnender und erst später diagnostizierter paranoider Schizophrenie waren. Insgesamt ist der Beschwerdeführer wiederholt stationär psychiatrisch behandelt worden. Über gerichtliche Weisung steht er in Betreuung der forensischen Ambulanz, erhält Neuroleptika u.a. in Depotform und darf aufgrund einer gerichtlichen Weisung nicht mehr am Flohmarkt handeln.Wegen polytoper Kriminalität (Diebstähle, gefährliche Drohungen, tätliche Angriffe) ist der Beschwerdeführer mehrmals verurteilt und schließlich in den Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in die forensische psychiatrische Abteilung eingewiesen worden. Es erscheint als sehr wahrscheinlich, dass die gefährlichen Drohungen und tätliche Angriffe die Folge wahnhafter Realitätsverkennung bei beginnender und erst später diagnostizierter paranoider Schizophrenie waren. Insgesamt ist der Beschwerdeführer wiederholt stationär psychiatrisch behandelt worden. Über gerichtliche Weisung steht er in Betreuung der forensischen Ambulanz, erhält Neuroleptika u.a. in Depotform und darf aufgrund einer gerichtlichen Weisung nicht mehr am Flohmarkt handeln. Der Beschwerdeführer war für mehrere Jahre in folgenden Kinderheimen bzw. Einrichtungen untergebracht: 10.03.1965 bis 18.05.1966 bzw. 21.05.1966 im Kinderheim XXXX 10.03.1965 bis 18.05.1966 bzw. 21.05.1966 im Kinderheim römisch 40 14.04.1971 bis 06.07.1972 bzw. 07.07.1972 im Kloster XXXX 14.04.1971 bis 06.07.1972 bzw. 07.07.1972 im Kloster römisch 40 04.12.1974 bis 05.02.1975 und zwischen 03.07.1975 bis 14.07.1975 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX 04.12.1974 bis 05.02.1975 und zwischen 03.07.1975 bis 14.07.1975 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 14.07.1975 bis Herbst 1977 im Stift XXXX 14.07.1975 bis Herbst 1977 im Stift römisch 40 Die Zeiten der Heimaufenthalte wurden wiederum mehrfach durch die Unterbringung in der Familie: bei der Großmutter väterlicherseits in XXXX , bei der Großmutter mütterlicherseits in XXXX , sowie bei der Mutter in XXXX unterbrochen. Es lässt sich nicht feststellen, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer tatsächlich in der Familie lebte, bzw. wie oft und für welche Zeiträume die Aufenthalte in den Kinderheimen unterbrochen wurden.Die Zeiten der Heimaufenthalte wurden wiederum mehrfach durch die Unterbringung in der Familie: bei der Großmutter väterlicherseits in römisch 40 , bei der Großmutter mütterlicherseits in römisch 40 , sowie bei der Mutter in römisch 40 unterbrochen. Es lässt sich nicht feststellen, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer tatsächlich in der Familie lebte, bzw. wie oft und für welche Zeiträume die Aufenthalte in den Kinderheimen unterbrochen wurden. Der Beschwerdeführer hatte zeit seines Lebens keine feste Bindung an eine verlässliche Mutterperson. Der Beschwerdeführer war während seiner Aufenthalte im Heim in XXXX und im Kloster XXXX physischen und physischen Misshandlungen, u.a. in Form von Scheitelknien, Schlägen, u.a. mit der Rute oder der Schaufel, und Einsperren im Keller ausgesetzt. Während seiner Aufenthalte an der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung des XXXX sowie im Stift XXXX war der Beschwerdeführer physischen, psychischen und sexuellen Misshandlungen, u.a. in Form von Schlägen ins Gesicht, Berührung seines Penis und Analverkehr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war während seiner Aufenthalte im Heim in römisch 40 und im Kloster römisch 40 physischen und physischen Misshandlungen, u.a. in Form von Scheitelknien, Schlägen, u.a. mit der Rute oder der Schaufel, und Einsperren im Keller ausgesetzt. Während seiner Aufenthalte an der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung des römisch 40 sowie im Stift römisch 40 war der Beschwerdeführer physischen, psychischen und sexuellen Misshandlungen, u.a. in Form von Schlägen ins Gesicht, Berührung seines Penis und Analverkehr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer erhielt von der Stiftung XXXX in Österreich eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 25.000,- und Übernahme von 30 Therapiestunden (bei Bedarf).Der Beschwerdeführer erhielt von der Stiftung römisch 40 in Österreich eine finanzielle Hilfe im Betrag von € 25.000,- und Übernahme von 30 Therapiestunden (bei Bedarf). Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.07.2017 eine Heimopferrente. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden psychischen Gesundheitsschädigungen:  Leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert, ICD-10: F70.1  Paranoide Schizophrenie im Residualzustand, ICD-I0: F20.5  Anamnestisch Schädlicher Alkoholkonsum ICD-I0: FI0.I  Anamnestisch Medikamentenabhängigkeit ICD-I0: F13 Der Beschwerdeführer hat seit 1985 eine Sachwalterin bzw. einen Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter), wobei die zu besorgenden Angelegenheiten die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gericht und die Einkommens- und Vermögensverwaltung sind. Der Beschwerdeführer war bereits vor der Erreichung seines
  37. Lebensjahres und auch danach wegen der paranoiden Schizophrenie und der Intelligenzminderung nicht in der Lage, sich selbst dauerhaft den Unterhalt zu verschaffen. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Erlebnisse und die Misshandlungen im Kinderheim XXXX , im Kloster XXXX , in der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX und/oder im XXXX eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigungen erlitten hat, die zu einem verbrechenskausalen Verdienstentgang geführt haben. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Erlebnisse und die Misshandlungen im Kinderheim römisch 40 , im Kloster römisch 40 , in der Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 und/oder im römisch 40 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigungen erlitten hat, die zu einem verbrechenskausalen Verdienstentgang geführt haben.
  38. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf den im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Kopien des seines Reisepasses (vgl. AS 76). Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf den im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Kopien des seines Reisepasses vergleiche AS 76). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vor der Heimunterbringung, zum Überstellungsgrund sowie zum Beginn und Ende der Heimaufenthalte gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der von der belangten Behörde eingeholten Berichte, welche sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers, bzw. jener seiner Mutter decken. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf die Ausführungen im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2020 (vgl. OZ 5) und auf die dort genannten Berichte und medizinischen Befunde.Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf die Ausführungen im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2020 vergleiche OZ 5) und auf die dort genannten Berichte und medizinischen Befunde. Die Feststellungen zu den Sachwaltern des Beschwerdeführers und deren Aufgabengebiete beruhen auf den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2017 vorgelegten Beschlüssen des Bezirksgerichtes Innsbruck (vgl. AS 37 – AS 52). Die Feststellungen zu den Sachwaltern des Beschwerdeführers und deren Aufgabengebiete beruhen auf den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2017 vorgelegten Beschlüssen des Bezirksgerichtes Innsbruck vergleiche AS 37 – AS 52). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung in den Heimen und Anstalten psychischer und physischer und teilweise auch sexueller Gewalt ausgesetzt war, beruhen auf dem vom Beschwerdeführer mit der Antragstellung vorgelegten Clearingbericht vom 23.06.2015 (vgl. AS 4 – AS 6a).Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung in den Heimen und Anstalten psychischer und physischer und teilweise auch sexueller Gewalt ausgesetzt war, beruhen auf dem vom Beschwerdeführer mit der Antragstellung vorgelegten Clearingbericht vom 23.06.2015 vergleiche AS 4 – AS 6a). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zeit seines Lebens keine feste Bindung an eine verlässliche Mutterperson hatte, ergibt sich aus der Gesamtschau der im Akt aufliegenden Unterlagen und Berichte. Seine eigene Mutter war nachweislich nicht in der Lage, diese Rolle zu übernehmen, auch die Großmütter konnten oder wollten diese Rolle nicht ausfüllen. Die Unterbringungen des Beschwerdeführers in den diversen Kinderheimen waren immer wieder unterbrochen durch Aufenthalte in seiner Familie, was mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu tun hatte, dass seine Eltern nicht in der Lage bzw. gewillt waren, die dafür vorgeschriebenen Unterhaltskosten zu bezahlen (vgl. AS 133ff, 139). Ob der Beschwerdeführer in den Kinderheimen eine derartige Bezugsperson gefunden hatte, bzw. hätte finden können, lässt sich nach nunmehr mehr als 50 Jahren nicht mehr genau feststellen. Nachdem auch die Heimzeiten dauernd unterbrochen waren, lässt dies darauf schließen, dass der Beschwerdeführer auch dort keine verlässliche und vor allem dauerhafte Bezugsperson hatte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zeit seines Lebens keine feste Bindung an eine verlässliche Mutterperson hatte, ergibt sich aus der Gesamtschau der im Akt aufliegenden Unterlagen und Berichte. Seine eigene Mutter war nachweislich nicht in der Lage, diese Rolle zu übernehmen, auch die Großmütter konnten oder wollten diese Rolle nicht ausfüllen. Die Unterbringungen des Beschwerdeführers in den diversen Kinderheimen waren immer wieder unterbrochen durch Aufenthalte in seiner Familie, was mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu tun hatte, dass seine Eltern nicht in der Lage bzw. gewillt waren, die dafür vorgeschriebenen Unterhaltskosten zu bezahlen vergleiche AS 133ff, 139). Ob der Beschwerdeführer in den Kinderheimen eine derartige Bezugsperson gefunden hatte, bzw. hätte finden können, lässt sich nach nunmehr mehr als 50 Jahren nicht mehr genau feststellen. Nachdem auch die Heimzeiten dauernd unterbrochen waren, lässt dies darauf schließen, dass der Beschwerdeführer auch dort keine verlässliche und vor allem dauerhafte Bezugsperson hatte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Die Feststellung zur Entschädigungszahlung durch die Stiftung XXXX in Österreich beruht auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 11.01.2016 (vgl. AS 17).Die Feststellung zur Entschädigungszahlung durch die Stiftung römisch 40 in Österreich beruht auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 11.01.2016 vergleiche AS 17). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2017 eine Heimopferrente bezieht beruhen auf den Angaben seiner anwaltlichen Vertreterin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2017 eine Heimopferrente bezieht beruhen auf den Angaben seiner anwaltlichen Vertreterin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.
  39. Darin geht die medizinische Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf alle Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und setzt sich mit allen im Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Fragestellungen des Beschwerdeführers im Detail auseinander. Die von der medizinischen Sachverständigen diagnostizierte Intelligenzminderung des Beschwerdeführers, wird als stehen gebliebene oder unvollständige Entwicklung der geistigen Fähigkeiten, mit besonderer Beeinträchtigung von Fertigkeiten die zum Intelligenzniveau beitragen, wie: Kognition, Sprache, motorische und soziale Fähigkeiten definiert. Die die Ursachen der Intelligenzminderung sind vielgestaltig und können nicht immer ausfindig gemacht werden. Eine Intelligenzminderung kann ohne oder mit Verhaltensstörungen, welche beobachtungs- und behandlungspflichtig sind, verlaufen. Zu problematischem Verhalten bei Intelligenzminderung gehören folgende Störungsmuster: Störungen in der Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung, Störung im Kommunikationsverhalten, Störung im Einhalten von Grenzen, Störung im Umgang mit Anforderungen, erhöhte Ablenkbarkeit und Störung des Arbeitsverhaltens, Störung im Bereich der Ausdauer und Frustrationstoleranz sowie Störung in weiteren Bereichen wie Persönlichkeit und Antrieb. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit ist die Intelligenzminderung häufig mit Beeinträchtigungen mit aggressiven Durchbrüchen im Sinne einer mangelnden Selbstregulierungsfähigkeit und Veränderungen im Antrieb sowie mit Störungen in der Entwicklung von sozialen Beziehungen assoziiert. Dazu gehören eher unbestimmte Beziehungen, selten tiefergehende Freundschaften mit Altersgenossen, fehlende Autonomie, mangelnde Verantwortung, Abhängigkeit und Suggestibilität, kognitiver Stress bei Umgebungsveränderungen und Mangel an sozialer Akzeptanz und Unterstützung, welche wiederum die persönliche Entwicklung negativ beeinflussen können. Für die Entwicklung psychischer Störungen bei Patienten mit Intelligenzminderung zeichnen biologische, psychologische und soziale Faktoren verantwortlich. Diese lassen sich im Einzelfall nur schwer voneinander abgrenzen und beeinflussen sich gegenseitig. Menschen mit einer Intelligenzminderung sind aufgrund ihrer begrenzten kognitiven und kommunikativen Kompetenzen weniger gut in der Lage, ihre Bedürfnisse mitzuteilen, Verhaltensweisen ihrer Interaktionspartner zu antizipieren, eigene Handlungen zu planen oder Belastungen adäquat zu bewältigen. Zudem werden sie oftmals, beginnend ab dem Kindergartenalter mit sozialer Ablehnung konfrontiert, was als Reaktion impulsives aggressives Verhalten generieren kann. Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich der stationären Untersuchung 1965 in der Kinderklinik, d.h. vor der Übernahme in den Heimkindergarten in XXXX die für eine Intelligenzminderung bei Kleinkindern typische Verhaltensstörungen beschrieben: massive Unruhe und Impulsivität, Wutausbrüche, Kratzen, Schreien, Werfen mit Gegenständen und Zerstören dieser, selbstverletzendes Verhaften. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten Heimunterbringung an einer Intelligenzminderung gelitten hatte, und kein Zusammenhang zwischen den erlittenen Misshandlungen und dieser Gesundheitsschädigung besteht.Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich der stationären Untersuchung 1965 in der Kinderklinik, d.h. vor der Übernahme in den Heimkindergarten in römisch 40 die für eine Intelligenzminderung bei Kleinkindern typische Verhaltensstörungen beschrieben: massive Unruhe und Impulsivität, Wutausbrüche, Kratzen, Schreien, Werfen mit Gegenständen und Zerstören dieser, selbstverletzendes Verhaften. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten Heimunterbringung an einer Intelligenzminderung gelitten hatte, und kein Zusammenhang zwischen den erlittenen Misshandlungen und dieser Gesundheitsschädigung besteht. Die paranoide Schizophrenie wurde beim Beschwerdeführer in seiner Jugend diagnostiziert. Die Schizophrenie kann akut mit schwerwiegend gestörtem Verhalten oder schleichend mit allmählicher Entwicklung seltsamer Gedanken und Verhaltensweisen, wie im Fall vom Beschwerdeführer beginnen. Schizophrene Psychosen treten deutlich häufiger bei Personen mit Intelligenzminderung auf. Die Ursachen für schizophrene Erkrankungen ist nicht bekannt, es wird von einer multifaktoriellen Genese mit Störungen im zentralnervösen Transmittersystem ausgegangen, mit Defiziten in der Informationsverarbeitung als Folge. Neuere Forschungsergebnisse weisen darauf hin, dass die zentralnervösen Botenstoffe vor allem Dopamin und Glutamat an der Erkrankung beteiligt sind. Zahlreiche Studien mit unterschiedlichsten bildgebenden Untersuchungen des Gehirns belegen - Schizophrenie ist eine neurodegenerative Erkrankung mit Veränderung der Gehirnstrukturen im Verlauf. Die früher diskutierte Bedeutung bestimmter Beziehungs- und Kommunikationsmuster in der Familie, Erziehungsstilen und belastender Lebensereignisse als mögliche Ursachen einer Schizophrenie konnte wissenschaftlich nicht belegt werden. Daraus folgt, dass es auch keinen Zusammenhang zwischen dieser Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und dem von ihn erlittenen Misshandlungen gibt. Menschen mit primären psychischen Störungen einschließlich Intelligenzminderung können zu Suchtmittelmissbrauch und/oder schädlichem Alkoholgebrauch neigen, um die Verhaltensdefizite auszugleichen, emotionale Labilität und Impulsivität zu kalmieren, und um psychosozialen Problemen zu entkommen. Als besondere psychosoziale Belastungsfaktoren in der Suchtentwicklung gelten: mangelnde Kompensationsmöglichkeiten aufgrund intellektueller und emotionaler Beeinträchtigung oder fehlende Selbstentwicklung. Ein Zusammenhang zwischen den Verbrechen am Beschwerdeführer und diesen Suchterkrankungen besteht jedenfalls laut dem zitierten medizinischen Sachverständigengutachten nicht, vielmehr sind der Substanzmissbrauch und der schädliche Alkoholgebrauch durch den Beschwerdeführer als Folgeerkrankungen der akausalen Intelligenzminderung zu sehen. Auch in keinem der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunden werden seine Gesundheitsschädigungen auf die erlittenen Misshandlungen zurückgeführt. Weswegen diese Misshandlungen in diesen medizinischen Befunden nicht angeführt sind, lässt sich im Rückblick nur vermuten, keinesfalls jedoch von einer medizinischen Sachverständigen seriös feststellen, wie dies die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers in deren Stellungnahme vom 24.11.2020 forderte. Ein weiter zu klärender wesentlicher Punkt ist laut den Ausführungen der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in deren Stellungnahme vom 24.11.2020 aber auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021 (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), ob der Beschwerdeführer sich anders entwickelt hätte, wenn die zuständige Kinder- und Jugendhilfe ausreichend dafür gesorgt hätte, dass dem Beschwerdeführer ab seinem vierten Lebensjahr eine Bindung zu einer verlässlichen Mutterperson zur Verfügung gestanden wäre. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer immer wieder aus den Heimen nach Hause in ein Umfeld entlassen, wo er festgestellter Maßen ebenfalls laufenden Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Ein weiter zu klärender wesentlicher Punkt ist laut den Ausführungen der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in deren Stellungnahme vom 24.11.2020 aber auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021 vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), ob der Beschwerdeführer sich anders entwickelt hätte, wenn die zuständige Kinder- und Jugendhilfe ausreichend dafür gesorgt hätte, dass dem Beschwerdeführer ab seinem vierten Lebensjahr eine Bindung zu einer verlässlichen Mutterperson zur Verfügung gestanden wäre. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer immer wieder aus den Heimen nach Hause in ein Umfeld entlassen, wo er festgestellter Maßen ebenfalls laufenden Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Dazu führte die medizinische Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sich psychodynamische Faktoren als Ursache für eine Schizophrenie Erkrankung nicht bestätigt haben (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Jene von der anwaltlichen Vertreterin angesprochene und in einem medizinischen Bericht des LKH XXXX vom 12.03 1965 (vgl. AS 122ff) angeführte prognostische Hoffnung, dass das Kind (der damals vierjährige Beschwerdeführer) unter guter erzieherischer Führung und Anleitung lernen werde, seine geistigen Fähigkeiten zur weiteren Anpassung und Normalisierung einzusetzen, hat sich nicht erfüllt. Eine feste Bindung an eine Mutterperson, welche damals laut dem genannten Bericht für den Beschwerdeführer als unbedingt notwendig erachtet wurde, konnte für diesen zeitlebens nicht gewährleistet werden, dies ist unbestritten. Dazu führte die medizinische Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sich psychodynamische Faktoren als Ursache für eine Schizophrenie Erkrankung nicht bestätigt haben vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Jene von der anwaltlichen Vertreterin angesprochene und in einem medizinischen Bericht des LKH römisch 40 vom 12.03 1965 vergleiche AS 122ff) angeführte prognostische Hoffnung, dass das Kind (der damals vierjährige Beschwerdeführer) unter guter erzieherischer Führung und Anleitung lernen werde, seine geistigen Fähigkeiten zur weiteren Anpassung und Normalisierung einzusetzen, hat sich nicht erfüllt. Eine feste Bindung an eine Mutterperson, welche damals laut dem genannten Bericht für den Beschwerdeführer als unbedingt notwendig erachtet wurde, konnte für diesen zeitlebens nicht gewährleistet werden, dies ist unbestritten. Von der anwaltlichen Vertreterin wurde dazu die Annahme getroffen, dass es die Aufgabe der Kinder – und Jugendhilfe gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine derartige Bezugsperson zur Verfügung zu stellen, und dadurch, dass das nicht gelungen sei, sei es zu einer Entwicklungsverzögerung und einer Verschlechterung der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers gekommen, welche letztendlich dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit habe nachgehen können. Die anwaltliche Vertreterin beantragte dazu die Einholung eines entwicklungspsychologischen bzw. psychoanalytischen Sachverständigengutachtens. Diesem Antrag war keine Folge zu leisten, weil der Sachverhalt auch ohne Einholung dieses weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens hinreichend geklärt ist. Zum einen ist die beigezogene medizinische Sachverständige auch gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychoanalytik tätig und gab auch als solche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme ab. Demnach ist aus psychoanalytischer Sicht ist die Früherkennung einer Schizophrenie bei Kindern und Jugendlichen äußerst schwierig. Damals, gemeint im Jahr 1965, hätten die untersuchenden Ärzte noch nicht davon ausgehen können, dass beim Beschwerdeführer derartig schwerwiegende psychiatrische Erkrankungen vorliegen hätten können. Es lasse sich aus medizinischer Sicht nur vermuten, dass auch bei guter erzieherischer Führung und Anleitung durch eine fixe Bezugsperson keine andere Entwicklung des damals vierjährigen Beschwerdeführers erwartet werden kann (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht nur in den Kinderheimen, sondern auch von seiner eigenen Familie misshandelt wurde, und vor allem seine eigene Familie nicht in der Lage bzw. willens gewesen ist, ihm das für seine Entwicklung notwendige Umfeld zu gewährleisten, kann die in weitere Folge weitere Entwicklung der psychiatrischen Krankheiten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht alleine auf die unbestritten erlittenen Misshandlungen in den Kinderheimen und im LKH XXXX zurückgeführt werden. Zudem führte die medizinische Sachverständige mehrfach in deren medizinischen Gutachten aus, dass sich die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers unabhängig von den erlittenen Traumatisierungen entwickelt haben (vgl. S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Daher war es aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Diesem Antrag war keine Folge zu leisten, weil der Sachverhalt auch ohne Einholung dieses weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens hinreichend geklärt ist. Zum einen ist die beigezogene medizinische Sachverständige auch gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychoanalytik tätig und gab auch als solche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme ab. Demnach ist aus psychoanalytischer Sicht ist die Früherkennung einer Schizophrenie bei Kindern und Jugendlichen äußerst schwierig. Damals, gemeint im Jahr 1965, hätten die untersuchenden Ärzte noch nicht davon ausgehen können, dass beim Beschwerdeführer derartig schwerwiegende psychiatrische Erkrankungen vorliegen hätten können. Es lasse sich aus medizinischer Sicht nur vermuten, dass auch bei guter erzieherischer Führung und Anleitung durch eine fixe Bezugsperson keine andere Entwicklung des damals vierjährigen Beschwerdeführers erwartet werden kann vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht nur in den Kinderheimen, sondern auch von seiner eigenen Familie misshandelt wurde, und vor allem seine eigene Familie nicht in der Lage bzw. willens gewesen ist, ihm das für seine Entwicklung notwendige Umfeld zu gewährleisten, kann die in weitere Folge weitere Entwicklung der psychiatrischen Krankheiten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht alleine auf die unbestritten erlittenen Misshandlungen in den Kinderheimen und im LKH römisch 40 zurückgeführt werden. Zudem führte die medizinische Sachverständige mehrfach in deren medizinischen Gutachten aus, dass sich die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers unabhängig von den erlittenen Traumatisierungen entwickelt haben vergleiche S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Daher war es aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige ging in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Fragen der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Sowohl deren Ausführungen im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2020 als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021 sind in sich schlüssig und auch für einen medizinischen Laien plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bzw. dessen anwaltliche Vertreterin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein oder eine Sachverstädnige/r aus einem bestimmten Fachbereich beigezogen wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist lediglich verpflichtet, bei zu klärenden medizinischen Fragen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn dieses eingeholte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, und die gestellten Fragen umfassend beantwortet werden, wie dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall ist, ist die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten nicht geboten.Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige ging in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Fragen der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Sowohl deren Ausführungen im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2020 als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021 sind in sich schlüssig und auch für einen medizinischen Laien plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bzw. dessen anwaltliche Vertreterin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein oder eine Sachverstädnige/r aus einem bestimmten Fachbereich beigezogen wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist lediglich verpflichtet, bei zu klärenden medizinischen Fragen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn dieses eingeholte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, und die gestellten Fragen umfassend beantwortet werden, wie dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall ist, ist die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten nicht geboten. Inwieweit die Kinder- und Jugendhilfe deren Garantenstellung nicht hirneichend ausgefüllt hatte, lässt sich nach mehr als 50 Jahren und anhand der bloß schriftlich vorliegenden Berichte nicht mehr feststellen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem
  40. Lebensjahr und danach aufgrund der paranoiden Schizophrenie und der Intelligenzminderung nicht in der Lage war und ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, beruht auf dem vom Beschwerdeführer mit Antragstellung vorgelegten Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie vom 15.06.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2016 (vgl. AS 18 – AS 20). Dies deckt sich auch mit dem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2021 eingeholten Auszug aus dem AJ-Web.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem
  41. Lebensjahr und danach aufgrund der paranoiden Schizophrenie und der Intelligenzminderung nicht in der Lage war und ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, beruht auf dem vom Beschwerdeführer mit Antragstellung vorgelegten Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie vom 15.06.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2016 vergleiche AS 18 – AS 20). Dies deckt sich auch mit dem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2021 eingeholten Auszug aus dem AJ-Web. Die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers steht damit jedoch in keinem Zusammenhang mit kausalen Gesundheitsschädigungen, zumal nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eindeutig feststeht, dass diese Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht mit den von ihm erlittenen Misshandlungen zusammenhängen, sondern andere Ursachen haben. Nachdem keine Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnten, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang mit den von ihm erlittenen Misshandlungen haben, ist es auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen an seinem beruflichen Fortkommen gehindert gewesen ist.
  42. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  43. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder
  2. … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  3. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; … Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von einem Ersatz des Verdienstentganges. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in den verschiedenen Heimen und Anstalten Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt wurde. Im gegenständlichen Fall wird daher mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit - wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss - vom Vorliegen von Straftaten, dessen Opfer der Beschwerdeführer war, ausgegangen. Der Beschwerdeführer war festgestelltermaßen nie dauerhaft arbeitsfähig, Grund hierfür ist im Wesentlichen - neben der Intelligenzminderung - das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie mit Residualzustand. Diese schwere Erkrankung des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht auf die Aufenthalte des Beschwerdeführers in den Heimen und Anstalten und die dort erlittenen Qualen zurückzuführen. Damit liegt der für das VOG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, der Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsunfähigkeit nicht vor. Wenn die anwaltliche Vertreterin in den Raum stellt, dass die Kinder- und Jugendhilfe beim Beschwerdeführer sich nach § 92 Abs. 2 StGB, des Quälens oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen, strafbar gemacht habe, indem diese nicht dafür Sorge getragen habe, dass dem Beschwerdeführer eine verlässliche Mutterperson zur Verfügung gestellt worden sei, und dieser vielmehr immer wieder in sein für ihn sehr ungünstiges familiäres Umfeld aus den Kinderheimen entlassen worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass es hierfür lediglich Annahmen gibt, es sich jedoch nach mehr als 50 Jahren und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen lässt, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines/r der MitarbeiterInnnen der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegen haben könnte. Wenn die anwaltliche Vertreterin in den Raum stellt, dass die Kinder- und Jugendhilfe beim Beschwerdeführer sich nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB, des Quälens oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen, strafbar gemacht habe, indem diese nicht dafür Sorge getragen habe, dass dem Beschwerdeführer eine verlässliche Mutterperson zur Verfügung gestellt worden sei, und dieser vielmehr immer wieder in sein für ihn sehr ungünstiges familiäres Umfeld aus den Kinderheimen entlassen worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass es hierfür lediglich Annahmen gibt, es sich jedoch nach mehr als 50 Jahren und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen lässt, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines/r der MitarbeiterInnnen der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegen haben könnte. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Rechtssatz zu § 92 Abs. 2 StGB ausdrücklich festgehalten, dass auf der objektiven Tatseite ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Missverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut erwartet wird. In subjektiver Hinsicht müssen sowohl Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit ausmachen, vom Tätervorsatz umfasst sein. Nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schutzbefohlenen genügt Fahrlässigkeit (RS OGH 1983/10/25 10 Os 159/83, 10 Os 106/84, 9 Os 189/84, 9 Os 14/86, 9 Os 111/1986, 15 Os 185/93, 13 Os 163/11m). Der Oberste Gerichtshof hat in einem Rechtssatz zu Paragraph 92, Absatz 2, StGB ausdrücklich festgehalten, dass auf der objektiven Tatseite ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Missverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut erwartet wird. In subjektiver Hinsicht müssen sowohl Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit ausmachen, vom Tätervorsatz umfasst sein. Nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schutzbefohlenen genügt Fahrlässigkeit (RS OGH 1983/10/25 10 Os 159/83, 10 Os 106/84, 9 Os 189/84, 9 Os 14/86, 9 Os 111 aus 1986,, 15 Os 185/93, 13 Os 163/11m). Es sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Ausführungen der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in deren Stellungnahme vom 24.11.2020 und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021, keine konkreten Hinweise dazu hervorgekommen, welche im Lichte des oben genannten Rechtssatzes den rechtlichen Schluss zulassen würden, dass sich die Kinder- und Jugendhilfe bzw. deren MitarbeiterInnen tatsächlich eine strafbare Handlung im Sinne des § 92 StGB hätten zuschulden kommen lassen. Auch die Ausfrührungen der anwaltlichen Vertreterin sind in diesem Punkt vage und stellen bloß die Annahme in den Raum, dass die Kinder- und Jugendhilfe sorgfaltswidrig gehandelt habe. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, die Kinder- und Jugendhilfe nicht unter das im Jahr 2005 in Kraft getretene Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF BGBl. I Nr. 26/12016 fällt. Es sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Ausführungen der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in deren Stellungnahme vom 24.11.2020 und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021, keine konkreten Hinweise dazu hervorgekommen, welche im Lichte des oben genannten Rechtssatzes den rechtlichen Schluss zulassen würden, dass sich die Kinder- und Jugendhilfe bzw. deren MitarbeiterInnen tatsächlich eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 92, StGB hätten zuschulden kommen lassen. Auch die Ausfrührungen der anwaltlichen Vertreterin sind in diesem Punkt vage und stellen bloß die Annahme in den Raum, dass die Kinder- und Jugendhilfe sorgfaltswidrig gehandelt habe. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, die Kinder- und Jugendhilfe nicht unter das im Jahr 2005 in Kraft getretene Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF BGBl. römisch eins Nr. 26/12016 fällt. Nachdem die Unterbringung des Beschwerdeführers in den Kinderheimen und die immer wieder genehmigten Entlassungen in seine Herkunftsfamilie per se keine Straftat darstellen, ist rein rechtlich nicht weiter darauf einzugehen, ob die dadurch bedingten Misshandlungen des Beschwerdeführers in seiner Familie zu einer Verschlechterung seines psychiatrischen Gesundheitszustandes beigetragen haben können. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2229614.1.00

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