Obsah (10)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25§ 12§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW266 2167323-1 Spruch, W266 2167318-1/11E W266 2167323-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den im Spruch zitierten Bescheiden des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 5.4.2017 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer nämlich einerseits die XXXX GmbH (A GmbH) zu einem Sonderbeitrag in doppelter Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 291,49 verpflichtet und andererseits der Anspruch auf Arbeitslosengeldes von Frau XXXX (Frau M) für die Zeit vom 19.1.2017 bis zum 15.2.2017 widerrufen und Frau M zum Rückersatz des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 722,68 verpflichtet.Mit den im Spruch zitierten Bescheiden des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 5.4.2017 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer nämlich einerseits die römisch 40 GmbH (A GmbH) zu einem Sonderbeitrag in doppelter Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 291,49 verpflichtet und andererseits der Anspruch auf Arbeitslosengeldes von Frau römisch 40 (Frau M) für die Zeit vom 19.1.2017 bis zum 15.2.2017 widerrufen und Frau M zum Rückersatz des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 722,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau M im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der A GmbH arbeitend angetroffen worden sei und eine zeitgerechte Anmeldung bei der Sozialversicherung und beim AMS nicht erfolgte. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass Frau M am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei zwar in den Räumlichkeiten der Firma A GmbH war, dort jedoch nicht gearbeitet hat, sondern gemeinsam mit anderen den Geburtstag eines der beiden Geschäftsführer gefeiert habe. Die belangte Behörde erließ am 11.7.2017 und am 12.7.2017 die im Spruch zitierten Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Beschwerden abgewiesen wurden. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführer, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Frau M ging vom 1.3.2016 bis zum 20.12.2016 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der A GmbH nach. Ab dem 21.12.2016 bis zum 15.2.2017 war Frau M saisonbedingt beim AMS arbeitsuchend gemeldet und hat am 16.2.2017 wieder ihre Beschäftigung bei der A GmbH aufgenommen. Am 15.2.2017, dem Tag der Kontrolle der Finanzpolizei bei der A GmbH, war Frau M in den Räumlichkeiten der Firma A zu einer Geburtstagsfeier eines der beiden Geschäftsführer eingeladen und hat nicht gearbeitet.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen über die Zeiten der Beschäftigung von Frau M und dem Bezug von Arbeitslosengeld gründen sich auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug und dem ebenfalls im Akt einliegenden Bezugsverlauf des AMS betreffend Frau M. Dass Frau M am gegenständlichen Tag nicht gearbeitet hat, ergibt sich zusammengefasst aus den in das gegenständliche Verfahren einbezogenen Ergebnissen des Verfahrens betreffend Beitragszuschläge vor dem BVwG zur Zahl W228 2168363-1, insbesondere der in diesem Verfahren erfolgten mündlichen Verhandlung vom 1.9.2020 und den Ergebnissen des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 16.2.
- Dazu ist weiters auszuführen, dass Frau M und die beiden Geschäftsführer der A GmbH in beiden Verfahren einvernommen wurden und im Wesentlichen gleichbleibend und übereinstimmend angegeben haben, dass an diesem Tag der Geburtstag eines der beiden Geschäftsführer nachgefeiert wurde, was auch in den letzten Jahren immer am Mittwoch nach dessen Geburtstag erfolgt sei. Dazu wurden, wie in den Jahren zuvor, die im Büro beschäftigten Mitarbeiter, die in der Zeit saisonbedingt nicht arbeiten, eingeladen und gab es Kaffee und Kuchen sowie Sekt zum Anstoßen. Auch die anderen Mitarbeiter, die an diesem Tag eingeladen waren, haben in ihren Angaben ohne grobe Widersprüche gleichbleibend vorgebracht, dass der Geburtstag des einen Geschäftsführers begangen wurde und dies auch in den Jahren zuvor so gehandhabt wurde. Soweit sich die belangte Behörde auf den Bericht der Finanzpolizei beruft und daraus folgert, dass Frau M an diesem Tag gearbeitet hat, ist auszuführen: Die Finanzpolizei schreibt, dass Frau M an ihrem Schreibtisch sitzend und arbeitend angetroffen wurde. Dass dies nicht wörtlich zu verstehen ist, ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang des Berichtes der Finanzpolizei, dem klar zu entnehmen ist, dass Frau M den Beamten die Türe öffnete, da diese verschlossen war, sich in der Folge jedoch wieder an ihren Schreibtisch setzte. Soweit die Finanzpolizei und die belangte Behörde aus den Poststücken und dem Brieföffner, die bzw. der auf dem Tisch von Frau M lagen, was auf dem im Akt einliegenden Bild auch erkenntlich ist, auf die Arbeitstätigkeit von Frau M schließen, ist zu erwidern, dass der erkennende Senat daraus nicht denselben Schluss ziehen kann. Auch dass Frau M wie auch die ebenfalls anwesende Frau S auf die Fragen der Finanzpolizei angegeben hat, den ersten Tag wieder hier (gemeint im Büro) zu sein, führt, worauf später noch eingegangen wird, zu keinem anderen Ergebnis. Neben Frau M wurde, wie ausgeführt, auch eine weitere Mitarbeiterin, Frau S, von der Finanzpolizei im Büro, das sich diese mit Frau M teilte, angetroffen. Auch Frau S habe nach den Angaben der Finanzpolizei gearbeitet und schließt die belangte Behörde auch daraus, dass Frau M ebenfalls gearbeitet hat. Dass Frau S gearbeitet habe, ergibt sich laut der belangten Behörde aus dem Bericht der Finanzpolizei, insbesondere daraus, dass Frau S angegeben hat, dass sie den ersten Tag wieder da und beim AMS gemeldet sei, sowie daraus, dass diese gesehen worden sei, als sie Papiere in einen Aktenordner einordnete. Auf den Bildern, die im Akt einliegen, ist Frau S an ihrem Schreibtisch sitzend zu sehen und liegen geschlossene Aktenordner auf dem Tisch. Aus der Aussage von Frau S und Frau M, dass sie den ersten Tag dort seien, leitet die belangte Behörde ab, dass damit gemeint gewesen sei, dass Frau S den ersten Tag wieder arbeite. Dies ist zwar eine mögliche Interpretation des Satzes, jedoch nicht die einzig mögliche. Frau S bestreitet jedenfalls, wie auch Frau M, gearbeitet zu haben und hat der in der Verhandlung vom 16.2.2021 einvernommene Beamte der Finanzpolizei bestätigt, dass er weder Frau S noch Frau M konkret nach dem Grund für ihre Anwesenheit befragt habe. Er hat beide Damen lediglich gefragt, seit wann sie da seien, ob sie Arbeitslosengeld bezögen und um die Ausweise gebeten. Da es auch für das Vorhandensein von Aktenordnern auf dem Schreibtisch von Frau S eine schlüssige und im Verfahren gleichbleibende Erklärung gibt, kann auch hieraus der erkennende Senat nicht auf eine Arbeitstätigkeit von Frau M schließen. Dass, wie das AMS in seiner Stellungnahme vom 4.12.2020 vorbringt, Frau M und Frau S erst nach mehrmaligem Nachfragen auf die Fragen der Finanzpolizei angaben, den ersten Tag hier zu sein, kann, wie ausgeführt so oder so ausgelegt werden. Dass Frau M zunächst nicht antworten wollte und auf ihren Chef warten wollte, kann aus Sicht des Senates auch zweierlei Gründe haben. Einerseits könnte das, wie das AMS annimmt, darauf schließen lassen, dass Frau M etwas zu verbergen hat, andererseits ist es für den Senat nachvollziehbar, dass sie, so wie sie es in der Verhandlung am 16.2.2021 angab, einfach „perplex“ war und mit so einer Frage nicht gerechnet hat, zumal sie ja, wie festgestellt, zu einer Geburtstagsfeier eingeladen war. Auch dass Frau M und Frau S während der ersten Fragen der Finanzpolizei nichts von einer Geburtstagsfeier oder davon erwähnten, dass sie die Abrechnung des Geschenkes erledigen, kann entgegen der Ansicht des AMS nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben ins Treffen geführt werden. Dies ergibt sich daraus, dass, wie bereits weiter oben erwähnt, die Finanzpolizei die beiden Damen nicht nach den Gründen ihrer Anwesenheit fragte. Hinterfragenswert erschien hingegen, warum Frau M, die nach ihren eigenen Angaben in beiden Verfahren das Geschenk für den einen Geschäftsführer besorgt hatte, von einer Aufteilung der Geldbeträge, die sie bzw. Frau S von den anderen Gästen erhalten haben, sprach, da ja eigentlich das Geld nur an Frau M ausgehändigt werden hätte müssen. Auch hier zeigt sich auf die entsprechende Nachfrage in der Verhandlung vom 16.2.2021, dass dies lediglich auf eine sprachliche Ungenauigkeit zurückzuführen ist, da Frau M meinte, dass die eingesammelten Gelder aufgeteilt waren und somit auch hier kein Widerspruch vorliegt. Dass keine Liste mit den Namen und Beiträgen zum Geschenk und auch kein Geld auf den von der Finanzpolizei gemachten Fotos zu sehen ist, ist daraus erklärbar, dass es keine Liste brauchte, wenn Frau M das Geld ausgelegt hatte und jeder seinen Anteil an Frau M und Frau S gab, die dieses wiederum an Frau M übergab. Dass das Geld nicht auf einem der Tische zu sehen ist, lässt sich auch durch die Angabe von Frau S, die nach Ansicht des Senates auch durchaus lebensnah ist, nach der „Abrechnung“ noch mit Frau S geplaudert zu haben, erklären. Tatsächlich etwas seltsam mutet an, dass die beiden Geschäftsführer, in der Zeit der saisonal bedingten Schließung des Unternehmens sowohl ihre eigenen als auch die Schreibtische von Frau S und Frau M genutzt haben. Dies lässt sich für jenen Geschäftsführer, der mit dem Steuerberater den Jahresabschluss vorbereitete und Statistiken für den Businessplan erstellte, noch damit erklären, dass er im Büro der Buchhalterin alle Unterlagen, die er braucht, beisammen hat und auch nur auf deren PC die entsprechende Software installiert ist. Dass sich der andere Geschäftsführer, der sich um einlangende E-Mails und Post kümmerte, nicht die Post an seinen Schreibtisch mitnahm und die Mails an sich weiterleiten ließ, ist schon etwas schwerer nachzuvollziehen, ist jedoch von diesem auch erklärt worden. Die widersprüchlichen Angaben zur Frage, wie der Geschäftsführer zu seinem Geburtstag eingeladen hat, lassen sich aus Sicht des Senates durch die inzwischen vergangene Zeit erklären und sagt im Übrigen die Angabe in der Beschwerde der A GmbH, dass eine Abordnung von sechs Mitarbeitern in die Firmenräumlichkeiten kam, um dem Geschäftsführer zu gratulieren, nichts darüber aus, ob diese aus eigenem oder auf Einladung kamen. Diese Angabe steht demnach, entgegen der Ansicht des AMS, jedenfalls nicht im Widerspruch zu einer Einladung durch den Geschäftsführer, was jedoch nichts daran ändert, dass es unterschiedliche Angaben zur Art der Übermittlung der Einladung gab. Schließlich ist dem AMS zwar beizupflichten, dass die Anmeldung aller saisonbedingt vorübergehend nicht Beschäftigten, inklusive Frau S, gleich am nächsten Tag nach der Kontrolle im Hinblick auf die eigentlich geplante Dauer der Wintersperre sehr auffällig ist. Der in der Verhandlung vom 16.2.2021 angegebene Grund, nämlich, dass sich die Geschäftsführer wohlverhalten wollten, spräche tatsächlich für eine bereits zuvor aufgenommene und nicht gemeldete Arbeitstätigkeit. Im konkreten Fall folgt der erkennende Senat jedoch den Angaben der Geschäftsführer, da deren Verunsicherung durch die Ergebnisse der Kontrolle ebenso nachvollziehbar ist. Ebenso ist aus dem Akt ersichtlich, dass die Wintersperre nicht jedes Jahr gleich lange dauerte, da diese naturgemäß auch wetterabhängig ist. Auch in der Verhandlung vom 1.9.2020 wurde angegeben, dass im Zuge der Feier auch das Wetter der nächsten Tage und damit im Zusammenhang das Ende der Wintersperre besprochen wurden. Somit ist es für den Senat nachvollziehbar, dass bei einem ohnehin baldigen Ende der Wintersperre und auch im Hinblick auf vorbereitende Arbeiten das Ende in diesem Jahr vorgezogen wurde. Insgesamt ist festzuhalten, dass der erkennende Senat aus den oben angeführten Gründen und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von Frau M und den beiden Geschäftsführern in der Verhandlung am 16.2.2021 gewinnen konnte, der im Wesentlichen übereinstimmenden und konsistenten Angaben der Beschwerdeführer und Zeugen sowie der plausiblen Begründung für den einen oder anderen Widerspruch oder hinterfragenswerte Angaben bzw. Tatsachen, wie das Vorhandensein von Post und Brieföffner am Tisch von Frau M, zu der Überzeugung gelangt, dass Frau M am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei keiner Arbeit nachging.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 25Abs 2 Al
VG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
§ 50Al
VG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Paragraph 50, AlVG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Daraus folgt: Da, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, Frau M nicht bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit a, b oder d betreten wurde, waren die Beschwerdevorentscheidungen zu beheben.Da, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, Frau M nicht bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d betreten wurde, waren die Beschwerdevorentscheidungen zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W266.2167323.1.00