RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlW283 2227804-1 Spruch, W283 2227804-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 14.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter LECHENAUER und Rechtsanwältin Dr.in Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. 1025480706-181075747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. KOSOVO, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter LECHENAUER und Rechtsanwältin Dr.in Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. 1025480706-181075747, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kosovo ist im Jahr 2014 nach Österreich eingereist und lebt seit 16.07.2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich. Ihm wurde erstmals am 08.07.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ für ein Jahr befristet erteilt und jährlich verlängert. Der Beschwerdeführer war seit 18.07.2014 für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentliches Studierender gemeldet. Die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender des Studiums der Angewandten Informatik hat der Beschwerdeführer bis dato nicht bestanden. Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde der Antrag (Verlängerungsantrag) des Beschwerdeführers vom 21.06.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen. Ein Onkel und zwei Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer war von 2016 bis 2018 mehrere Monate geringfügig oder als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Am 12.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG
- Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 11.11.2019 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Am 12.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG
- Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 11.11.2019 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das Bundesamt ging in der Bescheidbegründung insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Studienzwecks keine nennenswerten Erfolge erreichen konnte. Von einer „Integrationsverfestigung“ des Beschwerdeführers könne daher nicht ausgegangen werden. Zudem stehe nicht fest, dass „tatsächlich Verwandte in Österreich“ leben und bestehen keine besondere engen sozialen Kontakte in Österreich. Die öffentlichen Interessen am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens seien stärker zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde bzw. Anregung einer Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid des Bundesamtes bekämpft und die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang in Österreich integriert und hier seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut habe. Er spreche sehr gut Deutsch und handle es sich beim Beschwerdeführer keinesfalls um einen „faulen“ Studenten, sondern falle ihm das Erlernen der deutschen Sprache deutlich schwerer als anderen. Der Beschwerdeführer habe soziale Kontakte zu Mitstudierenden aufgebaut und besuche regelmäßig Lehrveranstaltungen an der Universität. Dadurch habe er bereits ausreichend sein Privatleben in Österreich intensiviert. Darüber hinaus betreibe er regelmäßig Sport. Der Onkel, dessen Frau und Kindern sowie der Cousin des Beschwerdeführers leben in Österreich und pflege der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt und eine sehr nahe Verbindung. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Unterkunft und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der Beschwerdeführer falle bisher und künftig keiner Gebietskörperschaft zur Last. Der Vater des Beschwerdeführers übermittle dem Beschwerdeführer monatlich 800,-- Euro entweder in bar, über Verwandte oder per XXXX Auch sein Bruder übermittle dem Beschwerdeführer Geld. Die Prüfung des Bundesamtes im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers, der seit über 5 Jahren in Österreich intensive Bindungen zu Gesellschaft, Kultur und Lebensweise aufgebaut habe, deutsch einwandfrei spreche, mehrfach berufstätig gewesen sei und unbescholten sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei aus den genannten Aspekten in einer Gesamtschau denkunmöglich. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde bzw. Anregung einer Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid des Bundesamtes bekämpft und die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang in Österreich integriert und hier seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut habe. Er spreche sehr gut Deutsch und handle es sich beim Beschwerdeführer keinesfalls um einen „faulen“ Studenten, sondern falle ihm das Erlernen der deutschen Sprache deutlich schwerer als anderen. Der Beschwerdeführer habe soziale Kontakte zu Mitstudierenden aufgebaut und besuche regelmäßig Lehrveranstaltungen an der Universität. Dadurch habe er bereits ausreichend sein Privatleben in Österreich intensiviert. Darüber hinaus betreibe er regelmäßig Sport. Der Onkel, dessen Frau und Kindern sowie der Cousin des Beschwerdeführers leben in Österreich und pflege der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt und eine sehr nahe Verbindung. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Unterkunft und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der Beschwerdeführer falle bisher und künftig keiner Gebietskörperschaft zur Last. Der Vater des Beschwerdeführers übermittle dem Beschwerdeführer monatlich 800,-- Euro entweder in bar, über Verwandte oder per römisch 40 Auch sein Bruder übermittle dem Beschwerdeführer Geld. Die Prüfung des Bundesamtes im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers, der seit über 5 Jahren in Österreich intensive Bindungen zu Gesellschaft, Kultur und Lebensweise aufgebaut habe, deutsch einwandfrei spreche, mehrfach berufstätig gewesen sei und unbescholten sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei aus den genannten Aspekten in einer Gesamtschau denkunmöglich. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W283 am 09.03.2020 zugewiesen. Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 wurde ein aktualisierter arbeitsrechtlicher Vorvertrag in Vorlage gebracht und neuerlich auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführe und den regelmäßigen Kontakt zu seinem Onkel und dessen Frau und Kinder sowie seinem Cousin hingewiesen und auf die sehr nahe Verbindung zu diesen Personen. Auch habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten, habe sich an die österreichische Rechtsordnung gehalten und sei keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 28.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Ausfertigung des am 14.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den allgemeinen Lebensumständen Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo. Seine Identität steht. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat sehr gute Deutschkenntnisse. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Er hat auch Englischkenntnisse (AS 1, AS 13, AS 34; OZ 11 = Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2021, S. 3 und S. 12). Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder sowie den Großeltern im Haus seines Vaters und seines Onkels aufgewachsen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2014 gelebt. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat 2013 eine Schule mit Matura abgeschlossen. Danach hat er ein Semester ein Studium der Informatik an einer Universität in Pristina aufgenommen (AS 4; OZ 11, S. 6 ff). Der Beschwerdeführer ist seit dem 16.07.2014 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem
- Lebensjahr in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt seit 14.03.2017 in Studentenheimen. Von 16.07.2014 bis 14.03.2017 lebte der Beschwerdeführer bei einem Bekannten und Freund der Familie (Melderegister; OZ 11, S. 8 ff). 1.
- Zum Familien- und Privatleben 1.2.
- Ein Onkel und zwei Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinem Onkel und seinen zwei Cousins und besucht sie. Er geht in seiner Freizeit mit ihnen spazieren, schifahren oder schwimmen. Der Onkel und die Cousins des Beschwerdeführers unterstützen den Beschwerdeführer finanziell mit etwa 800,-- Euro monatlich (AS 4; AS 53; AS 229; OZ 11, S. 7 f; S. 11 f). 1.2.
- Die Eltern, der Bruder und die Großmutter und ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers leben im Kosovo. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig, jeden dritten oder vierten Tag telefonischen Kontakt zu seinem Bruder und etwa alle zwei Wochen mit seinen Eltern (OZ 11, S. 10). 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers schätzt den Beschwerdeführer sehr. Mit drei von fünf seiner Freundinnen und Freunde die dem Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben ausgestellt haben, hatte der Beschwerdeführer zuletzt vor einem Jahr Kontakt (AS 50 bis AS 52; OZ 11, S. 11; S. 19 f). Der Beschwerdeführer ist nicht in einem Verein aktiv oder ehrenamtlich tätig (OZ 11, S. 15 f). Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers haben den Beschwerdeführer jedenfalls bis 20.12.2019 mit monatlich 800,-- Euro finanziell unterstützt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die finanzielle Unterstützung des Vaters des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegt (AS 3; AS 32; AS 55; AS 230). Der Beschwerdeführer hat geringfügig und in Teilzeitbeschäftigung gearbeitet (AS 245 bis AS 253; OZ 11, S. 12 f). Der Beschwerdeführer ist mangels Arbeitserlaubnis derzeit nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer lebt in einem Studentenwohnheim. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit gerne wandern, betreibt Sport und unternimmt etwas mit Freunden (OZ 11, S. 9; S 11 ff). Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freundeskreis per Telefon und sozialen Medien aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach Österreich zu Besuchszwecken einreisen. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in seinem Herkunftsstaat eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für Österreich beantragen. 1.
- Zum Aufenthaltszweck Studierender Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 08.07.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde zeitlich befristet, jeweils für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer wusste seit der erstmaligen Erteilung, dass seine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ zeitlich auf jeweils ein Jahr befristet wurde (Fremdenregister; OZ 11, S. 9). Der Beschwerdeführer hat die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an einer Universität in Österreich bis dato nicht bestanden (AS 46 bis AS 49; AS 224; OZ 11, S. 14). Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde der Antrag (Verlängerungsantrag) des Beschwerdeführers vom 21.06.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von einem Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.11.2018 als unbegründet abgewiesen (AS 87 ff; AS 225). Der Beschwerdeführer war seit 18.07.2014 für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentliches Studium gemeldet. Der Beschwerdeführer war als außerordentlicher Studierender inskribiert und hat zwischen 2014 und 2017 mehrere Kurse zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch besucht. Die Ergänzungsprüfung Deutsch hat er bis dato nicht erfolgreich abgelegt (AS 46 bis AS 49; AS 61 bis AS 69; AS 224; OZ 11, S. 14). Der Beschwerdeführer absolvierte keine Lehrveranstaltungen des angestrebten Studiums der Angewandten Informatik. Der Beschwerdeführer hat keinen Studienerfolg für seinen Aufenthaltszweck Studierender nachgewiesen (AS 89; OZ 11, S.15). Das Bachelorstudium der Angewandten Informatik an der Universität Salzburg umfasst eine Regelstudiendauer von 6 Semestern und insgesamt 180 ECTS (Beilagen ./I und ./II zu OZ 11). Der Beschwerdeführer hat seit März 2020 keinerlei Kurse oder Fortbildungen – auch nicht online – absolviert, um seine Deutschprüfung zu bestehen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nicht ernsthaft die Weiterführung seines Informatikstudiums in Österreich (OZ 11, S. 15 und S. 17). Der Beschwerdeführer hat die Aufenthaltsberechtigung Studierender erlangt, um die ansonsten strengeren gesetzlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. 1.
- Zur Beschäftigung und zu den Versicherungszeiten Der Beschwerdeführer war von 30.05.2016 bis 08.09.2017 geringfügig beschäftigt und in der österreichischen Krankenversicherung in diesem Zeitraum selbstversichert. Von 13.12.2017 bis 04.05.2018 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt. Von 02.06.2018 bis 27.06.2018 und von 19.10.2018 bis 31.12.2018 war der Beschwerdeführer als Arbeiter in der Küche beschäftigt (AS 245 bis AS 253; OZ 11, S. 12 f). Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen Krankenversicherungsschutz, insbesondere über keine private Krankenversicherung (OZ 11, S. 16). Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig und arbeitsfähig (AS 237; OZ 11, S. 13 und S. 16). Er verfügte zuletzt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € etwa 630,00 netto (OZ 11, S .13). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Vorvertrag zur Anstellung als Abwäscher bei einem Gastbetrieb (AS 237; OZ 11, S. 16). Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Abwäscher (OZ 11, S. 13). 1.
- Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2014 regelmäßig zwei Mal im Jahr für 1 Woche oder maximal 2 Wochen im Kosovo bei seinen Eltern. Während des Aufenthalts hat er im Haus seines Vaters und Onkels gewohnt. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Jahr 2018 im Kosovo (OZ 11, S .10 f). Der Vater des Beschwerdeführers ist im Heimatort im Kosovo gemeinsam mit seinem Bruder Eigentümer eines Hauses (OZ 11, S. 8). Bei einer Rückkehr in den Kosovo kann der Beschwerdeführer im Haus seines Vaters Unterkunft nehmen. Er kann seine Lebensbedürfnisse befriedigen, er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Der Beschwerdeführer kann zudem von seiner Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest vorübergehend unterstützt werden. Der Vater des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Auch der in Österreich lebenden Onkel und die Cousins des Beschwerdeführers können den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo finanziell unterstützen (AS 3; AS 32; AS 55; AS 230; AS 4; AS 53; AS 229; OZ 11, S. 7 f; S. 11 f). 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht. Die Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11.05.
- Politische Lage Die am
- Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020).Die am
- Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020). Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozioökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020). Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vergleiche DP 7.10.2019). Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vgl. DP 7.10.2019).Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vergleiche DP 7.10.2019). Nach nur etwa 50 Tagen im Amt wurde die Regierung von Ministerpräsident Albin Kurti per Misstrauensvotum gestürzt. Hintergrund war ein Streit um Verhandlungen mit Serbien, das die Unabhängigkeit des Kosovo bis heute nicht anerkennt (Standard 2.5.2020). Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vgl. BBC 26.3.2020).Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vergleiche BBC 26.3.2020). Ein vorläufiges Dekret von Präsident Thaci, mit dem ein Politiker der Mitte-Rechts-Partei LDK den Auftrag zur Regierungsbildung erhalten hatte, wurde jedoch vom Verfassungsgericht ausgesetzt, womit die Regierungsbildung bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung nunmehr auf Eis liegt (Standard 2.5.2020). Sicherheitslage Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Rechtsschutz / Justizwesen Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden nach dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020). Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts nachzukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020). Die "Free Legal Aid Agency“ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019). Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018). Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regionalkommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016 gemäß Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vgl. UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vergleiche UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020). Die Ombudsperson des Kosovo (KOI) verfügt in ihrer Eigenschaft als Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT) über sieben Mitarbeiter. Darunter sind ein Arzt, ein Psychiater, ein Sozialarbeiter und zwei Anwälte, die sich hauptberuflich mit der Verhütung von Folter befassen. Im Jahr 2018 unterzog sich der NPMT einem intensiven vom Europarat finanzierten Schulungsprogramm, um seine Kapazitäten zu verbessern. Auch führte er in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Gefangene und Inhaftierte können den NPMT über Rechtsanwälte, Familienangehörige, internationale Organisationen, direkte Telefonanrufe oder über Briefkästen in Haftanstalten, die nur für Mitarbeiter der KOI zugänglich sind, kontaktieren. Die KOI berichtete zwar über Beschwerden gegen die Polizei und den Strafvollzugsdienst; darunter Vorwürfe der körperlichen Misshandlung von Gefangenen, aber keine Folterhandlungen (USDOS 11.3.2020). Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020). Korruption Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 11.3.2020). Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Ende 2018 waren vier Minister, denen Korruption bzw. Interessenskonflikte vorgeworfen wurden, trotz entsprechender Anklagen weiterhin im Amt. Staatsanwälte und Gerichte sind nach wie vor anfällig für politische Einmischung und Korruption durch mächtige politische und geschäftliche Eliten, wodurch ordnungsgemäße Verfahren untergraben werden (FH 4.2.2019). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weit verbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020). Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a). Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vgl. Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vergleiche Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vgl. TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vergleiche TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019).Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019). Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon allerdings nur 10% als aktiv gelten. Im Kosovo gibt es durchaus eine zumindest jüngere Tradition der Zivilgesellschaft, die eine bedeutende Rolle in der kosovarischen Parallelgesellschaft der 1990er Jahre sowie während des Konflikts und in der folgenden Phase der Soforthilfe und des Wiederaufbaus einnahm. Hervorzuheben ist dabei die Rolle der „Mutter Teresa Gesellschaft“. Die zivilgesellschaftliche Szene ist aufgrund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch, aber weitestgehend unpolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Die Gewerkschaften im Kosovo haben ca. 60.000 Mitglieder und sind mit einem Organisationsgrad von ca. 90% Abdeckung im öffentlichen Sektor ein gewichtiger Sozialpartner (GIZ 3.2020a). Ombudsmann Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 11.3.2020). Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Sie bleibt jene Institution im Kosovo, der am meisten Vertrauen geschenkt wird. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen hat sich verbessert (EC 29.5.2019). Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt im Kosovo keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 21.3.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019). Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020). Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vgl. FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020).Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vergleiche FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020). Drohungen und Angriffe gegen Journalisten haben sich 2019 fortgesetzt und Bedrohungen auf Social-Media-Plattformen stellten ein weit verbreitetes Problem dar, während die Ermittlungen und die Strafverfolgung schleppend verliefen. Zwischen Januar und September 2019 registrierte der Verband der Journalisten des Kosovo vier physische Angriffe und sieben Drohungen gegen Journalisten und Medien (HRW 14.1.2020). Journalisten, die über radikale muslimische Gruppen berichteten, erhielten Morddrohungen (USDOS 11.3.2020). Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen, weil ihre Programme die Regierung kritisieren. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt, was eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge hat. Journalisten werden gelegentlich der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt, obwohl es Bemühungen gab, die Verleumdung zu entkriminalisieren. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption. Der Zugang zu Informationen über das Internet ist nicht eingeschränkt (BS 2020), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 11.3.2020). Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 21.3.2019). Es gab 2019 keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupteten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führte. Einige Journalisten verzichteten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhielten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschwerten sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hinderten, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohten die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen würden. Die Journalisten beschwerten sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hinderten, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 11.3.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020). Die politische Opposition wurde in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 21.3.2019). In den meisten Teilen des Landes operieren die politischen Parteien frei und es gibt keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. In den kosovo-serbischen Mehrheitsbezirken berichteten oppositionelle und unabhängige Kandidaten, dass Druck ausgeübt worden wäre, sich von den Wahlen zurückzuziehen, und von Druck auf die Wähler, die Srpska-Liste zu unterstützen. Vertreter der kosovo-serbischen Opposition berichteten von Gewaltandrohungen während der Bürgermeisterwahlen am
- Mai von Anhängern der Srpska-Liste und der serbischen Regierung. Die Parteizugehörigkeit spielt oft eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Diensten und sozialen und Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 11.3.2020). Bereits 2015 und 2016 haben die damaligen Oppositionsparteien Vetevendosje!, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments massiv blockiert. Ein beliebtes Mittel war dabei der Einsatz von Tränengas, welches von einzelnen Mitgliedern der Opposition in das Parlament geschmuggelt und dort gezündet wird. Aber auch Eier wurden wiederholt auf Regierungsmitglieder geworfen. Die kosovarische Justiz hat in diesem Zusammenhang mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat (GIZ 3.2020a). Von ebenso großer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Vetevendosje! fordert von der Regierung eine Annullierung dieses Abkommens. Bei Protesten, an denen sich auch Teile der Zivilgesellschaft beteiligten, versammelten sich schätzungsweise bis zu 40.000 Kosovaren, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ein Großteil der Proteste verlief friedlich (GIZ 3.2020a). Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanović bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanović galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vgl. SZ 16.1.2018).Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanović bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanović galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vergleiche SZ 16.1.2018). Haftbedingungen Die Situation in kosovarischen Haftanstalten ist unzureichend und trotz Verbesserungen (insbesondere in Hinblick auf schwere Menschenrechtsverletzungen) werden internationale Standards verfehlt (GIZ 3.2020a). Probleme stellen insbesondere Gewalt zwischen den Häftlingen, Korruption, Kontakt mit radikalen religiösen oder politischen Ansichten sowie eine unterdurchschnittliche medizinische Versorgung dar. In einigen Teilen des überfüllten Gefängnisses von Dubrava sind die physischen Bedingungen nach wie vor minderwertig. Im Laufe des Jahres 2019 gingen beim KRCT („Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims“) Beschwerden von Häftlingen ein, die behaupteten, Opfer von Belästigung bzw. körperlicher Misshandlung durch Vollzugsbeamte geworden zu sein, vor allem in den Gefängnissen von Dubrava und Lipjan/Lipljan. Auch haben sich mehrere Häftlinge Verletzungen zugefügt, um auf ihre Bedürfnisse aufmerksam zu machen (USDOS 11.3.2020). Aufgrund mangelhafter Ausbildung und unzureichender Personalausstattung üben die Behörden nicht immer die Kontrolle über Einrichtungen oder Häftlinge aus. Ungefähr 30% der Insassen kommen mit einer Drogenabhängigkeit ins Gefängnis. Es gab keine Drogenbehandlungsprogramme innerhalb des Strafvollzugssystems, und das KRCT berichtet, dass regelmäßig illegale Drogen in die Einrichtungen geschmuggelt werden. Das KRCT dokumentierte Verzögerungen und Fehler bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen sowie einen Mangel an spezialisierter Behandlung. Häufig sehen sich Gefangene gezwungen, benötigte Medikamente aus privaten Quellen zu beschaffen. Das KRCT beobachtete Lücken im Gesundheitsversorgungssystem des Gefängnisses in der Einrichtung in Dubrava und berichtet über eine unzureichende Zahl von psychiatrischen Fachkräften. Anwälte beschuldigen die Regierung, regelmäßig Untersuchungshäftlinge mit diagnostizierter geistiger Behinderung zusammen mit anderen Untersuchungshäftlingen unterzubringen. Die Untersuchungshäftlinge werden getrennt von den verurteilten Häftlingen untergebracht. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass verurteilte Kriminelle mit nachgewiesenen psychischen Problemen in Einrichtungen für psychische Gesundheitsfürsorge inhaftiert werden müssen. Aufgrund der Überbelegung solcher Einrichtungen ist dies oftmals nicht möglich. Betroffene erhalten Medikamente und können regelmäßige Konsultationen bei einem Psychiater wahrnehmen, bekommen aber darüber hinaus keinerlei Unterstützung und Behandlung (USDOS 11.3.2020). Die Behörden führen nicht immer ordnungsgemäße Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen durch. Außerdem funktioniert der gesetzlich vorgeschriebene interne Beschwerdemechanismus nicht, da die Häftlinge Misshandlungen oft aus Mangel an Vertraulichkeit und aus Angst vor Vergeltung nicht melden. Das KRCT stellt auch fest, dass die Behörden keine schriftlichen Entscheidungen zur Rechtfertigung der Einzelhaft vorlegen. Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, aber nur die nationale Institution der Ombudsperson und EULEX hatten das ganze Jahr über kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten. Das KRCT und das Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten sind verpflichtet, Besuche 24 Stunden im Voraus anzukündigen. Zu den Verbesserungen, die 2019 vorgenommen wurden, gehören die Einstellung von 120 neuen Vollzugsbeamten, die teilweise Eröffnung des neuen Haftzentrums in Pristina, die Durchführung eines Pilotprogramms für Bewertungs- und Klassifizierungseinheiten und ein Verfahren, das es einigen Häftlingen ermöglicht, über Skype mit ihren Familien zu kommunizieren (USDOS 11.3.2020). Die Lebensbedingungen in den Gefängnissen gelten insgesamt als sehr schlecht. Der Informationsgrad unter Häftlingen über deren Rechte ist gering (GIZ 3.2020a). Todesstrafe Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 2002 gesetzlich verboten (AI o.D.). Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 21.3.2019). Religionsfreiheit Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019). Das Gesetz erlaubt es religiösen Gruppen nicht, sich als juristische Personen registrieren zu lassen, was ihnen bei der Führung ihrer Geschäfte Steine in den Weg legt. Während religiöse Gruppen angeben, dass sie im Allgemeinen kooperative Beziehungen zu den Kommunalverwaltungen unterhalten, erklären einige Gruppen, dass die Kommunalverwaltungen religiöse Organisationen in Eigentumsfragen, einschließlich Baugenehmigungen, nicht gleich behandeln. Vertreter der Serbisch-Orthodoxen Kirche (SOC) sagten, die Regierung habe deren Eigentumsrechte verletzt, unter anderem durch die Weigerung, Gerichtsentscheidungen zugunsten der SOC umzusetzen oder Bautätigkeiten in besonderen Schutzzonen auszusetzen (USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019).Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019). Allenthalben kam es in den vergangenen Jahren zu religiös motivierten Konflikten. Polizeiberichten zufolge griffen Demonstranten serbisch-orthodoxe Pilger an und verhinderten die Abhaltung von Gottesdiensten in Gjakove/Djakovica und Istog/Istok. Auch protestierten ethnische Albaner vor der örtlichen serbisch-orthodoxen Kirche in Gjakove/Djakovica gegen geplante Pilgerfahrten (USDOS 21.6.2019). Radikaler Islamismus Nur wenige Muslime praktizieren ihren Glauben, sondern befolgen nur einige Aspekte (z.B. religiöse Feste) und dies häufig auch nicht sehr streng (AA 21.3.2019). Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 21.3.2019).Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 21.3.2019). Der Kosovo hat seine Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus weiter verstärkt, unter anderem durch die Anwendung von Maßnahmen zur Unterbindung von gewaltbereitem Extremismus. Seit dem Jahr 2016 gibt es keine Berichte mehr über neue Fälle von kosovarischen Bürgern, die als Kämpfer in die Konflikte in Syrien und Irak als ausländische terroristische Kämpfer reisen. Von 2012 bis heute sind schätzungsweise 355 kosovarische Bürger in die Konfliktzone im Nahen Osten gezogen, größtenteils als ausländische terroristische Kämpfer (EC 29.5.2019). Die kosovarischen Exekutiv- und Justizbehörden reagieren konsequent auf den Terrorismus. Die Polizei hat eine beträchtliche Anzahl von Personen, die seit dem Jahr 2012 terroristischen Gruppen beigetreten sind, verhaftet. Eine bedeutende Anzahl dieser Fälle endete mit Verurteilungen. Der Kampf gegen Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus ist allerdings nicht effektiv genug, um zu überzeugenden Resultaten zu führen. Trotz aller Bemühungen sehen sich die Behörden weiterhin der Herausforderung des gewaltbereiten Extremismus gegenüber. Dies liegt teilweise an der Finanzierung durch ausländische Organisationen, die gewaltbereite Ideologien predigen. Gewaltbereite extremistische Gruppen verwenden darüber hinaus aktiv die Kanäle der Social Media, um Propaganda zu verbreiten und neue Anhänger anzuwerben (EC 29.5.2019). Laut einer aktuellen Umfrage des „Kosovar Centre for Security Studies“ in Bezug auf die Wahrnehmung des gewalttätigen Extremismus in der Bevölkerung im Jahr 2018 hat die wahrgenommene Bedrohung durch Extremismus um 5% abgenommen. Dennoch denken auch im Jahr 2018 70% der Befragten, dass Extremismus im Kosovo eine nationale Bedrohung darstellt. Etwa die Hälfte der Befragten ist der Ansicht, dass radikalisierte Individuen weiterhin gewalttätigen Extremismus verbreiten (KCSS 2.2019). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020). Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung des Kosovo beinhaltet ein vollständiges Kapitel, das den Rechten der Gemeinschaften und ihrer Mitglieder gewidmet ist Die Verfassung schützt und fördert die Rechte und Interessen der im Kosovo lebenden Gemeinschaften und ihrer Mitglieder. Sie stellt fest, dass das Kosovo eine multiethnische Gesellschaft ist, die aus albanischen und anderen Gemeinschaften besteht, die durch ihre legislativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen demokratisch und unter voller Achtung der Rechtsstaatlichkeit regiert wird, und garantiert allen ihren Bürgern volle und effektive Gleichheit. Die Verfassung definiert, dass die offiziellen Sprachen im Kosovo Albanisch und Serbisch sind. Türkisch, Bosnisch und die Sprachen der Roma können auf kommunaler Ebene den Status von Amtssprachen haben oder werden, wie gesetzlich vorgesehen, auf allen Ebenen offiziell verwendet (ECMIK o.D.a). Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert (AA 21.3.2019). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sogenannten RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 3.2020b). In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 30.4.2019). Ein wichtiger Akteur zum Thema Minderheiten ist die NGO „European Center for Minority Issues Kosovo“ (ECMIK), die umfassende Informationen zur aktuellen Situation der verschiedenen Minderheiten im Kosovo inklusive Populationsgrößen, Altersstruktur, Kultur, Religion, Ausbildung, Sprache, politischer Vertretung etc. zur Verfügung stellt (ECMIK o.D.b). Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020). Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015). Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei nach und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
- Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741
(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Sozialbeihilfen Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
- Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Medizinische Versorgung Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
- Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Rückkehr Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019). Dokumente Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen), die von Deutschland anerkannt werden (AA 21.3.2019). Gefälschte Dokumente Es liegen kaum Erkenntnisse darüber vor, dass kosovarische Reisepässe gefälscht werden. Es kommt allerdings regelmäßig vor, dass in die Reisedokumente gefälschte Visa oder Aufenthaltstitel eingefügt werden. In der Vergangenheit wurden mehrfach Fälscherwerkstätten in Kosovo ausgehoben, hierbei wurden beträchtliche Mengen an gefälschten und blanko gestohlenen Reisedokumenten und Schengen-Aufenthaltstiteln beschlagnahmt (AA 21.3.2019).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es wurde auch in die im Akt aufliegenden Registerauszüge Einsicht genommen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person und zu den allgemeinen Lebensumständen Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen, gleichbleibenden Angaben im Verfahren und der im Akt aufliegenden Kopie seines Reisepasses. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Kinderlosigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen gleichbleibenden Angaben im Verfahren festzustellen. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse hat, war aufgrund der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen. Der Beschwerdeführer verstand die Fragen der Richterin in der Verhandlung und konnte diese auch in Deutsch beantworten. Es musste nur sehr vereinzelt auf die Dolmetscherin zurückgegriffen werden. Die Feststellungen zur Muttersprache und den weiteren Sprachkenntnissen waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu treffen (AS 1, AS 13, AS 34; OZ 11 = Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2021, S. 3 und S. 12). Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner Schulausbildung und dem Studium im Kosovo gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des Beschwerdeführers (AS 4; OZ 11, S. 6 ff). Die Feststellungen zum Aufenthaltsort in Österreich fußen auf der Einsichtnahme in das Melderegister und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Melderegister; OZ 11, S. 8 ff). 2.
- Zu den Feststellungen zum Familien- und Privatleben 2.2.
- Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu treffen. Die Feststellungen zur Art und Intensität des Kontaktes und der gemeinsamen Freizeitgestaltung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen und der finanziellen Unterstützung durch den Onkel und die Cousins, war aufgrund seiner eigenen Angaben vor Gericht zu treffen (AS 4; AS 53; AS 229; OZ 11, S. 7 f; S. 11 f). 2.2.
- Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Kosovo und der Kontakt zu ihnen waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen (OZ 11, S. 10). 2.2.
- Die Feststellungen zum Freundeskreis und die Intensität des Kontakts zu den Freunden, war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung festzustellen (AS 50 bis AS 52; OZ 11, S. 11; S. 19 f). Dass der Beschwerdeführer nicht in einem Verein aktiv oder ehrenamtlich tätig ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 11, S. 15 f). Dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer jedenfalls bis 13.08.2019 mit monatlich 800,-- Euro finanziell unterstützt haben, ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere der im Akt aufliegenden Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 03.08.2018, wonach der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich erklärt, den Beschwerdeführer mit einem Betrag von 800,-- Euro monatlich zu unterstützen, womit er seine persönlichen Bedürfnisse während seines Studiums erfüllen solle. Dieses Geld sendet der Vater des Beschwerdeführers dieser Erklärung zufolge per XXXX sowie in bar durch Verwandte. Die monatliche finanzielle Unterstützung durch seinen Vater hat der Beschwerdeführer zuletzt mit Beschwerdeschriftsatz vom 20.12.2019 untermauert. An der Richtigkeit dieser Erklärung war nicht zu zweifeln, zumal die vom Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren dazu gemachten Angaben vom 12.11.2018, vom 13.08.2019 und vom 20.12.2019 dazu stringent und gleichbleibend waren. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers eine schriftliche Erklärung über die finanzielle Unterstützung seines Sohnes angefertigt hat und der Beschwerdeführer bis 20.12.2019 mehrfach auf diese im Verfahren hingewiesen hat, war es für das Gericht weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.01.2021 dazu im völligen Gegensatz angibt, dass sein Vater ihn nicht unterstützen könnte, da er noch einen Bruder hätte, der eine Ausbildung absolvieren würde und er, seitdem er in Österreich, nur von seinem Onkel und seinem Cousin unterstützt werden würde (AS 3; AS 32; AS 55; AS 230; OZ 11, S. 7 und S. 18). Aus diesen Erwägungen waren die erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2021 gemachten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine finanzielle Unterstützung durch seinen Vater erhalten habe, nicht glaubhaft und konnte auch nicht festgestellt werden, dass die finanzielle Unterstützung des Vaters zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würde. Dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer jedenfalls bis 13.08.2019 mit monatlich 800,-- Euro finanziell unterstützt haben, ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere der im Akt aufliegenden Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 03.08.2018, wonach der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich erklärt, den Beschwerdeführer mit einem Betrag von 800,-- Euro monatlich zu unterstützen, womit er seine persönlichen Bedürfnisse während seines Studiums erfüllen solle. Dieses Geld sendet der Vater des Beschwerdeführers dieser Erklärung zufolge per römisch 40 sowie in bar durch Verwandte. Die monatliche finanzielle Unterstützung durch seinen Vater hat der Beschwerdeführer zuletzt mit Beschwerdeschriftsatz vom 20.12.2019 untermauert. An der Richtigkeit dieser Erklärung war nicht zu zweifeln, zumal die vom Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren dazu gemachten Angaben vom 12.11.2018, vom 13.08.2019 und vom 20.12.2019 dazu stringent und gleichbleibend waren. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers eine schriftliche Erklärung über die finanzielle Unterstützung seines Sohnes angefertigt hat und der Beschwerdeführer bis 20.12.2019 mehrfach auf diese im Verfahren hingewiesen hat, war es für das Gericht weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.01.2021 dazu im völligen Gegensatz angibt, dass sein Vater ihn nicht unterstützen könnte, da er noch einen Bruder hätte, der eine Ausbildung absolvieren würde und er, seitdem er in Österreich, nur von seinem Onkel und seinem Cousin unterstützt werden würde (AS 3; AS 32; AS 55; AS 230; OZ 11, S. 7 und S. 18). Aus diesen Erwägungen waren die erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2021 gemachten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine finanzielle Unterstützung durch seinen Vater erhalten habe, nicht glaubhaft und konnte auch nicht festgestellt werden, dass die finanzielle Unterstützung des Vaters zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würde. Dass der Beschwerdeführer geringfügig und in Teilzeitbeschäftigung gearbeitet hat, war aufgrund des im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszuges festzustellen und steht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren im Einklang (AS 245 bis AS 253; OZ 11, S. 12 f). Dass der Beschwerdeführer mangels Arbeitserlaubnis derzeit nicht berufstätig ist, fußt auf seinen eigenen, schlüssigen Angaben. Dass er in einem Studentenwohnheim lebt ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben und der Einsicht in das Melderegister. Die Feststellungen zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S. 9; S 11 ff). Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen per Telefon und sozialen Medien aufrechterhalten kann und er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach Österreich zu Besuchszwecken einreisen kann sowie die Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in seinem Herkunftsstaat eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu beantragen, ist notorisch. 2.
- Zu den Feststellungen zum Aufenthaltszweck Studierender Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des Akteninhalts und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeverhandlung (Fremdenregister; OZ 11, S. 9). Dass der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an einer Universität in Österreich bis dato nicht bestanden hat, war aufgrund des im Akt aufliegenden Prüfungszeugnisses festzustellen und den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (AS 46 bis AS 49; AS 224; OZ 11, S. 14). Die Feststellungen zum Verfahrensstand der Niederlassungsbehörde ergeben sich aufgrund des im Akt aufliegendes Bescheides der Niederlassungsbehörde, dem dazu ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 87 ff; AS 225). Die Feststellungen zum fehlenden Studienerfolg des Beschwerdeführers, den Kursbesuchen, dem Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung Deutsch und dem Studium ergeben sich aufgrund des Curriculums der Universität, den vorliegenden Studienunterlagen und Prüfungszeugnissen, aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (AS 46 bis AS 49; AS 61