RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlG305 2232684-7 Spruch, G305 2232684-7/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, in Schubhaft, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, in Schubhaft, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2020, Zl. XXXX RD XXXX , wurde über XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 RD römisch 40 , wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass bei ihm Fluchtgefahr bestehe, die die Verhängung der Schubhaft rechtfertige. Das machte sie an folgenden Punkten fest: Demnach habe der BF kein tatsächliches Familienleben im Bundesgebiet. Es liege bei ihm weder eine soziale noch eine berufliche Integration vor. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz. Seine Identität zur Verhinderung der Abschiebung habe er verschleiert. Gegen ihn bestehe ein unbefristetes Einreiseverbot. Für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat verfüge er über keine finanziellen Mittel. Ein Wille, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, fehle. Auch fehle jeglicher Wille, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Er sei bereits in einen Mitgliedsstaat des Schengenraums illegal weitergereist.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.07.2020, GZ: L514 2232684-1/23E, als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2020 für rechtmäßig (Spruchpunkt I.). Überdies wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei (Spruchpunkt II.). Auch wurde ausgesprochen, dass der BF dem Bund gem. § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt III.) und sein Antrag auf Kostenersatz gem. § 35 VwGVG als unzulässig abgewiesen werde (Spruchpunkt IV.).
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.07.2020, GZ: L514 2232684-1/23E, als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2020 für rechtmäßig (Spruchpunkt römisch eins.). Überdies wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Auch wurde ausgesprochen, dass der BF dem Bund gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch drei.) und sein Antrag auf Kostenersatz gem. Paragraph 35, VwGVG als unzulässig abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch vier.).
- In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht in den amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils fest, dass im Zeitpunkt der jeweils gefassten Entscheidungen (zu GZ: (GZ: G311 2232684-2 vom 23.10.2020; G305 2232684-3 vom 17.11.2020; GZ: G309 2232684-4 vom 15.12.2020; GZ: G307 2232684-5 vom 11.01.2021; GZ: G306 2232684-6 vom 04.02.2021) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei.Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft nach einer am 04.02.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
- In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht in den amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils fest, dass im Zeitpunkt der jeweils gefassten Entscheidungen (zu GZ: (GZ: G311 2232684-2 vom 23.10.2020; G305 2232684-3 vom 17.11.2020; GZ: G309 2232684-4 vom 15.12.2020; GZ: G307 2232684-5 vom 11.01.2021; GZ: G306 2232684-6 vom 04.02.2021) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei., Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft nach einer am 04.02.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
- Am 25.02.2021 brachte das BFA den Akt zur Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 25.02.2020 wurde der BF vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, ihm der Vorlagebericht des BFA zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die er jedoch reaktionslos verstreichen ließ. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF, ein (nach eigenen Angaben mutmaßlicher) Staatsangehöriger von Marokko, befindet sich seit dem XXXX .2020, 13:03 Uhr, durchgehend in Schubhaft, die gegenwärtig im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. 1.
- Der BF, ein (nach eigenen Angaben mutmaßlicher) Staatsangehöriger von Marokko, befindet sich seit dem römisch 40 .2020, 13:03 Uhr, durchgehend in Schubhaft, die gegenwärtig im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. 1.
- Die gegen den der Schubhaft zu Grunde liegenden Mandatsbescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX RD XXXX , erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ: L514 2232684-1/23E, als unbegründet abgewiesen. Die für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Umstände haben sich nicht geändert.1.
- Die gegen den der Schubhaft zu Grunde liegenden Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 RD römisch 40 , erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ: L514 2232684-1/23E, als unbegründet abgewiesen. Die für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Umstände haben sich nicht geändert. 1.
- Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis fest, dass die im Entscheidungszeitpunkt für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. 1.
- Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (im Folgenden kurz: HRZ) rechtzeitig eingeleitet und führt dieses auch zielgerichtet. Der BF versuchte bis laufend, sich der Abschiebung zu widersetzen, indem er seine wahre Identität zu verschleiern suchte. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die für die Abschiebung erforderliche Identität des BF noch nicht letztgültig geklärt. Der belangten Behörde war es daher noch nicht möglich, ein Ersatzreisedokument für dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat zu erlangen. Auf Grund seines unkooperativen Verhaltens in Bezug auf seine wahre Identität (so hatte er sich einerseits als Staatsangehöriger von Tunesien, dann wieder als Staatsangehöriger von Marokko ausgegeben) nahm die belangte Behörde neben dem mit der Botschaft von Marokko geführten Hauptverfahren zur Überprüfung der Identität und zur Ausstellung eines HRZ am 27.10.2020 ein HRZ-Verfahren mit der Botschaft von Tunesien auf, um die tatsächliche Identität des BF klären zu können (Vorlagebericht des BFA vom 13.11.2020, S. 4 oben). Am 28.12.2020 erbrachte das bei der Botschaft von Tunesien angeregte Verfahren zur Identifizierung des BF eine negative Identifikation hinsichtlich dieses Staates. Am 12.01.2021 legte die HRZ-Abteilung des BFA der Botschaft von Marokko erneut eine Urgenzliste vor; dieses Verfahren ist ergebnisoffen. Infolge der Verschleierungstaktik des BF, was seine wahre Identität anlangt, musste die HRZ-Abteilung des BFA das Verfahren zur Identifizierung auch auf die Botschaft von Algerien ausdehnen [Vorlagebericht des BFA vom 25.02.2021, S. 6 oben]. All diesen Bemühungen zum Trotz gelang es bislang nicht, die Staatsangehörigkeit des BF zu klären. 1.
- Der BF ist im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert. Er ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch hat er hier keine eigene Familie, noch lebt ein Mitglied seiner Kernfamilie im hier, noch hat er hier ein schützenswertes Privatleben. Er ist überdies mittellos und verfügt nicht über Vermögenswerte, die ihm allenfalls einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten. Im Bundesgebiet verfügt er über keine (legale) Unterkunft. Ebenso wenig verfügt er über eine Meldeadresse [Feststellungen im rk. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2020, GZ: G311 2232684-2/9Z, S. 7 unten]. 1.
- Es steht fest, dass er am XXXX .2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Den „Fluchtgrund“ stützte er darauf, dass ihn in Marokko niemand mehr wollte. Seine Eltern seien geschieden und er auf sich allein gestellt. Er wolle in Österreich leben, arbeiten und sich hier eine Zukunft aufbauen.1.
- Es steht fest, dass er am römisch 40 .2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Den „Fluchtgrund“ stützte er darauf, dass ihn in Marokko niemand mehr wollte. Seine Eltern seien geschieden und er auf sich allein gestellt. Er wolle in Österreich leben, arbeiten und sich hier eine Zukunft aufbauen. Mit Bescheid vom XXXX .2016, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Antrag gem. § 3 AsylG und den Antrag auf Zuerkennung des Asylberechtigten gerichteten Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus schutzwürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt werde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und bestimmte, dass die freiwillige Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu erfolgen habe (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Antrag gem. Paragraph 3, AsylG und den Antrag auf Zuerkennung des Asylberechtigten gerichteten Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus schutzwürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt werde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte, dass die freiwillige Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu erfolgen habe (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 17.09.2018 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 17.09.2018, GZ: I415 2126307-2/3E, als unbegründet ab. Demnach besteht seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 17.09.2018 eine rechtskräftigte Rückkehrentscheidung gegen den BF. 1.
- In der kurzen Zeit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet wurde er bereits mehrfach wegen strafgerichtlich zu verfolgender Vergehen rechtskräftig verurteilt, so insbesondere mit 01) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , ZI. XXXX (RK XXXX ) wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. l Ziffer l StGB; § 15 StGB § 105 Abs. l StGB; § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit drei Jahre (auf fünf Jahre verlängert) und01) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , ZI. römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Abs. l Ziffer l StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Abs. l StGB; Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit drei Jahre (auf fünf Jahre verlängert) und 02) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , ZI. XXXX , (RK XXXX ) wegen §§ 127, 129 Abs. l Z l StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre.02) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraphen 127, 129, Abs. l Z l StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre. 1.
- Nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht XXXX ist der BF untergetaucht, wurde im Bundesgebiet erneut straffällig und reiste am XXXX .2017 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland aus. Nachdem er dort von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen wurde, trug Deutschland am 28.12.2017 das auf die Dublin VO gestützte Begehren an Österreich heran, den BF wieder zurück zu nehmen. Am 29.12.2017 stimmte Österreich der Übernahme zu [Mandatsbescheid vom XXXX .2020, S. 3 unten].1.
- Nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht römisch 40 ist der BF untergetaucht, wurde im Bundesgebiet erneut straffällig und reiste am römisch 40 .2017 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland aus. Nachdem er dort von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen wurde, trug Deutschland am 28.12.2017 das auf die Dublin VO gestützte Begehren an Österreich heran, den BF wieder zurück zu nehmen. Am 29.12.2017 stimmte Österreich der Übernahme zu [Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020, S. 3 unten]. 1.
- Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Juli 2018 stellte er erneut einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Neue Fluchtgründe brachte er dagegen nicht vor. Mit Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes gem. § 3 AsylG und den Antrag auf Gewährung subsudiären Schutzes gem. § 8 AsylG zurück, erließ ein Einreiseverbot gem. § 53 FPG und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde und erklärte die Abschiebung nach Marokko gem. § 46 FPG für zulässig.Mit Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes gem. Paragraph 3, AsylG und den Antrag auf Gewährung subsudiären Schutzes gem. Paragraph 8, AsylG zurück, erließ ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde und erklärte die Abschiebung nach Marokko gem. Paragraph 46, FPG für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob er erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und tauchte unter. Mit Erkenntnis vom 17.09.2018, GZ: I415 2126307-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom XXXX .2018 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 17.09.2018, GZ: I415 2126307-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2018 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet ab. 1.
- In der Folge wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2018, Zl. XXXX RD XXXX , eine Wohnsitzauflage über den BF verhängt und der Auftrag erteilt, bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet durchgehend im Rückkehrberatungszentrum XXXX Unterkunft zu nehmen. 1.
- In der Folge wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 RD römisch 40 , eine Wohnsitzauflage über den BF verhängt und der Auftrag erteilt, bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet durchgehend im Rückkehrberatungszentrum römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach. Aus diesem Grunde wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019, Zl. XXXX , die Schubhaft über den BF verhängt. Aus diesem Grunde wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , die Schubhaft über den BF verhängt. Am XXXX .2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Mandatsbescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX RD XXXX , erneut aufgetragen, durchgehend im Rückkehrberatungszentrum Unterkunft zu nehmen, dies bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Am römisch 40 .2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 RD römisch 40 , erneut aufgetragen, durchgehend im Rückkehrberatungszentrum Unterkunft zu nehmen, dies bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Auch diesmal hielt er sich nicht an die ihm erteilte Wohnsitzauflage. 1.
- Am XXXX .2020, um 16:10 Uhr, wurde er im Zug der XXXX von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und war nicht in der Lage, sich auszuweisen. Auf Grund einer Abfrage mit seinen Personendaten stellten die Sicherheitsbehörden das Bestehen einer Rückkehrentscheidung und eines gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes fest. In der Folge verfügte der Journaldienst der belangten Behörde die Festnahme und Einlieferung des BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX .1.
- Am römisch 40 .2020, um 16:10 Uhr, wurde er im Zug der römisch 40 von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und war nicht in der Lage, sich auszuweisen. Auf Grund einer Abfrage mit seinen Personendaten stellten die Sicherheitsbehörden das Bestehen einer Rückkehrentscheidung und eines gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes fest. In der Folge verfügte der Journaldienst der belangten Behörde die Festnahme und Einlieferung des BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 . 1.
- Beim BF liegt unverändert eine massive und akute Fluchtgefahr vor, die sich einerseits an der rechtskräftigen, effektuierbaren Rückkehrentscheidung, an seinem Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze und die Auflagen der Fremdenbehörde halten zu wollen, an seiner hohen Mobilität, an seiner Neigung, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, an der Aussicht einer zeitnahen Abschiebung in den Herkunftsstaat nach erfolgter Klärung seiner Identität und an seinem erklärten Unwillen, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, festmachen lässt [Vorlagebericht des BFA vom 25.02.2021, S. 6 unten]. Auch in der am 04.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung gab der BF - trotz Vorliegens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - an, dass er nicht bereit sei, freiwillig in den Herkunftsstaat zu reisen. Dort bekundete er auch seinen Unwillen, mit den österreichischen Fremdenbehörden bezüglich der Effektuierung seiner Rückschiebung zusammenarbeiten zu wollen [BF in VH-Niederschrift vom 04.02.2021, S. 4 oben und S. 7 verso].
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den relevanten Teilen des Verfahrensaktes des BFA. Da der BF den in den Bezug habenden Akten dargestellten Fakten nicht entgegengetreten ist, waren die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten: „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, (…) § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…)“ Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl eine Berechtigung zum Aufenthalt nicht besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl eine Berechtigung zum Aufenthalt nicht besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2020, 13:03 Uhr, andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2020, 13:03 Uhr, andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Er hat sich bisher fortgesetzt unwillig gezeigt, an der Aufklärung seiner wahren Identität, die letztlich für die Erlangung eines HRZ für die Rückschiebung in den Herkunftsstaat notwendig ist, mitzuwirken. Er ist auch mehrfach untergetaucht und hat in der Vergangenheit versucht, die behördlichen Ermittlungen und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat durch eine illegale Ausreise nach Deutschland zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Bei der am 04.02.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft hatte er mehrfach angegeben, nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, da er dort niemanden mehr hätte. Er sei seit 13 Jahren in Europa und habe im Alter von achtzehn Jahren den Herkunftsstaat verlassen. Seine Eltern seien verstorben und hätte er dort niemanden mehr [BF in VH-Niederschrift vom 04.02.2021 zu GZ: G306 2232684-6/9Z, S. 4 oben und S. 7 oben]. Damit verlieh er seinem Rückkehrunwillen Ausdruck. Anlassbezogen kommt hinzu, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde durch eine illegale Ausreise nach Deutschland entziehen wollte. Seine mangelnde Bereitschaft, mit den Behörden beim Vollzug des Fremdenrechts zu kooperieren, brachte er überdies durch seine beharrliche Weigerung, sich ins Rückkehrberatungszentrum XXXX zu begeben und dort bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet dauerhaft Unterkunft zu nehmen, zum Ausdruck. Seine mangelnde Bereitschaft, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zeigt sich auch an seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, aus denen sich sein Bestreben erkennen lässt, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet durch die fortgesetzte Begehung von Straftaten zu finanzieren.Seine mangelnde Bereitschaft, mit den Behörden beim Vollzug des Fremdenrechts zu kooperieren, brachte er überdies durch seine beharrliche Weigerung, sich ins Rückkehrberatungszentrum römisch 40 zu begeben und dort bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet dauerhaft Unterkunft zu nehmen, zum Ausdruck. Seine mangelnde Bereitschaft, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zeigt sich auch an seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, aus denen sich sein Bestreben erkennen lässt, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet durch die fortgesetzte Begehung von Straftaten zu finanzieren. Angesichts dessen hat sich an der Ausgangslage, angesichts der bereits festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, in Bezug auf die gegenständliche Entscheidung nichts geändert. Gegen den BF liegt eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot vor. Sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot sind rechtskräftig und damit effektuierbar. In Anbetracht seines bisher gezeigten Verhaltens ist bei einer Entlassung aus der Schubhaft zu befürchten, dass er sich durch ein Absetzen ins Ausland erneut dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden entziehen wird. In Hinblick darauf und die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers ist bei ihm eine erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG anzunehmen, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiegt.In Hinblick darauf und die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers ist bei ihm eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG anzunehmen, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die zuständige Auslandsvertretungsbehörde ist im Laufen und sehr wahrscheinlich. Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Das Verfahren hinsichtlich einer HRZ-Ausstellung für den BF wird seitens des BFA effizient und nachhaltig geführt. Es haben sich keine Umstände ergeben, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, somit ist die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor gegeben. Beim BF liegt unverändert eine massive und akute Fluchtgefahr vor, die sich einerseits an der rechtskräftigen, effektuierbaren Rückkehrentscheidung, an seinem Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze und die Auflagen der Fremdenbehörde halten zu wollen, an seiner hohen Mobilität, an seiner Neigung, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, an der Aussicht einer zeitnahen Abschiebung in den Herkunftsstaat nach erfolgter Klärung seiner Identität und an seinem erklärten Unwillen, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, festmachen lässt [Vorlagebericht des BFA vom 25.02.2021, S. 6 unten]. Auch in der am 04.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung gab der BF - trotz Vorliegens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - an, dass er nicht bereit sei, freiwillig in den Herkunftsstaat zu reisen. Dort bekundete er auch seinen Unwillen, mit den österreichischen Fremdenbehörden bezüglich der Effektuierung seiner Rückschiebung zusammenarbeiten zu wollen [BF in VH-Niederschrift vom 04.02.2021, S. 4 oben und S. 7 verso]. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Schon in der Vergangenheit hat sich der BF den mehrfach verhängten Auflagen widersetzt, sich ins Rückkehrberatungszentrum Tirol zu begeben und dort bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet dauerhaft Unterkunft zu nehmen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Schon in der Vergangenheit hat sich der BF den mehrfach verhängten Auflagen widersetzt, sich ins Rückkehrberatungszentrum Tirol zu begeben und dort bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet dauerhaft Unterkunft zu nehmen. Die in § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 18 Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, zumal anlassbezogen zu berücksichtigen ist, dass sich der BF erst seit dem XXXX .2020 in Schubhaft befindet.Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 18 Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, zumal anlassbezogen zu berücksichtigen ist, dass sich der BF erst seit dem römisch 40 .2020 in Schubhaft befindet. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Schubhaft ist trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs und der Aussetzung von Einzelrückführungen derzeit noch verhältnismäßig. Der erkennende Richter geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auch erfolgen könnte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die andauernde Schubhaft kann daher - auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung - fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.Die andauernde Schubhaft kann daher - auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung - fortgesetzt werden, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, , Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, , Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2232684.7.00