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{'item': 'G305 2239065-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlG305 2239065-3 Spruch, G305 2239065-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf das zu GZ: 2239065-2 anhängige Schubhaftüberprüfungsverfahren beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf das zu GZ: 2239065-2 anhängige Schubhaftüberprüfungsverfahren beschlossen: A) Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2013 stellte XXXX (im Folgenden auch kurz: ASt) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem in der Folge ergangenen Ladungsbescheid leistete er keine Folge.
  2. Am römisch 40 .2013 stellte römisch 40 (im Folgenden auch kurz: ASt) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem in der Folge ergangenen Ladungsbescheid leistete er keine Folge. Mit am XXXX .2013 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX .2013, GZ: XXXX , wurde sein Asylantrag abgewiesen und ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei und gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Mit am römisch 40 .2013 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 .2013, GZ: römisch 40 , wurde sein Asylantrag abgewiesen und ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei und gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
  3. Am XXXX .2020 wurde der ASt von der Polizei festgenommen. Anlässlich einer am selben Tag mit ihm durchgeführten Befragung gab er an, dass er in Österreich keine Verwandten hätte und von Italien aus vor ca. 2 Tagen (sohin am XXXX .2020) nach Österreich gekommen wäre.
  4. Am römisch 40 .2020 wurde der ASt von der Polizei festgenommen. Anlässlich einer am selben Tag mit ihm durchgeführten Befragung gab er an, dass er in Österreich keine Verwandten hätte und von Italien aus vor ca. 2 Tagen (sohin am römisch 40 .2020) nach Österreich gekommen wäre. In der Folge ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der dem BF am XXXX .2020 ausgefolgte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs mit Ablauf des XXXX .2020 in Rechtskraft.In der Folge ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der dem BF am römisch 40 .2020 ausgefolgte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs mit Ablauf des römisch 40 .2020 in Rechtskraft. Er befindet sich seit dem XXXX .2020, 19:00 Uhr, in Schubhaft.Er befindet sich seit dem römisch 40 .2020, 19:00 Uhr, in Schubhaft.
  5. Mit hg. Erkenntnis vom 05.02.2021, GZ: G308 2239065-1/7E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
  6. Am 19.02.2021 brachte das BFA die Bezug habenden Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich zur Überprüfung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich zur Vorlage.
  7. Am 19.02.2021 brachte das BFA die Bezug habenden Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich zur Überprüfung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich zur Vorlage.
  8. Mit hg. Verfügung vom 19.02.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese Gelegenheit ließ er allerdings ungenützt.
  9. Am 22.02.2021 brachte er per Telefax ein Antragsformular ein, mit dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung begehrte. Mit seinem Antrag auf Verfahrenshilfe verband er das Begehren, ihn von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu befreien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): 1.
  10. Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe: 1.1.
  11. Anlassbezogen hat der BF mit seiner Eingabe vom 22.02.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]“ 1.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ „Artikel 51 Anwendungsbereich
(1)Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“ 1.1.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Aufl., Wien 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: * Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;* Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung; * der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
  4. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
  5. Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe Regierungsvorlage 1255 der Beilagen römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 8 a, VwGVG). Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. In Hinblick auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Verfahrensführung ist vorauszuschicken, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht nicht besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos und kann anlassbezogen nicht erblickt werden, weshalb es dem ASt nicht möglich sein sollte, die Prozesshandlungen im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Eigenem zu setzen. Wenn anlassbezogen im Antragsformular die Rede von einer Beschwerde ist, kann damit - ohne konkretes Vorbringen des Antragstellers - nur eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2020 gemeint sein; da der ASt auch das Parteiengehör vom 19.02.2021 schlicht ignorierte und auf ein konkretes Vorbringen verzichtete, kann sich das erkennende Gericht bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nur auf die im Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke, insbesondere die darin einliegende Niederschrift über seine Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark, stützen. Wenn anlassbezogen im Antragsformular die Rede von einer Beschwerde ist, kann damit - ohne konkretes Vorbringen des Antragstellers - nur eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020 gemeint sein; da der ASt auch das Parteiengehör vom 19.02.2021 schlicht ignorierte und auf ein konkretes Vorbringen verzichtete, kann sich das erkennende Gericht bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nur auf die im Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke, insbesondere die darin einliegende Niederschrift über seine Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark, stützen. Das Vermögensbekenntnis weist bei ihm weder eine im Bundesgebiet existierende Unterkunft, noch ein Barvermögen, noch sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aus. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und seine Eingabe entsprechende Angaben zur erwarteten Höhe der Kosten seiner rechtsanwaltlichen Vertretung zur Gänze vermissen lässt. Damit lässt sich nicht einmal im Ansatz einschätzen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß er von den Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung beeinträchtigt sein könnte. Hinzu kommt, dass die gegenständlich die Verfahrensführung nicht aussichtsreich erscheint, zumal der ASt mit seiner Ankündigung, eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2020, Zl. XXXX , erheben zu wollen, beabsichtigt. Die Ausführungen im Bezug habenden Mandatsbescheid sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Demnach liegt gegen den ASt eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung vor, der er bisher keine Folge leistete. Vielmehr ist er untergetaucht und hat er sich dem Zugriff durch die österreichischen Fremdenbehörden nach Italien entzogen. Er ist rückkehrunwillig und hat schon anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD XXXX am XXXX .2020 angegeben, nach Italien gehen zu wollen. Es liegt daher bei ihm eine erhöhte Fluchtgefahr vor. Einer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA sind daher keine Erfolgsaussichten beizumessen. Abgesehen davon, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, muss eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst werden.Hinzu kommt, dass die gegenständlich die Verfahrensführung nicht aussichtsreich erscheint, zumal der ASt mit seiner Ankündigung, eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , erheben zu wollen, beabsichtigt. Die Ausführungen im Bezug habenden Mandatsbescheid sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Demnach liegt gegen den ASt eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung vor, der er bisher keine Folge leistete. Vielmehr ist er untergetaucht und hat er sich dem Zugriff durch die österreichischen Fremdenbehörden nach Italien entzogen. Er ist rückkehrunwillig und hat schon anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD römisch 40 am römisch 40 .2020 angegeben, nach Italien gehen zu wollen. Es liegt daher bei ihm eine erhöhte Fluchtgefahr vor. Einer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA sind daher keine Erfolgsaussichten beizumessen. Abgesehen davon, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, muss eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst werden. 1.
  6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239065.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.