RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlI407 2187474-1 SpruchI407 2187472-1/22E, I407 2187472-1/22E I407 2187474-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Thomas KLEIN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt jeweils vom 02.01.2018, Zl. 1103986502-160174882 und Zl. 1103988202-160174866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Thomas KLEIN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wr. Neustadt jeweils vom 02.01.2018, Zl. 1103986502-160174882 und Zl. 1103988202-160174866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 zu Recht erkannt: A) I.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins., Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und allen Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Im Übrigen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und allen Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. 2 und III. 3 des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die besagten Spruchpunkte behoben.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. 2 und römisch drei. 3 des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die besagten Spruchpunkte behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2187474.1.00
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