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{'item': 'I415 2172624-1'}

Obsah (8)§§ 17Art. 133§ 62§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2021 GeschäftszahlI415 2172624-1 Spruch, I415 2172614-1/18ZI415 2172624-1/16ZI415 2172623-1/14ZI415 2172628-1/14ZI415 2172617-1/14Z

§§ 17und 31 Vw

GVG iVm § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruch das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin XXXX auf XXXX anstelle von XXXX geändert wird. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, mit den Geschäftszahlen I415 2172614-1/13E, I415 2172624-1/13E, I415 2172623-1/11E, I415 2172628-1/11E, I415 2172617-1/11E wird

Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruch das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin römisch 40 auf römisch 40 anstelle von römisch 40 geändert wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, mit den Geschäftszahlen I415 2172614-1/13E, I415 2172624-1/13E, I415 2172623-1/11E, I415 2172628-1/11E, I415 2172617-1/11E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum von XXXX irrtümlich mit XXXX statt mit XXXX angegeben.In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum von römisch 40 irrtümlich mit römisch 40 statt mit römisch 40 angegeben. Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Beischluss einer Kopie ihrer Karte für subsidiär Schutzberechtigte um Berichtigung ihres Geburtsdatums. Dabei handelt sich um einen Irrtum, welcher

§ 62Abs.

4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht. Die richtige Schreibweise des Namens ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Identitätsdokumenten. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.Dabei handelt sich um einen Irrtum, welcher

Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht. Die richtige Schreibweise des Namens ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Identitätsdokumenten. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2172624.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.