RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlI421 2239861-1 SpruchI421 2239861-1/3E, I421 2239861-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/
- Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/
- Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, kehrte trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot vom 21.12.2016 mehrere Male ins Bundesgebiet zurück und wurde mehrmals wieder in die Slowakei abgeschoben.
- Am 21.08.2020 wurde der BF neuerlich polizeilich aufgegriffen. Am darauffolgenden Tag erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) die niederschriftliche Einvernahme des BF, in dessen Zuge dieser vermeinte, Kenntnis über sein Aufenthaltsverbot zu haben und keine Aussage mehr machen zu wollen. An einer Rückkehr in die Slowakei hindere ihn nichts. Die Abschiebung des BF erfolgte mit 25.08.
- Am 28.09.2020 erfolgt eine Anhaltung des BF im Zuge eines Ladendiebstahles, am 29.09.2020 seine Außerlandesbringung.
- Mit 06.10.2020 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen, am 07.10.2020 erneut außer Landes gebracht.
- Mit Schreiben vom 27.11.2020 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF am selbigen Tag wegen § 201 Abs 1 StGB, § 142 Abs 1 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Mit Schreiben vom 27.11.2020 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF am selbigen Tag wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde gegen den BF schließlich wegen § 205 Abs 1 StGB, §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1
- Fall StGB, § 241e Abs 3 StGB, § 229 Abs 1 StGB Anklage erhoben.
- Seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde gegen den BF schließlich wegen Paragraph 205, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB Anklage erhoben.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem BF persönlich am XXXX XXXX zugestellt, eine Stellungnahme seinerseits langte jedoch nicht ein.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem BF persönlich am römisch 40 römisch 40 zugestellt, eine Stellungnahme seinerseits langte jedoch nicht ein.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF vollinhaltlich erhobene Beschwerde vom XXXX , wobei Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Sie habe den BF weder befragt noch sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, in seiner Muttersprache [hier fehlt wohl: seine Erwägungen] zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darzulegen, ansonsten hätte sie gegen den BF lediglich ein Aufenthaltsverbot mit geringerer Dauer erlassen dürfen. Dem BF sei ausschließlich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden, was einen persönlichen Eindruck nicht ersetzen könne. Es sei nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen, was im Bescheid nicht geschehen sei. Eine Einzelfallbetrachtung sei durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden, auch fehle eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF vollinhaltlich erhobene Beschwerde vom römisch 40 , wobei Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Sie habe den BF weder befragt noch sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, in seiner Muttersprache [hier fehlt wohl: seine Erwägungen] zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darzulegen, ansonsten hätte sie gegen den BF lediglich ein Aufenthaltsverbot mit geringerer Dauer erlassen dürfen. Dem BF sei ausschließlich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden, was einen persönlichen Eindruck nicht ersetzen könne. Es sei nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen, was im Bescheid nicht geschehen sei. Eine Einzelfallbetrachtung sei durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden, auch fehle eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF.
- Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In diesem Zuge merkte das BFA an, dass der BF mehrere Male trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes ins Bundesgebiet zurückgekehrt und mehrmals in sein Heimatland abgeschoben worden sei und es sich nunmehr um die fünfte rechtskräftige Verurteilung des BF handle. Nicht nur die immer wiederkehrende Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, sondern auch das ständige Missachten des bestehenden Aufenthaltsverbotes sowie das Ignorieren des Meldegesetzes zeige der belangten Behörde, dass ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt und angemessen sei.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In diesem Zuge merkte das BFA an, dass der BF mehrere Male trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes ins Bundesgebiet zurückgekehrt und mehrmals in sein Heimatland abgeschoben worden sei und es sich nunmehr um die fünfte rechtskräftige Verurteilung des BF handle. Nicht nur die immer wiederkehrende Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, sondern auch das ständige Missachten des bestehenden Aufenthaltsverbotes sowie das Ignorieren des Meldegesetzes zeige der belangten Behörde, dass ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt und angemessen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Er ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch abgesehen von Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren zu keinem Zeitpunkt in Österreich melderechtlich in Erscheinung getreten. In Österreich hält sich der BF ausschließlich des Geldes wegen auf. Seit nunmehr XXXX befindet sich der BF neuerlich in Strafhaft, derzeit in der Justizanstalt XXXX . Er ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch abgesehen von Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren zu keinem Zeitpunkt in Österreich melderechtlich in Erscheinung getreten. In Österreich hält sich der BF ausschließlich des Geldes wegen auf. Seit nunmehr römisch 40 befindet sich der BF neuerlich in Strafhaft, derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF ist haftfähig, er leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist zur Person des BF fünf rechtskräftige Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX 01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 125 StGBParagraph 125, StGB §§ 127, 130
- Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 10.08.2015 Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.11.2015 LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 02) XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 02) römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 127, 129
(1)Z 3, 130
(1)1. Fall StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer 3, 130,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 10.03.2016 Freiheitsstrafe 12 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 10.03.2017 03) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 03) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 15 StGB §§ 127, 130
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 29.05.2017 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 01.06.2018 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 04) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 04) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 15 StGB §§ 127, 130
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 13.06.2018 Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 13.12.2019 05) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 05) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB § 241e
(3)StGBParagraph 241 e,
(3)StGB §§ 127, 128
(1)Z 1, 130
(1)1. Fall StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer eins, 130,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat 06.09.2020 Freiheitsstrafe 3 Jahre Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , für schuldig befunden, am XXXX in XXXX A./ einer hilflosen Person, nämlich der stark alkoholisierten und schlafenden XXXX , unter Ausnützung dieses Zustandes gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall) fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Geldbörsen beinhaltend zumindest Bargeld in Höhe von EUR 500,--, zwei Goldhalsketten im Gesamtwert von ca. EUR 350,-- und eine Armbanduhr im Wert von EUR 25,-- mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; B./ anlässlich der zu Punkt A./ genannten Tat I./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der XXXX , mit dem Vorsatz dessen Verwendung im Verkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben; II./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein, die Sozialversicherungskarte, den Aufenthaltstitel und den Personalausweis von XXXX mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Hierdurch hat der BF zu A./ das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB, zu B/I./ das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und zu B./II./ das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das Geständnis des BF, erschwerend hingegen der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die (über die Begründung des § 39 StGB hinausgehenden) einschlägigen Vorstrafen, die doppelte Qualifikation beim Diebstahl und das Ausnutzen der Hilflosigkeit bei der Begehung der Delikte nach §§ 229 Abs 1 und 241 Abs 3 StGB gewertet. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , für schuldig befunden, am römisch 40 in römisch 40 A./ einer hilflosen Person, nämlich der stark alkoholisierten und schlafenden römisch 40 , unter Ausnützung dieses Zustandes gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall) fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Geldbörsen beinhaltend zumindest Bargeld in Höhe von EUR 500,--, zwei Goldhalsketten im Gesamtwert von ca. EUR 350,-- und eine Armbanduhr im Wert von EUR 25,-- mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; B./ anlässlich der zu Punkt A./ genannten Tat römisch eins./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der römisch 40 , mit dem Vorsatz dessen Verwendung im Verkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben; römisch zwei./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein, die Sozialversicherungskarte, den Aufenthaltstitel und den Personalausweis von römisch 40 mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Hierdurch hat der BF zu A./ das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, zu B/I./ das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und zu B./II./ das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das Geständnis des BF, erschwerend hingegen der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die (über die Begründung des Paragraph 39, StGB hinausgehenden) einschlägigen Vorstrafen, die doppelte Qualifikation beim Diebstahl und das Ausnutzen der Hilflosigkeit bei der Begehung der Delikte nach Paragraphen 229, Absatz eins und 241 Absatz 3, StGB gewertet. Auch in der Slowakei weist der BF eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2011 auf. Bis dato hat der BF seit August 2015 etwa drei Jahre und sechs Monate in Justizanstalten verbracht. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens bzw. einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zu den bisherigen Abschiebungen / zum Aufenthaltsverbot: Bereits mit 14.11.2015 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und er am 01.12.2015 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben. In der Folge kehrte der BF innerhalb kurzer Zeit nach Österreich zurück, sodass eine weitere Abschiebung in die Slowakei am 15.12.2015 erfolgte. Am 14.01.2016, am 28.01.2016 und am 09.02.2016 erfolgten neuerliche Abschiebungen des BF in die Slowakei. Mit Rechtskraft XXXX wurde gegen den BF per Bescheid der belangten Behörde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit Rechtskraft römisch 40 wurde gegen den BF per Bescheid der belangten Behörde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 10.03.2017 reiste der BF freiwillig in die Slowakei aus, am 13.04.2017 und am 17.04.2017 wurde er neuerlich abgeschoben, am 09.11.2017 reiste er aufgrund des § 133a StVG aus, kehrte jedoch wieder ins Bundesgebiet zurück und wurde an die Justizanstalt XXXX überstellt. Am 10.03.2017 reiste der BF freiwillig in die Slowakei aus, am 13.04.2017 und am 17.04.2017 wurde er neuerlich abgeschoben, am 09.11.2017 reiste er aufgrund des Paragraph 133 a, StVG aus, kehrte jedoch wieder ins Bundesgebiet zurück und wurde an die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Neuerlich reiste der BF am 01.06.2018 freiwillig aus, am 13.07.2020, am 04.08.2020, am 20.08.2020, am 25.08.2020, am 04.09.2020, am 29.09.2020 sowie am 07.10.2020 erfolgten weitere Abschiebungen des BF in die Slowakei.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Strafurteils zu XXXX , des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Strafurteils zu römisch 40 , des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Im Zuge der polizeilichen Anhaltung am 21.08.2020 konnte sich der BF durch seinen slowakischen Personalausweis mit der Nr. XXXX legitimieren, welcher mehrmalig als Kopie dem Verwaltungsakt beiliegt. Selbiger wurde – wie im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich – als authentisch (echt) klassifiziert. Damit stehen Identität, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit des BF eindeutig fest. Der Umstand, dass der BF ledig ist, ergibt sich einerseits aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX XXXX zu XXXX (Urteil S 2 und S 4), andererseits bereits aus der Anhalteinformation vom 06.10.2020 und der Personalinformation vom 17.12.
- Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF ausschließlich des Geldes wegen in Österreich aufhältig ist, kann auf die Feststellungen im Rahmen des Urteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verwiesen werden, wo der BF ausgeführt hat, er komme trotz Aufenthaltsverbot immer wieder zurück, weil er Geld brauche und in Österreich ein Quartier von der Caritas und auch materielle Zuwendungen in Form von Essen und Gewand bekomme (Urteil S 4). Im Zuge der polizeilichen Anhaltung am 21.08.2020 konnte sich der BF durch seinen slowakischen Personalausweis mit der Nr. römisch 40 legitimieren, welcher mehrmalig als Kopie dem Verwaltungsakt beiliegt. Selbiger wurde – wie im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich – als authentisch (echt) klassifiziert. Damit stehen Identität, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit des BF eindeutig fest. Der Umstand, dass der BF ledig ist, ergibt sich einerseits aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 (Urteil S 2 und S 4), andererseits bereits aus der Anhalteinformation vom 06.10.2020 und der Personalinformation vom 17.12.
- Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF ausschließlich des Geldes wegen in Österreich aufhältig ist, kann auf die Feststellungen im Rahmen des Urteiles des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 verwiesen werden, wo der BF ausgeführt hat, er komme trotz Aufenthaltsverbot immer wieder zurück, weil er Geld brauche und in Österreich ein Quartier von der Caritas und auch materielle Zuwendungen in Form von Essen und Gewand bekomme (Urteil S 4). Durch einen Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ist belegt, dass dieser im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person kann entnommen werden, dass er ausschließlich in Justizanstalten sowie Polizeianhaltezentren melderechtlich erfasst war und gegenwärtig seit 25.11.2020 in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist. Durch einen Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ist belegt, dass dieser im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person kann entnommen werden, dass er ausschließlich in Justizanstalten sowie Polizeianhaltezentren melderechtlich erfasst war und gegenwärtig seit 25.11.2020 in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig ist. Zumal der BF haftfähig ist, konnte darauf geschlossen werden, dass er nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und haben sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sind durch den Strafregisterauszug zu seiner Person dokumentiert. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , verwiesen.Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sind durch den Strafregisterauszug zu seiner Person dokumentiert. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , verwiesen. Auch die einschlägige Vorstrafe in der Slowakei aus dem Jahr 2011 war dem soeben angeführten Strafurteil zu entnehmen (Urteil S 5). Der Umstand, dass der BF etwa drei Jahre und sechs Monate seit August 2015 in Justizanstalten verbracht hat, ergibt sich aus der im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ausgewiesenen aufsummierten melderechtlichen Erfassungen in Haftanstalten, was sich auch mit den verhängten und ebenfalls aufsummierten Freiheitsstrafen, welche im Strafregisterauszug zur Person des BF ersichtlich sind, deckt. Die langen Haftaufenthalte stehen auch einem schützenswerten Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet entgegen, ebenso wie das seit Dezember 2016 rechtskräftige Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren. Es ergibt sich zudem aus einer Zusammenschau der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, dem Nichtnachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich sowie den melderechtlichen Erfassungen ausschließlich in Zusammenhang mit Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren die Feststellung, dass eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet nicht stattgefunden hat bzw. ob der insgesamten Haftaufenthaltsdauer gar nicht stattfinden konnte. Auch im Zuge des Beschwerdevorbringens wurde keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen bestehenden Integration dargetan. 2.
- Zu den bisherigen Abschiebungen / zum Aufenthaltsverbot Die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf den Eintragungen im Fremdenregisterauszug zur Person des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […] Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […] 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In Zusammenhang mit dem persönlichen Verhalten des BF ist festzuhalten, dass dieser – obgleich gegen ihn im Jahr 2016 rechtskräftig ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde – regelmäßig und beharrlich binnen kurzer Zeit in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und immer wieder Abschiebungen in die Slowakei erfolgen mussten. Bereits damit zeigt der BF ein Verhalten, welches erkennen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung keine Bedeutung beimisst und selbige negiert. Dazu kommt weiters, dass der BF seine Aufenthalte im Bundesgebiet zur Begehung strafrechtlich relevanter Handlungen genutzt hat, auf welchen seine insgesamt fünf rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen fußen und aufgrund derer er bis dato knapp dreieinhalb Jahre in Justizanstalten verbracht hat. Dazu bleibt auszuführen, dass generell ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) und sich alle fünf rechtskräftigen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet gegen dieses geschützte Rechtsgut gerichtet haben. Im Zuge seiner ersten Verteilung am XXXX zu XXXX wurde der BF zudem wegen einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt und ist ein derartiges Delikt ob der Missachtung der Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung zu werten (vgl. VwGH 31.03.2010, 2008/01/0331 mit Hinweis auf VwGH 10.04.2008, 2005/01/0777). In Zusammenhang mit dem persönlichen Verhalten des BF ist festzuhalten, dass dieser – obgleich gegen ihn im Jahr 2016 rechtskräftig ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde – regelmäßig und beharrlich binnen kurzer Zeit in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und immer wieder Abschiebungen in die Slowakei erfolgen mussten. Bereits damit zeigt der BF ein Verhalten, welches erkennen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung keine Bedeutung beimisst und selbige negiert. Dazu kommt weiters, dass der BF seine Aufenthalte im Bundesgebiet zur Begehung strafrechtlich relevanter Handlungen genutzt hat, auf welchen seine insgesamt fünf rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen fußen und aufgrund derer er bis dato knapp dreieinhalb Jahre in Justizanstalten verbracht hat. Dazu bleibt auszuführen, dass generell ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) und sich alle fünf rechtskräftigen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet gegen dieses geschützte Rechtsgut gerichtet haben. Im Zuge seiner ersten Verteilung am römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF zudem wegen einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt und ist ein derartiges Delikt ob der Missachtung der Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung zu werten vergleiche VwGH 31.03.2010, 2008/01/0331 mit Hinweis auf VwGH 10.04.2008, 2005/01/0777). Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität erfolgte schließlich auch die letzte Verurteilung des BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , nämlich wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, wobei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde. Besonders verwerflich ist dabei, dass der BF den hilflosen Zustand der XXXX , welche stark alkoholisiert war bzw. geschlafen hat, ausgenützt hat, um seine Straftat zu begehen. Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität erfolgte schließlich auch die letzte Verurteilung des BF seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , nämlich wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, wobei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde. Besonders verwerflich ist dabei, dass der BF den hilflosen Zustand der römisch 40 , welche stark alkoholisiert war bzw. geschlafen hat, ausgenützt hat, um seine Straftat zu begehen. Ob der regelmäßigen raschen Rückfälle und ob des Umstandes, dass der BF auch in der Vergangenheit in keiner Weise das gegen ihn verhängte, rechtskräftige Aufenthaltsverbot beachtet hat, ist für den erkennenden Richter gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel des BF auszugehen. In Zusammenschau der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und der weiteren Straffälligkeiten des BF trotz mehrmaligen Erdulden des Haftübels besteht gegenwärtig das Risiko einer Tatwiederholung und ist im Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei auch das beharrliche Missachten des Aufenthaltsverbotes seine Berücksichtigung zu erfahren hat. Insgesamt tritt dabei selbst der Milderungsgrund des Geständnisses in Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung in den Hintergrund, welchem ohnehin die Erschwernisgründe des raschen Rückfalls, des Zusammentreffens von drei Vergehen, der (über die Begründung des § 39 StGB hinausgehenden) einschlägigen Vorstrafen, der doppelten Qualifikation beim Diebstahl und des Ausnutzens der Hilflosigkeit bei der Begehung der Delikte nach §§ 229 Abs 1 und 241 Abs 3 StGB gegenüberstehen. Ob der regelmäßigen raschen Rückfälle und ob des Umstandes, dass der BF auch in der Vergangenheit in keiner Weise das gegen ihn verhängte, rechtskräftige Aufenthaltsverbot beachtet hat, ist für den erkennenden Richter gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel des BF auszugehen. In Zusammenschau der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und der weiteren Straffälligkeiten des BF trotz mehrmaligen Erdulden des Haftübels besteht gegenwärtig das Risiko einer Tatwiederholung und ist im Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei auch das beharrliche Missachten des Aufenthaltsverbotes seine Berücksichtigung zu erfahren hat. Insgesamt tritt dabei selbst der Milderungsgrund des Geständnisses in Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung in den Hintergrund, welchem ohnehin die Erschwernisgründe des raschen Rückfalls, des Zusammentreffens von drei Vergehen, der (über die Begründung des Paragraph 39, StGB hinausgehenden) einschlägigen Vorstrafen, der doppelten Qualifikation beim Diebstahl und des Ausnutzens der Hilflosigkeit bei der Begehung der Delikte nach Paragraphen 229, Absatz eins und 241 Absatz 3, StGB gegenüberstehen. Zudem gilt es ohnedies hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal sich der BF noch für längere Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt. Zudem gilt es ohnedies hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal sich der BF noch für längere Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt. Einem schützenswerten Privat- und Familienleben steht jedoch gravierend entgegen, dass der BF seit August 2015 bis dato insgesamt dreieinhalb Jahre in österreichischen Haftanstalten verbracht hat, er zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen ist, abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren nie ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vorgelegen hat und er ausschließlich des Geldes wegen im Bundesgebiet aufhältig ist. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt. Einem schützenswerten Privat- und Familienleben steht jedoch gravierend entgegen, dass der BF seit August 2015 bis dato insgesamt dreieinhalb Jahre in österreichischen Haftanstalten verbracht hat, er zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen ist, abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren nie ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vorgelegen hat und er ausschließlich des Geldes wegen im Bundesgebiet aufhältig ist. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit gegenständlichen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumskriminalität bzw. dem öffentlichen Interesse am Schutze des Lebens und der Gesundheit anderer nicht zu überwiegen und ist angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit gegenständlichen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumskriminalität bzw. dem öffentlichen Interesse am Schutze des Lebens und der Gesundheit anderer nicht zu überwiegen und ist angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG, welcher die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes rechtfertigen vermag, liegen somit gegenständlich vor. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, welcher die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes rechtfertigen vermag, liegen somit gegenständlich vor. In Anbetracht der wiederholten Verfehlungen des BF im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Verurteilung in der Slowakei, dem Nichteinhalten gültiger Normen trotz mehrjährigen Verspürens des Haftübels im Bundesgebiet, des beharrlichen Missachtens seines auf acht Jahre verhängten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr XXXX und dem damit aufgezeigten nicht erkennbaren Gesinnungswandel unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und dem öffentlichen Interesse am Schutze des Lebens und der Gesundheit anderer, vermag die auf zehn Jahre verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem erkennenden Gericht keine Bedenken zu entfalten. In Anbetracht der wiederholten Verfehlungen des BF im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Verurteilung in der Slowakei, dem Nichteinhalten gültiger Normen trotz mehrjährigen Verspürens des Haftübels im Bundesgebiet, des beharrlichen Missachtens seines auf acht Jahre verhängten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr römisch 40 und dem damit aufgezeigten nicht erkennbaren Gesinnungswandel unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und dem öffentlichen Interesse am Schutze des Lebens und der Gesundheit anderer, vermag die auf zehn Jahre verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem erkennenden Gericht keine Bedenken zu entfalten. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass der BF beharrlich das seit Dezember 2016 rechtskräftig gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot missachtet und er immer wieder binnen kurzer Zeit neuerlich ein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität gesetzt hat, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, erscheint vor diesem Hintergrund eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis E
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (Hinweis B
- Februar 2016, Ra 2016/21/0022) (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis E
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (Hinweis B
- Februar 2016, Ra 2016/21/0022) (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gegenständlich eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gegenständlich eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Insbesondere wurde auch in der Beschwerde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht, sondern wurde vielmehr ausschließlich allgemein ausgeführt, dass dem BF nur ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt bzw. kein persönlicher Eindruck gewonnen worden sei. Dabei lässt das Beschwerdevorbringen jedoch nicht erkennen, ob bzw. welche privaten bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet eine etwaige Verletzung des Art 8 EMRK indizieren würden. Hinsichtlich des persönlichen Eindruck ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) und es in der Sphäre des BF lag, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dem dieser nicht nachgekommen ist. Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der BF im Zuge einer vorherigen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im August 2020 entsprechend den Feststellungen zum Verfahrensgang auch nicht gewillt war, eine Aussage zu machen. Insbesondere wurde auch in der Beschwerde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht, sondern wurde vielmehr ausschließlich allgemein ausgeführt, dass dem BF nur ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt bzw. kein persönlicher Eindruck gewonnen worden sei. Dabei lässt das Beschwerdevorbringen jedoch nicht erkennen, ob bzw. welche privaten bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet eine etwaige Verletzung des Artikel 8, EMRK indizieren würden. Hinsichtlich des persönlichen Eindruck ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) und es in der Sphäre des BF lag, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dem dieser nicht nachgekommen ist. Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der BF im Zuge einer vorherigen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im August 2020 entsprechend den Feststellungen zum Verfahrensgang auch nicht gewillt war, eine Aussage zu machen. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr ist eine Beschwerdeverhandlung nur dann durchzuführen, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Gegenständlich hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr ist eine Beschwerdeverhandlung nur dann durchzuführen, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Gegenständlich hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2239861.1.00