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{'item': 'I421 2240018-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlI421 2240018-1 Spruch, I421 2240018-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird auf die Seiten 2 bis 20 des bekämpften Bescheids verwiesen. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2021 in der JA XXXX zugestellt (AS 309). Der Spruch des Bescheides lautet:Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2021 in der JA römisch 40 zugestellt (AS 309). Der Spruch des Bescheides lautet: Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.02.2021, erhoben. In dieser Beschwerde wird unter anderem beantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 26.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 03.03.2021 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der stark verkürzte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer ist Rumänischer Staatsbürger, geb. in Rumänien am XXXX .Der Beschwerdeführer ist Rumänischer Staatsbürger, geb. in Rumänien am römisch 40 . Der Beschwerdeführer kam bereits im Alter von sechs Jahren zu seinem Vater nach Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit (noch) in Strafhaft. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX RK 05.06.2004 PAR 127 129/1 15 StGB PAR 27/1 SMG PAR 229/1 StGB PAR 88/1 StGB01) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK 05.06.2004 PAR 127 129/1 15 StGB PAR 27/1 SMG PAR 229/1 StGB PAR 88/1 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 16.10.2009 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 02) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 02) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 15 127 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  3. r)Erwachsene(
  4. r)Vollzugsdatum 16.10.2009 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX zu LG XXXX XXXX RK XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 03) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 03) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 129/3 StGB Freiheitsstrafe 9 Monate Vollzugsdatum 04.03.2007 04) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX PAR 127 129/1 130 (LETZTER FALL) 15 StGB04) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 129/1 130 (LETZTER FALL) 15 StGB Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 26.04.2009 05) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 05) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 127 128 ABS 1/4 129/3 StGBParagraph 127, 128 ABS 1/4 129/3 StGB § 229/1 StGBParagraph 229 /, eins, StGB (Urkundenunterdrückung) Datum der (letzten) Tat 17.11.2010 Freiheitsstrafe 2 Jahre zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.09.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 06) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX § 229

(1)StGB06) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 Paragraph 229,
(1)StGB § 15 StGB §§ 146, 147
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, StGB § 231
(1)StGBParagraph 231,
(1)StGB §§ 142
(1), 143
  1. Satz
  2. Fall StGBParagraphen 142,
(1), 143
  1. Satz
  2. Fall StGB § 241e
(3)StGBParagraph 241 e,
(3)StGB Datum der (letzten) Tat 21.06.2013 Freiheitsstrafe 7 Jahre 6 Monate Vollzugsdatum 06.01.2021 Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ... ... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar. ... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen. Uhrzeit: 07:15:49 Abteilung IV/2
  1. Beweiswürdigung: Der Festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und der Strafregisterabfrage.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie aus dem Strafregisterauszug ersichtlich erfolgte die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund einer Straftat im Juni 2013, also vor mehr als sieben Jahren. In Anbetracht der sehr langen Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers in Österreich und der schon über sieben Jahre zurückliegenden letzten Straftat, erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschafften, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2240018.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.