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{'item': 'I422 1420518-4'}

Obsah (12)Art 133§§ 27§ 28a§ 8§ 1§ 28§ 57§ 58§ 55§ 9§ 52Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlI422 1420518-4 SpruchI422 1420518-4/8E, I422 1420518-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 18.09.1999 unrechtmäßig und schlepperunterstützt aus der Slowakei kommend nach Österreich ein, wurde festgenommen und stellte unter der Identität XXXX , geb. XXXX und der Staatsangehörigkeit Irak erstmalig einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem weiteren Asylverfahren entzog sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen.
  2. Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 18.09.1999 unrechtmäßig und schlepperunterstützt aus der Slowakei kommend nach Österreich ein, wurde festgenommen und stellte unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Irak erstmalig einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem weiteren Asylverfahren entzog sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen.
  3. Am 29.08.2009 reiste der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig und schleppergestützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 25.11.2009 infolge von Drogenkonsum festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht wurde. Im Stande der Justizhaft stellte der Beschwerdeführer am 03.12.2009 unter der Identität XXXX , geb. XXXX und der Staatsangehörigkeit Irak einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass im Irak Krieg herrsche und dort Minderjährige für den Krieg rekrutiert werden würden. Zudem sei seine Mutter krank und habe er finanzielle Schwierigkeiten. Deswegen habe er den Irak verlassen. Weitere Gründe gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er aufgrund von Probleme mit Schiiten um sein Leben. Zudem habe er im Jahr 1994 einen Polizisten geschlagen, weshalb ihm eine zweijährige Haftstrafe drohen würde. Ansonsten rechne er mit keinen Sanktionen.
  4. Am 29.08.2009 reiste der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig und schleppergestützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 25.11.2009 infolge von Drogenkonsum festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht wurde. Im Stande der Justizhaft stellte der Beschwerdeführer am 03.12.2009 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Irak einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass im Irak Krieg herrsche und dort Minderjährige für den Krieg rekrutiert werden würden. Zudem sei seine Mutter krank und habe er finanzielle Schwierigkeiten. Deswegen habe er den Irak verlassen. Weitere Gründe gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er aufgrund von Probleme mit Schiiten um sein Leben. Zudem habe er im Jahr 1994 einen Polizisten geschlagen, weshalb ihm eine zweijährige Haftstrafe drohen würde. Ansonsten rechne er mit keinen Sanktionen.
  5. Nach der Entlassung aus der Justizanstalt XXXX vom 29.12.2009 entzog sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen erneut seinem Asylverfahren, weswegen sein zweites Asylverfahren am 19.05.2010 eingestellt wurde.
  6. Nach der Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 vom 29.12.2009 entzog sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen erneut seinem Asylverfahren, weswegen sein zweites Asylverfahren am 19.05.2010 eingestellt wurde.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2010 erneut in Untersuchungshaft in die Justizanstalt XXXX verbracht und stellte er dort am 04.08.2010 einen weiteren Asylantrag, woraufhin das mit 19.05.2010 eingestellte Asylverfahren fortgesetzt wurde.
  8. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2010 erneut in Untersuchungshaft in die Justizanstalt römisch 40 verbracht und stellte er dort am 04.08.2010 einen weiteren Asylantrag, woraufhin das mit 19.05.2010 eingestellte Asylverfahren fortgesetzt wurde.
  9. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde korrigierte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.04.2011 erneut seine Identität und seine Staatsangehörigkeit auf Tunesien. Seinen Herkunftsstaat Tunesien habe er aufgrund eines politischen Problems seines Vaters verlassen. Dieser sei inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls festgenommen, bezüglich seines Vaters befragt und nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden. Seit 2001 bestünde auch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Weitere Gründe für die Asylantragstellung gebe es nicht und sei er weder aus religiösen noch aus politischen Gründen verfolgt worden. Im Fall einer Rückkehr nach Tunesien wisse er nicht was passieren würde, entweder nichts oder eine Festnahme, beides sei möglich.
  10. Mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl. 09 15.039-BAE wies das Bundesasylamtes den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ab und traf eine Ausweisungsentscheidung nach Tunesien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2011, GZ A10 420.518-1/2011/9E – nachdem einem erteilten Verbesserungsauftrag zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung nicht entsprochen wurde – als unzulässig zurück. Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung am 28.12.2011 in Rechtskraft.
  11. Aufgrund eines im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.08.2010, zu XXXX gewährten Strafaufschubes (zur Absolvierung einer ambulanten [Suchtgift]therapie) erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 11.04.2012, GZ: XXXX eine befristete Duldungskarte für den Zeitraum 22.03.2012 bis 22.03.
  12. Diese Duldung wurde ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX für die Dauer seiner Therapie einmalig bis zum 18.06.2013 verlängert.
  13. Aufgrund eines im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.08.2010, zu römisch 40 gewährten Strafaufschubes (zur Absolvierung einer ambulanten [Suchtgift]therapie) erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom 11.04.2012, GZ: römisch 40 eine befristete Duldungskarte für den Zeitraum 22.03.2012 bis 22.03.
  14. Diese Duldung wurde ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 für die Dauer seiner Therapie einmalig bis zum 18.06.2013 verlängert.
  15. Einen in weiterer Folge am 20.01.2017 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.11.2018, Zl. 161678161 ab. Aufgrund des Fehlens einer Meldeadresse wurde diese Entscheidung im Akt hinterlegt und erwuchs zwischenzeitig in Rechtskraft.
  16. Am 11.05.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung wegen eines Raufhandels fremdenrechtlich überprüft, sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und er festgenommen. Im Stande der Sicherungshaft stellte der Beschwerdeführer am 12.05.2020 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung im Folgeverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Tunesiens zu sein. Das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer seit seiner letzten Asylantragsstellung nicht verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er nicht gewusst habe, dass sein letztmaliger Asylantrag abgelehnt worden sei. Seinen gegenständlichen Asylantrag begründete er damit, dass ein Nachbar versucht habe seine Schwester zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer habe diesen daraufhin in einer Auseinandersetzung schwer verletzt, weshalb er geflüchtet sei. Der Vater sei zudem politisch aktiv gewesen und 2011 eingesperrt worden. Im Falle einer Abschiebung befürchte auch der Beschwerdeführer eine Inhaftierung.
  17. Am 11.05.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung wegen eines Raufhandels fremdenrechtlich überprüft, sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und er festgenommen. Im Stande der Sicherungshaft stellte der Beschwerdeführer am 12.05.2020 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung im Folgeverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Tunesiens zu sein. Das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer seit seiner letzten Asylantragsstellung nicht verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er nicht gewusst habe, dass sein letztmaliger Asylantrag abgelehnt worden sei. Seinen gegenständlichen Asylantrag begründete er damit, dass ein Nachbar versucht habe seine Schwester zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer habe diesen daraufhin in einer Auseinandersetzung schwer verletzt, weshalb er geflüchtet sei. Der Vater sei zudem politisch aktiv gewesen und 2011 eingesperrt worden. Im Falle einer Abschiebung befürchte auch der Beschwerdeführer eine Inhaftierung.
  18. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.07.2020, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.).
  19. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.07.2020, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  20. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2020, I422 1420518-3/5E dahingehend statt, dass es den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abwies und hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VII. behob, zumal die neu hervorgekommene gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung bedurfte. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  21. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2020, I422 1420518-3/5E dahingehend statt, dass es den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abwies und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. behob, zumal die neu hervorgekommene gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung bedurfte. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  22. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.12.2020 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.12.2020, Zahl: XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt V.) und räumte ihm keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Zudem sprach sie aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.08.2020 verloren hat (Spruchpunkt VII.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.)
  23. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.12.2020 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.12.2020, Zahl: römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem sprach sie aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.08.2020 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.)
  24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2021 – eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2021 – fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt habe und eine unzureichende Befundaufnahme vorliegen würde. Zudem basiere die Feststellung über die Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente auf einer veralteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Auch im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung, verkenne die belangte Behörde, dass sein Aufenthalt im Zeitraum vom 22.03.2012 bis zum 22.03.2013 geduldet und er somit nicht zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Nachdem er auch über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge, werde ihm seitens der tunesischen Behörden auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt, weswegen ihm der weitere Verbleib im Bundesgebiet auch nicht angelastet werden könne. Ebenso spreche sein mehr als elf Jahre andauernder und durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet, sein länger andauerndes Wohlverhalten und die baldige Tilgung seiner beiden Verurteilungen sowie seine während dieser Zeit gesetzten integrativen Maßnahmen für ein Überwiegen seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet und gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Des Weiteren hätte die belangte Behörde bei der Rückkehrentscheidung auch die psychische Situation des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Ebenso sprechen die Zeit, die bevorstehende Tilgung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und sein bisheriges Wohlverhalten gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes. Es wurde beantragt, nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen, zumindest aber auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer geduldet ist, in eventu das über ihn verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, zumindest aber auf eine kürzere Zeit zu befristen. Ebenso wurde die Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides zur neuerlichen Sachentscheidung beantragt.
  25. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2021 – eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2021 – fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt habe und eine unzureichende Befundaufnahme vorliegen würde. Zudem basiere die Feststellung über die Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente auf einer veralteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Auch im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung, verkenne die belangte Behörde, dass sein Aufenthalt im Zeitraum vom 22.03.2012 bis zum 22.03.2013 geduldet und er somit nicht zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Nachdem er auch über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge, werde ihm seitens der tunesischen Behörden auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt, weswegen ihm der weitere Verbleib im Bundesgebiet auch nicht angelastet werden könne. Ebenso spreche sein mehr als elf Jahre andauernder und durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet, sein länger andauerndes Wohlverhalten und die baldige Tilgung seiner beiden Verurteilungen sowie seine während dieser Zeit gesetzten integrativen Maßnahmen für ein Überwiegen seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet und gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Des Weiteren hätte die belangte Behörde bei der Rückkehrentscheidung auch die psychische Situation des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Ebenso sprechen die Zeit, die bevorstehende Tilgung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und sein bisheriges Wohlverhalten gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes. Es wurde beantragt, nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen, zumindest aber auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer geduldet ist, in eventu das über ihn verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, zumindest aber auf eine kürzere Zeit zu befristen. Ebenso wurde die Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides zur neuerlichen Sachentscheidung beantragt.
  26. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021, GZ: I422 1420518-4/3Z wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass Spruchpunkt VIII. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
  27. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021, GZ: I422 1420518-4/3Z wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
  28. Am 23.02.2021 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und er ist erwerbs- und arbeitsfähig. In Tunesien besuchte der Beschwerdeführer zunächst neun Jahre lang die Grundschule und begann im Anschluss daran eine Ausbildung zum EDV-Techniker an einer technischen Schule für IT und Informatik. Nach rund neun Monaten verließ der Beschwerdeführer die Schule und brach er seine Ausbildung ab. Während seiner Schul- und Berufsausbildung kamen die Eltern für seinen Unterhalt auf. Im November 2019 ist der Vater des Beschwerdeführers verstorben. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tunesien. Zu ihnen steht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 wieder in aufrechtem Kontakt. Der Kontakt ist oberflächlich und von unterschiedlicher Intensität. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1999 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer tauchte noch vor der behördlichen Einvernahme unter und verließ das Bundesgebiet. Am 30.06.2008 versuchte der Beschwerdeführer über den Grenzübergang Brenner erneut in das Bundesgebiet einzureisen und wurde er am Landweg nach Italien zurückgeschoben. Infolgedessen sprach die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Bescheid vom 18.08.2008, GZ: 1-1045804/FPG/08 über den Beschwerdeführer ein bis zum 17.08.2013 gültiges Aufenthaltsverbot aus. Letztmalig reiste der Beschwerdeführer am 29.08.2009 erneut unrechtmäßig und schleppergestützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 25.11.2009 festgenommen und im Stande der Justizhaft am 03.12.2009 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Letztmalig stellte der Beschwerdeführer am 12.05.2020 aus dem Stande der Sicherungshaft den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner letztmaligen Einreise im August 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum von 26.11.2009 bis zum 04.02.2014 weist der Beschwerdeführer – mit einzelnen tages- bis monatsweisen Unterbrechungen – im Bundesgebiet melderechtliche Erfassungen auf. Im Zeitraum vom 05.02.2014 bis zum 19.06.2020 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet meldebehördlich nicht erfasst. Seit dem 19.06.2020 verfügt er wieder über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Aus einer früheren Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen entstammt ein im August 2016 geborener Sohn. Das Kind lebt bei der Kindesmutter in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Obsorge berechtigt, leistet keinen Unterhalt und pflegt keinen Kontakt zum Kind. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen. Er weist im Bundesgebiet ein Privatleben auf. Er spricht in sehr gutem Niveau Deutsch und ist um eine integrative Verfestigung im Bundesgebiet bemüht. So absolvierte der Beschwerdeführer am 31.07.2020 die ÖIF-Integrationsprüfung B
  31. Seit September 2020 besucht der Beschwerdeführer an der XXXX Volkshochschule einen Vorbereitungslehrgang für die Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses und absolvierte er in diesem Zusammenhang am 26.01.2021 den Kurs „Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft“ und am 11.02.2021 den Kurs „Natur und Technik“. Der Beschwerdeführer war auch für die Teilnahme an dem vom XXXX veranstalteten Kurs „Mentaltrainer Diplomlehrgang“, welcher im Zeitraum vom 23.10.2020 bis zum 17.06.2021 stattfindet, angemeldet. Den vom XXXX veranstalteten Kurs „Mentaltrainer Diplomlehrgang“ besucht er allerdings nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich nicht ehrenamtlich. Er hat sich zwar beim Fußballverein SV [...] in XXXX angemeldet. Aufgrund von COVID-19 finden aber diesbezüglich keine Aktivitäten statt. Er weist einen multikulturellen Freundeskreis auf. In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer mit seinen Freunden und unternimmt verschiedenste Aktivitäten, wie beispielsweise Joggen, Wandern oder gemeinsames Kochen. Unter der Woche besucht er am frühen Nachmittag oftmals ein Sprachkaffee in XXXX und nimmt am späten Nachmittag am Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss teil. An den Wochenenden unternimmt er meistens etwas mit arabischen Freunden, wie beispielsweise Fußball spielen oder Billard spielen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer um Weiterbildung bemüht und versucht er viel auf Deutsch zu lesen und beschäftigt sich mit dem Alltagsleben und den Gepflogenheiten in Österreich. Er weist im Bundesgebiet ein Privatleben auf. Er spricht in sehr gutem Niveau Deutsch und ist um eine integrative Verfestigung im Bundesgebiet bemüht. So absolvierte der Beschwerdeführer am 31.07.2020 die ÖIF-Integrationsprüfung B
  32. Seit September 2020 besucht der Beschwerdeführer an der römisch 40 Volkshochschule einen Vorbereitungslehrgang für die Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses und absolvierte er in diesem Zusammenhang am 26.01.2021 den Kurs „Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft“ und am 11.02.2021 den Kurs „Natur und Technik“. Der Beschwerdeführer war auch für die Teilnahme an dem vom römisch 40 veranstalteten Kurs „Mentaltrainer Diplomlehrgang“, welcher im Zeitraum vom 23.10.2020 bis zum 17.06.2021 stattfindet, angemeldet. Den vom römisch 40 veranstalteten Kurs „Mentaltrainer Diplomlehrgang“ besucht er allerdings nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich nicht ehrenamtlich. Er hat sich zwar beim Fußballverein SV [...] in römisch 40 angemeldet. Aufgrund von COVID-19 finden aber diesbezüglich keine Aktivitäten statt. Er weist einen multikulturellen Freundeskreis auf. In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer mit seinen Freunden und unternimmt verschiedenste Aktivitäten, wie beispielsweise Joggen, Wandern oder gemeinsames Kochen. Unter der Woche besucht er am frühen Nachmittag oftmals ein Sprachkaffee in römisch 40 und nimmt am späten Nachmittag am Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss teil. An den Wochenenden unternimmt er meistens etwas mit arabischen Freunden, wie beispielsweise Fußball spielen oder Billard spielen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer um Weiterbildung bemüht und versucht er viel auf Deutsch zu lesen und beschäftigt sich mit dem Alltagsleben und den Gepflogenheiten in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt finanziert sich der Beschwerdeführer durch Zuwendungen von Seiten Dritter. Rund zweimal die Woche bezieht der Beschwerdeführer sein Essen über ein Hilfsprojekt der Caritas. Alle sechs Monate erhält er zudem über das Projekt „ XXXX “ der Caritas Gutscheine für neue Bekleidung. Derzeit ist er kostenlos bei einem Freund wohnhaft. Gelegentlich übt er Übersetzungstätigkeiten (arabisch-deutsch) aus, für welche er bezahlt wird. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt finanziert sich der Beschwerdeführer durch Zuwendungen von Seiten Dritter. Rund zweimal die Woche bezieht der Beschwerdeführer sein Essen über ein Hilfsprojekt der Caritas. Alle sechs Monate erhält er zudem über das Projekt „ römisch 40 “ der Caritas Gutscheine für neue Bekleidung. Derzeit ist er kostenlos bei einem Freund wohnhaft. Gelegentlich übt er Übersetzungstätigkeiten (arabisch-deutsch) aus, für welche er bezahlt wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.03.2010, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§§ 27Abs. 1 Z 1 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift besessen und gewerbsmäßig anderen Personen überlassen zu haben,Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.03.2010, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift besessen und gewerbsmäßig anderen Personen überlassen zu haben,  dem Haktan T[...], nämlich in der Zeit von etwa Ende September bis 24.11.2009, etwa zweimal wöchentlich 0,5 Gramm Heroin brutto;  dem Usman Y[...], im Zeitraum November 2009, zweimal ¼ Gramm Heroin;  dem Haktan T[...], nämlich am 25.11.2009 ein Säckchen Heroin zu 0,6 Gramm brutto, wobei es bei einem Versuch blieb;  einem unbekannten Abnehmer eine nicht mehr feststellbare Menge; wobei der Beschwerdeführer die Straftaten deshalb beging, weil er an Suchtmittel gewöhnt war und um sich Suchtgift für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, gewertet. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.08.2010, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs. 1 fünfter Fall SMG i

Vm. § 28 Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Grundlage, dass Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.08.2010, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Grundlage, dass  der Beschwerdeführer und Mico C[...] am 19.07.2010 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 100,4 Gramm Heroin brutto mit mehr als 3 % Reinheitsgrad um € 5.000,-- einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes XXXX und der Beschwerdeführer und Mico C[...] am 19.07.2010 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 100,4 Gramm Heroin brutto mit mehr als 3 % Reinheitsgrad um € 5.000,-- einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes römisch 40 und  der Beschwerdeführer in XXXX  der Beschwerdeführer in römisch 40 o zwischen Anfang Juni 2010 und dem 19.07.2010 insgesamt 15 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von € 50,-- Mico C[...]; o ab dem 30.03.2010 bis zum 19.07.2010 unbekannten Suchtgiftabnehmern teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern 5 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von € 40,-- somit vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf überlassen haben;  der Beschwerdeführer in XXXX ab dem 30.03.2010 bis zum 19.07.2010 Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. der Beschwerdeführer in römisch 40 ab dem 30.03.2010 bis zum 19.07.2010 Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. wobei der Beschwerdeführer und Mico C[...] die Straftaten deshalb begingen, weil sie an Suchtmittel gewöhnt war und um sich Suchtgift für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Zugleich beschloss das Landesgericht für Strafsachen Wein in seinem Urteil die Gewährung eines Strafaufschubes, damit der Beschwerdeführer eine ambulante Therapie absolvieren kann. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer zwei Suchtgifttherapien über den Verein „ XXXX “. Zunächst in der XXXX von August 2011 bis zum September 2012 und anschließend erneut im Zeitraum von 18.12.2012 bis 14.05.

  1. Zur Absolvierung seiner Suchtmitteltherapie war sein Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer Befristung von 22.03.2012 bis zum 18.06.2013 geduldet.In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer zwei Suchtgifttherapien über den Verein „ römisch 40 “. Zunächst in der römisch 40 von August 2011 bis zum September 2012 und anschließend erneut im Zeitraum von 18.12.2012 bis 14.05.
  2. Zur Absolvierung seiner Suchtmitteltherapie war sein Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer Befristung von 22.03.2012 bis zum 18.06.2013 geduldet. 1.
  3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr: Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien keine Verfolgung und ist er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich die Situation in Tunesien im Wesentlichen wie folgt dar: Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 17.4.2020) und ist gewährleistet (BMEIA 30.6.2020). Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 17.4.2020). Zwar gibt es in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen, diese sind jedoch trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand: es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten (GIZ 6.2020b). In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 17.4.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es überdies immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 6.2020b). Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität. Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 6.2020b). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar, also etwa 8-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 11.2019). Grundversorgung und Wirtschaft: Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c).Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 6.2020c). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vgl. GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vergleiche GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 6.5.2019b). Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 17.4.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 125 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 6.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 11.2019). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2019). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 17.4.2020). Zur Situation von Rückkehrern: Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im Jahr 2019 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 17.4.2020). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 17.4.2020). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2019). 1.
  5. Zur COVID-19 Situation: In Österreich gab es mit Stand 22.02.2021, 14:00 Uhr insgesamt 409.863 positiv getestete Fälle, aktuell 23.621 aktive Fälle und 8.258 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de). In Tunesien gab es mit Stand 22.02.2021, Stand 14:00 Uhr insgesamt 228.362 bestätigte Fälle, 719 neue Fälle und 7.793 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/tn).
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, des bekämpften Bescheides, seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.02.
  8. Einsicht genommen wurde zudem in die Gerichtsakte der vorangegangenen Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu GZ: A10 420518-1/2011 und dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: I422 1420518-
  9. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters eingeholt. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften und nicht widerlegten Angaben bei seiner dritten Asylantragsstellung sowie den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie andererseits aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Es handelt sich hierbei um Entlassungsbriefe des Uniklinikum XXXX vom 27.04.2017 sowie vom 04.05.
  11. Aktuellere medizinische Unterlagen wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Im Jahr 2017 erlitt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben einen Schlaganfall, woraufhin er sich in XXXX in medizinische Behandlung begab. Seine Angaben decken sich mit den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Laut dem Inhalt der zuvor erwähnten Entlassungsbriefe wurde der Beschwerdeführer nach einem ischämischen Infarkt im April 2017 stationär auf dem Uniklinikum XXXX aufgenommen. Bei seiner erstmaligen Entlassung am 27.04.2017 wurde die Diagnose einer Ischämie im Mediastromgebiet links, ätiologisch a.e. mikroangiopathisch gestellt und eine Therapie mit Thrombo-Ass eingeleitet. Aus dem Entlassungsbrief vom 27.04.2017 leitet sich ab, dass ein paroxysmales Vorhofflimmern nach einem 72stündigem Überwachungszeitraum ausgeschlossen werden konnte. Zudem sei aufgrund ausreichender Physio- und Logotherapien eine Verbesserung der neurologischen Defizite erreicht worden. Im Entlassungsbrief wurde dem Beschwerdeführer die stationäre Wiederbestellung am 03.05.2017 aufgetragen. Der Beschwerdeführer kam dieser Wiederbestellung nach und erfolgte am 03.05.2017 und am 04.05.2017 eine stationäre Behandlung. Im Entlassungsbrief wurde die selbe Diagnose gestellt: Zustand nach Ischämie im Stromgebiet der Arteria cerebri media links sowie occipital linksseitig April
  12. Als Therapie wurde eine Behandlung mit dem Blutverdünnungsmittel (Thrombo-Ass) verschrieben. Aus dem Entlassungsbericht vom 04.05.2017 leitet sich zudem ab, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer leichten Sprachstörung – bei seiner Aufnahme klinisch neurologisch total unauffällig war. Zudem sei am 04.05.2017 eine transöphageale Echokardiograpie in Vollnarkose durchgeführt worden. Es habe sich dabei ein unauffälliger Befund ergeben und hätten auch eine patentes Foramen Ovale und ein atriales septales Aneurysma ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer konnte daraufhin am 04.05.2017 nach Hause entlassen werden. Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 22.06.2020 und vom 01.07.2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er das Blutverdünnungsmittel Thrombo Ass und auch nach wie vor den Magenschutz Pantoloc einnehme. Nach dem Vorfall sei er wegen körperlicher Beschwerden auch noch zwei Mal ins Landeskrankenhaus XXXX gegangen. Einer regelmäßigen medizinischen Untersuchung unterziehe er sich mangels Krankenversicherung allerdings nicht. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021 lauten seine Angaben zum Gesundheitszustand gleichbleibend: 2017 habe er einen Schlaganfall gehabt und nehme er seither Thrombo-Ass, das er sich „privat“ über einen Bekannten organisiere. Da er nicht versichert sei, gehe er auch nicht regelmäßig zum Arzt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren schlussendlich auch auf dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2020 durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Gutachterin für Kardiologie und kardiologische Intensivmedizin untersucht. In ihrem kardiologisch-internistischem Gutachten vom 17.11.2020 verwies die Gutachterin, dass der Beschwerdeführer trotz der erlebten zerebrovaskulären Ischämien derzeit an keinen fassbaren Erkrankungen leide. Da beim Beschwerdeführer weder eine relevante Rhythmusstörung noch eine relevante arterielle Hypertonie bestehe, bestehe auch keine Erklärung dafür, weswegen es im April 2017 zu der Schlaganfall-Symptomatik gekommen sei. Die bestehende, lebenslang indizierte Thrombo-Ass-Therapie von 100 mg täglich wertete die Gutachterin als ausreichend und besteht aus den erhobenen Befunden derzeit keine Notwendigkeit für die Erweiterung der Therapie. Zugleich verwies die Gutachterin in ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die Thrombo-Ass-Therapie „derzeit pausiere“ und dass die Therapiebeendigung nicht nach ärztlicher Empfehlung, sondern von Patientenseite erfolgt sei. Auch bei einer Überstellung in den Herkunftsstaat, bestehe aus kardiologisch-internistische Sicht keine relevante Gefährdung. Sofern im Beschwerdeschriftsatz das kardiologisch-internistischem Gutachten vom 17.11.2020 bemängelt wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur nicht beizutreten. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [
  13. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur, zuletzt VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie andererseits aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Es handelt sich hierbei um Entlassungsbriefe des Uniklinikum römisch 40 vom 27.04.2017 sowie vom 04.05.
  14. Aktuellere medizinische Unterlagen wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Im Jahr 2017 erlitt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben einen Schlaganfall, woraufhin er sich in römisch 40 in medizinische Behandlung begab. Seine Angaben decken sich mit den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Laut dem Inhalt der zuvor erwähnten Entlassungsbriefe wurde der Beschwerdeführer nach einem ischämischen Infarkt im April 2017 stationär auf dem Uniklinikum römisch 40 aufgenommen. Bei seiner erstmaligen Entlassung am 27.04.2017 wurde die Diagnose einer Ischämie im Mediastromgebiet links, ätiologisch a.e. mikroangiopathisch gestellt und eine Therapie mit Thrombo-Ass eingeleitet. Aus dem Entlassungsbrief vom 27.04.2017 leitet sich ab, dass ein paroxysmales Vorhofflimmern nach einem 72stündigem Überwachungszeitraum ausgeschlossen werden konnte. Zudem sei aufgrund ausreichender Physio- und Logotherapien eine Verbesserung der neurologischen Defizite erreicht worden. Im Entlassungsbrief wurde dem Beschwerdeführer die stationäre Wiederbestellung am 03.05.2017 aufgetragen. Der Beschwerdeführer kam dieser Wiederbestellung nach und erfolgte am 03.05.2017 und am 04.05.2017 eine stationäre Behandlung. Im Entlassungsbrief wurde die selbe Diagnose gestellt: Zustand nach Ischämie im Stromgebiet der Arteria cerebri media links sowie occipital linksseitig April
  15. Als Therapie wurde eine Behandlung mit dem Blutverdünnungsmittel (Thrombo-Ass) verschrieben. Aus dem Entlassungsbericht vom 04.05.2017 leitet sich zudem ab, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer leichten Sprachstörung – bei seiner Aufnahme klinisch neurologisch total unauffällig war. Zudem sei am 04.05.2017 eine transöphageale Echokardiograpie in Vollnarkose durchgeführt worden. Es habe sich dabei ein unauffälliger Befund ergeben und hätten auch eine patentes Foramen Ovale und ein atriales septales Aneurysma ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer konnte daraufhin am 04.05.2017 nach Hause entlassen werden. Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 22.06.2020 und vom 01.07.2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er das Blutverdünnungsmittel Thrombo Ass und auch nach wie vor den Magenschutz Pantoloc einnehme. Nach dem Vorfall sei er wegen körperlicher Beschwerden auch noch zwei Mal ins Landeskrankenhaus römisch 40 gegangen. Einer regelmäßigen medizinischen Untersuchung unterziehe er sich mangels Krankenversicherung allerdings nicht. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021 lauten seine Angaben zum Gesundheitszustand gleichbleibend: 2017 habe er einen Schlaganfall gehabt und nehme er seither Thrombo-Ass, das er sich „privat“ über einen Bekannten organisiere. Da er nicht versichert sei, gehe er auch nicht regelmäßig zum Arzt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren schlussendlich auch auf dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2020 durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Gutachterin für Kardiologie und kardiologische Intensivmedizin untersucht. In ihrem kardiologisch-internistischem Gutachten vom 17.11.2020 verwies die Gutachterin, dass der Beschwerdeführer trotz der erlebten zerebrovaskulären Ischämien derzeit an keinen fassbaren Erkrankungen leide. Da beim Beschwerdeführer weder eine relevante Rhythmusstörung noch eine relevante arterielle Hypertonie bestehe, bestehe auch keine Erklärung dafür, weswegen es im April 2017 zu der Schlaganfall-Symptomatik gekommen sei. Die bestehende, lebenslang indizierte Thrombo-Ass-Therapie von 100 mg täglich wertete die Gutachterin als ausreichend und besteht aus den erhobenen Befunden derzeit keine Notwendigkeit für die Erweiterung der Therapie. Zugleich verwies die Gutachterin in ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die Thrombo-Ass-Therapie „derzeit pausiere“ und dass die Therapiebeendigung nicht nach ärztlicher Empfehlung, sondern von Patientenseite erfolgt sei. Auch bei einer Überstellung in den Herkunftsstaat, bestehe aus kardiologisch-internistische Sicht keine relevante Gefährdung. Sofern im Beschwerdeschriftsatz das kardiologisch-internistischem Gutachten vom 17.11.2020 bemängelt wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur nicht beizutreten. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche die in Walter/Thienel römisch eins [
  16. Auflage] unter E 238 und E 245 zu Paragraph 52, AVG zitierte Judikatur, zuletzt VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach eine dauerhafte Therapie mit dem Medikament Thrombo-Ass täglich erforderlich ist und die belangte Behörde im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Medikamentes auf veraltete Länderberichte stütze, wird zunächst allgemein erneut auf die Ausführungen des vorgenannten Sachverständigengutachtens verwiesen, demzufolge sich aus kardiologisch-internistische Sicht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Überstellung keine relevante Gefährdung ableite. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Tunesien ausreichend gewährleistet (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Demgegenüber ist dem Beschwerdeeinwand beizupflichten, wonach die Anfragebeantwortung vom 16.05.2012 betreffend die Verfügbarkeit von Thrombo-Ass, als veraltet anzusehen ist. Allerdings wurde die Verfügbarkeit des Medikamentes Thrombo-Ass bzw. dessen Wirkstoff „Acetylsalicylsäure“ in Tunesien vorab der mündlichen Verhandlung geprüft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch erörtert. Die Abfrage der tunesischen Arzneimittelbehörde (Direction de la Pharmacie et du Médicaments (DPM)) – http://www.dpm.tn/medicament/humain/liste-des-medicaments [abgerufen am 25.01.2021 und 22.02.2021] hat ergeben, dass das Medikament unter dem Markenname „Thrombo-Ass“ als solches in Tunesien zwar nicht vertrieben wird, der Wirkstoff jedoch unter den Produktnamen „Aspirin“, „Cafenol“, „Cardiocine“, „Phenaspirine“ oder „Trombyl“ erhältlich ist. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach eine dauerhafte Therapie mit dem Medikament Thrombo-Ass täglich erforderlich ist und die belangte Behörde im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Medikamentes auf veraltete Länderberichte stütze, wird zunächst allgemein erneut auf die Ausführungen des vorgenannten Sachverständigengutachtens verwiesen, demzufolge sich aus kardiologisch-internistische Sicht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Überstellung keine relevante Gefährdung ableite. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Tunesien ausreichend gewährleistet vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Demgegenüber ist dem Beschwerdeeinwand beizupflichten, wonach die Anfragebeantwortung vom 16.05.2012 betreffend die Verfügbarkeit von Thrombo-Ass, als veraltet anzusehen ist. Allerdings wurde die Verfügbarkeit des Medikamentes Thrombo-Ass bzw. dessen Wirkstoff „Acetylsalicylsäure“ in Tunesien vorab der mündlichen Verhandlung geprüft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch erörtert. Die Abfrage der tunesischen Arzneimittelbehörde (Direction de la Pharmacie et du Médicaments (DPM)) – http://www.dpm.tn/medicament/humain/liste-des-medicaments [abgerufen am 25.01.2021 und 22.02.2021] hat ergeben, dass das Medikament unter dem Markenname „Thrombo-Ass“ als solches in Tunesien zwar nicht vertrieben wird, der Wirkstoff jedoch unter den Produktnamen „Aspirin“, „Cafenol“, „Cardiocine“, „Phenaspirine“ oder „Trombyl“ erhältlich ist. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch noch auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer zur Risikogruppe im Sinne der Risikogruppe-Verordnung zählt. Aufgrund der Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten ist dies zu verneinen. Ebenso ist in diesem Zusammenhang auf die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.08.2010, zu XXXX festgestellte Suchtmittelergebenheit einzugehen. Eine Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers liegt nicht mehr vor, zumal er zwei Therapien erfolgreich abgeschlossen hat und zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz verwiesen wird, dass er von der eigenen Drogensucht geheilt sei und er dies auch in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Ebenso ist in diesem Zusammenhang auf die im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.08.2010, zu römisch 40 festgestellte Suchtmittelergebenheit einzugehen. Eine Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers liegt nicht mehr vor, zumal er zwei Therapien erfolgreich abgeschlossen hat und zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz verwiesen wird, dass er von der eigenen Drogensucht geheilt sei und er dies auch in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Auf der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes, seines Alters und den eigenen Angaben, wonach er – mit Ausnahme körperlich anstrengender Arbeit – durchaus arbeiten kann, ergibt sich die Feststellung zu seiner erwerbs- und arbeitsfähig. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und der Sicherung seines Lebensunterhaltes in Tunesien gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und bei der mündlichen Verhandlung. Glaubhaft werden ebenso die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht zu seinen familiären Anbindungen in Tunesien erachtet. Dabei bestätigte er glaubhaft, dass sein Vater im November 2019 verstorben sei, jedoch die übrigen Familienangehörigen nach wie vor in Tunesien leben würden. Des Weiteren brachte er glaubhaft vor, dass er während seiner eigenen Suchtmittelergebenheit für rund drei bis vier Jahre keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Dies habe sich aber ab dem Jahr 2014 wieder geändert und stehe er seither wieder in Verbindung zu seiner Familie in Tunesien. Die Intensität des Kontakts beschrieb der Beschwerdeführer mit oberflächlich und mal mehr, mal weniger. Während all der Zeit habe man sich etwas entfremdet und keine emotionale Verbindung mehr. Auch wenn seine Mutter mittlerweile an Alzheimer leide, habe er zuletzt vor rund drei Wochen mit ihr über Messenger telefoniert. Die Feststellungen zu seinen illegalen Einreisen und den bisherigen drei Anträgen auf internationalen Schutz im Jahr 1999, 2009 und 2020 und die Verwendung von Alias-Identitäten ergeben sich – ebenso wie das bis zum 17.08.2013 gültige Aufenthaltsverbot – zweifellos aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das IZR. Glaubhaft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erachtet, wonach er sich seit seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Seine melderechtlichen Erfassungen und auch der Zeitraum der Nichterfassung sind durch die Einsichtnahme ins ZMR belegt. Die Feststellungen zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde vom 22.06.
  17. Dabei brache er vor, dass er ledig sei und ein Kind habe. Er habe jedoch weder mit der Mutter noch mit dem Kind einen Kontakt. Das Kind lebe bei der Mutter und habe ein Gambier, der die Vaterschaft anerkannt. Die Kindesmutter und der Gambier hätten die Obsorge über das Kind. Die Kindsmutter habe die Vaterschaft des Beschwerdeführers verneint, er sei sich jedoch sicher, dass sie gelogen habe. Gleichbleibend blieben auch die diesbezüglichen Ausführungen vor dem erkennenden Gericht. Im Zuge seiner mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer das Bestehen von familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Die Feststellungen betreffend seine persönlichen Verhältnisse und seiner Lebensumstände im Bundesgebiet sowie zu seinen bisher getätigten Integrationsbemühungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Von den sehr guten Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und bestätigte er dies auch bei der mündlichen Verhandlung. Zudem resultieren die Feststellungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet aus Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das dem zugrundeliegende strafrechtlich relevante Verhalten ergeben sich ebenso wie die vom Strafgericht berücksichtigten Strafbemessungsgründe aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen. Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen in Anspruch genommenen Therapien genommen und liegt zudem eine mit 28.05.2013 datierte Bestätigung des Vereins „ XXXX “ im Verwaltungsakt ein. Ebenso liegen im Verwaltungsakt zwei Schreiben des Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie zwei Kopien der „Karte für Geduldete“ ein, aus denen sich die mit 22.03.2012 bis zum 18.06.2013 befristete Duldung ergibt.Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen in Anspruch genommenen Therapien genommen und liegt zudem eine mit 28.05.2013 datierte Bestätigung des Vereins „ römisch 40 “ im Verwaltungsakt ein. Ebenso liegen im Verwaltungsakt zwei Schreiben des Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie zwei Kopien der „Karte für Geduldete“ ein, aus denen sich die mit 22.03.2012 bis zum 18.06.2013 befristete Duldung ergibt. 2.
  18. Zur Situation im Fall einer Rückkehr: Der Antrag des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig negativ entschieden. Wie der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021 selbst bestätigte, habe er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien dort nichts zu befürchten. Er halte sich allerdings mittlerweile seit 22 Jahren in Europa auf und fühle sich mehr in Europa zu Hause als in Tunesien. Er befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr keinen familiären Anschluss mehr habe, nachdem sein Vater im November 2019 verstorben sei und seine Mutter nunmehr 71 Jahre alt sei und er auch zu seinen Geschwistern mittlerweile keinen Bezug mehr habe. Hinzu komme, dass Tunesien momentan in einer wirtschaftlich schwierigen Situation stecke. Mit diesen Überlegungen vermochte der Beschwerdeführer nichts aufzuzeigen, was einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Berücksichtigt man auch, dass der Beschwerdeführer volljährig, arbeits- und erwerbsfähig ist, er über ein familiäres Netzwerk in Tunesien verfügt und er mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt steht, ergibt sich daraus die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe, die der offiziellen Webseite der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (https://returnfromaustria.at/) entnommen werden kann. 2.
  19. Zum Herkunftsstaat: Zunächst gründet die Feststellung, dass Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist, auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung. Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298). Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298). Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Der wesentliche Inhalt der Länderberichte wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert. Durchaus verwies der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung auf die schwierige wirtschaftliche und politische Lage in seinem Herkunftsstaat und verwies er auch vollkommen nachvollziehbar auf die damit einhergehenden Veränderungen bezüglich der Sicherheitssituation in Tunesien. Allerdings vermag das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. 2.
  20. Zur COVID-19 Situation: In Bezug auf COVID-19-Pandemie wurden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/) und der WHO (https://covid19.who.int/) [jeweils mit Stand vom 22.02.2021] herangezogen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
  22. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  23. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig negativ entschieden und bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung selbst, dass er im Falle seiner Rückkehr seitens des Staates keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Ebenso gilt Tunesien

§ 1Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 id

F BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat. Somit ergeben sich auch aus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage eine Gefahr in Bezug auf seine Person oder seine Existenz drohe.Ebenso gilt Tunesien

Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Somit ergeben sich auch aus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage eine Gefahr in Bezug auf seine Person oder seine Existenz drohe. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So leidet er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten und gehört nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Tunesien zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So leidet er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten und gehört nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Tunesien zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09). Das Vorliegen eines derartigen Risikos wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und vermochte seinem dahingehenden Beschwerdevorbringen, wonach sich die medizinische Lage in Tunesien als schwierig gestalte, er nicht sozialversichert sei und allenfalls auch für die Kosten einer medizinischen Behandlung eines möglichen, neuerlichen ischämischen Schlages selbst tragen müsse und er dies aufgrund von Mittel- und Vermögenslosigkeit jedoch nicht könne, nicht gefolgt werden. Nach der - vom VwGH übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308). Wie umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers zeigen, leidet der Beschwerdeführer trotz der erlebten zerebrovaskulären Ischämien derzeit an keinen fassbaren Erkrankungen. Die bestehende, lebenslang indizierte Thrombo-Ass-Therapie von 100 mg täglich wertete die Gutachterin als ausreichend. Wie die umseitigen Ausführungen ebenso aufzeigen, kann die Therapie auch in Tunesien fortgeführt werden. Ebensowenig vermag in diesem Zusammenhang eine mit der Rückkehr einhergehende psychische Belastungssituation deren Unzulässigkeit bewirken, zumal er sich diesbezüglich auch in seinem Herkunftsstaat einer therapeutischen Betreuung unterziehen kann.Nach der - vom VwGH übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308). Wie umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers zeigen, leidet der Beschwerdeführer trotz der erlebten zerebrovaskulären Ischämien derzeit an keinen fassbaren Erkrankungen. Die bestehende, lebenslang indizierte Thrombo-Ass-Therapie von 100 mg täglich wertete die Gutachterin als ausreichend. Wie die umseitigen Ausführungen ebenso aufzeigen, kann die Therapie auch in Tunesien fortgeführt werden. Ebensowenig vermag in diesem Zusammenhang eine mit der Rückkehr einhergehende psychische Belastungssituation deren Unzulässigkeit bewirken, zumal er sich diesbezüglich auch in seinem Herkunftsstaat einer therapeutischen Betreuung unterziehen kann. Ebenso vermag das Vorbringen, wonach sich die wirtschaftliche und politische Lage in Tunesien derzeit schwierig darstellen, keine entscheidungsrelevante Beeinträchtigung seiner Existenz aufzeigen. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Tunesien beschönigen zu wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein volljähriger, arbeits- und erwerbsfähiger Mann mit grundlegender Schulausbildung in seinem Herkunftsstaat, im Falle einer Rückkehr nach Tunesien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen könnte. Für eine derartige Existenzgefährdung ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auch keinerlei Anhaltspunkte. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keinen Bezug mehr zu seiner Familie habe, bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, arbeits- und erwerbsfähigen Mann handelt und er bereits die vergangenen Jahre gänzlich ohne familiäre Anbindungen in einem fremden Staat lebte und sich dort zur Sicherung seiner Existenz imstande war. Ungeachtet dessen, steht der Beschwerdeführer mit seiner Familie in aufrechten Kontakt und liegt es an ihm, diesen vor Ort wieder zu intensivieren. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner letztmaligen Einreise (spätestens) Ende August 2009 seit rund elfeinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und fußt sein Aufenthalt auf der Grundlage seines gegenständlichen (dritten) Asylverfahrens. Bei der Beurteilung seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet fließt zunächst mit ein, dass der Beschwerdeführer mehrfach (2009 und 2020) Asylanträge stellte. Ebenso wird berücksichtigt, dass er sich dabei aus verfahrenstaktischen Gründen der Verwendung von Aliasidentitäten bediente und er sich durch Untertauchen seinen Verfahren immer wieder entzog. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2009 wurde bereits eineinhalb Jahre später mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011 negativ entschieden und erwuchs am 28.11.2011 in Rechtskraft. Der Beschwerdeeinwand, wonach ihm aufgrund eines gewährten Strafaufschubes und der daraus resultierenden Inanspruchnahme einer Suchtmitteltherapie im Zeitraum vom 22.03.2012 bis 22.03.2013 (Anm. mit einmaliger Verlängerung bis 18.06.2013) eine Duldung ausgesprochen wurde, ist grundsätzlich zutreffend. Allerdings vermag dies nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nach Absolvierung seiner Therapie und Ablauf der befristeten Duldung nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachkam und weiterhin im Bundesgebiet verblieb. Dem dahingehenden Beschwerdeeinwand, wonach ihm seitens seines Herkunftsstaates mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und ihm dieses Faktum somit nicht angelastet werden könne, vermag nicht gefolgt zu werden. Wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert, steht der Beschwerdeführer seit 2014 wieder in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie in Tunesien. Es ist ab diesem Zeitpunkt somit in seiner Sphäre gelegen, sich die für seine Ausreise erforderlichen Dokumente über seine Familie zukommen zu lassen. Somit ist der weitere unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet – entgegen dem Beschwerdevorbringen – sehr wohl vom Beschwerdeführer zu verantworten. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer lässt das erkennende Gericht ebenfalls nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwischen 05.02.2014 und 19.06.2020 melderechtlich nicht erfasst war. Wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigte, war die Nichterfassung durch die Meldebehörden seinerseits bewusst gewollt und bezweckte der Beschwerdeführer mit diesem erneuten „Untertauchen“ die Vereitelung einer allfälligen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. In Gesamtbetrachtung dieser Überlegungen vermag daher die Dauer seines Aufenthaltes somit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner letztmaligen Einreise (spätestens) Ende August 2009 seit rund elfeinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und fußt sein Aufenthalt auf der Grundlage seines gegenständlichen (dritten) Asylverfahrens. Bei der Beurteilung seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet fließt zunächst mit ein, dass der Beschwerdeführer mehrfach (2009 und 2020) Asylanträge stellte. Ebenso wird berücksichtigt, dass er sich dabei aus verfahrenstaktischen Gründen der Verwendung von Aliasidentitäten bediente und er sich durch Untertauchen seinen Verfahren immer wieder entzog. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2009 wurde bereits eineinhalb Jahre später mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011 negativ entschieden und erwuchs am 28.11.2011 in Rechtskraft. Der Beschwerdeeinwand, wonach ihm aufgrund eines gewährten Strafaufschubes und der daraus resultierenden Inanspruchnahme einer Suchtmitteltherapie im Zeitraum vom 22.03.2012 bis 22.03.2013 Anmerkung mit einmaliger Verlängerung bis 18.06.2013) eine Duldung ausgesprochen wurde, ist grundsätzlich zutreffend. Allerdings vermag dies nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nach Absolvierung seiner Therapie und Ablauf der befristeten Duldung nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachkam und weiterhin im Bundesgebiet verblieb. Dem dahingehenden Beschwerdeeinwand, wonach ihm seitens seines Herkunftsstaates mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und ihm dieses Faktum somit nicht angelastet werden könne, vermag nicht gefolgt zu werden. Wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert, steht der Beschwerdeführer seit 2014 wieder in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie in Tunesien. Es ist ab diesem Zeitpunkt somit in seiner Sphäre gelegen, sich die für seine Ausreise erforderlichen Dokumente über seine Familie zukommen zu lassen. Somit ist der weitere unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet – entgegen dem Beschwerdevorbringen – sehr wohl vom Beschwerdeführer zu verantworten. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer lässt das erkennende Gericht ebenfalls nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwischen 05.02.2014 und 19.06.2020 melderechtlich nicht erfasst war. Wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigte, war die Nichterfassung durch die Meldebehörden seinerseits bewusst gewollt und bezweckte der Beschwerdeführer mit diesem erneuten „Untertauchen“ die Vereitelung einer allfälligen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. In Gesamtbetrachtung dieser Überlegungen vermag daher die Dauer seines Aufenthaltes somit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend.Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend. Dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben ist, ergibt sich zunächst zweifelsfrei aufgrund seines rund elfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Gemindert wird das Gewicht seiner privaten Interessen aber dadurch, dass sein Privatleben in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).Dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben ist, ergibt sich zunächst zweifelsfrei aufgrund seines rund elfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Gemindert wird das Gewicht seiner privaten Interessen aber dadurch, dass sein Privatleben in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua). Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine „ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration“ nicht gefordert ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine sprachliche Integration aufweist. Er absolvierte am 31.07.2020 die ÖIF-Integrationsprüfung B1 und erfolgte die niederschriftliche Einvernahme ausschließlich auf Deutsch und vermochte sich der erkennende Richter von den sehr guten Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers persönlich einen Eindruck machen. Ebenso liegen weitere integrative Bemühungen in sozialer Hinsicht vor, zumal er seit September 2020 den Vorbereitungslehrgang für die Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses besucht und in diesem Zusammenhang bereits zwei Lehreinheiten absolviert hat. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Nachweise und Belege für seine integrativen Bemühungen erst ab dem Herbst 2020 datieren und lediglich auf seine geplante Schulausbildung abzielen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung selbst, dass er erst „sehr spät aufgewacht“ sei und ein Umdenken bei ihm stattgefunden habe. Dies erhärtet den Verdacht, dass eine soziale Integration des Beschwerdeführers erst mit seiner erneuten Asylantragsstellung im Mai 2020 begonnen und davor de facto nicht stattgefunden hat. Nichts desto trotz werden seine Ausführungen zu seiner Freizeitgestaltung und seine nachgewiesenen integrativen Bemühungen in sozialer Hinsicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren folgend belegen, dass – auch wenn er privat Übersetzungsleitungen vornimmt – im gegenständlichen Fall keine berufliche Integration des Beschwerdeführers gegeben ist. Sein dahingehender Beschwerdeeinwand, wonach ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit seinem ersten negativen beschiedenen Asylantrag ein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt sei, wird gefolgt und hat bereits der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass das Fehlen einer beruflichen Integration in derartigen Konstellationen nicht zum Vorwurf gemacht werden können (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0213; 22.08.2019, Ra 2018/21/0134). Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine „ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration“ nicht gefordert ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine sprachliche Integration aufweist. Er absolvierte am 31.07.2020 die ÖIF-Integrationsprüfung B1 und erfolgte die niederschriftliche Einvernahme ausschließlich auf Deutsch und vermochte sich der erkennende Richter von den sehr guten Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers persönlich einen Eindruck machen. Ebenso liegen weitere integrative Bemühungen in sozialer Hinsicht vor, zumal er seit September 2020 den Vorbereitungslehrgang für die Absolvierung seines Pflichtschulabschlusses besucht und in diesem Zusammenhang bereits zwei Lehreinheiten absolviert hat. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Nachweise und Belege für seine integrativen Bemühungen erst ab dem Herbst 2020 datieren und lediglich auf seine geplante Schulausbildung abzielen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung selbst, dass er erst „sehr spät aufgewacht“ sei und ein Umdenken bei ihm stattgefunden habe. Dies erhärtet den Verdacht, dass eine soziale Integration des Beschwerdeführers erst mit seiner erneuten Asylantragsstellung im Mai 2020 begonnen und davor de facto nicht stattgefunden hat. Nichts desto trotz werden seine Ausführungen zu seiner Freizeitgestaltung und seine nachgewiesenen integrativen Bemühungen in sozialer Hinsicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren folgend belegen, dass – auch wenn er privat Übersetzungsleitungen vornimmt – im gegenständlichen Fall keine berufliche Integration des Beschwerdeführers gegeben ist. Sein dahingehender Beschwerdeeinwand, wonach ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit seinem ersten negativen beschiedenen Asylantrag ein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt sei, wird gefolgt und hat bereits der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass das Fehlen einer beruflichen Integration in derartigen Konstellationen nicht zum Vorwurf gemacht werden können vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0213; 22.08.2019, Ra 2018/21/0134). Auch wenn sich der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat vor rund 22 Jahren verlassen hat und er sich seit rund elfeinhalb Jahren in Österreich aufhält, ist nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies vor allem aufgrund der Überlegung, dass er in seinem Herkunftsstaat geboren wurde, er dort aufwuchs, die Schule besuchte und er auch den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat. Somit ist von einer Hauptsozialisierung in seinem Herkunftsstaat auszugehen. Des Weiteren spricht er nach wie vor die Muttersprach seines Herkunftsstaates und sollte er mit den kulturellen Eigenheiten seines Landes vertraut sein. Zudem steht er mit seiner nach wie vor dort lebenden Familie seit 2014 wieder in aufrechten Kontakt und zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nach wie vor bezüglich der wirtschaftlichen und politischen Situation in Tunesien informiert und beschäftigte er sich zuletzt auch mit einer möglichen beruflichen Zukunft in Tunesien (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408). Auch wenn sich der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat vor rund 22 Jahren verlassen hat und er sich seit rund elfeinhalb Jahren in Österreich aufhält, ist nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies vor allem aufgrund der Überlegung, dass er in seinem Herkunftsstaat geboren wurde, er dort aufwuchs, die Schule besuchte und er auch den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat. Somit ist von einer Hauptsozialisierung in seinem Herkunftsstaat auszugehen. Des Weiteren spricht er nach wie vor die Muttersprach seines Herkunftsstaates und sollte er mit den kulturellen Eigenheiten seines Landes vertraut sein. Zudem steht er mit seiner nach wie vor dort lebenden Familie seit 2014 wieder in aufrechten Kontakt und zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nach wie vor bezüglich der wirtschaftlichen und politischen Situation in Tunesien informiert und beschäftigte er sich zuletzt auch mit einer möglichen beruflichen Zukunft in Tunesien vergleiche VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet zunächst das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – und wie im gegenständlichen Fall auch nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet zunächst das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – und wie im gegenständlichen Fall auch nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Aufgrund der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen und des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz besteht im gegenständlichen Fall zudem ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, welches ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt. Wobei im gegenständlichen Fall jedoch relativierend miteinfließt, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich einer Suchtgifttherapie unterzogen und sich seit seinen beiden Verurteilungen im Jahr 2010 wohlverhalten hat (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Dem Beschwerdeeinwand, wonach seine Straftaten voraussichtlich im Jahr 2022 getilgt werden, greift im gegenständlichen Fall zu kurz (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).Aufgrund der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen und des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz besteht im gegenständlichen Fall zudem ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, welches ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt. Wobei im gegenständlichen Fall jedoch relativierend miteinfließt, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich einer Suchtgifttherapie unterzogen und sich seit seinen beiden Verurteilungen im Jahr 2010 wohlverhalten hat vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Dem Beschwerdeeinwand, wonach seine Straftaten voraussichtlich im Jahr 2022 getilgt werden, greift im gegenständlichen Fall zu kurz vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Dem Beschwerdeeinwand, dass unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu langjährigen Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren im gegenständlichen Fall aufgrund des rund elfeinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei, greift ebenfalls zu kurz. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Judikatur vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Dem Beschwerdeeinwand, dass unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu langjährigen Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren im gegenständlichen Fall aufgrund des rund elfeinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei, greift ebenfalls zu kurz. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Judikatur vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur sowie der Vornahme einer gewichtigen Abwägung der einzelnen Fakten – insbesondere seiner mehrfachen Asylantragsstellung, seiner Aliasidentitäten, seinem mehrfachen „Untertauchen“ und der sich daraus ergebenden bewussten Vereitelung seiner Außerlandesbringung und sein unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet – kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie umseits bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt – aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie umseits bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt – aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt

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