Obsah (10)
Art. 133§ 67§ 9§ 52§ 61§ 66§ 70§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlI422 2211029-2 SpruchI422 2211029-2/9E, I422 2211029-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In Folge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.01.2021 über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 12.02.2021 fristgerecht Beschwerde. In Folge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.01.2021 über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 12.02.2021 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Polen. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an Angststörungen und Panikattacken und nimmt seit rund elf Jahren das Antidepressivum Venlafab (Wirkstoff Venlafaxin). Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX , Polen, geboren, wuchs dort auf und besuchte in ihrem Herkunftsstaat zunächst acht Jahre lang die Grundschule. Danach absolvierte sie eine vierjährige Lehre an einer Handelsschule. In Polen verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer dort wohnhaften Mutter und ihrer drei Geschwister.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Polen, geboren, wuchs dort auf und besuchte in ihrem Herkunftsstaat zunächst acht Jahre lang die Grundschule. Danach absolvierte sie eine vierjährige Lehre an einer Handelsschule. In Polen verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer dort wohnhaften Mutter und ihrer drei Geschwister. Im Jahr 2006 reiste die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet ein und war sie erstmals von 16.06.2006 bis 09.11.2018 mit Hauptwohnsitz meldebehördlich erfasst. Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet zunächst im Zeitraum von Juni 2006 bis September 2011 gewerblich selbstständig erwerbstätig und betrieb als solches ein Reinigungsunternehmen. Im Jänner 2012 ging sie bei der I[...] Gesellschaft m.b.H. einer zweitägigen Beschäftigung nach, worauf sie sich im Zeitraum von Jänner bis März 2012 im Krankenstand befunden und dann ab April 2012 immer wieder bedarfsorientierte Mindestsicherung und ab Juni 2012 bis zum 31.05.2020 auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 05.01.2012 über eine unbefristete „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)“. Sie ging seit der Bescheinigung ihres Aufenthaltstitels jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nach. Ein Antrag auf Verlängerung der Bescheinigung ihres Daueraufenthalts vom 06.07.2018 wurde seitens der NAG-Behörde am 12.12.2019 abgewiesen und stellte sie zuletzt mit 17.12.2019 erneut einen Antrag auf Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Sie verfügt über ein Privatleben und hat sich während ihres Aufenthalts einige Sozialkontakte aufbauen können. Am 05.07.2018 erfolgte eine Zwangsräumung ihrer Wohnung und war die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 26.07.2018 bis 11.08.2018 sowie 19.11.2018 bis 19.07.2019 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet. Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet insgesamt fünfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Erstmalig wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2102, zu XXXX wegen des Vergehens Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im April 2016 endgültig nachgesehen wurde.Erstmalig wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2102, zu römisch 40 wegen des Vergehens Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im April 2016 endgültig nachgesehen wurde. Dem folgte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.04.2015, zu XXXX einer Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.Dem folgte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.04.2015, zu römisch 40 einer Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.08.2016, zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren, wobei im September 2018 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.08.2016, zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren, wobei im September 2018 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Am 04.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen der Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und §§ 15, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten, davon drei Monate unbedingt und sechs Monate bedingt und zu einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und ihr zugleich die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe angeordnet.Am 04.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen der Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraphen 15, 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten, davon drei Monate unbedingt und sechs Monate bedingt und zu einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und ihr zugleich die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe angeordnet. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2020, zu XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2020, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin mit Adrian Henryk B[...], Leszek M[...], Claudia H[...], Mariusz Lukas G[...] gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich die Beschwerdeführerin durch EinbruchDer Verurteilung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin mit Adrian Henryk B[...], Leszek M[...], Claudia H[...], Mariusz Lukas G[...] gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich die Beschwerdeführerin durch Einbruch am 4.9.2019 in Wien Gloria B[...] ein Fahrrad der Marke Focus black Forest im Wert von 1.500,- EUR und einen Fahrradhelm im Wert von EUR 150,-, indem sie das Kellerabteil aufbrach; am 14.9.2019 in Wien Adam W[...] ein Fahrrad der Marke Cube im Wert von EUR 800,- sowie ein Fahrrad der Marke Track im Wert von EUR 850,-, indem sie die beiden im versperrten Fahrradabstellraum angeketteten Fahrräder durch Aufbrechen der Fahrradketten stahl; am 10.7.2019 in Wien Rene P[...] ein Fahrrad der Marke Propain Tyee im Wert von EUR 4.997,91 EUR, indem sie das versperrt im Kellerabteil abgestellte Fahrrad durch Aufbrechen des Vorhängeschlosses mitnahm; Das Strafgericht erkannte bei den Strafzumessungsgründen keine mildernden Umstände und wertete erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB sowie der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit.Das Strafgericht erkannte bei den Strafzumessungsgründen keine mildernden Umstände und wertete erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB sowie der rasche Rückfall und die Begehung während offener Probezeit. Des Weiteren verwies das Strafgericht im Hinblick auf das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit darauf, dass es der Beschwerdeführerin darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen für einen längeren Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einkommensquelle, nämlich einen - nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung - monatlichen Betrag von über EUR 400,- zu erschließen. Eine Diversion wurde seitens des Strafgerichtes im vorliegenden Fall nicht in Betracht gezogen, da sowohl das Handlungs-, als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreicht, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (vgl.15Os 128/07y) und zudem sowohl spezial- als auch generalpräventive Hindernisse entgegenstanden. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. 570667409-180778863 erstmalig ein befristetes Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
1 und 2 FPG für die Dauer von vier Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 mit Erkenntnis vom 14.10.2019, GZ: G313 2211029-1/9E dahingehend statt, dass es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von zwei Jahren reduzierte. Das Aufenthaltsverbot war bis zum 09.11.2020 aufrecht. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. 570667409-180778863 erstmalig ein befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG für die Dauer von vier Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 mit Erkenntnis vom 14.10.2019, GZ: G313 2211029-1/9E dahingehend statt, dass es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von zwei Jahren reduzierte. Das Aufenthaltsverbot war bis zum 09.11.2020 aufrecht. Die Beschwerdeführerin befand von 11.08.2018 bis 09.11.2018 erstmalig in Strafhaft. Gleich nach ihrer Strafhaftentlassung am 09.11.2018 erfolgte infolge des durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverbotes die Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch kurze Zeit nach ihrer Abschiebung wieder in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo aus sie am 15.02.2019, nach erneuter Wiedereinreise am 19.07.2019 und nach neuerlicher Wiedereinreise am 22.07.2019 abermals aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin daraufhin erneut ins Bundesgebiet einreiste, sie zwischen 10.07.2019 und 14.09.2019 mehrfach straffällig und diesbezüglich mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2020, zu XXXX rechtskräftig verurteilt wurde, verbüßte sie im Zeitraum von 09.11.2019 bis 11.02.2021 erneut eine Strafhaft. Am 12.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig aus dem Bundesgebiet abgeschoben.Die Beschwerdeführerin befand von 11.08.2018 bis 09.11.2018 erstmalig in Strafhaft. Gleich nach ihrer Strafhaftentlassung am 09.11.2018 erfolgte infolge des durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverbotes die Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch kurze Zeit nach ihrer Abschiebung wieder in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo aus sie am 15.02.2019, nach erneuter Wiedereinreise am 19.07.2019 und nach neuerlicher Wiedereinreise am 22.07.2019 abermals aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin daraufhin erneut ins Bundesgebiet einreiste, sie zwischen 10.07.2019 und 14.09.2019 mehrfach straffällig und diesbezüglich mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2020, zu römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde, verbüßte sie im Zeitraum von 09.11.2019 bis 11.02.2021 erneut eine Strafhaft. Am 12.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2020, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: G313 2211029-1, in dem sich mit dem ersten Aufenthaltsverbot auseinandergesetzt wurde. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers (SVA) und des Strafregisters eingeholt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellung zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit und Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Identität der Beschwerdeführerin ist durch die Verifizierung seitens der österreichischen Strafbehörden und der Justiz belegt. Zudem liegen eine Kopie ihres polnischen Personalausweises und ihres polnischen Führerscheines im Verwaltungsakt ein. Aus ihren Angaben in der Stellungnahme vom 02.07.2020 ergeben sich die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand. Ebenso gründen sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2020 die Feststellungen zu ihrer Sozialisierung und Schulbildung in Polen und den nach wie vor dort wohnhaften Familienangehörigen. Die Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet und ihre meldebehördlichen Erfassungen sind durch die Einsichtnahme in das ZMR belegt. Dass sie zunächst im Zeitraum von Juni 2006 bis September 2011 gewerblich selbstständig erwerbstätig und hat ein Reinigungsunternehmen betrieb, resultiert einerseits aus ihren glaubhaften Ausführungen in der Stellungnahme und andererseits aus einem aktuellen SVA-Auszug. Aus diesem ergeben sich auch die Feststelllungen zu ihrer weiteren beruflichen Tätigkeit im Jänner 2012, ihrem Krankenstand und den ab April bzw. Juni 2012 begonnenen Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung bzw. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Feststellung zum Bestehen der unbefristete „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)“ und seit 06.07.2018 mehrfach gestellten Anträge zur Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes basieren auf einem aktuellen IZR-Auszug. Dass sie seit der erstmaligen Bescheinigung ihres Aufenthaltstitels keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachging, lässt sich dem SVA-Auszug entnehmen. Aus den Angaben in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2020 ist belegt, dass die Beschwerdeführerin ledig ist und dass sie im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat. Dem wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht entgegengetreten. Das Bestehen eines Privatlebens und der Aufbau einiger Sozialkontakte ergibt sich bereits aus der mehrjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich die Feststellung, dass die Wohnung am 05.07.2018 zwangsgeräumt wurde und wurde dieser Feststellung in der Beschwerde ebenfalls nicht entgegengetreten. Auf einem aktuellen ZMR-Auszug basiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Zeiträumen 26.07.2018 bis 11.08.2018 sowie 19.11.2018 bis 19.07.2019 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet war. Die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin – dabei insbesondere die entscheidungswesentliche letztmalige Verurteilung vom 11.03.2020, zu XXXX , das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten sowie die Strafbemessungs- und Entscheidungsgründe – sind durch einen aktuellen Strafregisterauszug und den sich im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt zu G313 2211029-1 befindlichen Strafurteilen belegt.Die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin – dabei insbesondere die entscheidungswesentliche letztmalige Verurteilung vom 11.03.2020, zu römisch 40 , das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten sowie die Strafbemessungs- und Entscheidungsgründe – sind durch einen aktuellen Strafregisterauszug und den sich im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt zu G313 2211029-1 befindlichen Strafurteilen belegt. Die Feststellungen zum ersten befristetes Aufenthaltsverbot leiten sich aus der Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: G313 2211029-1 ab. Die Feststellungen zu den beiden Strafhaften und den bereits mehrfach vorgenommenen Abschiebung der Beschwerdeführerin gründen auf der Zusammenschau in das ZMR und das IZR.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zunächst ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die Beschwerdeführerin nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen und hatte sie von dieser Gelegenheit mit der schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2020 auch Gebrauch genommen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Zunächst ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die Beschwerdeführerin nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen und hatte sie von dieser Gelegenheit mit der schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2020 auch Gebrauch genommen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin rechtsunkundig sei und sie gar nicht wissen könne, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ankomme und sie daher angeleitet werden hätte müssen, alle Angaben zu machen, welche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes von Relevanz sind, greift nicht. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Das der Beschwerdeführerin übermittelte Parteiengehör enthält die notwendigen Anleitungen und auch die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die belangte Behörde war nicht dazu verhalten, die Beschwerdeführerin anzuleiten, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten hat, um einen von ihr angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065).Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin rechtsunkundig sei und sie gar nicht wissen könne, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ankomme und sie daher angeleitet werden hätte müssen, alle Angaben zu machen, welche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes von Relevanz sind, greift nicht. Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG bezieht sich lediglich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Das der Beschwerdeführerin übermittelte Parteiengehör enthält die notwendigen Anleitungen und auch die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die belangte Behörde war nicht dazu verhalten, die Beschwerdeführerin anzuleiten, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten hat, um einen von ihr angestrebten Erfolg zu erreichen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065). Dem Beschwerdeeinwand, wonach im Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei und daraus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren resultierte, kann somit nicht beigetreten werden.Dem Beschwerdeeinwand, wonach im Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden sei und daraus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren resultierte, kann somit nicht beigetreten werden. Der dem Bescheid zu Grunde gelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung. Das Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die von ihr getroffenen Überlegungen und Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage legte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung klar und übersichtlich dar und vermochte das erkennende Gericht daraus die nachprüfende Kontrolle vorzunehmen (vgl. VwGH 30.11.2017; Ra 2017/20/0074, 02.09.2019, Ra 2019/03/0093), sodass auch der dahingehende Beschwerdeeinwand des Vorliegens mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung ins Leere gehen.Der dem Bescheid zu Grunde gelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung. Das Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die von ihr getroffenen Überlegungen und Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage legte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung klar und übersichtlich dar und vermochte das erkennende Gericht daraus die nachprüfende Kontrolle vorzunehmen vergleiche VwGH 30.11.2017; Ra 2017/20/0074, 02.09.2019, Ra 2019/03/0093), sodass auch der dahingehende Beschwerdeeinwand des Vorliegens mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung ins Leere gehen. 3.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage:
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Aufgrund ihres mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich, kommt der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung.Aufgrund ihres mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich, kommt der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es „besonders schwerwiegende(
- r)Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde „mehrfach Probezeiten bestanden“, ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei „kein professionell strukturierter Suchtgifthandel“ vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von „außergewöhnlichen Umständen“ mit „besonders hohem Schweregrad“ bzw. von „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es „besonders schwerwiegende(
- r)Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde „mehrfach Probezeiten bestanden“, ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei „kein professionell strukturierter Suchtgifthandel“ vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von „außergewöhnlichen Umständen“ mit „besonders hohem Schweregrad“ bzw. von „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall derart „außergewöhnliche Umstände" vorliegen und die durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweist, dass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG erfüllt ist und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig ist. Dies aus folgenden Überlegungen heraus:Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall derart „außergewöhnliche Umstände" vorliegen und die durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweist, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG erfüllt ist und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig ist. Dies aus folgenden Überlegungen heraus: Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin bereits zum fünften Mal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt. Diese Vielzahl an Verurteilungen führt auch zu der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin tief im kriminellen Milieu verwurzelt ist. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass die Strafgerichte bei den ersten vier Verurteilungen mit Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen das Auslangen fanden und auch die ausgesprochenen Strafhöhen im unteren Bereich angesiedelt waren. Allerdings trat die Beschwerdeführerin seit 2012 in regelmäßigen Abständen strafgerichtlich in Erscheinung und zeigt sich anhand ihres strafrechtlich relevanten Handels ein breites Spektrum an verübten Delikten, welche im Gewalt-, Eigentums- und Suchtgiftbereich angesiedelt sind. Ihre Suchtgiftdelinquenz mündete schlussendlich in der erstmaligen Inhaftierung der Beschwerdeführerin und dem in Folge ausgesprochenen befristeten Aufenthaltsverbot und ihrer erstmaligen Abschiebung in ihren Herkunftsstaat. Allerdings vermochten weder die einschlägigen Vorverurteilungen noch das Übel der erlittenen ersten Strafhaft, aber auch nicht ihre Abschiebung die Beschwerdeführerin von einer neuerlichen Straffälligkeit im Bundesgebiet abzuhalten. Im Gegenteil. Trotz bestehendem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot kehrte sie in das Bundesgebiet zurück und wurde erneut und im gesteigerten Maße straffällig. Ausschlaggebend erweist sich im gegenständlichen Fall somit jene letztmalige strafgerichtliche Verurteilung, bei der die Beschwerdeführerin mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2020, zu XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde.Ausschlaggebend erweist sich im gegenständlichen Fall somit jene letztmalige strafgerichtliche Verurteilung, bei der die Beschwerdeführerin mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2020, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde. Wie sich aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, zeigt sie kein Interesse daran, sich an die geltenden straf- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet zu halten. So ist besonders hervorzuheben, dass bereits in Folge ihrer vierten Verurteilung ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt wurde, das vom Bundesverwaltungsgericht auf zwei Jahre reduziert wurde. Allerdings vermochte auch dieses erste Aufenthaltsverbot und die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ebenfalls kein Umdenken bei der Beschwerdeführerin bewirken. Im Gegenteil. Trotz des rechtskräftigen und gültigen Aufenthaltsverbotes gegenüber ihrer Person reiste sie immer wieder in das Bundesgebiet. Nur rund einen Monat nach ihrer letztmaligen Abschiebung vom 22.07.2019 trat sie im Bundesgebiet erneut strafgerichtlich in Erscheinung. Somit ist offenkundig, dass ihre letztmalige unrechtmäßige Einreise, lediglich der Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen galt. Ihr Verhalten weist somit eindeutig auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt sie dadurch ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Nicht unberücksichtigt bleibt auch, dass sie durch ihre strafgerichtliche Delinquenz zuletzt eine mittlere vierstellige Schadenssumme verursachte. Augenscheinlich ist auch, dass sie im Laufe der vergangenen Jahre ihre kriminelle Energie massiv steigerte. Entscheidungswesentlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Diebstähle durch Einbrüche zuletzt im Rahmen des bewussten kriminellen Zusammenwirkens mehrerer Personen beging. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch die im Strafurteil aufgezeigten Einzelhandlungen erkennt man darin auch eine Spezialisierung der Gruppierung auf Einbrüche in Kellerabteile und Fahrradräume mit dem Ziel der Erbeutung hochwertiger Fahrräder und ist aus den Einzelhandlungen auch ein äußerst organisiertes und arbeitsteiliges Vorgehen augenscheinlich. Wie sich aus dem Strafurteil ergibt und die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch vollkommen zutreffend ausführte, zielte ihr strafrechtlich relevantes Verhalten auf die Verschaffung einer beträchtlichen fortlaufenden Einnahme zur Finanzierung des Lebensunterhaltes ab, die im jüngsten Strafurteil mit der festgestellten Deliktsqualifikation des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch seinen Niederschlag fand. Im gegenständlichen Fall kommt eben jenem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nahezu unmittelbar nach ihrer Enthaftung und Abschiebung aus dem Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot immer wieder unrechtsmäßig nach Österreich einreiste und dadurch nach ihrer letzten Einreise schwere Einbruchsdiebstähle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes beging, stellt die immanente Wiederholungsgefahr eindeutig unter Beweis.Wie sich aus dem Strafurteil ergibt und die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch vollkommen zutreffend ausführte, zielte ihr strafrechtlich relevantes Verhalten auf die Verschaffung einer beträchtlichen fortlaufenden Einnahme zur Finanzierung des Lebensunterhaltes ab, die im jüngsten Strafurteil mit der festgestellten Deliktsqualifikation des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch seinen Niederschlag fand. Im gegenständlichen Fall kommt eben jenem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nahezu unmittelbar nach ihrer Enthaftung und Abschiebung aus dem Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot immer wieder unrechtsmäßig nach Österreich einreiste und dadurch nach ihrer letzten Einreise schwere Einbruchsdiebstähle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes beging, stellt die immanente Wiederholungsgefahr eindeutig unter Beweis. Mitberücksichtigt werden in der gegenständlichen Entscheidung auch die Strafbemessungsgründe. So erkannte das Strafgericht zuletzt keine Strafmilderungsgründe und wertete es die drei einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB, den raschen Rückfall der Beschwerdeführerin und die Begehung während der offenen Probezeit als erschwerend.Mitberücksichtigt werden in der gegenständlichen Entscheidung auch die Strafbemessungsgründe. So erkannte das Strafgericht zuletzt keine Strafmilderungsgründe und wertete es die drei einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB, den raschen Rückfall der Beschwerdeführerin und die Begehung während der offenen Probezeit als erschwerend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und ihrer Beschwerde verweist, dass sie ihre Taten sehr bereue und hinkünftig ein straffreies Leben führen möchte, ist im gegenständlichen Fall die Zeit seit ihrer letztmaligen Verurteilung vom 11.03.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und ihrer Beschwerde verweist, dass sie ihre Taten sehr bereue und hinkünftig ein straffreies Leben führen möchte, ist im gegenständlichen Fall die Zeit seit ihrer letztmaligen Verurteilung vom 11.03.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der Beschwerdeeinwand, wonach alleine ihre Suchtkrankheit sie in die Kriminalität getrieben habe, sie diese mittlerweile erfolgreich therapiert habe und sie seit rund 15 Monate drogenfrei sei, schließt nicht aus, dass sie auch in Zukunft straffällig werden könnte (vgl. VwGH 05.11.1997, 97/21/0660; 03.11.1994, 94/18/0585).Der Beschwerdeeinwand, wonach alleine ihre Suchtkrankheit sie in die Kriminalität getrieben habe, sie diese mittlerweile erfolgreich therapiert habe und sie seit rund 15 Monate drogenfrei sei, schließt nicht aus, dass sie auch in Zukunft straffällig werden könnte vergleiche VwGH 05.11.1997, 97/21/0660; 03.11.1994, 94/18/0585). Wie die vorangegangenen Ausführungen zum bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild eindeutig belegen, wäre durch ihren Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So führt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein Familienleben. Auch wenn der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihre daraus resultierenden privaten Bindungen im Bundesgebiet durchaus nicht verkannt werden, so haben diese im Ergebnis dennoch eine Relativierung hinzunehmen und hinter die massive Delinquenz der Beschwerdeführerin zurückzutreten. Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270).Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So führt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein Familienleben. Auch wenn der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihre daraus resultierenden privaten Bindungen im Bundesgebiet durchaus nicht verkannt werden, so haben diese im Ergebnis dennoch eine Relativierung hinzunehmen und hinter die massive Delinquenz der Beschwerdeführerin zurückzutreten. Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270). Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot
§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.
2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin keineswegs als zu lang. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass das Höchstmaß der möglichen Strafandrohung im gegenständlichen Fall bei 5 Jahre liegt und die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monate im unteren Bereich liegt. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem nunmehrigen Anlassfall bereits vier (zum Teil einschlägige) Vorverurteilungen und ein aufrechtes Aufenthaltsverbot aufwies. Dies zeigt offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihr die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn die Verurteilungen und die daraus resultierende fremdenrechtliche Sanktion offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten haben. Zudem wird mit dem von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren das höchstzulässige Maß nicht ausgeschöpft. Es erweist sich die Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen und erforderlich, insbesondere da im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens eine neuerliche Begehung gleichgelagerter Straftaten zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durchaus als nicht unwahrscheinlich anzusehen ist. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Taten im kriminellen Zusammenwirken mit mehreren Personen und gewerbsmäßig beging, lässt die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang stehen. Ebenso fließen in der Beurteilung der Aufenthaltsdauer die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet mit ein. Aufgrund dieser Überlegungen war die Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand ihres Gesamtfehlverhaltens zeigte die Beschwerdeführerin unzweifelhaft, dass sie nicht gewillt war bzw. ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse – insbesondere ihrer Volljährigkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Umstand, dass sie im Gegensatz zu Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Polen verfügt – kann das erkennende Gericht – entgegen dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen – im gegenständlichen Fall aus der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten. Im gegenständlich Fall liegt auch keine derart besondere Verfahrenskonstellation vor, der einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse – insbesondere ihrer Volljährigkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Umstand, dass sie im Gegensatz zu Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Polen verfügt – kann das erkennende Gericht – entgegen dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen – im gegenständlichen Fall aus der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten. Im gegenständlich Fall liegt auch keine derart besondere Verfahrenskonstellation vor, der einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung kann
§ 21Abs.
7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben aus. Allerdings kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430; 24.06.2020, Ro 2020/22/0006).Eine Beschwerdeverhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben aus. Allerdings kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430; 24.06.2020, Ro 2020/22/0006). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer einer EWR-Bürgerin auseinander und orientierte sich das erkennende Gericht dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer einer EWR-Bürgerin auseinander und orientierte sich das erkennende Gericht dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2211029.2.01